B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4064/2015
Ur t e i l vom 1 5 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Be-
schwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss
zusammen mit ihrem Sohn C._______ (N […]) am 16. Februar 2011 und
gelangte am 7. März 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchte.
A.b Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
vom 22. März 2011 gab sie an, sie sei geschieden und dürfe ihren Reise-
pass gemäss Gerichtsurteil nicht benutzen. Es sei ihr das Sorgerecht für
ihre beiden Söhne zugesprochen worden, unter der Bedingung, dass sie
den Iran nicht verlasse, sich nicht wiederverheirate und nicht versuche, die
Kinder vor deren Volljährigkeit ausser Landes zu schaffen. Sie habe ihr
Heimatland hauptsächlich wegen den Problemen ihres Sohnes C._______
verlassen. Nach den Präsidentschaftswahlen vom Juni 2009 sei es zu De-
monstrationen gekommen, an denen sie zusammen mit ihren beiden Söh-
nen teilgenommen habe. Zwei Polizisten hätten ihren Sohn D._______ mit
einem Motorrad angefahren und am Bein verletzt. Da die Wunden nicht
verheilt seien, habe er nicht zusammen mit ihr ausreisen können.
C._______ sei zweimal festgenommen worden. Nach der ersten Fest-
nahme vom 17. Juni 2009 sei er fünf oder sechs Tage festgehalten worden.
Ihr Bruder habe für ihn gebürgt, weshalb er freigelassen worden sei. Das
zweite Mal sei er am 31. Dezember 2009 (…), das er betrieben habe, fest-
genommen worden. Die Polizei habe eine Razzia durchgeführt und den
Freund ihres Sohnes namens E._______ festgenommen. Ihr Sohn und die
Frau von E._______ hätten mit der Hilfe von Geschäftsnachbarn fliehen
können. Am selben Abend sei ihr Sohn bei ihr zu Hause gesucht worden;
sein Computer sei konfisziert und sie sei mitgenommen worden. Man habe
sie an einen unbekannten Ort gebracht, verhört und verprügelt. Man habe
ihr Fotografien, auf denen sie bei der Teilnahme an einer Demonstration
abgebildet gewesen sei, vorgelegt und sie zu einem Geständnis aufgefor-
dert. Da man ihr die bei der Festnahme angelegte Augenbinde nicht abge-
nommen habe, habe sie die Fotografien nicht sehen können. Man habe sie
einige Tage festgehalten und vergewaltigt. Sie habe sich verpflichten müs-
sen, ihren Sohn auszuliefern, sobald er sich melde. Nach der Freilassung
habe sie nicht mehr weiterleben wollen; im Mai 2010 habe sie versucht,
sich das Leben zu nehmen. Ihre Mutter habe sie gerettet. Sie leide psy-
chisch und müsse Tabletten einnehmen. C._______ habe den Militärdienst
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noch nicht geleistet und hätte deshalb den Iran nicht verlassen dürfen. We-
gen der Ausreiseverbote hätten sie den Iran illegal verlassen.
A.c Dem SEM wurde bereits am 16. März 2011 ein ärztlicher Bericht des
(…) vom 12. März 2011 zugestellt.
A.d Am 8. April 2011 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asyl-
gründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei von ihrem Ex-
Mann zur Scheidung gezwungen worden. Er habe sie eine Woche lang
misshandelt. Schon zuvor habe er massive Gewalt gegen sie ausgeübt.
Da sie gefürchtet habe, die Kinder zu verlieren, habe sie nicht bereits zu
einem früheren Zeitpunkt eine Scheidung angestrebt. Ihr Ex-Mann habe
sie auch nach der Scheidung noch belästigt und gequält. Ihr Sohn
D._______ sei am 15. Juni 2009 von Polizisten angefahren worden. Sie
habe ihn zu seinem Vater geschickt. Sie habe nicht die Mittel gehabt, um
auch seine Ausreise zu finanzieren. Sie sei am 15. Juni 2009 zusammen
mit ihren Söhnen an eine Demonstration gegangen; nach den Präsident-
schaftswahlen sei es zu Massenprotesten gekommen. Nachdem
D._______ verletzt worden sei, sei sie mit seiner Behandlung beschäftigt
gewesen. Sie sei nach einem Leistenbruch ebenfalls kurz vorher operiert
worden. In der Haft sei sie derart geschlagen worden, dass die Naht auf-
gebrochen sei. Sie habe eine Infektion erlitten. Wegen den Medikamenten,
die sie seit ihrem Suizidversuch einnehme, sei es ihr ständig schlecht. Ihr
Sohn C._______ sei am 17. Juni 2009 zum ersten Mal festgenommen wor-
den. Man habe sie angerufen und ihr gesagt, er sei wegen Urkundenfäl-
schung festgenommen worden. Ihr Bruder habe einige Tage später für ihn
gebürgt und C._______ habe sich verpflichten müssen, an keinen regime-
feindlichen Demonstrationen mehr teilzunehmen. Danach sei er aus der
Haft entlassen worden. Am 31. Dezember 2009 sei C._______ an seinem
Arbeitsplatz aufgesucht worden. Es sei ihm die Flucht gelungen. Am selben
Abend sei er bei ihr zu Hause gesucht worden. Die Beamten hätten das
Haus durchsucht, den Computer von C._______ mitgenommen und sie
festgenommen. Man habe ihr Handschellen und eine Augenbinde angelegt
und sie zum "(…)" gebracht. Dort sei sie verhört worden. Man habe ihr
einige Fotografien vorgelegt. Der Beamte habe ihre Augenbinde hochge-
hoben und ihr eine Fotografie vorgelegt, auf der angeblich sie zu erkennen
gewesen sei. Sie habe gesagt, sie sei auf der Fotografie nicht abgebildet.
Später sei sie vergewaltigt worden. Man habe sie vier oder fünf Tage fest-
gehalten. Sie sei in einem grossen Saal mit vielen anderen Frauen unter-
gebracht gewesen. Zum Verhör sei sie jeweils mit verbundenen Augen ge-
bracht worden. Sie sei sehr oft belästigt worden. Man habe sie zweimal
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verhört. Beim dritten Mal habe sie sich schriftlich verpflichten müssen, ihren
Sohn auszuliefern. Nach der Haftentlassung sei sie umgezogen. Sie habe
unter Verfolgungswahn gelitten. Am 19. Mai 2010 habe sie alle Medika-
mente, die sie zu Hause gefunden habe, eingenommen, um sich das Le-
ben zu nehmen. Ihre Mutter habe sie bewusstlos vorgefunden und mit einer
Nachbarin den Notarzt gerufen. Man habe sie in eine Klinik gebracht; ihre
Mutter habe den Ärzten nicht die wahren Gründe für den Suizidversuch
genannt. Sie hätten befürchtet, der Überwachungsdienst würde ihnen
Probleme machen, falls sie die Wahrheit erzählten. Die Beamten seien
auch nach ihrem Wohnungswechsel zu ihr gekommen, um sich nach dem
Verbleib von C._______ zu erkundigen. Man habe sie ständig angerufen
und telefonisch bedroht.
