B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4065/2016
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______,
verliess den Iran eigenen Angaben gemäss im Oktober 2006 und gelangte
am 17. August 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte.
A.b Das damalige BFM stellte mit Verfügung vom 21. Juli 2011 fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein
Asylgesuch ab. Zudem verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die auf-
schiebende Wirkung entzogen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.
A.c Mit Eingabe an das BFM vom 20. August 2011 ersuchte der Beschwer-
deführer um erneute Prüfung seines Asylgesuchs. Mit Verfügung vom
1. Mai 2013 trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und
stellte fest, die Verfügung vom 21. Juli 2011 sei rechtkräftig und vollstreck-
bar. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Mit Eingabe an das BFM vom 30. Juni 2014 ersuchte der Beschwer-
deführer durch seinen vormaligen Rechtsvertreter im Rahmen eines zwei-
ten Asylgesuchs um die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu ver-
zichten. Der Eingabe lagen zwei Bestätigungen der "(…)" vom 16. Mai
2014 und 6. November 2013, Fotografien von Kundgebungen in
C._______, D._______ und E._______ sowie ein Foto aus einem im Inter-
net abrufbaren Video einer Demonstration vom November 2013 und das
Video selbst bei.
Begründet wurde das zweite Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass der
Beschwerdeführer in der Schweiz sein Engagement für die (…)-Partei fort-
gesetzt habe. Er sei deren Mitglied und habe an verschiedenen öffentlichen
und nichtöffentlichen Aktionen, so unter anderem an Kundgebungen gegen
das iranische Regime in C._______, D._______ und E._______, teilge-
nommen. Neben der konkreten Tätigkeit des Beschwerdeführers sei die
verschärfte Vorgehensweise der iranischen Behörden gegenüber Regime-
kritikern zu berücksichtigen. Verschiedene Organisationen berichteten
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über die sich verschlechternde Menschenrechtslage im Iran, in dem Hin-
richtungen zur Einschüchterung von Regimekritikern vollzogen würden.
Jegliche Kritik am Regime werde unterdrückt. Das Regime habe eine In-
ternetpolizei geschaffen, welche die Verbreitung von Spionage und Aufruhr
über das Internet überwache. In einem am 1. Februar 2011 publizierten
Urteil sei das Upper Tribunal Grossbritanniens zum Schluss gekommen,
dass die iranischen Behörden Teilnehmer exilpolitischer Kundgebungen zu
identifizieren suchten, selbst wenn diese aus opportunistischen Gründen
aktiv geworden seien; der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) sei im Fall R.C. v. Sweden zum gleichen Schluss gelangt. Im Zu-
sammenhang mit den möglichen Folgen exilpolitischer Aktivitäten sei auf
zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom November
2010 und August 2011 zu verweisen. Auch Rückkehrer, die im Ausland
keine politischen Aktivitäten gehabt, sondern sich kritisch geäussert hätten,
könnten bei ihrer Rückkehr in den Iran gefährdet sein. Der Beschwerde-
führer habe den Iran illegal verlassen, was ihn zusätzlich gefährde und es
wahrscheinlich erscheinen lasse, dass er bei einer Rückkehr ins Visier der
Behörden geriete. Seine Aktivitäten hätten ein Ausmass erreicht, das ge-
eignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der heimatlichen Behörden zu bewir-
ken.
B.b Das BFM setzte den Vollzug der Wegweisung am 7. Juli 2014 aus.
B.c Am 25. Februar 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied einer
(…) Partei und könne deshalb nicht in den Iran zurückkehren. Sein Vater
sei für die Partei gestorben und kürzlich seien im Iran zwei Parteimitglieder
hingerichtet worden. Den eingereichten Beweismitteln sei zu entnehmen,
dass er an Kundgebungen der Partei teilnehme; er nehme auch an deren
Sitzungen teil. Die Kundgebungen seien gegen die iranische Regierung
gerichtet gewesen. Er habe Bilder, Spruchbänder und Flaggen hochgehal-
ten. Der Vorsitzende der Partei wohne in F._______, er treffe ihn beinahe
täglich, weshalb er über alles Bescheid wisse. Die Partei sei gegen die
Islamische Republik und setze sich für die Freiheit der Kurden ein. Er habe
im Irak in der Küche eines Camps der Partei gearbeitet und sich in der
Schweiz für diese eingesetzt; seit ungefähr einem Jahr sei er Parteimit-
glied. Er gehe davon aus, dass die iranischen Behörden über seine Aktivi-
täten für die (…) Bescheid wüssten. Zur Stützung seiner Vorbringen gab
der Beschwerdeführer mehrere Fotografien ab.
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B.d Der Beschwerdeführer reichte am 20. Mai 2015 weitere Unterlagen zur
Teilnahme an Kundgebungen ein.
C.
C.a Das SEM stellte mit Verfügung vom 1. Juni 2015 fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge-
such ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete den Vollzug an. Es wurde eine Gebühr von Fr. 600.– erhoben.
C.b Mit durch seinen Rechtsvertreter verfasster Eingabe an das Bundes-
verwaltungsgericht vom 2. Juli 2015 beantragte der Beschwerdeführer in
der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Ein-
gabe lagen mehrere Beweismittel bei.
C.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde vom 2. Juli 2015
mit Urteil D-4180/2015 vom 3. November 2015 insoweit gut, als es die Ver-
fügung vom 1. Juni 2015 aufhob und die Sache zu neuer Entscheidfindung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies.
D.
D.a Der Beschwerdeführer reichte beim SEM am 13. Januar 2016 Foto-
grafien ein, die ihn bei der Teilnahme an einer Demonstration in C._______
zeigen. Zudem fügte er ein Schreiben beziehungsweise eine Bestätigung
der (…) vom 26. November 2007 und 30. Dezember 2015 an.
D.b Mit Schreiben vom 5. April 2016 übermittelte der Beschwerdeführer
zwei Internetartikel der (…) und einen Ausdruck aus dem Facebook-Profil
dieser Partei.
D.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 6. April 2016 erneut zu sei-
nen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er erhalte vom
Präsidenten der (…) Aufträge, die er ausführe. Er habe ihn über die Partei
kennengelernt und stehe rein politisch mit ihm in Verbindung. Seit sie beide
in F._______ wohnten, sähen sie sich täglich. Sie gingen in die Stadt und
sprächen zusammen; manchmal kämen Freunde mit, die richtigen Partei-
treffen fänden indessen alle drei oder vier Monate an einem anderen Ort
statt. Bei den Parteitreffen werde über Kurdistan gesprochen und was man
diesbezüglich unternehmen könne. Er bereite zusammen mit dem Präsi-
denten Demonstrationen vor und begleite ihn. Die (…) versuche, durch De-
monstrationen auf sich und die Lage im Iran aufmerksam zu machen. Seit
dem Jahr 2013 setze er sich regelmässig für die Partei ein und habe Auf-
gaben übernommen, die zuvor der Präsident erledigt habe. Er bereite die
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Parteiflagge vor und orientiere die Parteileute über geplante Demonstrati-
onen. Zu Beginn derselben verteile er die Sachen an die Leute, danach
liefen sie alle gemeinsam. Daneben übernehme er verschiedene Aufgaben
organisatorischer Art und habe telefonischen Kontakt mit Parteivorsitzen-
den aus Kurdistan. G._______ komme öfters in die Schweiz zu H._______;
dann sehe er ihn auch persönlich. Bevor er in die Schweiz gekommen sei,
habe er im Irak gelebt, er sei Sohn eines Märtyrers und setze sich hier für
die (…) ein. Auf Facebook und YouTube sei ersichtlich, dass er an
Demonstrationen teilgenommen habe, was dem iranischen Geheimdienst
nicht verborgen bleibe. Das eingereichte Gerichtsurteil aus dem Iran habe
er von seiner Familie 2011 oder 2012 erhalten. Als sie ihren Besitz habe
verkaufen wollen, sei dieser beschlagnahmt worden. Es sei bereits früher
ein Urteil gefällt worden, das seine Familie zerrissen habe. Das erste Urteil
sei etwa zwei oder drei Wochen vor dem zweiten erlassen worden.
D.d Am 19. April 2016 (Poststempel) wurden beim SEM weitere Beweis-
mittel eingereicht (vgl. act. C32).
E.
Das SEM stellte mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 30. Mai
2016 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es wurde eine Gebühr von
Fr. 600.– erhoben.
F.
Mit durch seinen Rechtsvertreter verfasster Eingabe an das Bundesver-
waltungsgericht vom 30. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei als
Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter
seien die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sei zu verzichten und er sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten
zu befreien. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (zwei
Printscreens der Facebook-Seite der (…), diverse Fotografien, die den Be-
schwerdeführer bei der Teilnahme an Kundgebungen in Schweizer Städten
zeigen, eine Fotografie des Beschwerdeführers zusammen mit H._______,
eine Bestätigung von H._______ vom 18. Juni 2013, Bestätigungen der
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(…) vom 9. Oktober 2011, 17. Dezember 2012 und 16. Juli 2015, ein Län-
derbericht des US-Department of State vom 25. Juni 2015, ein Bericht über
den Iran von Amnesty International von 2015/2016, zwei Berichte von Hu-
man Rights Watch vom 8. Mai 2015 und 27. Januar 2016, ein Schreiben
der Psychiatrischen Dienste I._______ (…) vom 10. Juni 2016 und eine
Bescheinigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom
14. Juni 2016).
G.
Der Instruktionsrichter entsprach dem Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2016 und über-
wies die Akten zur Vernehmlassung an das SEM.
H.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 übermittelte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung von G._______ und eine Fotografie, die ihn zusammen mit
diesem und H._______ zeigt.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 4. August 2016 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde.
J.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 24. August 2016
an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 7
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich eben-
falls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm
jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Per-
sonen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer be-
reits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Aus-
richtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten
bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 8
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, es sei bekannt, dass die
iranischen Behörden sich grundsätzlich für exilpolitische Aktivitäten ihrer
Bürger interessierten. Indessen sei davon auszugehen, sie konzentrierten
sich auf Personen, die aus der Masse der regimekritischen Bürger hervor-
träten und als Bedrohung für das Regime wahrgenommen würden. Mass-
gebend sei eine Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Betref-
fenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit ab-
gegebenen Erklärungen den Eindruck erweckten, die Person sei eine Ge-
fahr für das politische System des Irans. Der Beschwerdeführer habe in
den früheren Verfahren keine Vorverfolgung glaubhaft gemacht, weshalb
nicht davon auszugehen sei, die iranischen Behörden überwachten seine
Aktivitäten im Ausland. Weder die Akten noch seine Aussagen wiesen da-
rauf hin, dass er sich in qualifizierter Weise politisch betätige und sich in
besonderem Ausmass exponiere. Daran könnten auch die eingereichten
Fotografien nichts ändern. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass sein
Name öffentlich im Zusammenhang mit der Partei stünde. Auch die tägli-
chen Treffen mit dem Parteipräsidenten substanziierten keine subjektiven
Nachfluchtgründe. In der Befragung habe sich herausgestellt, dass diese
Treffen in erster Linie freundschaftlicher Natur seien, wobei bei den Treffen
auch politische Themen besprochen würden. Angesichts des Umstandes,
dass er auch seine Freunde mitnehme, die nichts mit der Partei zu tun hät-
ten, könne dieser tägliche Kontakt nicht als qualifizierte politische Aktivität
eingestuft werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Be-
hörden auf seine Besuche (…) aufmerksam geworden seien und er bei
einer Rückkehr in den Iran deshalb verfolgt werde. Es bestehe kein Grund
zur Annahme, im Iran wären gegen ihn behördliche Massnahmen eingelei-
tet worden. Diese Einschätzung könnten auch der Verweis auf seine Fami-
lie und die eingereichten Schreiben der (…) nicht umstossen, da in Letzte-
ren nur seine Mitgliedschaft bestätigt werde, sie jedoch keine detaillierten
Informationen zu seinen Aktivitäten beinhalteten. Die Parteimitgliedschaft
reiche nicht aus, um das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu beja-
hen, ebenso wenig der Hinweis, die Mitgliederzahl der Partei sei gering.
Alleine der Umstand, wonach die Partei in der Schweiz nur wenige Mitglie-
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der habe, führe noch zu keiner persönlichen Exponierung beziehungs-
weise politischen Verfolgung. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwer-
deführers in der Schweiz seien nicht derart, als dass von einer konkreten
Gefährdung gemäss Art. 3 AsylG auszugehen sei.
Am Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ver-
urteilung seien ebenso Zweifel anzubringen wie an der Authentizität des
eingereichten Beweismittels. Er habe sein erstes Asylgesuch in der
Schweiz von 2008 damit begründet, dass er den Militärdienst nicht habe
leisten wollen, weshalb er vor Erreichen des dienstpflichtigen Alters aus
dem Iran ausgereist sei. Vor seiner Ausreise habe er sich weder politisch
engagiert noch sei er mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Es sei nicht nach-
vollziehbar, weshalb er 2012 von einem Revolutionsgericht wegen Verge-
hens gegen die nationale Sicherheit, der Volksverhetzung, dem Versuch
der Störung und der Störung der inneren Landesordnung verurteilt werden
sollte. Der Beschwerdeführer habe sein Wiedererwägungsgesuch im Jahr
2011 eingereicht und habe gesagt, er habe von der Verurteilung bereits
2012 erfahren. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens im Mai 2013 habe er
indessen keine entsprechende Eingabe gemacht, obwohl er anwaltlich ver-
treten gewesen sei. Dass er bis zum Abschluss des Wiedererwägungsver-
fahrens eine Verurteilung nicht erwähnt und keine Beschwerde erhoben
habe, zweieinhalb Jahre lang nichts unternommen und sein Mehrfachge-
such lediglich mit exilpolitischen Aktivitäten begründet habe, lasse erheb-
lich am vorgebrachten Sachverhalt zweifeln. Der Umstand, dass er die an-
gebliche Verurteilung sowie das Beweismittel erst auf Beschwerdeebene
vorgebracht habe, lasse diese als nachgeschoben und unglaubhaft er-
scheinen. Im Übrigen erstaune auch das Strafmass, wonach man seinen
Landbesitz von 5000 Hektaren konfisziere. Damit wäre er Grossgrundbe-
sitzer, was nicht mit seinen Aussagen zu den Familienverhältnissen zu ver-
einbaren sei. Es entstehe der Eindruck, die Verurteilung entspreche nicht
den Tatsachen. Zudem sei das eingereichte Urteil leicht fälschbar und käuf-
lich erwerbbar. Es falle auf, dass der Nassstempel offensichtlich im Laser-
druckverfahren angebracht worden sei, weshalb die Angabe, es handle
sich um ein Original, erheblich zu bezweifeln sei. Die geltend gemachte
Verurteilung erscheine demnach als unglaubhaft.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM sei seiner Akten-
führungs- und Paginierungspflicht nicht nachgekommen, da auf der Akte
C32 (Beweismittelcouvert II) lediglich drei Beweismittel aufgeführt worden
seien. Zwei Schreiben der (…) seien nicht aufgeführt, obwohl das SEM auf
diese Bezug nehme. Auch eine Fotografie, die den Beschwerdeführer bei
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der Teilnahme an einer Demonstration in C._______ zeige, werde nicht
aufgeführt. Ein Internetartikel werde ebenso wenig genannt. Zudem sei
nicht festgehalten worden, wann die Beweismittel eingereicht worden
seien. Dies führe zu Unklarheiten bezüglich der Vollständigkeit der Akten-
einsicht. Vorliegend habe das SEM seine Aktenführungspflicht und damit
auch den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, was zwingend die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben müsse.
Das SEM habe es zudem unterlassen, die eingereichten Beweismittel
rechtsgenüglich zu würdigen. Insbesondere habe es das politische Profil
des Beschwerdeführers, das aus den Beweismitteln hervorgehe, nicht er-
fasst und gewürdigt. Die eingereichten Fotografien und die Schreiben der
(…) seien zwar kurz erwähnt, nicht aber rechtsgenüglich gewürdigt wor-
den. Mit den Internetausdrucken der Webseite und des Facebook-Profils
der Partei, auf denen er abgebildet sei, habe sich das SEM nicht auseinan-
dergesetzt. Da aus den Beweismitteln hervorgehe, dass er mit der (…) in
Verbindung gebracht werden könne, sei dieses Vorgehen willkürlich. Zu-
dem habe das SEM die vor Wiederaufnahme des Asylverfahrens einge-
reichten Beweismittel trotz Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts
nicht rechtsgenüglich gewürdigt. Das Ignorieren von Beweismitteln stelle
neben der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine schwer-
wiegende Verletzung des Willkürverbots dar. Das SEM habe in der Verfü-
gung erneut nicht erwähnt und gewürdigt, dass über den (…)-TV-Sender
(…) Bilder der Demonstration vom (…) 2013 ausgestrahlt worden seien,
auf denen er klar zu erkennen sei. Es sei auch nicht erwähnt worden, dass
sich ein Video dieser Demonstration auf YouTube befinde, worauf er eben-
falls gut erkennbar sei. Das SEM habe auch die Anzahl der Mitglieder der
Partei nicht erwähnt. Zudem habe es nicht erwähnt, dass den iranischen
Behörden alle Personen bekannt seien, die in einer Partei aktiv seien und
dass er diesen Behörden als exilpolitischer Aktivist bekannt sei.
Das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen durchführen müssen. Es
hätte eine fachgerechte Analyse des irakischen (recte: iranischen) Urteils
vom 4. Februar 2012 veranlassen müssen. Da aus den Akten nicht hervor-
gehe, dass eine Dokumentenanalyse durchgeführt worden sei, sei davon
auszugehen, dass das SEM willkürlich und ohne fachkundige Analyse da-
von ausgegangen sei, beim Urteil handle es sich um eine Fälschung und
der Nassstempel sei im Laserdruckverfahren angebracht worden. Dies sei
besonders frappant, da das SEM vom Bundesverwaltungsgericht angewie-
sen worden sei, die Echtheit des Urteils zu prüfen.
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Das SEM habe die Abklärungspflicht dadurch verletzt, dass es behaupte,
die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien nicht asylrele-
vant, indessen auf die Angabe der Quellen verzichte, die es zu dieser ober-
flächlichen Argumentation veranlassten. Auch habe es die Lage der Mit-
glieder der (…) im Irak in keiner Weise abgeklärt. Das SEM habe die ge-
ringe Anzahl der Parteimitglieder nicht gewürdigt und nicht abgeklärt, wel-
ches Interesse die iranischen Behörden an H._______ und mit ihm in na-
hem Kontakt stehenden Personen haben könnten. Auch diesbezüglich sei
das SEM den Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachge-
kommen.
Auch die Frage der Zumutbarkeit der Rückführung in den Iran sei nicht
abgeklärt worden. Es sei mit keinem Wort erwähnt worden, dass der Be-
schwerdeführer sich seit rund acht Jahren in der Schweiz aufhalte und gut
integriert sei. Er spreche sehr gut Deutsch. Auch seine kurdische Herkunft
sei nicht erwähnt worden. Ebenso wenig seien Abklärungen zu seiner ge-
sundheitlichen Situation gemacht worden.
Schliesslich sei festzuhalten, dass die ergänzende Anhörung vom 6. April
2016 aus unerfindlichen Gründen ohne Hilfswerkvertretung durchgeführt
worden sei. Dies verstosse gegen Art. 30 AsylG.
Der Beschwerdeführer beteilige sich in überdurchschnittlichem Mass an
exilpolitischen Demonstrationen in der Schweiz, was durch die eingereich-
ten Beweismittel belegt werde. Aus dem Schreiben der (…) vom 30. De-
zember 2015 gehe hervor, dass er ein aktives Parteimitglied sei und seinen
Verpflichtungen und Arbeiten als Parteimitglied nachkomme. Was damit
gemeint sei, habe er durch eine Vielzahl von Beweismitteln aufgezeigt. Das
Schreiben vom 26. November 2007 sei eine Mitteilung an ihn, in der er
informiert werde, dass er für den Empfang der Partei zuständig sei. Die
Schreiben bestätigten mehr als bloss eine Parteimitgliedschaft. Hätte das
SEM sich tatsächlich für seine Tätigkeiten für die Partei interessiert, hätte
es sich an die Personen wenden können, die das Schreiben vom 30. De-
zember 2015 verfasst hätten. Aus den eingereichten Fotografien und Vi-
deos gehe hervor, dass er die exilpolitischen Aktivitäten der (…) an vor-
derster Front antreibe. Die Beweismittel zeigten seine überzeugte Haltung
und sein exponiertes Engagement für die Partei. Er setze sich gegen das
iranische Regime ein und scheue nicht davor zurück, sein Gesicht zu zei-
gen. Er hebe sich mit Flaggen, Bannern und Spruchbändern deutlich aus
der Masse hervor. Auf der Facebook-Seite der Partei sei über eine De-
monstration in E._______ vom (…) 2015 berichtet worden. Die verwendete
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Fotografie zeige ihn, wie er eine (...)-Flagge trage. Die Wahrscheinlichkeit,
dass die iranischen Behörden von seinen Tätigkeiten Kenntnis hätten, sei
angesichts der geringen Mitgliederzahl der Partei in der Schweiz gross.
Sein Kontakt zum Parteivorsitzenden der Schweiz sei von grosser Rele-
vanz für seine Gefährdung. Der Beschwerdeführer habe an der Befragung
vom April 2016 gesagt, wegen der Parteimitgliedschaft habe sich zwischen
ihnen eine Art Freundschaft entwickelt. Der politische Austausch werde
durch die Treffen in F._______ gepflegt. Die freundschaftliche Beziehung
verstärke das politische Profil und seine Verbindung zur Partei. Das tägli-
che Treffen beim (…) sei ein exponiertes und auffälliges Verhalten des Be-
schwerdeführers und seiner Kameraden. Es sei offensichtlich davon aus-
zugehen, dass die iranischen Behörden auch dadurch auf ihn und sein po-
litisches Profil aufmerksam geworden seien. Aus den von ihm eingereich-
ten Unterlagen gehe hervor, dass er sich seit langer Zeit für die (...) enga-
giere und eines der aktivsten Mitglieder sei. Die geringe Mitgliederzahl der
Partei in der Schweiz sei ein zusätzlicher Hinweis für die überwiegende
Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, da es dem iranischen Staat dadurch
leichter möglich sei, sämtliche Exilpolitiker zu erfassen und zu verfolgen.
Hinsichtlich des Urteils des Revolutionsgerichts vom 4. Februar 2012 führe
das SEM aktenwidrig aus, der Beschwerdeführer habe den Iran aus militä-
rischen Gründen verlassen. Er habe dargelegt, dass er bereits vor seiner
Flucht Mitglied der (...) gewesen sei. Auch die Folgerung, es sei unlogisch,
dass er im Besitz von 5000 Hektaren Land gewesen sei, obwohl seine Fa-
milie diskriminiert und verfolgt worden sei, erscheine willkürlich. Aus dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gehe hervor, dass es die Geltend-
machung des Urteils nicht als nachgeschoben erachte.
Das SEM habe es unterlassen, die objektiven Nachfluchtgründe, insbeson-
dere das Profil des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der politischen
Situation im Iran zu berücksichtigen. Kurden seien dort erheblichen Be-
nachteiligungen und Diskriminierungen ausgesetzt. Es komme immer noch
zu Verfolgung, Festnahme und Misshandlung von Kurden, die ihr Recht auf
Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit ausübten. Es sei auf Pro-
testkundgebungen in der kurdischen Region des Landes hinzuweisen. Es
habe in letzter Zeit zahlreiche Berichte von Enthauptungen und drakoni-
schen Strafen gegenüber Regimekritikern gegeben. Im Asylgesuch vom
30. Juni 2014 sei auf die desolate Lage im Iran hingewiesen worden.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer
halte sich zwar bereits seit acht Jahren in der Schweiz auf, was indessen
D-4065/2016
Seite 13
in erster Linie auf seine Weigerung, die Schweiz zu verlassen, und die Ein-
reichung von neuen Gesuchen zurückzuführen sei. Die angeführte Integra-
tion sei angesichts seiner Sozialhilfeabhängigkeit zu bezweifeln. Gesund-
heitliche Probleme habe er dem SEM gegenüber persönlich vorzubringen.
Er sei anwaltlich vertreten, weshalb anzunehmen sei, er habe Kenntnis von
der Wichtigkeit des Einreichens aktueller Arztzeugnisse. Aus dem Schrei-
ben der (…) liessen sich keine Vollzugshindernisse ableiten. In der Vorla-
dung vom 18. März 2016 stehe, diese erfolge gestützt auf Art. 12 Bst. b
VwVG, weshalb bei der Anhörung praxisgemäss keine Hilfswerkvertretung
zugegen sei. Wie dem Rechtsvertreter bekannt sein dürfte, erfolge das Ver-
fahren bei einem Mehrfachgesuch nicht nach Asyl-, sondern nach Verwal-
tungsverfahrensgesetz. Folglich könne er sich nicht auf eine Verletzung
von Art. 30 AsylG berufen. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerde-
führers seien weder qualifiziert noch überdurchschnittlich. Seine Arbeiten
bezeugten ein gewisses Engagement, seien jedoch ungeeignet, um ihn als
einen in besonderem Mass hervortretenden Aktivisten einzustufen. Sie
seien eher als Hilfsarbeiten, denn als proaktives, selbstinitiiertes Politisie-
ren zu bezeichnen. Daran änderten auch die vorgebrachten Kontakte zu
Parteiführern nichts. Es sei ihm nicht gelungen, einzig durch die Bekannt-
schaft mit diesen eine für ihn resultierende Gefährdung zu begründen. Viel
eher stütze er sich auf Vermutungen und Behauptungen, wonach die irani-
schen Behörden davon Kenntnis hätten, was aus Sicht des SEM nicht
wahrscheinlich sei. Die Treffen in einem (…) in F._______ entsprächen kei-
nem exponierten oder auffälligen Verhalten, sondern seien alltäglich. Auch
die im Büro des Rechtsvertreters aufgenommene Fotografie sei ungeeig-
net, die vorgebrachte Gefährdung zu belegen. Die Aussagen von
G._______ seien angesichts der freundschaftlichen Beziehungen als Ge-
fälligkeitsschreiben einzustufen. Die Facebook-Ausdrucke und die Fotoko-
pien von Demonstrationsteilnahmen könnten kein qualifiziertes exilpoliti-
sches Engagement belegen. Weder das Posieren für Fotografien noch die
einfache Teilnahme an Demonstrationen liessen den Beschwerdeführer in
besonderer Weise hervortreten. Auf die weiteren Ausführungen zur Diskri-
minierung von Kurden im Iran, sei nicht einzugehen, da keine subjektive
Benachteiligung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Ethnie erkennbar
sei. Die Zugehörigkeit zu dieser Ethnie führe weder zur Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft noch zur Annahme der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs. Daran änderten auch die eingereichten Länderberichte
und der Artikel vom 8. Mai 2015 nichts.
D-4065/2016
Seite 14
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Wahrscheinlichkeit, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund seines exilpoli-
tischen Profils von den Behörden verfolgt werde, überwiege zweifelsfrei.
Die Beweismittel belegten in qualifizierter Weise sein Engagement. Er sei
aktives Mitglied und stehe in Kontakt mit Führungspersönlichkeiten der
Partei. Aus den Bestätigungsschreiben gehe auch hervor, dass er bereits
im Iran zur Partei gehört und Aufgaben übernommen habe. Es sei willkür-
lich, diese Schreiben als Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnen. Die Vorge-
hensweise des SEM stelle eine schwerwiegende Verletzung des rechtli-
chen Gehörs dar. Der Beschwerdeführer habe erkennbar an zahlreichen
Demonstrationen teilgenommen und sei eindeutig identifizierbar. Das Bun-
desverwaltungsgericht habe im Urteil D-3437/2016 festgehalten, dass po-
litische Aktivitäten iranischer Bürger im Ausland von den heimatlichen Be-
hörden grundsätzlich überwacht würden. Die Gefährdung des Beschwer-
deführers steige in Berücksichtigung des Urteils des Revolutionsgerichts
vom 4. Februar 2012 zusätzlich.
5.
5.1
5.1.1 Im Verwaltungsverfahren und im Asylverfahren gilt der Untersu-
chungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG be-
schränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Parteien ver-
pflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
5.1.2 Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungs-
pflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter
steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt
nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mit-
wirkung verweigert. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende
verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie
müssen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und
sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich da-
rum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen
(BVGE 2009/50 E. 10.2 S. 734 ff., BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f).
5.1.3 Der Untersuchungsgrundsatz hat zur Folge, dass das SEM zur rich-
tigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen
hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen.
D-4065/2016
Seite 15
5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV sowie
Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) beinhaltet unter anderem, dass die ver-
fügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfäl-
tig und ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt, was
sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl.
Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Be-
troffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzu-
fechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. Die verfügende Behörde muss sich allerdings nicht ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen, sie kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfü-
gungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Be-
troffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, das SEM habe die
Aktenführungs- und Paginierungspflicht und damit auch den Anspruch auf
Akteneinsicht verletzt, ist Folgendes zu erwägen: Die mit Eingabe vom
13. Januar 2016 eingereichten Schreiben der (...) sind, wie in der Be-
schwerde korrekt erwähnt wird, nicht im Beweismittelumschlag C32 abge-
legt worden. Sie befinden sich wie auch die Fotografie, die den Beschwer-
deführer bei der Teilnahme an einer Demonstration zeigt, im Beweismittel-
couvert C2 und sind auf diesem auch aufgeführt. Der in der Beschwerde
erwähnte Internetartikel, der am 5. April 2016 beim SEM eingereicht wurde,
ist als Bestandteil des Facebook-Auszugs in Akte C32 abgelegt. In der Be-
schwerde wird nicht geltend gemacht, dem Beschwerdeführer seien im
Rahmen der Akteneinsicht Dokumente vorenthalten worden, weshalb die
Rüge, sein Anspruch auf Akteneinsicht und damit auf rechtliches Gehör sei
verletzt worden, ins Leere stösst. Im Übrigen wird in der Beschwerde oh-
nehin nicht dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer aus der Art der Pa-
ginierung der eingereichten Beweismittel im vorliegenden Verfahren ein re-
levanter Rechtsnachteil erwachsen sein soll. Entgegen der Darstellung in
der Beschwerde wurde diesbezüglich der Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
6.2 Das SEM hat die vom Beschwerdeführer eingereichten, wesentlichen
Beweismittel unter Ziffer 7 der Sachverhaltsfeststellung der angefochtenen
Verfügung aufgeführt und unter Ziffer 1 der Erwägungen darauf hingewie-
sen, er habe seine Teilnahme an Demonstrationen und die Übernahme
D-4065/2016
Seite 16
entsprechender Verantwortung mit Fotografien, Videos und Mitglied-
schaftsbestätigungen belegt. Es wertete die auch mit Fotografien belegten
politischen Tätigkeiten als nicht besonders qualifiziert und stellte sich auf
den Standpunkt, die eingereichten Schreiben der (...) vermöchten nicht zu
belegen, dass er seitens der iranischen Behörden als konkrete Bedrohung
für das politische System wahrgenommen werde. Die Rüge, das SEM habe
das politische Profil des Beschwerdeführers, das sich aus den Beweismit-
teln ergebe, nicht erfasst und gewürdigt, ist somit nicht stichhaltig. In der
Vernehmlassung führt das SEM sodann aus, dass die Facebook-Ausdru-
cke und die Fotografien von Demonstrationsteilnahmen kein qualifiziertes
exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers belegten. Insgesamt
gesehen wurden die eingereichten Beweismittel in Zusammenhang mit
den Vorbringen des Beschwerdeführers gestellt und durchaus rechts-
genüglich gewürdigt. Ob der Würdigung des SEM zu folgen ist, ist nicht
unter dem Aspekt der vollständigen Sachverhaltsfeststellung und der be-
haupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern unter materiellen
Gesichtspunkten zu prüfen.
6.3 Die Rüge, das SEM habe nicht erwähnt, dass die (...) in der Schweiz
nur (…) bis (…) Mitglieder habe, überzeugt insofern nicht, als es sich in der
angefochtenen Verfügung auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die
Mitgliederzahl der Partei sei gering beziehungsweise sie habe nur wenige
Mitglieder, bezog. Damit ist auch die Rüge, das SEM habe diese Tatsache
nicht gewürdigt, unberechtigt. Die numerische Erwähnung der auch vom
Beschwerdeführer nur ungenau angegebenen Mitgliederzahl war klarer-
weise nicht nötig. Die Rüge, das SEM habe nicht erwähnt, dass den irani-
schen Behörden alle Personen bekannt seien, die in einer Partei aktiv
seien, und dass der Beschwerdeführer diesen als exilpolitischer Aktivist
bekannt sei, ist unberechtigt, da es sich dabei lediglich um eine durch
nichts belegte Parteibehauptung handelt. Wie bereits vorstehend ange-
führt, muss sich eine Behörde nicht mit jeder Parteibehauptung auseinan-
dersetzen. Zudem hat das SEM diese Behauptung implizit als nicht den
Tatsachen entsprechend gewertet.
6.4 Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, das SEM hätte zwingend
weitere Abklärungen durchführen und insbesondere eine fachgerechte
Analyse des eingereichten Gerichtsurteils vornehmen müssen, vermag
nicht zu überzeugen. Das SEM wies zutreffend darauf hin, dass Doku-
mente, die über keine Sicherheitsmerkmale verfügten, leicht fälschbar
seien beziehungsweise käuflich erworben werden könnten. Diese Feststel-
lung ist zutreffend. Dokumente, die keine Sicherheitsmerkmale aufweisen,
D-4065/2016
Seite 17
können, falls überhaupt, oft nur mit Abklärungen im Heimat- oder Her-
kunftsland eines Beschwerdeführers überprüft werden, womit die schwei-
zerischen Vertretungen beauftragt werden können, die wiederum Vertrau-
enspersonen beiziehen müssen, die für sie die entsprechenden Abklärun-
gen vornehmen. Dieser sachliche und zeitliche Aufwand rechtfertigt sich
– nicht nur angesichts der immensen Anzahl von Asylbewerbern einge-
reichter Beweismittel – indessen nur dann, wenn nicht aufgrund in den Ak-
ten liegender Anhaltspunkte bereits erhebliche beziehungsweise überwie-
gende Zweifel an der Authentizität der eingereichten Dokumente bestehen.
Vorliegend hat das SEM darauf hingewiesen, dass das Dokument über
keine Sicherheitsmerkmale verfügt und ausführlich dargelegt, weshalb es
das eingereichte Gerichtsurteil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als
nicht authentisch erachtet, womit sich aus seiner Sicht weitere Abklärun-
gen erübrigten.
6.5 Nicht weiter eingegangen werden muss auf die Behauptung, das SEM
habe seine Abklärungspflicht verletzt, indem es die exilpolitischen Aktivitä-
ten des Beschwerdeführers ohne Angabe von Quellen als asylrechtlich ir-
relevant bezeichnet habe. Massgeblich für die Prüfung, ob exilpolitische
Aktivitäten eines iranischen Staatsangehörigen flüchtlingsrechtliche Rele-
vanz erreichen, ist die in BVGE 2009/28 wiedergegebene und seither be-
stätigte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Das SEM hat den Ent-
scheid in der angefochtenen Verfügung zwar nicht ausdrücklich erwähnt,
diesen aber seiner Prüfung des vorliegenden Falls offensichtlich zugrunde
gelegt.
6.6 Schliesslich ist auch die Rüge, das SEM habe die Frage der Zumutbar-
keit der Rückführung des Beschwerdeführers in den Iran nicht rechts-
genüglich abgeklärt, unberechtigt. Dass dieser sich seit 2008 in der
Schweiz befindet, ist dem Sachverhalt zu entnehmen. Die Frage seines
langjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist indessen vorliegend kein gegen
die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechendes Element, da das Asylgesuch
des Beschwerdeführers 2011 abgelehnt wurde und er die Schweiz vor Jah-
ren hätte verlassen müssen. Dies hat das SEM in seiner Vernehmlassung
zutreffend zum Ausdruck gebracht. Auch die kurdische Herkunft – die eth-
nische Zugehörigkeit wurde in der Verfügung vom 21. Juli 2011 genannt –
und die guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers musste das
SEM nicht (erneut) erwähnen, da diese vorliegend nicht ausschlaggebend
sind. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme erüb-
rigten sich Abklärungen, da es dem Beschwerdeführer obgelegen hätte,
D-4065/2016
Seite 18
solche substanziiert vorzubringen und mit geeigneten Beweismitteln zu be-
legen, was er vorliegend unterlassen hat.
6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die in der Beschwerde erho-
benen formellen Rügen unberechtigt sind, weshalb der Antrag auf eine
nochmalige Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.
7.
7.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor,
wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Ein-
fluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Ver-
folgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen
vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein
Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Mit dem zweiten Asylgesuch vom 30. Juni 2014 wurden in der Haupt-
sache die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. Folgerichtig
wurde auch in der Beschwerde vom 30. Juni 2016 auf die Beantragung der
Asylgewährung verzichtet. Da die Ausweitung des Prozessgegenstandes
auf Beschwerdeebene nicht möglich ist, könnte ihm selbst dann, wenn ob-
jektive Nachfluchtgründe festgestellt würden, kein Asyl gewährt werden.
7.2.2 Der Beschwerdeführer machte erstmals im Rahmen seiner Be-
schwerde vom 2. Juli 2015 gegen die Verfügung des SEM vom 1. Juni 2015
geltend, er sei mit Urteil des Islamischen Revolutionsgerichts in J._______
vom 4. Februar 2012 in Abwesenheit zu einer bedingt vollziehbaren Haft-
strafe von zwei Jahren verurteilt worden; zudem sei die Beschlagnahmung
von 5000 Hektaren Land verfügt worden.
Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung vom 6. April 2016 an, er habe
das Urteil etwa im Jahr 2012 erhalten. Auf die Frage, weshalb er es bei den
D-4065/2016
Seite 19
früheren Anhörungen nicht erwähnt habe, antwortete er, er habe davon er-
zählt, aber man habe ihn nie danach gefragt und er habe das Urteil auch
vorher schon eingeschickt (vgl. act. A31/15 S. 10). Das SEM äusserte in
diesem Zusammenhang berechtigterweise Zweifel an der Authentizität des
eingereichten Urteils. Der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers wandte sich am 31. Oktober 2012 zwecks Beantragung der Aktenein-
sicht an das SEM, da allfällig ein zweites Asylgesuch gestellt werde. Im
Rahmen des zu diesem Zeitpunkt bereits hängigen qualifizierten Wieder-
erwägungsgesuchs wurden indessen keine weiteren Eingaben gemacht,
sodass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe das Urteil seinem
vormaligen Anwalt übergeben, nicht zu überzeugen vermag. Auch im Rah-
men des am 30. Juni 2014 durch den vormaligen Rechtsvertreter einge-
reichten zweiten Asylgesuchs wurde mit keinem Wort auf eine Verurteilung
des Beschwerdeführers hingewiesen und auch bei der Anhörung vom
25. Februar 2015 erwähnte er das Urteil nicht. Unzutreffend sind die Be-
hauptungen in der Beschwerde, das Bundesverwaltungsgericht habe die
Geltendmachung des iranischen Urteils im Urteil vom 3. November 2015
nicht als nachgeschoben erachtet. In jenem Urteil wurde lediglich festge-
halten, die Auffassung des SEM, das eingereichte Dokument sei inhaltlich
bereits in den vorangegangenen Verfahren abgehandelt worden, treffe so
nicht zu, und das Urteil habe im ordentlichen Verfahren und im Wiederer-
wägungsgesuch vom 20. August 2011 (noch) nicht eingereicht werden kön-
nen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet indessen die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer ein Beweismittel, das angeblich seit dem Jahr 2012 in
seinen Händen gewesen sein soll, erst im Juli 2015 geltend macht und
einreicht, als gegen dessen Authentizität sprechend.
Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist auch der Standpunkt des
SEM, der Beschwerdeführer habe den Iran einzig wegen der bevorstehen-
den Einberufung in den Militärdienst verlassen, alles andere als aktenwid-
rig. Vielmehr ist die in der Beschwerde unter Hinweis auf Akte C31 F11
aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe dargelegt, er sei be-
reits Mitglied der (...) gewesen, bevor er aus dem Iran geflohen sei, grob
aktenwidrig. Auf die bei der Anhörung vom 6. April 2016 gestellte Frage,
wie er H._______ kennengelernt habe, gab er an, er habe diesen über die
Partei kennengelernt. Er sei bereits in Kurdistan bei der (...) gewesen –
damit meinte er klarerweise seinen Aufenthalt im Camp der Partei im Irak.
Der Beschwerdeführer gab in seinen Befragungen unmissverständlich an,
D-4065/2016
Seite 20
er habe sich im Iran nicht mit Politik beschäftigt und sei erst nach mehrjäh-
rigem Aufenthalt in der Schweiz Parteimitglied geworden. Als Grund für
seine Ausreise aus dem Iran nannte er jeweils klar seinen Unwillen, für das
iranische Regime Militärdienst zu leisten. Das SEM wertete diese Tatsa-
chen zu Recht als gegen den Wahrheitsgehalt der Verurteilung sprechend,
da diese keinen Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers aufweist. Er verliess den Iran im Oktober 2006 und betätigte sich bis
zu diesem Zeitpunkt nicht politisch. Er geriet nie in Konflikt mit den irani-
schen Behörden und trat auch während der Zeit, die er im Irak bei der (...)
verbrachte, in keiner Weise öffentlich in Erscheinung. Wäre der Beschwer-
deführer wegen seines Aufenthalts bei der (...) im Irak angeklagt und ver-
urteilt worden, müsste dies aus einem entsprechenden Urteil ersichtlich
sein. Das SEM wertete den Inhalt des Urteils, der nicht in Zusammenhang
mit der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers gebracht werden kann,
zu Recht als gegen die Authentizität des Dokuments sprechend.
Ebenso berechtigt ist der Hinweis des SEM, dass die im Urteil erwähnte
Konfiskation von 5000 Hektaren Land Zweifel an der Authentizität dessel-
ben erweckt. Hätten der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Familie
über derart viel Landbesitz verfügt, wären sie als Grossgrundbesitzer zu
betrachten, was nicht mit der Angabe des Beschwerdeführers, er habe nie
die Schule besucht und sei als Hirte tätig gewesen (vgl. act. A3/8 S. 2), in
Übereinstimmung zu bringen ist. Bei der Anhörung vom 10. September
2008 wurde er gefragt, wie er seinen Lebensunterhalt bestritten habe, wo-
rauf er sagte, er habe bei einem Onkel gelebt und für diesen als Hirte be-
ziehungsweise in der Landwirtschaft gearbeitet. Weder die Kinder seines
Onkels noch er hätten die Schule besucht (vgl. act. A5/13 S. 4). Auch diese
Angaben sprechen gegen den Reichtum der Familie und den Umstand,
dass sie im Besitz von über 5000 Hektaren Land gewesen sein soll. Ge-
mäss den Aussagen des Beschwerdeführers habe sich sein Vater den Pe-
schmerga angeschlossen als er drei Jahre alt gewesen sei und sei im
Kampf gegen das iranische Regime gefallen; dies wird von der (...) bestä-
tigt. Hätte die Familie des Beschwerdeführers über derart viel Land wie im
Urteil angegeben verfügt, hätten die iranischen Behörden wohl bereits viel
früher darauf zugegriffen.
Das SEM wies schliesslich berechtigterweise darauf hin, dass auf dem an-
geblich eingereichten Original des Urteils vom 4. Februar 2012 kein Nass-
stempel angebracht wurde, was ebenfalls gegen dessen Authentizität
spricht.
D-4065/2016
Seite 21
Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend in Übereinstim-
mung mit dem SEM davon aus, dass es sich beim eingereichten Dokument
nicht um ein authentisches Gerichtsurteil handelt. Das Vorbringen, der Be-
schwerdeführer sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden und
die iranischen Behörden hätten 5000 Hektaren Land beschlagnahmt, er-
weist sich damit als unglaubhaft. Die Frage, ob die Verurteilung als objek-
tiver oder subjektiver Nachfluchtgrund zu werten wäre, ist somit nicht zu
prüfen.
Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte Doku-
mente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden,
vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen werden. Das als
gefälscht erkannte Dokument (Urteil des Revolutionsgerichts vom 4. Feb-
ruar 2012) ist daher einzuziehen.
7.2.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe es unterlassen,
die objektiven Nachfluchtgründe zu berücksichtigen und zu würdigen. Kur-
den seien im Iran anhaltend erheblichen Benachteiligungen und Diskrimi-
nierungen ausgesetzt. Es komme immer noch zu Verfolgung, Festnahme
und Misshandlung von Kurden. Auch sei auf die Protestkundgebungen und
Ausschreitungen in der kurdischen Region des Irans hinzuweisen.
In der Beschwerde wird somit implizit geltend gemacht, der Beschwerde-
führer sei bereits wegen seiner kurdischen Ethnie als Flüchtling anzuer-
kennen; sinngemäss wird somit der Standpunkt vertreten, es liege eine
Kollektivverfolgung vor. Von einer solchen ist gemäss der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts dann auszugehen, wenn eine relativ
grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sind. Die flüchtlingsrechtlich zu
beurteilenden Massnahmen müssen dabei in gezielter Art und Weise auf
das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Aus der
Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht
ohne weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die
gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, mög-
lichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation
zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der
Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu
werden, objektiv begründete Furcht hat (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1
m.w.H.). Diese hohen Anforderungen für die Annahme einer Kollektivver-
folgung sind im Falle der Kurden im Iran praxisgemäss nicht erfüllt, woran
D-4065/2016
Seite 22
auch die Ausführungen in den eingereichten Beweismitteln (Länderbe-
richte des US Department of State, von Amnesty International, des UNHCR
und von Human Rights Watch) nichts zu ändern vermögen.
7.3
7.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch exilpolitische
Aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme be-
stehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
7.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.3.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
Flüchtlingskonvention wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
7.3.4 Der Beschwerdeführer war in seiner Heimat eigenen Angaben ge-
mäss nie politisch aktiv (vgl. act. A5/13 S. 7) und verliess diese im Oktober
2006 einzig deshalb, weil er für das iranische Regime keinen Militärdienst
leisten wollte (vgl. act. A3/8 S. 4 und A5/13 S. 5). Er begab sich in ein im
Irak liegendes (...), in dem er beim Putzen und in der Küche half (vgl. act.
A3/8 S. 4 und A5/13 S. 5), bis er im Juli 2008 in die Schweiz weiterreiste.
D-4065/2016
Seite 23
Er sei damals weder Mitglied der (...) geworden noch habe er sich den Mit-
gliedern derselben besonders verbunden gefühlt (vgl. act. A5/13 S. 9).
Gemäss den bei den Akten liegenden Bestätigungen und Schreiben der
(...) setzt sich der Beschwerdeführer aktiv für die Anliegen der Partei ein.
Er nimmt regelmässig an Kundgebungen teil, die in verschiedenen Schwei-
zer Städten durchgeführt werden, wobei er Spruchbänder und Flaggen
trägt, um auf die politischen Anliegen aufmerksam zu machen (vgl. die ein-
gereichten Fotografien und Internetauszüge und act. C8/12 S. 4). Seinen
Angaben gemäss nehme er an allen Kundgebungen der Partei und deren
Sitzungen teil (vgl. act. C8/12 S. 3). Weitere Aufgaben seien ihm bisher
nicht übertragen worden; er habe innerhalb der Partei keine spezielle Funk-
tion inne. Da er den Parteiführer fast täglich treffe, wisse er über alles Be-
scheid, was organisiert werde (vgl. act. C8/12 S. 4). Für den Inhalt seiner
weiteren Aussagen ist auf die vorstehende Sachverhaltszusammenfas-
sung unter Buchstabe D.c zu verweisen.
7.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung
davon aus, dass die iranischen Behörden politische Aktivitäten ihrer Bürger
im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu BVGE 2009/28; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-5292/2014 und E-5296/2014 vom
25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die exilpoli-
tischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes
nach sich ziehen. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, dass sich die
iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren,
die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exil-
politischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vor-
genommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen
werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermö-
gen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilak-
tivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie ihre Chancen auf ein Aufent-
haltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
7.3.6 Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise dro-
hende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situ-
ation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwer-
wiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein
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noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des
EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).
7.3.7 Der Beschwerdeführer verfügt insgesamt gesehen über kein expo-
niertes politisches Profil. Bei der Beurteilung des Risikoprofils ist nicht in
erster Linie die Funktionsbezeichnung eines exilpolitischen Aktivisten, son-
dern dessen tatsächliches Wirken massgeblich. Aus den Anhörungsproto-
kollen wird klar, dass der Beschwerdeführer während der Zeit, seit der er
Tätigkeiten für die (...) hat, lediglich untergeordnete Funktionen wahr-
nimmt. Eine eigentliche oder gar gewichtige Entscheidungsbefugnis
kommt ihm nicht zu, was er in der Anhörung vom 25. Februar 2015 denn
auch explizit ausgesagt hat (vgl. act. C8/12 S. 4 ff.). Dass er nur ein nie-
derschwelliges Profil hat, wird durch die unter anderem mit Fotografien do-
kumentierten Teilnahmen an Demonstrationen illustriert. Sein öffentliches
In-Erscheinung-Treten unterscheidet sich nicht wesentlich von demjenigen
der anderen Kundgebungsteilnehmer, indem er etwa Transparente oder
Flaggen hält, was sich auch in seinen Aussagen in der Anhörung wider-
spiegelt, wonach er Flaggen, Schriftzüge und Bilder vorbereite und den
Freunden gebe und anschliessend mit allen anderen zusammen vorwärts
laufe (vgl. act. C31/15 S. 6 f.). Eine wesentliche Schärfung seines Profils
ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass über die Kundgebungen, an
denen der Beschwerdeführer teilgenommen hat, im Internet und auf einem
TV-Sender der (...) berichtet wurde und er dabei erkennbar ist.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungsschreiben von
Funktionären der (...) sind nicht geeignet, eine Gefährdung des Beschwer-
deführers im Iran als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen.
G._______ führt in seiner „Zeugenaussage“ vom 29. Juli 2016 aus, der
Beschwerdeführer habe nicht im Iran bleiben können und sei von 2006 an
in einem Camp der (...) im Irak gewesen. Seine Familie habe viele Prob-
leme gehabt und sei immer wieder von den iranischen Behörden bedroht
worden. Die iranischen Behörden hätten gesagt, wenn er bei der Partei im
Irak bleibe, werde die Familie im Iran zerstört. Dieselbe Person bestätigte
bereits in einem Schreiben vom 17. Dezember 2012, dass der Beschwer-
deführer drei Jahre lang in einem Stützpunkt der (...) gelebt und sich dort
den Streitkräften der Peschmerga angeschlossen habe. Diese Ausführun-
gen stehen im Widerspruch zu den Aussagen, die der Beschwerdeführer
gegenüber den schweizerischen Asylbehörden machte. Seinen Aussagen
gemäss haben weder seine Familie noch er mit den iranischen Behörden
Schwierigkeiten gehabt, bevor er den Iran verliess. Zwar sei sein Vater von
den iranischen Sicherheitskräften im Kampf getötet worden, als er drei
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Jahre alt gewesen sei. Ihm – dem Beschwerdeführer – seien diesbezüglich
indessen keine Schwierigkeiten mit den Behörden seines Heimatlandes
entstanden. Als Grund, weshalb er das Camp der (...) im Jahr 2008 ver-
liess, nannte er nicht etwa Drohungen, die gegenüber seinen im Iran le-
benden Angehörigen ausgestossen worden seien, sondern vielmehr man-
gelnde Perspektiven. Er habe seinen Onkel gebeten, ihm beim Verlassen
des Iraks behilflich zu sein, als dieser ihn einmal dort besucht habe (vgl.
act. A3/8 S. 4). Im Übrigen gab der Beschwerdeführer nie an, er habe sich
den Peschmerga angeschlossen, er führte vielmehr aus, er habe seine
Heimat verlassen, weil er sich dem bevorstehenden Militärdienst habe ent-
ziehen wollen und damals keine andere Möglichkeit gesehen habe, als
zum Camp der (...) im Irak zu gehen, wo er lediglich in der Küche geholfen
und Putzarbeiten verrichtet habe. Die vom SEM vorgenommene Einschät-
zung, bei den Schreiben von G._______ handle es sich um Gefälligkeits-
schreiben, ist hinsichtlich eines Teils der darin enthaltenen wesentlichen
Aussagen nicht zu beanstanden.
Der Präsident der (...) Schweiz, H._______, führt in seinem Schreiben vom
16. Juli 2015 aus, das Leben des Beschwerdeführers sei gefährdet gewe-
sen, als er ins Visier der iranischen Sicherheitsbehörden geraten sei. Auf-
grund seiner Zugehörigkeit zur Partei sei er im Iran diskriminiert und ver-
folgt worden. In der Schweiz sei er nebst ihm selbst das aktivste Mitglied,
er sei für den „Koordinationsausschuss zu Protesten in der Schweiz“ ver-
antwortlich. Ähnliches hat er bereits in einem Schreiben vom 16. Mai 2014
bestätigt. Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zu den Aussagen
des Beschwerdeführers, der nie behauptet hat, im Iran ins Visier der Si-
cherheitsbehörden geraten und verfolgt worden zu sein. Ebenso wenig hat
er geltend gemacht, bereits im Iran der (...) angehört, zu dieser irgendwel-
che Kontakte gehabt zu haben oder für diese dort tätig gewesen zu sein.
Insoweit der Beschwerdeführer als Verantwortlicher für den Koordinations-
ausschuss für Proteste bezeichnet wird, ist auf die Aussagen des Be-
schwerdeführers zu verweisen, er informiere die Parteimitglieder über von
der Partei geplante Kundgebungen, was die Ausführungen im Bestäti-
gungsschreiben, das in weiten Teilen Gefälligkeitscharakter aufweist, rela-
tiviert.
In einer weiteren Bestätigung der (...) vom 9. Oktober 2011 wird ausgeführt,
der Beschwerdeführer habe für die Partei in den Jahren 2006 bis 2008 als
„Kommando“ teilgenommen. Er habe seine Aufgabe als Wachmann des
Lagers und in der Küche sehr gut erfüllt. Auch in diesem Schreiben wird
dem Beschwerdeführer eine Rolle (Wachmann) attestiert, die er eigenen
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Angaben gemäss nicht innehatte, habe er doch während seiner Zeit, die er
bei der (...) im Irak verbracht habe, lediglich beim Putzen und in der Küche
geholfen.
Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, er treffe sich mit H._______
beinahe täglich (…), ist auf die zutreffenden Erwägungen des SEM zu ver-
weisen, wonach diese Treffen, bei denen teilweise auch Personen zugegen
seien, die in keiner Beziehung zur (...) stehen, nicht geeignet sind, ihn als
exponierten Politaktivisten erscheinen zu lassen. Das SEM führt berechtig-
terweise aus, die täglichen Kontakte, bei denen teilweise auch über politi-
sche Themen gesprochen werde, seien nicht als qualifizierte politische Ak-
tivitäten einzustufen. Die Einschätzung des SEM, es sei nicht davon aus-
zugehen, dass die iranischen Behörden auf diese Besuche aufmerksam
geworden und den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat
verfolgen würden, kann somit gefolgt werden.
Der Beschwerdeführer vermag auch aus dem im zweiten Asylgesuch an-
gerufenen Entscheid des EGMR nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die
in der Beschwerdeschrift zitierte Passage aus dem Urteil des EGMR R.C.
gegen Schweden vom 9. März 2010, 41827/07, §54, wonach jedermann,
der an Demonstrationen teilnehme, festgenommen werden könne, bezieht
sich auf eine Demonstrationsteilnahme im Iran und nicht auf die Teilnahme
an exilpolitischen Kundgebungen. Dass die Reaktion des iranischen Staa-
tes höchstwahrscheinlich anders ausfällt, je nachdem, ob sich die De-
monstration im In- oder im Ausland ereignet, liegt auf der Hand, so dass
sich die zitierte Passage nicht zur vom Beschwerdeführer vorgenommenen
Deduktion einer Gefährdung von niederschwellig tätigen Exilaktivisten eig-
net. Denn gemäss dem Urteil S.F. et al gegen Schweden vom 15. Mai
2012, 52077/10, setzt die Annahme eines „real risk“ einer Misshandlung
bei exilpolitischen Aktivitäten eine nicht unerhebliche Exponiertheit voraus.
So haben die entsprechenden Personen regelmässig an politischen Aktivi-
täten von gewisser Wichtigkeit teilgenommen und sind mit Fotos und Na-
men im Internet und TV-Sendungen erschienen, anlässlich welcher sie ih-
rer Meinung zur Menschenrechtslage im Iran und ihrer Regimekritik Aus-
druck verliehen. Dabei hatten sie Führungspositionen inne, indem einer
etwa Sprecher eines europäischen Komitees für die Unterstützung kurdi-
scher Gefangener und Menschenrechte im Iran gewesen ist. Zudem publi-
zierten sie ihre individuelle Meinung in diversen Artikeln, welche auf promi-
nenten kurdischen Internetseiten aufgeschaltet wurden. Der EGMR
schliesst mit der Bemerkung, dass diese extensive und ernstgemeinte po-
litische Aktivität für die Beurteilung eines „real risk“ von Relevanz sei (vgl.
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Urteil S.F. et al gegen Schweden, a.a.O., § 68). Damit wird deutlich zum
Ausdruck gebracht, dass auch der EGMR eine Exponierung verlangt (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-830/2016 vom 20. Juli 2016
E. 4.3). Genauso deutlich zeigt sich, dass sich die sachverhaltlichen
Grundlagen des vorliegenden Falles nicht mit demjenigen des EGMR-Ent-
scheids vergleichen lassen, zumal in Letzterem ein fundamental anderes
beziehungsweise exponierteres exilpolitisches Wirken zu beurteilen war.
7.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen
objektiver als auch dasjenige subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen
ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene und
die zahlreichen eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da
sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern
vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Seite 28
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen
zur Flüchtlingseigenschaft nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
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Seite 29
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als tota-
litär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hin-
sicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Be-
rücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in
den Iran nach konstanter Praxis als zumutbar erachtet.
9.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jüngeren Mann,
der im Iran über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und Erfahrung
im Bereich der Landwirtschaft verfügt, was ihm eine Reintegration ermög-
lichen wird. Im Rahmen der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in den Heimatstaat ist der Frage der Integration in der Schweiz bei
erwachsenen Personen ein reduziertes Gewicht beizumessen. Aus seinem
langjährigen Aufenthalt in der Schweiz, der damit angeblich verbundenen
Integration und den hier erworbenen Sprachkenntnissen kann der Be-
schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er die Schweiz vor
Jahren hätte verlassen müssen und die diesbezüglichen behördlichen An-
ordnungen missachtet hat. Auch seine Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie
steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.
9.4.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesund-
heitlichen Probleme ist auf das eingereichte Arztzeugnis von Dr. med.
K._______, Spezialarzt FMH für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, vom 9.
Juli 2015 zu verweisen, gemäss dem bei ihm eine Nasenatmungsbehinde-
rung festgestellt wurde. Dringender Handlungsbedarf bestehe keiner, so-
bald sein Asylstatus geklärt sei, könnte man die Endonase angehen oder
die äussere Nase korrigieren. Auch den beiden weiteren ärztlichen Berich-
ten vom 8. April 2015 und 22. Juli 2013 lässt sich nicht entnehmen, dass
aus medizinischer Sicht dringender Handlungsbedarf bestünde. Im Weite-
ren ist darauf hinzuweisen, dass die medizinische Versorgung im Iran ge-
währleistet ist und der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Be-
schwerden hat, die dort nicht behandelt werden könnten. Mit der mit der
vorliegend zu beurteilenden Beschwerde vom Beschwerdeführer seinem
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Rechtsvertreter am 10. Juni 2016 erteilten Vollmacht, gemäss der die (…)
diesem Auskünfte erteilen dürfen, wird nichts belegt, das im Rahmen der
Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen wäre.
9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 7. Juli 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen
dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 31
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das als gefälscht erkannte Dokument (Urteil des Revolutionsgerichts vom
4. Februar 2012) wird eingezogen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: