B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4066/2015
Ur t e i l vom 1 5 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Mai 2015 / N (…).
D-4066/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
am 20. September 2013 und gelangte via die Türkei und anschliessend im
Besitz eines Visums auf dem Luftweg am 13. März 2014 in die Schweiz,
wo er sich zunächst bei seinem Bruder aufhielt, ehe er am 21. März 2014
um Asyl nachsuchte. Nach der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 2. April 2014 wurde der Be-
schwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zu-
gewiesen. Am 25. März 2015 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen
angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, syri-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein. Sein letzter offizieller
Wohnsitz sei D._______ gewesen, wo er von 2010 bis zur Ausreise einen
kleinen Supermarkt geführt habe. Von Geburt bis zur Einbürgerung an-
fangs 2011 sei er Ajanib gewesen. Er sei Mitglied zweier Organisationsko-
mitees gewesen und habe in dieser Eigenschaft regelmässig Demonstra-
tionen organisiert und an diesen teilgenommen. Die Demonstrationen hät-
ten jeweils in E._______, F._______, G._______ und D._______ stattge-
funden. Vor dem Hintergrund der sich stetig verschlechternden Sicher-
heitslage, aus Angst vor Repressalien wegen seiner Demonstrationsteil-
nahmen und aus Furcht vor islamistischen Gruppierungen habe er sich zur
Ausreise aus Syrien entschlossen. Einige Tage vor der Anhörung habe er
von Bekannten in Syrien erfahren, dass Polizisten seinem Onkel in
E._______ einen Marschbefehl ausgehändigt hätten, worin man ihn (den
Beschwerdeführer) zum Militärdienst einberufen habe. Obschon in telefo-
nischem Kontakt mit seinem Onkel stehend, habe ihm dieser davon nichts
mitgeteilt. Die Bekannten hätten beim Besuch seines Onkels dieses Doku-
ment gesehen, fotografiert und ihm anschliessend zukommen lassen. In
der Schweiz betätige er sich exilpolitisch. Er nehme an Demonstrationen
teil. Politisch engagiere er sich aber mehrheitlich auf Facebook, indem er
als Mitglied einer Gruppe kurdische Aktivitäten zur syrischen Revolution
veröffentliche.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seinen syrischen Pass so-
wie seine syrische Identitätskarte im Original zu den Akten. Ferner fanden
eine Kopie des Marschbefehls sowie diverse Fotos von Demonstrationen
in Syrien und der Schweiz Eingang in die Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. Mai 2015 – eröffnet am 30. Mai
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2015 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug ersetzte es durch
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des
Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht. Unter Angabe der Fundstel-
len in den Protokollen führte das SEM aus, seine Furcht vor einer Rekru-
tierung für die syrischen Streitkräfte sei als unbegründet zu erachten, da er
bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht offiziell ausgehoben worden sei. Er habe
nicht das übliche Prozedere der Einberufung durchlaufen, sondern einzig
den Marschbefehl erhalten. Bei der Anhörung habe er zu Protokoll gege-
ben, weder an einer Aushebung teilgenommen noch die medizinischen
Tests absolviert zu haben. Er sei auch nicht im Besitz eines Dienstbüch-
leins. Das fehlende Dienstbüchlein und die nicht geleistete militärische
Grundausbildung liessen darauf schliessen, dass er nie in den Militärdienst
einberufen worden sei. Die Aussage, wonach mittlerweile Personen ohne
Aufgebot eingezogen würden, ändere an dieser Einschätzung nichts. Auch
die Erklärung auf Vorhalt hin, wonach im Falle von Ajanib ein besonderes
Verfahren gegolten habe, indem einzig der Marschbefehl zugestellt worden
sei, überzeuge nicht. Die Einberufung erfolge erst nach erfolgreichem Ab-
solvieren der Grundausbildung, was in seinem Falle aber nicht zutreffe.
Ohnehin scheine es nicht nachvollziehbar, weswegen er erst rund vier
Jahre nach seiner Einbürgerung zum Militärdienst hätte aufgefordert wer-
den sollen, zumal er im Zeitpunkt der Einbürgerung im diensttauglichen
Alter gewesen sei. Auch der zu den Akten gereichte Marschbefehl vermöge
daran nichts zu ändern. Bei diesem handle es sich um eine Kopie und die
Art solcher Dokumente sei leicht fälschbar und käuflich. Ferner seien Vor-
behalte an der Echtheit des Marschbefehls anzubringen, da es keineswegs
der Norm entspreche, dass eine Drittperson das Dokument ohne seine Mit-
wirkung erhalten könne. Eine Furcht vor zukünftiger staatlicher Verfolgung
wegen seinen politischen Aktivitäten erscheine im Zusammenhang mit sei-
nen Aussagen bei der Anhörung als unbegründet (keine spezielle Funktion;
Verhüllen des Gesichts bei Kundgebungen in der Region; geringfügiges
politisches Engagement; Beweisuntauglichkeit der eingereichten, ihn bei
Demonstrationen zeigenden Fotos; ausdrückliche Verneinung von allfälli-
gen Verhaftungen oder irgendwelchen Schwierigkeiten in diesem Zusam-
menhang). Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Nachteile (Bürger-
krieg; Furcht vor islamistischen Gruppierungen) seien auf die zurzeit herr-
schende Situation und die allgemeine Gewalt in Syrien zurückzuführen und
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daher nicht asylrelevant (keine gezielte Verfolgung seiner Person im Rah-
men des Bürgerkriegs; keine konkreten Übergriffe [allgemeine Drohungen;
nie persönlich bedrängt worden] vonseiten der islamistischen Gruppierun-
gen). Die erwähnten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine
flüchtlingsrelevante Verfolgung zu begründen. So habe er einzig vorge-
bracht, in der Schweiz an Demonstrationen teilzunehmen und seine Mei-
nung auf seinem Facebook-Profil kundzutun. Diese Aussagen und die in
diesem Zusammenhang eingereichten Fotos würden indes nicht den
Schluss zulassen, er habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheim-
dienste auf sich gezogen. Da der Vollzug der Wegweisung aufgrund der
Sicherheitslage in Syrien nicht zumutbar sei, sei der Beschwerdeführer in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
C.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschä-
digungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der
Dispositivziffern 1 bis 3 und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventu-
aliter sei er in Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es
sei die unentgeltliche Prozessführung und die Rechtsverbeiständung mit
seinem Rechtsvertreter zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde und die
eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2015 teilte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Verbei-
ständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) wurden gutgeheis-
sen. Dem Beschwerdeführer wurde Ozan Polatli, Advokat, Liestal, als amt-
licher Rechtsbeistand bestellt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde verzichtet. Hinsichtlich der Begründung zum Antrag auf Parteient-
schädigung, wonach eine detaillierte Honorarnote vor dem Beschwerde-
entscheid auf Verlangen nachgereicht werde, hielt das Bundesverwal-
tungsgericht – nebst generellen Hinweisen zum Stundenansatz bei amtli-
cher Vertretung und dem Hinweis auf den Beschluss der Präsidentenkon-
ferenz des Bundesverwaltungsgerichts im Jahre 2009 – fest, dass bei An-
wältinnen und Anwälten sowie anderen Rechtsvertreterinnen und
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-vertretern, die ihren Vertretungsaufwand nicht unaufgefordert und recht-
zeitig ausweisen, grundsätzlich keine Kostennote eingeholt, sondern der
zu entschädigende Parteiaufwand geschätzt werde.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 23. September 2015 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismit-
tel vorliegen würden, die eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunk-
tes rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer beschränke sich in seiner
Beschwerdeschrift darauf, bereits Gesagtes zu wiederholen und den Wahr-
heitsgehalt seiner Aussagen zu bekräftigen. Dies sei jedoch nicht geeignet,
die Einschätzung vom 28. Mai 2015 betreffend die Unglaubhaftigkeit seiner
Vorbringen zu revidieren. Hieran vermöchten auch die eingereichten Län-
derberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nichts zu ändern, da sie
sich auf die allgemeine Lage und nicht auf den individuellen Fall des Be-
schwerdeführers beziehen würden. Ähnliches gelte auch für das im Rah-
men des Beschwerdeverfahrens eingereichte Dokument, bei welchem es
sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers um einen syrischen
Marschbefehl im Original handeln soll. Mangels vorliegender Sicherheits-
merkmale und auch aufgrund der allgemein bekannten leicht käuflichen
Erwerbbarkeit solcher Dokumente könne dem Marschbefehl kein rechts-
genüglicher Beweiswert zugestanden werden. Das eingereichte Beweis-
mittel vermöge somit nichts an der bisherigen Einschätzung zu ändern.
Ferner mache der Beschwerdeführer geltend, sein Vater und sein Onkel
seien Mitglieder der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) gewesen und hätten
auch den PKK-Führer Abdullah Öcalan persönlich getroffen. Aus den zur
Untermauerung dieses Vorbringens eingereichten Fotos sei aber nicht er-
sichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der Mitgliedschaft sei-
nes Vaters und Onkels bei der PKK eine persönliche Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG abzuleiten vermöge. Der Beschwerdeführer gebe denn
auch an, selbst nie Mitglied der PKK gewesen zu sein, womit dem Vorbrin-
gen keine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen sei.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. September 2015 wurde dem Beschwer-
deführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt und die
Gelegenheit eingeräumt, bis zum 9. Oktober 2015 eine Stellungnahme und
entsprechende Beweismittel einzureichen.
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Seite 6
G.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer um Frister-
streckung für die Einreichung der Replik ersuchen.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. Oktober 2015 wurde das Fristerstre-
ckungsgesuch mangels Substanziiertheit unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2
VwVG abgewiesen.
I.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer um wieder-
erwägungsweise Gutheissung der beantragten Fristerstreckung zur Einrei-
chung der Replik ersuchen. Die mit vorliegender Eingabe eingereichte
Replik sei uneingeschränkt (und nicht nur im beschränkten Rahmen von
Art. 32 Abs. 2 VwVG) zu berücksichtigen. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Eingabe
fanden diverse Fotos sowie eine detaillierte Honorarnote Eingang in die
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG).
2.
Das SEM hat mit Verfügung vom 28. Mai 2015 den Vollzug der Wegwei-
sung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers ersetzt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die
Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von
Asyl sowie der Wegweisung an sich.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
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Seite 8
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung
der FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Vorab ist der mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 gestellte Antrag auf wie-
dererwägungsweise Gutheissung der ersuchten Fristerstreckung zur Ein-
reichung der Replik respektive die Frage der uneingeschränkten Berück-
sichtigung der mit der Eingabe eingereichten Replik zu beurteilen (vgl. Bst.
I. hiervor). Ungeachtet der weitschweifenden Ausführungen ist festzustel-
len, dass die fehlende Substanziiertheit der Begründung des Fristerstre-
ckungsgesuchs, welche die Abweisung des damaligen Gesuchs zur Folge
hatte (vgl. Bst. H. hiervor), mit der Eingabe vom 21. Oktober 2015 nunmehr
behoben wurde. Angesichts dessen ist dem wiedererwägungsweise ge-
stellten Antrag stattzugeben. Weitere Erörterungen erübrigen sich somit.
6.
6.1 Der von der Vorinstanz festgestellte (rechtserhebliche) Sachverhalt
bleibt auf Beschwerdestufe grundsätzlich unverändert. Unter Wiederho-
lung respektive Wiedergabe der einzelnen Begründungselemente des
SEM in der angefochtenen Verfügung wird in der Rechtsmitteleingabe als
Fazit angeführt, der Beschwerdeführer habe erwiesenermassen einen
Marschbefehl durch die zuständige syrische Behörde erhalten. Da er die-
sem keine Folge geleistet habe, gelte er in seiner Heimat als Deserteur.
Vor dem Hintergrund, dass er aus einer oppositionellen Familie stamme
und sich selber in Syrien und der Schweiz politisch engagiert habe, sei
seine Furcht vor ernsthaften Nachteilen an Leib und Leben und der Freiheit
begründet. Die Beschwerde sei somit gutzuheissen und dem Beschwerde-
führer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Rekrutierung für die syri-
schen Streitkräfte legte das SEM in der angefochtenen Verfügung unter
Angabe der Fundstellen im Protokoll der Anhörung in einer nicht zu bean-
standenden Weise dar, weshalb die geltend gemachte Furcht vor künftiger
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staatlicher Verfolgung aufgrund der nichterfüllten Militärdienstpflicht als un-
begründet und demzufolge nicht asylrelevant zu erachten sei. Auf die dies-
bezüglichen Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen ver-
wiesen werden. Dem im vorinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichten
Marschbefehl sprach es die Beweistauglichkeit ab, da solche Dokumente
leicht fälschbar und käuflich seien. Ferner führte das SEM aus, dass an der
Echtheit des Marschbefehls auch deshalb Vorbehalte anzubringen seien,
da es keineswegs der Norm entspreche, wonach eine Drittperson (in casu:
Onkel) ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers ein solches Dokument er-
halten könne. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsge-
richt insgesamt zum gleichen Schluss. An dieser Feststellung ändert auch
das Einreichen des angeblich vom (Datum) datierenden Marschbefehls im
Original mit der Rechtsmitteleingabe nichts. Mit der Argumentation, nun sei
das Vorbringen des Beschwerdeführers (Aufgebot zum Militärdienst) nicht
nur glaubhaft, sondern auch bewiesen, vermag er keine andere zugunsten
seiner Person ausfallende Beurteilung zu bewirken. Den vorinstanzlichen
Erwägungen bleibt ergänzend hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer
vor Ausstellung des erwähnten Dokuments in telefonischem Kontakt mit
seinem Onkel stand und dieser, obschon man sich über die Lage in Syrien
unterhalten habe, nichts von einem Marschbefehl erwähnte (vgl. A 13 Fra-
gen 50 ff. S. 6 gemäss Aktenverzeichnis SEM). Nicht nachvollziehbar er-
weisen sich in diesem Zusammenhang zudem die Ausführungen, wonach
Kameraden, mit denen er ebenfalls Kontakt gehabt habe, zu seinem Onkel
gegangen seien, den Marschbefehl bei diesem gesehen hätten und auf
Ersuchen des Beschwerdeführers hin ihm ein Foto des Dokuments zuge-
stellt hätten (vgl. A 13 Fragen 5 ff. und 57 ff. S. 2 und 7). Insbesondere
bleibt die in diesem Zusammenhang interessierende und entscheidende
Antwort auf die Frage im Dunkeln, weshalb oder aus welchen Beweggrün-
den die Kameraden sich ausgerechnet zum fraglichen Zeitpunkt überhaupt
dazu veranlasst gesehen hätten, den Onkel des Beschwerdeführers auf-
zusuchen und bei dieser Gelegenheit auch noch rein zufällig besagten
Marschbefehl zu entdecken. Ferner wird in der Rechtsmitteleingabe mit der
blossen Wiedergabe von Inhalten zum ordentlichen Militärdienst in Syrien
basierend auf eingereichten gerichtsnotorischen Publikationen der vo-
rinstanzlichen Begründung in der angefochtenen Verfügung ebenfalls
nichts Substanzielles entgegengesetzt respektive hinsichtlich der Person
des Beschwerdeführers wird keine Klärung seiner behaupteten Situation
herbeigeführt. Der nicht näher begründete Einwand, wonach – entgegen
der Ansicht des SEM – das "übliche Prozedere der Einberufung" in Kriegs-
zeiten nicht zur Anwendung komme, kann nicht gehört werden. Die in die-
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sem Kontext gemachten Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wo-
nach jeder syrische Staatsangehörige zum Militärdienst aufgeboten werde
und dies erst recht seit Ausbruch des Bürgerkrieges (2011), wo das syri-
sche Militär auf jeden Mann angewiesen sei, erweisen sich vor dem Hin-
tergrund des Zeitpunkts der Einbürgerung (2011) und des damaligen Alters
des Beschwerdeführers (24-jährig) als unbehelflich respektive die diesbe-
zügliche Argumentation kommt einer Bestätigung der Erwägungen des
SEM zu diesem Sachverhaltselement gleich. Zu berücksichtigen ist in die-
sem Zusammenhang überdies – auch wenn eine abweichende Praxis nicht
ausgeschlossen ist –, dass Ajanib – wie sich aus öffentlich zugänglichen
Informationen ergibt –, denen aufgrund eines Legislativdekretes die syri-
sche Staatsbürgerschaft gewährt wurde, von der Leistung des Militärdiens-
tes befreit sind, wenn sie vor dem Jahre 1993 geboren sind. Dem Be-
schwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass eine Vorladung zum Militär-
dienst an Drittpersonen (Familienangehörige) abgegeben werden kann,
falls die gesuchte Person nicht zu Hause ist. Ungeachtet des in diesem
Zusammenhang unzutreffend angebrachten Vorbehalts des SEM in der an-
gefochtenen Verfügung muss dieser Umstand aber aufgrund einer Ge-
samtwürdigung als geringfügig und von untergeordneter Bedeutung für die
Urteilsfindung qualifiziert werden. Der Vollständigkeit halber ist noch anzu-
fügen, dass – wie sich ebenfalls aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt
– dasjenige Familienmitglied, dem die Mitteilung vom Überbringer ausge-
händigt wird, das Dokument unterschreibt und eine Kopie erhält, während
das Original beim Überbringer verbleibt. Angesichts der diesbezüglich oh-
nehin dürftigen, nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden sowie keine
neuen und entscheidenden Erkenntnisse zu Tage fördernden Ausführun-
gen in der Beschwerde (fehlende Strassenbezeichnungen, Hausnummern
oder Briefkästen) erübrigen sich weitere Erörterungen.
6.2 Keine Änderung in der Frage der Asylgewährung aufgrund der Zuge-
hörigkeit zu einer oppositionellen Familie und aufgrund eigener politischer
Aktivitäten im Heimatland bewirken die Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer im Heimatland ausgeübten
politischen Engagements (friedliche Demonstrationsteilnahmen) ist vorab
und grundsätzlich festzuhalten, dass aus den Akten nirgends hervorgeht,
dass ihm deshalb nachteilige Massnahmen asylrelevanten Ausmasses
durch staatliche Organe widerfahren wären. In der Beschwerde wird denn
auch auf die wesentlichen diesbezüglichen Begründungselemente der Vo-
rinstanz nicht eingegangen. Der einzige in diesem Zusammenhang erho-
bene Einwand, der Beschwerdeführer habe – entgegen der (willkürlichen)
Feststellung des SEM – nicht immer mit einer Maske demonstriert, sondern
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nur bei Demonstrationen in H._______, erweist sich gar als unzutreffend.
Der entsprechende Einwand deckt sich nämlich mit der vorinstanzlichen
Begründung, führte das SEM doch aus, es sei nicht davon auszugehen,
dass er durch sein politisches Engagement die Aufmerksamkeit der syri-
schen Behörden auf sie gezogen habe, habe er doch gemäss seinen Aus-
sagen keine spezielle Funktion gehabt und bei Kundgebungen in seiner
Region H._______ jeweils sein Gesicht verhüllt (vgl. A 15 Ziff. II 3). Ge-
mäss Ausführungen in der Replik habe der Beschwerdeführer im Alter von
(Anzahl) Jahren an Theateraufführungen, zum Beispiel anlässlich der
Newroz-Feier, mitgespielt. Deswegen sei sein Vater von der Sicherheits-
behörde festgenommen worden. Inwiefern der Beschwerdeführer dadurch
einen asylrelevanten Nachteil erlitten habe, wird indessen nicht konkret be-
gründet. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag er aus der geltend
gemachten Zugehörigkeit zu einer oppositionellen Familie. So legte er
während des vorinstanzlichen Verfahrens nie konkret dar, inwiefern ihm
wegen seiner Familienmitglieder allenfalls ernsthafte Schwierigkeiten in ei-
nem unter Art. 3 AsylG zu berücksichtigenden Rahmen entstanden sind.
Ferner kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die in
diesem Zusammenhang zutreffenden Ausführungen des SEM in seiner
Vernehmlassung vom 23. September 2015 verwiesen werden (vgl. Bst. E.
hiervor). Den in der Rechtsmitteleingabe eingereichten Fotos in Farbkopie
(Beilage 4) kann somit keine beweisrechtliche Bedeutung beigemessen
werden. An dieser Einschätzung ändern auch die Vorbringen in der Replik
nichts, beschränken sie sich doch lediglich auf das bisher geltend Ge-
machte. Inhaltlich neue, aufschlussreiche oder im Sinne von Art. 3 AsylG
gar unumstössliche zugunsten des Beschwerdeführers ausfallende Er-
kenntnisse unterbleiben und sind auch nicht erkennbar. Den mit der Replik
eingereichten Fotos (Beilagen 1 – 3) ist nach dem Gesagten die Be-
weistauglichkeit abzusprechen.
Die Vorinstanz zeigte in der angefochtenen Verfügung anschaulich und in
einer nicht zu beanstandenden Weise auf, weshalb sie die vom Beschwer-
deführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (vgl. A 13 Frage 24
und Fragen 120 ff. S. 4 und 13 f.) als nicht geeignet erachtete, eine Furcht
vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Eine substanziierte
Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Argumentation des SEM un-
terbleibt. Der Beschwerdeführer begnügt sich in der Rechtsmitteleingabe
lediglich damit, erneut auf seine Teilnahmen an Demonstrationen in der
Schweiz und auf Facebook-Beiträge während seines Aufenthaltes in der
Schweiz zu verweisen und zu behaupten, vom syrischen Geheimdienst
identifiziert worden zu sein, weil er aus einer bekannten oppositionellen
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Familie stamme. Wie sich das exilpolitische Engagement des Beschwer-
deführers indes präsentiert, wird nicht konkret dargelegt. Weder finden An-
gaben über Art, Umfang, Orte und Umstände seiner exilpolitischen Aktivi-
täten noch irgendwelche Hinweise hinsichtlich allfälliger Funktionen ihren
Niederschlag in der Beschwerde. Im Rahmen der Replik wird in diesem
Zusammenhang kein Wort verloren. Mangels Substanziiertheit der ent-
sprechenden Begründung auf Beschwerdestufe rechtfertigt es sich daher
zum einen auf die Feststellungen und Schlussfolgerungen des SEM in die-
sem Punkt zu verweisen. Zum anderen ist auf das Referenzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 hinzuweisen,
welches sich eingehend mit der Frage von subjektiven Nachfluchtgründen
syrischer Staatsangehöriger aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten in der
Schweiz befasst. In Anbetracht der in diesem Urteil gemachten Überlegun-
gen, der getroffenen Feststellungen und gezogenen Schlussfolgerungen
(vgl. E. 6.3 und 6.4 des Urteils) wird augenscheinlich, dass es sich beim
Beschwerdeführer in Berücksichtigung der Aktenlage nicht um eine für die
exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf
Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich enga-
gierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Das vom
Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Engagement übersteigt
die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer
Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Nach dem Gesagten ist der
Eventualantrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen seiner
exilpolitischen Tätigkeit abzuweisen.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asyl- oder flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind. Das SEM hat deshalb zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 13
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des SEM vom 28. Mai
2015 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz
vorläufig aufgenommen. Wie oben unter E. 7 bereits dargelegt besteht kein
Raum für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs, weshalb der entsprechende Eventualantrag
abzuweisen ist. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen
zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2015 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG
gutgeheissen (vgl. Bst. D. hiervor). Auf die Auferlegung von Verfahrenskos-
ten ist demnach zu verzichten.
11.2 Der für die geltend gemachten Aufwendungen ausgewiesene Betrag
von Fr. 2371.– in der mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 eingereichten Ho-
norarnote erweist sich als zu hoch. In Berücksichtigung der mit Zwischen-
verfügung vom 29. Juli 2015 mitgeteilten Höhe der Stundenansätze ist der
in der Honorarnote aufgeführte Stundenansatz (Fr. 250.–) entsprechend zu
kürzen. Zudem ist der Aufwand für die Eingabe vom 21. Oktober 2015 zu
reduzieren, da sich die darin enthaltenen Ausführungen teilweise als unnö-
tig erweisen. Ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 7.5 Stunden
und einem Stundenansatz von Fr. 220.– beläuft sich das Honorar demnach
auf Fr. 1650.–. Ebenfalls zu kürzen sind die Kosten für die mit Fr. 1.50 ver-
anschlagten 31 Fotokopien. Gemäss Art. 11 Abs. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) können 50 Rappen pro Seite für
Kopien berechnet werden, was einen Betrag von Fr. 15.50 ergibt. Die vom
D-4066/2015
Seite 14
Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Entschädigung für die Aufwen-
dungen der Rechtsvertretung ist demnach auf insgesamt Fr. 1937.20 (Ho-
norar Fr. 1650.–, Auslagen Fr. 143.70, Mehrwertsteuer Fr. 143.50) festzu-
setzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4066/2015
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlich bestellten Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsge-
richt für den Vertretungsaufwand eine Entschädigung im Betrag von
Fr. 1937.20 entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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