Da die Beschwerdeführerin sich nicht mehr konzentrieren konnte und von
Anfällen berichtete, die sie erleide, wurde auf die Durchführung der Rück-
übersetzung verzichtet. Die Rückübersetzung wurde im Einverständnis mit
ihr auf den 18. April 2011 angesetzt und durchgeführt. Der Sohn der Be-
schwerdeführerin gab am selben Tag die Kopie eines Arztzeugnisses aus
dem Iran vom 19. Mai 2010 zu den Akten.
Die Anhörung wurde in Abwesenheit der Hilfswerkvertretung durchgeführt,
da diese sich kurzfristig abgemeldet hatte.
A.e Am 25. September 2013 teilte der Rechtsvertreter seine Mandatsüber-
nahme an. Er ersuchte um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Arzt-
berichten, sollte das Verfahren entscheidreif sein.
A.f Am 30. Oktober 2013 übermittelte die Beschwerdeführerin drei Foto-
grafien, die sie bei der Teilnahme an einer Demonstration in F._______
zeigten.
A.g Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2013 setzte das SEM der
Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts.
A.h Am 13. Dezember 2013 reichte die Beschwerdeführerin einen Aus-
trittsbericht der Psychiatrischen Dienste der (…) vom 26. September 2013
und einen Arztbericht des Spitals G._______ vom 10. Dezember 2013 ein.
A.i Die Beschwerdeführerin übermittelte dem SEM am 20. April 2015 einen
Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste der (…) vom 29. Dezember
2014 und weitere Arztberichte.
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A.j Das SEM führte am 27. April 2015 eine ergänzende Anhörung der Be-
schwerdeführerin durch. Sie sagte im Wesentlichen aus, sie habe den Iran
wegen den Aktivitäten ihres Sohnes verlassen müssen. Nachdem sie im
Geschäft ihres Sohnes gewesen seien, seien die Beamten zu ihr gekom-
men und hätten ein grosses Durcheinander veranstaltet. Danach habe
man sie mitgenommen. Sie wisse nicht, wo man sie hingebracht habe, aber
ihre Hände seien gefesselt und ihre Augen seien verbunden gewesen. Sie
sei beschimpft, geschlagen und gefoltert worden. Man habe sie auch ver-
gewaltigt. Sie habe sich verpflichten müssen, den Behörden ihren Sohn zu
übergeben. Man habe sie zuerst an einen unbekannten Ort gebracht, da-
nach an einen anderen Ort, wo sie sexuell belästigt worden sei. Daraufhin
sagte sie, man habe sie an einen Ort gebracht, an dem sie vergewaltigt
worden sei. Kurz danach sei sie mit dem Auto an einen anderen Ort verlegt
worden. Auf Nachfrage sagte sie, man habe ihr gesagt, man habe Fotogra-
fien von ihr; sie habe aber nichts sehen können, da ihre Augen verbunden
gewesen seien. Man habe sie nach ihrem Sohn gefragt und sie aufgefor-
dert, ein Geständnis abzulegen. Sie habe nach ihrer Entlassung nicht mehr
in der alten Wohnung leben können und sei zu einer Freundin gezogen.
Später habe ihre Mutter eine Wohnung gemietet, in die sie eingezogen sei.
Sie sei einmal nach Teheran gefahren, um jemanden zu finden, der ihr bei
der Ausreise behilflich sei. Sie habe dort einen Mann getroffen, der ihr vor-
geschlagen habe, sie solle eine Beziehung mit ihm beginnen. Er habe sie
in ein leer stehendes Gebäude gebracht, wo er sie habe vergewaltigen
wollen. Nach dem sie nach B._______ zurückgekehrt sei, habe sie den
Suizidversuch begangen.
B.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 – eröffnet am 28. Mai 2015 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit durch ihren Rechtsvertreter über-
mittelter Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Juni 2015, es
sei ihr vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens,
insbesondere die Akten A5/2 und A14/2 sowie die Beweismittel zu gewäh-
ren [1]. Eventuell sei das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren
[2]. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtli-
chen Gehörs sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be-
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Seite 6
schwerdeergänzung anzusetzen [3]. Die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und die Sache dem SEM zur richtigen und vollständigen Abklä-
rung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neube-
urteilung zurückzuweisen [4]. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihr Asyl zu gewähren [5]. Eventuell sei sie als Flüchtling
anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen [6]. Eventuell sei die Unzuläs-
sigkeit [7] beziehungsweise die Unzumutbarkeit [8] des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und sie sei vorläufig aufzunehmen. Auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sei zu verzichten [9]. Sie sei von der Bezahlung
von Verfahrenskosten zu befreien [10].
D.
Der Instruktionsrichter wies die Anträge auf Gewährung der vollumfängli-
chen Einsicht in die Akten A5/2 und A14/2 beziehungsweise eventualiter
der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Akten und Ansetzung
einer Frist zur Beschwerdeergänzung mit Zwischenverfügung vom 14. Juli
2015 ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess er gut.
E.
Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 19. August 2015 zur Ver-
nehmlassung an das SEM.
F.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. September 2015
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 23. September
2015 an ihren Anträgen fest. Dieser lagen Fotografien, welche die Be-
schwerdeführerin bei der Teilnahme an diversen Demonstrationen in der
Schweiz zeigten, und eine Resolution zu einer Demonstration vom Sep-
tember 2015 bei.
H.
Mit Schreiben vom 21. März 2016 gab die Beschwerdeführerin Fotografien,
die sie bei der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen in der
Schweiz zeigten, und bei diesen verteilte Flugblätter zu den Akten.
I.
Am 10. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Fotografie, die
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sie bei einer Demonstration vom Juni 2016 in H._______, ein dabei verteil-
tes Flugblatt, Fotografien, die sie bei einer Demonstration vom September
2016 in F._______ zeigten, und ein dabei verteiltes Flugblatt ein.
J.
Mit Schreiben vom 6. März 2017 übermittelte die Beschwerdeführerin eine
Fotografie, die sie bei der Teilnahme an einer Demonstration in der
Schweiz zeige, sowie ein bei dieser verteiltes Flugblatt mit Übersetzung
ein. Sie fügte zudem die Monatszeitschrift Kanoun der DVF vom Januar
2017 bei.
K.
Die Beschwerdeführerin teilte am 5. April 2017 mit, sie habe vom 21. No-
vember 2016 bis zum 13. Dezember 2016 hospitalisiert werden müssen.
Der Eingabe lagen Kopien eines Notfallberichts des Kantonsspitals
I._______ vom 24. November 2016, eines Berichts über ihre Hospitalisa-
tion der Psychiatrischen Dienste I._______ vom 13. Dezember 2016 und
eines Austrittsberichts derselben vom 14. März 2017 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich eben-
falls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm
jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Per-
sonen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer be-
reits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Aus-
richtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten
bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-4064/2015
Seite 9
4.
4.1
4.1.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass die Beschwerde-
führerin trotz Nachfragens keine konkreten Anhaltspunkte für ihre Verfol-
gung habe angeben können. Die Beschreibung der Hausdurchsuchung
und der Verhaftung sei vage ausgefallen. Sie sei nicht in der Lage gewe-
sen, detailliert über ihre Haftzeit oder ihre Entlassung zu berichten. Ihre
Aussagen seien rudimentär geblieben und liessen eine persönliche Invol-
vierung vermissen. Sie habe sich auch in Widersprüche verstrickt. So habe
sie bei der Anhörung angegeben, sie habe im Verlauf des Verhörs Fotogra-
fien von einer Demonstration gesehen, da man ihr die Augenbinde hoch-
geschoben habe. Sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der ergänzen-
den Anhörung habe sie indessen gesagt, sie habe die Augenbinde immer
getragen und die Fotografien nicht gesehen. Auch zum Ort der Haft habe
sie abweichende Aussagen gemacht. Bei der Anhörung habe sie gesagt,
sie sei immer am gleichen Ort gewesen, während sie bei der ergänzenden
Anhörung angegeben habe, an zwei Orten festgehalten worden zu sein.
Dabei handle es sich um wesentliche Vorbringen, so dass eine einheitliche
Darstellung erwartet werden könne. Bei der Anhörung habe sie gesagt, sie
sei nach ihrer Haftentlassung beobachtet, telefonisch bedroht und einmal
von Personen zu Hause aufgesucht worden. Bei der ergänzenden Anhö-
rung habe sie dies nicht mehr erwähnt, obwohl sie mehrmals gefragt wor-
den sei. Ihre Erklärung, sie sei nicht gefragt worden, sei als Schutzbehaup-
tung zu werten. Auch der Auslöser des Selbstmordversuchs sei im Verlauf
des Verfahrens unterschiedlich geschildert worden. Auch unter Berücksich-
tigung des Gesundheitszustandes hätte von der Beschwerdeführerin er-
wartet werden können, dass sie ihre Erlebnisse detailliert und wider-
spruchsfrei hätte schildern können.
4.1.2 Exilpolitische Aktivitäten könnten im Sinne von subjektiven Nach-
fluchtgründen nur dann zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon
auszugehen sei, diese würden im Falle einer Rückkehr in den Iran mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen
zur Folge haben.
Die Beschwerdeführerin habe angegeben, an einer Demonstration gegen
die iranische Regierung in F._______ teilgenommen zu haben und habe
dazu Fotografien eingereicht.
Es sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden sich für exilpoliti-
sche Aktivitäten von Bürgern interessierten, die über die Aktivitäten der
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Seite 10
Masse der iranischen Staatsangehörigen hinausgingen und als ernsthafte
Bedrohung des Regimes wahrgenommen würden. Massgebend sei eine
öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Betreffenden
und der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgege-
benen Erklärungen den Eindruck erweckten, dass die Person eine Gefahr
für das politische System des Irans darstelle.
Die Aktivitäten der Beschwerdeführerin begründeten keine Furcht vor
flüchtlingsrelevanter Verfolgung. Aus der Teilnahme an einer Protestkund-
gebung lasse sich nicht ableiten, dass sie sich exponiert habe. Den Akten
seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass sie sich in qualifizier-
ter Weise exilpolitisch betätigt habe. Ihr Verhalten in der Schweiz sei nicht
geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken.
Zudem bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die iranischen Behör-
den gegen sie behördliche Massnahmen eingeleitet hätten. Es könne nicht
davon ausgegangen werden, dass sie als konkrete Bedrohung des Re-
gimes wahrgenommen und deshalb verfolgt werde. Die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht stand.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Verfügung müsse allein
deshalb aufgehoben werden, weil das SEM erst vier Jahre nach Asylge-
suchstellung und rund sechs Jahre nach der erlittenen Verfolgung eine ab-
schliessende Anhörung durchgeführt habe. Das SEM habe die Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen weitgehend mit der Substanziierung derselben
begründet. Die Vorgehensweise sei willkürlich und verstosse gegen Treu
und Glauben. Der unterzeichnete Anwalt habe am 28. Mai 2015 um Ein-
sicht in alle Akten gebeten, insbesondere auch in sämtliche von der Be-
schwerdeführerin eingereichten Unterlagen und Beweismittel. Das SEM
habe mit Verfügung vom 1. Juni 2015 jedoch nur teilweise Akteneinsicht
gewährt. Die Einsicht in die Akten A5/2 und A14/2 sei mit dem Hinweis, es
handle sich um interne Akten, verweigert worden. Die eingereichten Be-
weismittel seien im Aktenverzeichnis nicht aufgeführt und es sei kein Be-
weismittelumschlag erstellt worden. Das SEM sei seiner Paginierungs- und
Aktenführungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Es stehe fest,
dass das Recht auf Akteneinsicht schwerwiegend verletzt worden sei. Das
SEM habe es auch weitgehend unterlassen, die eingereichten Beweismit-
tel zu würdigen. Es sei einzig erwähnt worden, dass die Kopie des einge-
reichten ärztlichen Schreibens aus dem Iran nicht geeignet sei, die
Schlussfolgerungen der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen umzustossen.
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Seite 11
Es sei aber nicht darauf eingegangen worden, weshalb das genannte
Schreiben nicht geeignet sei, ihre Vorbringen zu belegen. Zu den weiteren
Beweismitteln habe sich das SEM nicht geäussert. Es sei offensichtlich,
dass die eingereichten Beweismittel Tatsachen bewiesen. Dem SEM hätte
es obgelegen, die bewiesenen Tatsachen im Zusammenhang mit den nicht
bewiesenen Vorbringen in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Das
SEM hätte die eingereichten Beweismittel zwingend würdigen und weitere
Abklärungen – insbesondere eine weitere Anhörung – durchführen müs-
sen. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung nicht explizit erwähnt,
dass das Hautproblem, das die Beschwerdeführerin zur Ausreise bewegt
habe, ihr Sohn C._______ gewesen sei. Es sei auch nicht erwähnt worden,
dass sie sich habe schriftlich verpflichten müssen, ihren Sohn auszuliefern
und dass sie und ihr Sohn den Iran nicht hätten verlassen dürfen. Es gehe
nicht an, dass das SEM nicht erwähnt habe, dass C._______ nur aus der
Haft entlassen worden sei, weil er sich verpflichtet habe, an keinen regime-
kritischen Demonstrationen teilzunehmen. Das SEM habe auch nicht er-
wähnt, dass die Beschwerdeführerin unter massiven gesundheitlichen
Problemen leide. Die Begründungspflicht sei dadurch verletzt worden,
dass das SEM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht konkret
begründet habe. Es sei offensichtlich, dass hätte gewürdigt werden müs-
sen, dass sie bei einer Ausschaffung in den Iran eine Retraumatisierung
erleiden würde, was bereits die Anhörungen illustriert hätten. Es sei auch
nicht erwähnt worden, dass das Haus der Beschwerdeführerin möglicher-
weise beschattet worden sei. Es wiege schwer, dass das SEM nicht er-
wähnt habe, dass die Beschwerdeführerin frisch operiert worden sei und
bei der Vergewaltigung die Naht aufgeplatzt sei. Auch nicht erwähnt wor-
den sei, dass alle verhafteten Frauen vergewaltigt worden seien. Es sei
auch nicht erwähnt worden, dass die Beschwerdeführerin bereits von ih-
rem Ehemann vergewaltigt worden sei und weshalb sie und ihre Söhne an
den Demonstrationen teilgenommen hätten. Bezüglich der gesundheitli-
chen Probleme der Beschwerdeführerin hätte das SEM weitere Abklärun-
gen durchführen müssen. Das SEM habe seine Abklärungspflicht schwer-
wiegend verletzt, indem es die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Asyl-
gründe nicht tiefgründig befragt habe. Es wiege schwer, ihr vorzuwerfen,
ihre Aussagen seien vage und unsubstanziiert ausgefallen, ihr in der Be-
fragung jedoch nicht die Möglichkeit zu gewähren, sich ausführlich zu ihren
Gesuchsgründen zu äussern. Betreffend die Anhörung vom 8. April 2011
sei festzuhalten, dass diese nicht aussagekräftig sein könne, da die Hilfs-
werkvertretung krankheitshalber abwesend gewesen sei. Aus dem Proto-
koll gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen
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Seite 12
sei, die Anhörung korrekt durchzuführen. Die Anhörung habe nach 3 Stun-
den und 35 Minuten abgebrochen werden müssen, da sie sich nicht mehr
habe konzentrieren können und am ganzen Körper gezittert habe. Die
Rückübersetzung habe verschoben werden müssen und sei erst zehn
Tage später durchgeführt worden. Es sei absurd, anzunehmen, sie sei
auch nur ansatzweise in der Lage gewesen, sich an ihre Aussagen zu er-
innern. Sie sei auch bei der Anhörung vom 27. April 2015 zeitweise kaum
in der Lage gewesen, weiter zu sprechen. Besonders schwer wiege, dass
bei dieser Anhörung nicht vermerkt worden sei, wann sie beendet worden
sei.
4.2.2 Des Weiteren wird gerügt, dass die vom SEM konstatierte Unsub-
stanziiertheit der Aussagen der Beschwerdeführerin ein schwaches Argu-
ment sei; dies umso mehr, wenn man berücksichtige, dass sie kaum in der
Lage gewesen sei, der Anhörung zu folgen. Sie habe während beiden An-
hörungen ständig Schmerztabletten einnehmen müssen. Die Hilfswerkver-
tretung habe bei der ergänzenden Anhörung auf den prekären Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin hingewiesen. Auch der sie behan-
delnde Arzt bringe zum Ausdruck, dass die Erinnerungen der Beschwerde-
führerin eher konfus seien und ihre Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt
sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM behauptet habe, ihre Aus-
sagen seien allgemein und rudimentär geblieben. Es sei offensichtlich,
dass sie kaum fähig gewesen sei, einfache Antworten auf konkrete Fragen
zu geben. Entgegen den Ausführungen des SEM habe sie ihre Haftzeit
respektive die Entlassung aus der Haft sehr ausführlich, detailgetreu und
wirklichkeitsnah beschrieben. Es sei nachvollziehbar, dass sie enge
Räume nicht mehr ertrage und unter Verfolgungswahn leide. Bei den vom
SEM angeführten Widersprüchen handle es sich um irrelevante und triviale
Bagatellen. Sie habe Erinnerungslücken eingeräumt und gesagt, sie könne
Realität und Wahnvorstellungen nicht unterscheiden. Das SEM habe nicht
berücksichtigt, dass sie starke Medikamente einnehmen müsse, die schläf-
rig machten. Sie sei jedoch stets in der Lage gewesen, für sie relevante
Situationen deckungsgleich wiederzugeben. So habe sie angegeben,
wann sie eine Augenbinde habe tragen müssen und wie oft sie verhört wor-
den sei. Das SEM gehe falsch in der Annahme, sie habe aufgrund der Ver-
gewaltigung in Teheran Suizid begangen (recte: begehen wollen). Es stehe
fest, dass das SEM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen
ausgegangen sei.
4.2.3 Die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer Teilnahme an Demonstrati-
onen und der Suche nach ihrem Sohn verhaftet, verhört und vergewaltigt
D-4064/2015
Seite 13
worden. Aufgrund des Scheidungsurteils sei es ihr untersagt worden, das
Land zu verlassen. Im Fall einer Rückkehr wäre sie einer Gefährdung an
Leib und Leben sowie ihrer Freiheit ausgesetzt. Da eine massive Vorver-
folgung bestehe, seien die Anforderungen an die Feststellung einer be-
gründeten Furcht herabgesetzt.
4.2.4 In der Beschwerde wird auch vorgebracht, das SEM gehe von fal-
schen Tatsachen aus, wenn es an seinen Einschätzungen betreffend die
asylrelevante Verfolgung von exilpolitisch aktiven Personen oder die be-
gründete Furcht vor einer solchen festhalte. Aus der Verfügung gehe nicht
hervor, auf welche Quellen es sich stütze. Die Beschwerdeführerin nehme
regelmässig an Demonstrationen teil, was sie mit Fotografien belegen
könne.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführerin
sei bei der Anhörung die Funktion des Hilfswerks erklärt worden und sie
habe keine Einwände bezüglich der Durchführung der Anhörung gehabt.
Die Anwesenheit der Hilfswerkvertretung bei der Anhörung sei kein verfah-
rensmässiger Anspruch der asylsuchenden Person. Bei der Rücküberset-
zung sei ihr die Möglichkeit gegeben worden, Ergänzungen anzubringen.
Die ergänzende Anhörung sei um 15.50 beendet worden, was dem Proto-
koll zu entnehmen sei. Dem Aktenverzeichnis sei zu entnehmen, dass jede
Eingabe der Beschwerdeführerin beziehungsweise der Rechtsvertretung
zu den Akten genommen und im Inhaltsverzeichnis aufgenommen worden
sei. Da es sich um Kopien von Fotografien und ärztliche Berichte gehandelt
habe, sei das Erstellen eines Beweismittelumschlags nicht erforderlich ge-
wesen. Hinsichtlich der Rügen, die gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführerin, der Hauptgrund ihrer Ausreise und ihr mangelndes Be-
ziehungsnetz im Iran seien nicht erwähnt worden, sei auf die angefochtene
Verfügung zu verweisen. Das SEM stelle ihre gesundheitlichen Probleme
nicht in Abrede, weshalb eine nochmalige Auflistung der eingereichten ärzt-
lichen Schreiben unter Punkt II und III nicht erforderlich gewesen sei. Die
auf Beschwerdeebene eingereichten neuen ärztlichen Schreiben bestätig-
ten den zum Entscheidzeitpunkt bekannten Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin. Ihren Aussagen bei der ergänzenden Anhörung sei zu
entnehmen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz nur an einer
Demonstration teilgenommen habe. Auch wenn sie danach noch an weite-
ren Demonstrationen teilgenommen haben sollte, seien der Beschwerde
keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie sich in einer Weise expo-
niert habe, die geeignet wäre, die Aufmerksamkeit der iranischen Behör-
den auf sich zu ziehen.
D-4064/2015
Seite 14
4.4
4.4.1 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Beschwerdeführerin sei
aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen, Ein-
wände wegen der fehlenden Hilfswerkvertretung anzubringen. Eine Anwe-
senheit der Hilfswerkvertretung wäre bei der Anhörung aber von grosser
Bedeutung gewesen. Aus dem Protokoll gehe hervor, dass die Beschwer-
deführerin nicht in der Lage gewesen sei, die Anhörung korrekt durchzu-
führen. Der gesundheitliche Zustand habe sich auch bei der zweiten Anhö-
rung nicht gebessert. Es stehe ausser Frage, dass sie bereits bei der ers-
ten Anhörung auf eine Person der Hilfswerkvertretung angewiesen gewe-
sen wäre, weshalb die erste Anhörung nicht verwertet werden könne. Eine
zehn Tage später durchgeführte Rückübersetzung habe den gleichen Wert
wie keine Rückübersetzung. Nach einer derart langen Zeit sei niemand in
der Lage zu beurteilen, ob die Rückübersetzung mit dem effektiv Gesagten
übereinstimme. Es sei offensichtlich, dass die Anhörung vom 8. April 2011
nicht verwertet werden könne.
4.4.2 Die Erstellung eines Beweismittelumschlags diene dazu, zu überprü-
fen, ob das SEM sämtliche eingereichten Beweismittel erhalten und gewür-
digt habe und ob es korrekt Akteneinsicht gewährt habe. Es stehe fest,
dass das SEM durch die Verletzung der Aktenführungspflicht den Anspruch
auf Akteneinsicht in schwerwiegender Weise verletzt habe. Die Beweismit-
tel seien weitgehend nicht gewürdigt worden. Das SEM habe sich darauf
beschränkt, hinsichtlich des ärztlichen Schreibens aus dem Iran auszufüh-
ren, dieses sei nicht geeignet, die Schlussfolgerung der Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen umzustossen. Es sei aber nicht gesagt worden, weshalb
dem so sei. Zu den weiteren Beweismitteln habe es sich nicht geäussert.
Das SEM hätte die eingereichten Beweismittel würdigen und weitere Ab-
klärungen, insbesondere eine weitere Anhörung, durchführen müssen.
4.4.3 Es wiege schwer, dass das SEM die gravierenden gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin auch in der Vernehmlassung nicht ge-
würdigt habe. Ihre psychischen Probleme rührten von den traumatischen
Erlebnissen im Iran her. Es sei offensichtlich, dass sich die Symptome bei
einer Rückführung in den Iran verstärken würden. Dies werde vom behan-
delnden Arzt im Bericht vom 21. Juni 2015 bestätigt. Es wiege schwer, dass
das SEM dies nicht gewürdigt habe. Zudem habe es seine Abklärungs-
pflicht verletzt, indem es unterlassen habe, weitere Abklärungen betreffend
den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorzunehmen.
D-4064/2015
Seite 15
4.4.4 Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin
wurde an den bereits in der Beschwerde gemachten Ausführungen festge-
halten. Es sei eindeutig, dass sie den heimatlichen Behörden bereits auf-
gefallen sei, da sie den Iran nicht hätte verlassen dürfen und dort aufgrund
der behördlichen Suche nach ihrem Sohn über ein politisches Profil ver-
füge. Durch ihre Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz habe sich
die Gefahr verschärft.
5.
5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin rügt in meh-
rerer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
5.2 Insofern in der Beschwerde einleitend geltend gemacht wird, die Ver-
fügung müsse aufgehoben werden, weil die Vorinstanz erst vier Jahre nach
der Asylgesuchstellung und sechs Jahre nach der erlittenen Verfolgung
eine ergänzende Anhörung durchgeführt habe, ist Folgendes festzuhalten:
Die lange Verfahrensdauer hätte allenfalls in einer Rechtsverzögerungsbe-
schwerde gerügt werden können, in der hätte beantragt werden können,
das SEM sei anzuweisen, das Verfahren zügig zu einem Ende zu führen.
Da dies seitens der seit September 2013 anwaltlich vertretenen Beschwer-
deführerin unterlassen wurde, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Aus-
führungen dazu.
5.3 Inwiefern der Beschwerdeführerin aus der Art der Paginierung der ein-
gereichten Beweismittel im vorliegenden Verfahren ein Rechtsnachteil er-
wachsen sein soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch
aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Es erübrigen sich deshalb diesbezüg-
lich weitere Erörterungen, zumal das SEM die Aktenführungspflicht im vor-
liegenden Fall offensichtlich nicht vernachlässigt hat.
5.4 Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe es weitgehend unterlassen, die
eingereichten Beweismittel zu würdigen, ist festzuhalten, dass sich die Be-
hörde nicht zu Beweismitteln äussern muss, die Unbestrittenes belegen
oder die für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind. Das eingereichte
ärztliche Zeugnis aus dem Iran ist kaum leserlich und bestätigt, dass die
Beschwerdeführerin sich aufgrund eines Suizidversuchs in ärztliche Pflege
begab und immer noch Suizidgedanken habe. Seltsam erscheint, dass das
D-4064/2015
Seite 16
ärztliche Zeugnis in englischer Sprache abgefasst wurde; da das SEM in-
dessen nicht den Suizidversuch der Beschwerdeführerin bezweifelte, son-
dern festhielt, sie habe dessen Gründe nicht übereinstimmend dargelegt,
und dem ärztlichen Zeugnis in dieser Hinsicht keinerlei Hinweise zu ent-
nehmen sind, ist die Würdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Aus
demselben Grund kann auch die Frage der Authentizität des Beweismittels
offengelassen werden. Des Weiteren hat das SEM die weiteren eingereich-
ten Beweismittel (Fotografien über die Teilnahme der Beschwerdeführerin
an einer Demonstration in F._______ und diverse, ihre Behandlung in der
Schweiz betreffende ärztliche Berichte) unter Ziffer 3 des Sachverhalts
ausdrücklich erwähnt. Auch unter Ziffer 2 der Erwägungen verwies das
SEM auf die drei eingereichten Kopien von Fotografien und würdigte die
Teilnahme der Beschwerdeführerin an der Demonstration im Hinblick auf
mögliche subjektive Nachfluchtgründe. Der Vorhalt, das SEM habe sich zu
den Fotografien nicht geäussert und diese gar widerrechtlich ignoriert, fin-
det in den Akten somit keine Stütze. Ebenso hat das SEM die durch die
eingereichten ärztlichen Berichte gestützten, von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten gesundheitlichen Probleme – wenn auch knapp – ge-
würdigt und sich auf den Standpunkt gestellt, deren Behandlung sei im Iran
gewährleistet. Von einem widerrechtlichen Ignorieren der Beweismittel
kann auch diesbezüglich nicht gesprochen werden.
5.5 Die in der Beschwerde erhobenen Rügen, das SEM habe in der ange-
fochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführerin haupt-
sächlich wegen ihres Sohnes C._______ Probleme gehabt habe und an
einer PTBS leide, sind unter Hinweis auf die Ausführungen des SEM unter
dem Abschnitt Sachverhalt und dem Abschnitt Erwägungen unhaltbar. Das
SEM hat in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die Ablehnung
des Asylgesuchs von C._______ zudem explizit darauf hingewiesen, dass
es die von ihr geltend gemachte Reflexverfolgung auch aus diesem Grund
als unglaubhaft erachte, weshalb es sich aus seiner Sicht erübrigte auf jede
in diesem Zusammenhang gemachte Aussage der Beschwerdeführerin ex-
plizit einzugehen. Die verfügende Behörde muss sich bekanntermassen
nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht-
lichen Einwand auseinandersetzen, sie kann sich auf die wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren
Hinweisen).
5.6
5.6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG, Art. 29 Abs. 2
BV) enthält nebst weiteren Teilgehalten insbesondere auch das Recht auf
D-4064/2015
Seite 17
Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter
grundsätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlas-
sungen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in
einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, und in Niederschrif-
ten eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bst. a-c VwVG) einzusehen.
Denn nur wenn den Betroffenen in einem Verfahren die Möglichkeit einge-
räumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt,
können sie sich wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen
beziehungsweise Beweismittel bezeichnen. Ausgenommen vom Recht auf
Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Der Anspruch auf recht-
liches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzu-
halten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann.
Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Akteneinsicht kann nach Art. 27 Abs. 1 VwVG
nur verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bun-
des oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit
der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen, insbeson-
dere von Gegenparteien (Bst. b), oder das Interesse einer noch nicht abge-
schlossenen amtlichen Untersuchung die Geheimhaltung erfordern (Bst. c;
vgl. zum Ganzen etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige An-
spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art.
26, N 2; BERNHARD WALDMANN/ MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/ Weis-
senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art.
26, N 4 ff., 32 f.).
5.6.2 Hinsichtlich der die Gewährung der Akteneinsicht betreffenden Rü-
gen, die sich als haltlos erwiesen haben, ist vollumfänglich auf die Erwä-
gungen in der Zwischenverfügung vom 14. Juli 2015 zu verweisen. Da der
Beschwerdeführerin von der Vorinstanz Einsicht in die Akten A5/2 und
A14/2 sowie die eingereichten Beweismittel gewährt wurde, sind die Be-
schwerdeanträge 1 bis 3 abzuweisen.
5.7
5.7.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AsylG wohnt eine Vertreterin oder ein Vertreter
eines zugelassenen Hilfswerks der Anhörung über die Asylgründe nach Ar-
tikel 29 AsylG bei, sofern die asylsuchende Person dies nicht ablehnt. In
Art. 30 Abs. 3 AsylG wird festgehalten, dass die Behörden den Hilfswerken
die Anhörungstermine rechtzeitig mitteilen. Leistet die Vertretung der Hilfs-
werke der Einladung keine Folge, so entfalten die Anhörungen gleichwohl
D-4064/2015
Seite 18
volle Rechtswirkung. Art. 25 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) hält hierzu fest, dass die Anhörungstermine der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe oder einer von dieser bezeichneten Stelle
in der Regel mindestens fünf Arbeitstage im Voraus mitgeteilt werden. Er-
scheint die Hilfswerkvertretung nicht oder nicht rechtzeitig, kann die Anhö-
rung auch ohne diese begonnen und durchgeführt werden und entfaltet
volle Rechtswirkung. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
setzte sich in einem Grundsatzurteil (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 13) damit
auseinander, welche Auswirkungen das Fehlen einer Hilfswerkvertretung
bei der Anhörung hat. Gemäss dieser vom Bundesverwaltungsgericht be-
stätigten Rechtsprechung, stellt die Anwesenheit eines Hilfswerkvertreters
bei der Anhörung keine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör flies-
sende Regel dar, deren Verletzung zwingend die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung zur Folge hat. Die Beschwerdeinstanz hat aufgrund der
gesamten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, ob der Verfah-
rensmangel von wesentlicher Bedeutung war (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts E-1912/2015 vom 27. August 2015 E. 7.2 und
D-7538/2014 vom 23. Januar 2015 E. 6.2).
5.7.2 Im Anhörungsprotokoll vom 8. April 2011 wurde festgehalten, die
Hilfswerkvertretung habe sich am Tag der Anhörung per E-Mail abgemel-
det, da sie krank sei. Die Beschwerdeführerin wurde darüber informiert,
dass und weshalb bei der Anhörung keine Hilfswerkvertretung anwesend
war. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass dem SEM hinsichtlich
der Nichtanwesenheit der Hilfswerkvertretung keine Nachlässigkeit vorge-
halten werden kann, da sich diese offenbar kurzfristig abgemeldet hat.
5.8
5.8.1 Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verlangt auch,
dass sich die asylsuchende Person während der Anhörung in einem ein-
vernehmungsfähigen Zustand befindet. Stellt der Asylentscheid auf Aussa-
gen einer Befragung ab, während welcher die Einvernahmefähigkeit zwei-
felhaft erschien, so wird dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt. Bestehen Zweifel an der Einvernahmefähigkeit, so hat die Vorinstanz
diese abzuklären (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 15 E. 7 S. 99 f.; siehe
auch EMARK 2006 Nr. 28 E. 8.4 S. 308).
5.8.2 Die Beschwerdeführerin wies bei der Anhörung vom 8. April 2011 da-
rauf hin, „sie sei so kaputt“ (act. A10/18 S. 8). Im weiteren Verlauf gab sie
D-4064/2015
Seite 19
an, sie habe nach ihrer Haft die Räume ihrer Wohnung nicht mehr ertragen
können. Die Decke sei ihr auf den Kopf gefallen, ein Umzug habe aber
nicht geholfen. Sie habe unter Verfolgungswahn gelitten (act. A10/18 S. 11)
Sie wies darauf hin, dass sie eine Tablette nehmen müsse und tat dies
auch. Sie zeigte weitere Medikamente, die ihr verschrieben worden waren,
worunter sich zwei Antidepressiva befanden (act. A10/18 S. 12). Sie wies
nochmals darauf hin, sie wisse nicht, ob sie nach ihrer Haftentlassung be-
schattet worden sei oder ob es sich um Wahnvorstellungen gehandelt habe
(act. A10/18 S. 13). Die Befragerin stellte fest, dass die Beschwerdeführe-
rin „den Faden verliere“ und erklärte ihr, die Anhörung dauere nicht mehr
lange (act. A10/18 S. 14). Kurz darauf teilte die Beschwerdeführerin mit,
sie habe Anfälle, und zitterte am ganzen Körper. Sie habe sich nur langsam
beruhigt, weshalb die Rückübersetzung des Protokolls verschoben wurde
(act. A10/18 S. 15).
Während der ergänzenden Anhörung vom 27. April 2015 fragte die Be-
schwerdeführerin kurz nach Beginn, ob sie ein Schmerzmittel einnehmen
dürfe und wies darauf hin, dass sie die vorige Nacht kaum geschlafen
habe. Ihr Leben sei „mit Tabletten verbunden“, sie zittere am ganzen Kör-
per. Sie wies auf Konzentrations- und Erinnerungsschwierigkeiten hin (act.
A23/22 S. 4). Sie führte aus, dass die Geschehnisse um ihre Verhaftung
zu ihren gesundheitlichen Problemen geführt hätten. Sie fühle ein Zittern
im Bauchbereich, es sei „wie ein Strom“. Wenn es ihr so gehe, könne sie
sich an vieles nicht erinnern (act. A23/22 S. 7). Sie habe ihrem Arzt die
Wahrheit erzählt. Wenn es ihr schlecht gehe, habe sie ein schlechtes Ge-
fühl. Sie sei beim Arzt bewusstlos geworden und deshalb ins Spital ge-
bracht worden. Sie habe starke Kopfschmerzen und denke, ihr Kopf platze,
wenn die alten Erinnerungen hochkämen. Ihr Hirn funktioniere nicht (act.
A23/22 S. 8). Danach gefragt, was bei ihrer Festnahme geschehen sei,
antwortete sie, ihr platze fast der Kopf, wenn sie daran denke (act. A23/22
S. 11). Kurz danach nahm die Beschwerdeführerin erneut ein Medikament
ein (act. A23/22 S. 12). Nach weiteren Problemen gefragt, sagte sie, sie
habe einen Suizidversuch unternommen, ihr Hirn funktioniere nicht (act.
A23/22 S. 15). Abschliessend wies sie darauf hin, dass sie umgehend ver-
gesse, was sie habe tun wollen, falls sie es nicht sofort erledige. Sie schaue
die Herdplatten an und wisse ein paar Minuten später bereits nicht mehr,
ob sie etwas habe kochen wollen (act. A23/22 S. 17). Die bei der Anhörung
anwesende Hilfswerkvertreterin hielt am Ende derselben fest, die Be-
schwerdeführerin sei teilweise kaum in der Lage gewesen, weiter zu spre-
chen. Sie zittere oft, klage über Kopfschmerzen und nehme zweimal ein
Schmerzmittel ein. Sie leide beim Aufstehen unter Schwindel.
D-4064/2015
Seite 20
Dem ärztlichen Zeugnis des (…) vom 12. März 2011 ist zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Krampfanfällen vorstellig ge-
worden war. Man ging von einem psychogenen Krampfanfall aus und emp-
fahl eine ambulante psychiatrische Exploration; es wurde ihr ein angst- und
krampflösendes Medikament verschrieben. Im Austrittsbericht der Psychi-
atrischen Dienste der (…) vom 26. September 2013 wird festgehalten,
dass die Beschwerdeführerin vom 5. bis 12. September 2013 hospitalisiert
wurde. Diagnostiziert wurden eine Anpassungsstörung, eine PTBS und ein
Verdacht auf eine histrionische Persönlichkeitsstörung. Im Arztbericht des
Spitals G._______ vom 10. Dezember 2013 wird ausgeführt, die Be-
schwerdeführerin leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung
(PTBS), die auf ihre Inhaftierung, den sexuellen Missbrauch und die häus-
liche Gewalt zurückgeführt werde. Sie stehe in intensiver psychiatrisch-
psychotherapeutischer Behandlung und eine intensive Therapie in einer
spezialisierten Institution werde als angebracht erachtet. Im Falle einer
Rückkehr in den Iran werde es zu einer Reaktivierung der PTBS kommen.
Dem Austrittsbericht der (…) vom 29. Dezember 2014 kann entnommen
werden, dass die Beschwerdeführerin vom 10. bis 15. Dezember 2014 hos-
pitalisiert wurde (fünfte Hospitalisation in der Schweiz).
5.8.3 Aufgrund der Aktenlage bestehen insgesamt genügend Anhalts-
punkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anhörun-
gen vom 8. April 2011 und 27. April 2015 in einem nicht vernehmungsfähi-
gen Zustand befunden haben könnte. Diese Anhaltspunkte ergeben sich
aus ihren Aussagen selbst, den Feststellungen der Befragerin bei der ers-
ten Anhörung, den Anmerkungen der Hilfswerkvertretung bei der ergän-
zenden Anhörung und den vorliegenden ärztlichen Berichten. Die Be-
schwerdeführerin räumte bei der Anhörung ein, sie wisse nicht, ob sie unter
Wahnvorstellungen gelitten habe, und bei der ergänzenden Anhörung wies
sie mehrmals darauf hin, dass ihr Erinnerungsvermögen stark beeinträch-
tigt sei und dass ihr beinahe der Kopf platze. Zudem nahm sie bei beiden
Anhörungen Medikamente ein und es ist nicht auszuschliessen, dass sie
während beiden Anhörungen unter Medikamenteneinfluss von zuvor ein-
genommenen Medikamenten gestanden ist. Ihre psychische Erkrankung
und die damit verbundene Medikation könnten Einfluss auf ihr Aussagever-
halten gehabt haben. Trotz dieser Sachlage nahm das SEM keine Abklä-
rungen hinsichtlich der Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin und
des möglichen Einflusses ihrer Medikation auf ihr Aussageverhalten vor,
stützte die angefochtene Verfügung aber massgeblich auf die bei den An-
hörungen gemachten Aussagen ab. Dadurch wurde der Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.
D-4064/2015
Seite 21
5.8.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb des-
sen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur
Aufhebung des betreffenden Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.3.4 S. 676 f., m.w.H.). Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungs-
gericht nicht veranlasst, mittels durch das Gericht vorgenommene Sach-
verhaltsabklärungen eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen, zu-
mal der Beschwerdeführerin dadurch eine Instanz verloren ginge und zu-
dem nach dem erwähnten Grundsatzentscheid BVGE 2008/47 eine Hei-
lung die Ausnahme bleiben und auch nur dann gangbar sein soll, wenn
eine fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretba-
rem Aufwand hergestellt werden kann. Diese beiden Voraussetzungen sind
vorliegend jedoch nicht erfüllt, da die Gehörsverletzung gravierend ist und
zudem dem Bundesverwaltungsgericht ein nicht unerheblicher Aufwand
entstehen würde.
5.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör dadurch verletzt hat, dass es
trotz Hinweisen auf eine mangelnde Einvernahmefähigkeit keine entspre-
chenden Abklärungen durchführte. Die weiteren formell-rechtlichen Rügen
erweisen sich hingegen als weitgehend unbegründet. Teilweise basieren
sie auf aktenwidrigen Behauptungen, was dem Bundesverwaltungsgericht
unnötigen Aufwand verursacht hat und bei der Kostenverlegung sowie der
Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichtigen ist.
6.
Aufgrund des vorstehend Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Das SEM wird die aktuelle Einvernahmefähigkeit
der Beschwerdeführerin durch ein zu erstellendes ärztlich-psychiatrisches
Gutachten zu klären und sie – sollte diese bejaht werden – unter Beach-
tung der allfälligen im Gutachten abgegebenen Empfehlungen erneut zu
ihren Asylgründen anzuhören haben. Bei der Beurteilung der Aussagen der
Beschwerdeführerin werden zudem die Ausführungen des Bundesverwal-
tungsgerichts im Urteil D-4061/2015 vom heutigen Tag bezüglich des Soh-
nes der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sein, zumal sie die geltend
gemachten Nachteile auf die politisch motivierte Verfolgung ihres Sohnes
zurückführt.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
D-4064/2015
Seite 22
7.2
7.2.1 Hinsichtlich der Verlegung der Verfahrenskosten ist ferner zu beach-
ten, dass unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht (Art. 66 Abs.
3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG).
7.2.2 Der Rechtsvertreter hat unter Hinweis auf mehrere aktenwidrige Be-
hauptungen zu Unrecht verfahrensrechtliche Rügen erhoben, deren Prü-
fung dem Bundesverwaltungsgericht unnötigen Aufwand verursacht hat.
Ihm wurde bereits im Urteil D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015 und seit-
her in weiteren Urteilen (u.a. D-2369/2015 vom 28. Juni 2016, D-1360/2015
vom 28. November 2016) kundgetan, dass ihm in Fällen, in denen er sol-
ches bewusst in Kauf nimmt, die unnötigen Kosten persönlich aufzuerlegen
sind. Da die vorliegende Beschwerde indessen vor Erlass des erstgenann-
ten Urteils verfasst wurde, wird vorliegend auf eine persönliche Kostenauf-
erlegung verzichtet.
8.
8.1 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens
sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Ent-
schädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzu-
sprechen. Bei der Bemessung der Parteientschädigung beziehungsweise
eines allfällig zu entrichtenden amtlichen Honorars gilt, dass nur notwen-
dige und verhältnismässig hohe Kosten ausgeglichen werden (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Vorliegend wurde keine
Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund
der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
8.2 In der Beschwerde werden unter Hinweis auf aktenwidrige Behauptun-
gen Anträge gestellt und begründet sowie Rügen erhoben, die als aus-
sichtslos zu werten sind. Die Beschwerde ist insoweit unnötig weitschwei-
fig, weshalb der diesbezüglich betriebene Aufwand nicht zu entschädigen
ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–
13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin deshalb zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1300.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4064/2015
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1300.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: