Abtei lung IV
D-4065/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...), Irak,
alias A._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch Annelise Gerber, Obere Hauptgasse 38,
3600 Thun,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Ja-
nuar 2005 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4065/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess gemäss eigenen Angaben ihren Hei-
matstaat am 27. Januar 2001 auf dem Landweg und gelangte – nach
monatelangen Aufenthalten in der Türkei und der Bundesrepublik
Deutschland - am 6. November 2003 via Deutschland und unter Umge-
hung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Hier stellte sie am 10. Novem-
ber 2003 ein Asylgesuch in der Empfangsstelle (...). Anlässlich der
Befragung vom 17. November 2003 im Empfangszentrum (...) und der
Anhörung vom 8. Januar 2004 durch (...) machte die
Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, sie sei irakische Staatsangehörige assyrischer
Ethnie aus Bagdad. Dreimal sei sie in Untersuchungshaft genommen
worden, letztmals im Jahre 1999. Damals hätten sie die Behörden
während acht Tagen festgehalten. Sie habe damals für eine Person, für
die sie gebürgt habe, die Verantwortung übernehmen müssen, weil
diese Person gegen einen Gesetzesartikel verstossen habe. Das
Gerichtsverfahren habe im Jahre 2000 durch Bezahlen einer Kaution
beigelegt werden können. Am 9. Januar 2001 habe sie eine Vorladung
seitens der Sadoon-Organisation erhalten. Der Vorladung zufolge
hätten sich ihre Söhne B._______ und C.-______ bei den Al-Aksa-
Truppen melden sollen. Da sich ihre beiden Söhne nicht bei den Al-
Aksa-Truppen hätten melden wollen, sei sie mit ihrem Sohn B._______
am 19. Januar 2001 nach Mosul zu Verwandten gereist. Der andere
Sohn hätte einige Tage später nachkommen sollen. Dieser Sohn sei
indessen, wie sie später von Verwandten erfahren habe, am 25. Januar
2001 ermordet worden, da er sich – als ihn Angehörige der Sadoon-
Organisation zu Hause hätten abholen wollen – geweigert habe, sich
den Al-Aksa-Truppen anzuschliessen. Sie habe am 21. Januar 2001
mit ihrem Mann telefonischen Kontakt gehabt. Später habe sie erfah-
ren, dass er das Land zusammen mit den drei jüngsten Söhnen
verlassen habe. Sie selbst sei zusammen mit ihrem Sohn B._______
am 27. Januar 2001 aus dem Irak ausgereist und habe sich bis am
20. Dezember 2001 in der Türkei aufgehalten, bevor sie allein nach
Deutschland weiter gereist sei, wo sie ein Asylgesuch gestellt habe.
Ende Dezember 2001 sei ihr Versuch, in die Schweiz einzureisen, ge-
scheitert. Schliesslich habe sie am 6. November 2003 Deutschland
verlassen und sei in die Schweiz eingereist.
Das Asylgesuch, das der Ehemann der Beschwerdeführerin am
30. März 2001 eingereicht habe, sei mit Entscheid vom 27. Mai 2002
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abgelehnt worden. Die Wegweisung sei wegen Unzumutbarkeit nicht
vollzogen, der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben worden.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
ein Gerichtsdokument aus dem Jahr 1999 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2005 – eröffnet am 18. Januar 2005 –
stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ord-
nete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin an, nahm sie indes-
sen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz auf. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus,
die Beschwerdeführerin habe dieselben Asylgründe wie ihr Ehemann
geltend gemacht. Im Entscheid vom 27. Mai 2002 habe das Bundes-
amt festgestellt, dass die entsprechenden Vorbringen nicht glaubhaft
seien. Namentlich könne nicht geglaubt werden, dass die Söhne
B._______ und C._______ zwecks Rekrutierung vorgeladen worden
seien. Daraus folge zwingend, dass auch die diesbezüglichen
Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien. Es könne
folglich auch nicht geglaubt werden, dass ihr Sohn C._______ im
geschilderten Zusammenhang ums Leben gekommen sei. Ein Grund
für eine Verfolgung der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne sei
folglich nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe somit nicht
glaubhaft machen können, dass sie befürchten müsse, Opfer einer
asylerheblichen Verfolgung zu werden. Dies umso weniger, als das alte
Verfolgerregime von Saddam Hussein nicht mehr existiere.
Dementsprechend sei die Furcht vor einer Verfolgung durch das
Regime Saddam Husseins zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr
begründet. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien deshalb nicht
asylrelevant. An diesen Erwägungen vermöge folglich auch das von
der Beschwerdeführerin eingereichte Gerichtsdokument nichts zu
ändern.
C.
Mit Fax-Beschwerde vom 14. Februar 2005 (gefaxt am 17. Februar
2005) liess die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Ziffern 1 und 2
des Entscheiddispositivs der angefochtenen Verfügung beantragen. Es
sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen
und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
liess sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
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von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2005 verzichtete die damals
zuständige Instruktionsrichterin der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte
der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Beschwerde-
verfahrens in der Schweiz abwarten, und über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeit-
punkt befunden.
E.
Mit Eingabe vom 28. April 2005 übermittelte die Beschwerdeführerin
den Todesschein ihres Sohnes C._______ vom 25. Januar 2001 sowie
weitere Beweismittel, mit denen Vorfälle zum Nachteil von Christen im
Irak nachgewiesen werden sollen.
Mit Eingabe vom 1. September 2006 machte die Beschwerdeführerin
auf die Verschärfung der Situation für die Christen im Irak aufmerksam
und reichte einen Auszug aus dem Internet zu den Akten.
In ihrem Schreiben vom 8. Februar 2007 teilte die Beschwerdeführerin
mit, ihre drei Söhne hätten mittlerweile die Aufenthaltsbewilligung B er-
halten.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2008 beantragte das Bundesamt
die Abweisung der Beschwerde und verwies im Übrigen auf die Erwä-
gungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Zur Begründung
führte das BFM aus, die Beschwerdeführerin werfe die Problematik
der Christen im Irak erst auf Beschwerdeebene auf. Im erstinstanzli-
chen Verfahren habe sie denn auch nie Schwierigkeiten wegen ihres
Glaubens geltend gemacht. Allein die Zugehörigkeit zur christlichen
Glaubensgemeinschaft, die im Irak mehrere Hunderttausend Mitglie-
der zähle, führe gemäss gefestigter Praxis des BFM nicht zur Asylge-
währung.
Mit Eingaben vom 25. März 2008 reichten die Beschwerdeführerin und
ihre Rechtsvertreterin je eine Replik zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist da-
her eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, sowie 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In ihrer Beschwerde vom 14. Februar 2005 macht die Beschwer-
deführerin im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe in der ange-
fochtenen Verfügung dem Umstand, dass es sich bei ihr um eine assy-
rische Christin handle, in keiner Art und Weise Rechnung getragen.
Zwar hätten die Wahlen im Irak mittlerweile stattgefunden, doch hätten
sich die im Wesentlichen um Mosul angesiedelten Christen an der
Wahl gar nicht beteiligen können, weil in ihrem Siedlungsgebiet keine
Wahllokale geöffnet worden seien. Zudem sei eine Kirche von den isla-
mischen Extremisten bombardiert worden. Diese hätten in letzter Zeit
damit angefangen, die Bürger zu kontrollieren. So hätten sie die Wei-
sung „Kopftuch oder Säure“ öffentlich verlauten lassen. Coiffeursalons
für Frauen seien verboten. Die Männer dürften sich in einem Coiffeur-
salon nur den vorgeschriebenen „religiösen“ Haarschnitt machen las-
sen. Alkohol zu trinken sei streng verboten, und Anwälte dürften Ange-
hörige der Minderheitengruppen nicht verteidigen. Die Bedrohungssi-
tuation habe sich für die Beschwerdeführerin seit ihrer Flucht tatsäch-
lich verändert, aber sie sei sehr viel schlimmer und diskriminierender
geworden. Dementsprechend hätte die Beschwerdeführerin bei einer
erzwungenen Rückkehr in den Irak zum jetzigen Zeitpunkt unter Verfol-
gung seitens des Staates zu leiden.
4.2 Gemäss den Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
2005 Nr. 18 E. 5.7.1. S. 164 ist für die Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massge-
bend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausrei-
se aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen,
ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist.
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Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Aus-
reise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Gesuchstel-
lers zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b. und 1994 Nr. 24
E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a. M. 1990, S. 135 ff.). Massgebend für den Asylentscheid ist demnach
die Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt.
4.3 Allfällige individuelle Nachteile, die auf das Regime von Saddam
Hussein zurückzuführen sind, sind im heutigen Zeitpunkt nicht mehr
asylrelevant. Seit der Ausreise der Beschwerdeführerin hat sich näm-
lich die Lage in ihrem Heimatstaat wesentlich verändert. Das Regime
Saddam Husseins und der Baath-Partei hat durch die im März 2003
begonnene militärische Intervention der USA und ihrer Alliierten seine
Macht verloren. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
Furcht vor Verfolgung, soweit sich diese auf die ehemalige irakische
Zentralregierung bezieht, erscheint daher unbesehen der Frage nach
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aufgrund der veränderten Lage
nicht mehr gegeben, weshalb die Flüchtlingseigenschaft im heutigen
Zeitpunkt diesbezüglich zu verneinen ist.
Was die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Problema-
tik der Religionsfreiheit anbelangt, gibt es keine generelle Verfolgung
von Christen im Irak zu vermelden. Gemäss Artikel 2 der irakischen
Verfassung ist der Islam zwar die offizielle Staatsreligion des Landes.
Gleichzeitig wird die Religionsfreiheit aber für alle Personen garantiert,
namentlich für Christen, Yeziden und Mandäer-Sabier (Art. 2 und 42).
Nicht-Muslime machen einen Anteil von rund drei Prozent an der Ge-
samtbevölkerung des Iraks aus, wovon es sich bei den meisten um
Christen (römisch-katholische Chaldäer, Assyrer u.a.) handelt. Nicht-
Muslime im Irak sind indessen besonders verletzlich, weil sie weitge-
hend ohne den Schutz durch die Mitgliedschaft bei Stämmen, Milizen
oder bei grösseren politischen Parteien auskommen müssen.
4.4 Die ARK hat mit dem Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 in
Bezug auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz nichtstaatlicher Verfol-
gung eine wesentliche Änderung der schweizerischen Asylrechtspraxis
eingeleitet. Bis anhin anerkannte die schweizerische Praxis eine Ver-
folgung dann als asylrechtlich relevant, wenn sie vom Staat ausging,
sei es unmittelbar durch dessen Organe, sei es mittelbar durch Dritte,
deren Handlungen vom Staat angeregt, gebilligt, unterstützt oder - ob-
wohl zur Schutzgewährung in der Lage - tatenlos hingenommen wur-
den (vgl. hierzu und zum Folgenden: EMARK 2004 Nr. 14 E. 6 S. 89 ff.
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m.w.H.; rückblickend nunmehr EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1.). Danach
ist nunmehr bei der Beantwortung der Frage, ob eine Person von
Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne betroffen ist, nicht mehr das
Kriterium der Urheberschaft massgeblich, sondern das Vorhandensein
adäquaten Schutzes im Heimatstaat. Mit anderen Worten ist auch
dann von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen, wenn deren
Urheber nichtstaatliche Akteure beziehungsweise Private sind und der
Heimatstaat der verfolgten Person keinen Schutz zu gewähren
imstande ist. Aufgrund des subsidiären Charakters des asylrechtlichen
Schutzes, wonach eine Schutzgewährung durch ein Asylland dann
nicht (oder nicht mehr) erforderlich ist, wenn ein anderer Staat,
insbesondere der Heimatstaat, zur Schutzgewährung verpflichtet ist
und diese Verpflichtung auch tatsächlich wahrnimmt (s. Art. 1A Ziff. 2
FK; vgl. diesbezüglich EMARK 2000 Nr. 15 S. 127 ff.), ist auch im Falle
nichtstaatlicher Verfolgung zu prüfen, ob der verfolgten Person in ihrem
Herkunftsland ausreichender Schutz zuteil wird (EMARK 2006 Nr. 18
E. 10). Diesbezüglich steht es im Zentralirak weiterhin nicht zum
Besten, zumal die Sicherheitslage von einer weit verbreiteten Gewalt
und signifikanter Instabilität gekennzeichnet ist (vgl. das zur
Publikation vorgesehene Grundsatzurteil D-4404/2006 vom 2. Mai
2008 E. 6.4). Gezielte Gewalttaten gegen Zivilisten, (Suizid-)Anschläge
und Attentate sowie Entführungen und andere kriminelle Handlungen
prägen den Alltag der Bevölkerung. Die Einordnung der
Gewalthandlungen und Bedrohungsszenarien gestaltet sich insofern
als äusserst schwierig und komplex, als einer Vielzahl von Akteuren
eine ebenso grosse Zahl von potenziellen Opfern dieser
Gewalthandlungen gegenübersteht. Auch nichtmuslimische
Religionsangehörige wurden in der Vergangenheit in zunehmendem
Masse Opfer konfessioneller Gewalt (vgl. a.a.O. E. 6.4.3). Die
Verbesserung der Sicherheitslage in den Regionen Bagdad und Anbar
im Gefolge der amerikanischen Offensive im Januar 2007 hat bisher
nicht zur Wiederherstellung von Recht und Ordnung im Zentralirak
geführt. Angesichts der aktuellen Situation im Zentralirak ist von einem
Fehlen eines staatlichen Gewaltmonopols auszugehen (vgl. a.a.O. E.
6.7.3). Der Justiz- und Sicherheitsapparat muss insgesamt als nicht
schutzfähig erachtet werden (vgl. a.a.O. E. 6.8). In Anbetracht dieser
Sachlage stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt
der Ausreise asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt war und
ob eine entsprechende Verfolgungsgefahr nach wie vor aktuell
erscheint. Individuell gezielte, von asylrechtlich relevanter
Verfolgungsmotivation getragene Nachteile sind dann anzuerkennen,
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wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und
Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates
ausgesetzt ist und somit von den Ereignissen nicht lediglich
"reflexartig" im Sinne ungezielter "Nebenfolgen" von Krieg oder
kriegsähnlichen Situationen betroffen ist (EMARK 1998 Nr. 17 E. 4 c,
bb S. 153).
Verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der
genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Flüchtlingsrechtlich relevant können Drohungen
nur dann sein, wenn sie wegen der Rasse, der Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der
politischen Anschauungen des Bedrohten ausgestossen werden. Der
in gewissen Teilen des Irak grassierende Terror durch bewaffnete
Banden ist jedoch nicht auf die Christen im Sinne einer
Kollektivverfolgung zielgerichtet, wenngleich auch Christen und
christliche Institutionen gelegentlich Opfer von (individueller)
Verfolgung werden. An dieser Betrachtungsweise vermag auch die in
den Beschwerdeakten erwähnte Entführung eines Bischofs nichts zu
ändern, kann doch die nicht exponierte und keiner Risikogruppe
zurechenbare Beschwerdeführerin doch aus diesem Vorfall nichts zu
ihren Gunsten ableiten.
Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse konnten bei
ihr auch keinen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3
AsylG erzeugen. Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen
Drucks sollte im Asylgesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen
werden, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Frei-
heit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung er-
lauben, auch asylrechtlich motivierte Massnahmen zu erfassen, die
sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit
richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben ver-
unmöglichen (vgl. Botschaft, BBl 1983 III 783). Indessen ist ein
menschenwürdiges Leben auch im Falle der Prohibition oder
bestimmter Vorschriften bezüglich Kleidung und Haartracht noch
längst nicht in Frage gestellt.
Die Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss den von der ARK ent-
wickelten Kriterien umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegeben-
heiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche
Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element an-
dererseits. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach anzu-
erkennen, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe
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(objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit
gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von
(gezielter) Verfolgung zu werden (vgl. zuletzt EMARK 2000 Nr. 9
E. 5a). Dies ist bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Die christli-
che Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin vermag nämlich
die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen. Auch die in der
Replik vom 25. März 2008 der Beschwerdeführerin angesprochene
Verknüpfung „mit anderen Elementen“ vermag nicht zu einer veränder-
ten Betrachtungsweise zu führen, zumal die Asylgewährung nicht dem
Ausgleich für (allfällige) vergangene Unbill dient, sondern (nur) demje-
nigen gewährt werden soll, der des Schutzes durch einen ausländi-
schen Staat bedarf. Diese Voraussetzung ist bei der Beschwerdeführe-
rin insofern nicht gegeben, als ihre Bedenken im Zusammenhang mit
einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht in der Furcht vor künftiger
Verfolgung gründen, sondern in der Furcht vor der in weiten Teilen des
Irak herrschenden allgemeinen Gewalt, von der grundsätzlich jeder-
mann virtuell betroffen ist. Diesem Aspekt trug die angefochtene Verfü-
gung jedoch bereits durch die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führerin in der Schweiz Rechnung.
4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen,
weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Das Bundesamt hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an. Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt noch besteht ein Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Somit steht die verfüg-
te Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und
ist zu bestätigen.
6.
Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 - 4
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Vorliegend hat jedoch das BFM
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in seiner angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet, wodurch die Prüfung
allfälliger Wegweisungshindernisse entfällt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch gutzuheissen, zumal auf-
grund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszu-
gehen ist und die Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung
nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind daher keine Ver-
fahrenskosten zu sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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