Abtei lung IV
D-4067/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...),
alias C._______, geboren (...), alias D._______, geboren
(...), alias E._______, geboren (...), alias F._______,
geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Mai 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4067/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein aus der Provinz Dohuk stammender
irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - stellte am 20. Januar
2003 unter der Identität B._______, geboren (...), ein erstes
Asylgesuch in der Schweiz. Dazu wurde er durch das damals
zuständige BFF am 24. Januar 2003 befragt und am 24. Februar 2003
von der Fremdenpolizeibehörde des Kantons G._______ angehört.
Nachdem der Beschwerdeführer seinen Wohnort im Kanton
G._______ im November 2004 ohne Angabe einer Aufenthaltsadresse
verlassen hatte, schrieb das BFF mit Verfügung vom 1. Dezember
2004 das Asylverfahren wegen Dahinfallens des
Rechtsschutzinteresses ab.
B.
Der Beschwerdeführer reichte am 7. Juni 2006 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) H._______ unter der Identität E._______, ge-
boren (...), ein zweites Asylgesuch ein. Dazu wurde er durch das
Bundesamt am 15. Juni 2006 im EVZ H._______ befragt und am 27.
Juli 2006 am selben Ort angehört. Dabei brachte der
Beschwerdeführer vor, er heisse A._______. Ansonsten machte er im
Wesentlichen die gleichen Gründe wie beim ersten Asylgesuch
geltend. Er habe in seiner Heimat als Hirte gearbeitet und für
Mitglieder der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) auf deren Verlangen hin
Lebensmittel besorgt. Nachdem die Sicherheitskräfte der KDP
(Kurdisch Demokratische Partei) davon erfahren hätten, hätten diese
ihn für zwei bis drei Stunden festgenommen und befragt. Vor seiner
Freilassung hätten sie ihm gedroht, ihn für zehn bis fünfzehn Jahre
festzunehmen, für den Fall, dass er nochmals die PKK mit Lebens-
mitteln unterstützen würde. Da Mitglieder der PKK auch nach seiner
Freilassung Hilfe von ihm verlangt hätten, habe er weiterhin Lebens-
mittel für sie besorgt. Eines Tages habe ihm seine Mutter telefonisch
mitgeteilt, dass die Sicherheitsbehörden der KDP beabsichtigen
würden, ihn festzunehmen, weshalb er nicht nach Hause kommen
solle. Deswegen habe er sein Heimatland verlassen.
Bezüglich seines Verschwindens während des ersten Asylverfahrens
gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei im Juli 2004 nach
X._______ gereist, um dort seine Mutter zu unterstützen, die sich dort
in einem Spital wegen einer Krankheit habe behandeln lassen. In
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X._______ habe er auf dem Bau gearbeitet. Er habe eigentlich be-
absichtigt, mit seiner Mutter in den Nordirak zurückzukehren. Da er
dort jedoch nach wir vor gefährdet sei, sei er Anfang Juni 2006 erneut
in die Schweiz gereist, um Asyl nachzusuchen.
C.
Eine vom BFM (Fachstelle "Lingua") beauftragte Expertenperson
führte am 21. Juni 2006 in Form eines Telefongesprächs mit dem Be-
schwerdeführer eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Ana-
lyse zur Verifizierung seines Sozialisierungsortes ("area of sociali-
sation") durch. Die diesbezügliche Analyse datiert vom 18. Juli 2006.
D.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. Mai 2007 - eröffnet am 29. Mai
2007 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden
Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in den
zwei Asylverfahren ohne nachvollziehbare Erklärung unterschiedliche
Angaben über sein Geburtsjahr gemacht habe. Zudem habe er sich
widersprüchlich hinsichtlich der Dauer seiner Festnahme durch die
Sicherheitsbehörden der KDP geäussert. Auf diesen Widerspruch an-
gesprochen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen,
jenen aufzulösen. Die Zweifel an den Vorbringen des Beschwerde-
führers würden darüber hinaus dadurch bestärkt, dass er Fragen zu
seinem aktuellen zweijährigen Aufenthalt in X._______ nur un-
befriedigend habe beantworten können. Es sei daher nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat be-
hördlich gesucht werde. Ferner sei zweifelhaft, ob er zwischenzeitlich
tatsächlich in der Y._______ gewesen sei. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden deshalb den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse.
Den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Nordirak er-
achtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2007 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Ent-
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scheid des Vorinstanz und beantragte sinngemäss, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu erteilen.
Zur Begründung wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vor-
gebracht, er habe anlässlich der Befragungen durch das BFM aus
politischen Gründen verschiedene Namen und Geburtsjahre an-
gegeben. Er gebe zu, dass dies ein Fehler gewesen sei. Sein richtiger
Name sei F._______, geboren am (...), was er in den nächsten Tagen
durch die Einreichung von Original-Dokumenten beweisen werde.
Zudem machte der Beschwerdeführer geltend, dass er bei einer
Rückkehr in den Irak in Gefahr geraten würde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2007 teilte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerde-
führer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten könne. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und räumte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist
bis zum 16. Juli 2007 zur Nachreichung allfälliger Dokumente ein.
G.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer einen
irakischen Nationalitätenausweis sowie eine irakische Identitätskarte
zu den Akten.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. August
2007 die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 12. August 2007 wandte sich der Beschwerdeführer
mit einer "Stellungnahme" an das Bundesverwaltungsgericht.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2007 gab der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerde-
führer bis zum 4. September 2007 Gelegenheit, sich zur Vernehm-
lassung der Vorinstanz zu äussern. Mit Eingabe vom 4. September
2007 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaub-
haftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich
deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asyl-
suchenden Person in der Empfangsstelle beziehungsweise im
Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen
Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur
ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7
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E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche
dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im
Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von
den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM
diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder
Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt
werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum
zumindest ansatzweise erwähnt werden.
4.4 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer im
Laufe seiner zwei Asylverfahren in wesentlichen Punkten zum Teil er-
heblich widersprochen hat. So erklärte er beispielsweise anlässlich der
Befragung vom 24. Januar 2003 beziehungsweise der Anhörung vom
24. Februar 2003 im Rahmen seines ersten Asylgesuchs, wegen der
Unterstützung der PKK fünf Tage lang im Gefängnis gewesen zu sein
(act. A 1/8, S. 4, A 8/13, S. 6), hingegen machte er bei der Befragung
vom 15. Juni 2006 geltend, noch nie festgenommen worden zu sein
(act. B 1/10, S. 6) beziehungsweise während zwei bis drei Stunden
festgehalten worden zu sein (act. B 11/13, S. 9 f.), obwohl er nach
Einreichung seines zweiten Asylgesuchs aussagte, die gleichen
Gründe wie beim ersten Asylgesuch geltend zu machen (act. B 1/10,
S. 5). Zudem sagte der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen
Anhörung vom 24. Februar 2003 aus, er habe den PKK-Leuten ins-
gesamt etwa zehn Mal Lebensmittel gebracht (act. A 8/13, S. 8),
demgegenüber brachte er bei der Befragung vom 15. Juni 2006 vor,
dies etwa drei bis vier Mal getan zu haben (act. B 1/10, S. 5). Überdies
äusserte sich der Beschwerdeführer auch zum Aufenthaltsort seiner
Identitätskarte widersprüchlich. So sagte er anlässlich der Anhörung
vom 24. Februar 2003 aus, diese sei zu Hause bei seinen Eltern, da
der Schlepper sie ihnen nach seiner Flucht übergeben habe (act. A
8/13, S. 3), demgegenüber machte er bei der Anhörung vom 27. Juli
2006 geltend, der Schlepper habe seine Identitätskarte verloren (act.
B 11/13, S. 4). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass es
sich bei der behaupteten Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden
der PDK lediglich um ein Konstrukt handelt.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spricht ausserdem der Um-
stand, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner
Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden der PDK wenig detailliert
und unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. beispielsweise act. B 1/10,
Seite 7
D-4067/2007
S. 5, B 11/13, 8 ff.). Den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdef-
ührers fehlen die erforderlichen Realkennzeichen einer Erzählung.
Namentlich ist den Äusserungen weder persönliche Betroffenheit noch
der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten
Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen.
Erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
begründet auch der Umstand, das er gemäss eigenen Angaben in der
Rechtsmittelschrift vom 13. Juni 2007 sowohl im ersten als auch im
zweiten Asylverfahren falsche Angaben hinsichtlich seiner Identität
beziehungsweise seines Geburtsdatums gemacht hat. Ein plausibler
Grund für dieses Vorgehen vermag der Beschwerdeführer nicht vor-
zubringen. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach er aus
politischen Gründen unterschiedliche Namen beziehungsweise Ge-
burtsdaten angegeben habe, überzeugt das Gericht nicht, zumal er
anlässlich der Befragungen ausdrücklich auf die Verschwiegenheits-
pflicht der schweizerischen Asylbehörden aufmerksam gemacht
worden ist. An der fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
ändert auch der Umstand nichts, dass er zum Beweis seiner in der
Rechtsmittelschrift angegebenen Identität einen irakischen Nationali-
tätenausweis sowie eine irakische Identitätskarte eingereicht hat.
Das Gericht gelangt daher nach Prüfung des rechtserheblichen Sach-
verhalts zur Erkenntnis, dass die vom Beschwerdeführer zur Be-
gründung seines Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen den um-
schriebenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen,
und das BFM die behaupteten Asylgründe zu Recht und mit zu-
treffender Begründung als unglaubhaft beurteilt hat. Der Beschwerde-
führer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu
Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vor-
bringen in der Rechtsmitteleingabe beziehungsweise der Stellung-
nahme vom 4. September 2007 näher einzugehen, da sie nicht zu
einer anderen Betrachtungsweise führen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Seite 8
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5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
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D-4067/2007
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff.). Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in den drei nordirakischen
Provinzen kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vor-
genommene Einschätzung der Lage in einem ergangenen Grund-
Seite 10
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satzurteil verwiesen werden (vgl. BVGE 2008/5), welche auch zum
heutigen Zeitpunkt noch Gültigkeit hat. Das Gericht stellt dort zu-
sammenfassend fest, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk,
Sulaymaniya und Erbil keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht
und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass
eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus
den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der
unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem
Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Für
allgemein zumutbar erachtet es grundsätzlich die Rückkehr von
Personen, die ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit
dort gelebt haben und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft
oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden
Parteien verfügen. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit
Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch grosse Zurückhaltung
angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Zu prüfen
bleibt, ob persönliche Gründe des Beschwerdeführers den
Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erscheinen lassen.
6.3.3 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der alleinstehende, heute zirka 23-jährige und -
soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der
Rückkehr in seine Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation. Gemäss eigenen Angaben verfügt er zwar über keine
Schulbildung, er hat jedoch vor seiner Ausreise als Hirte und in einem
Geschäft gearbeitet. Aufgrund dieser Arbeitserfahrung ist davon aus-
zugehen, dass er in der Lage sein wird, sich in seiner Heimat eine
wirtschaftliche Existenzgrundlage zu erarbeiten. Dies umso mehr, als
er auf die Hilfe seiner dort ansässigen Eltern sowie Geschwister
zurückgreifen kann. Zudem ist davon auszugehen, dass noch weitere
Verwandte und Freunde in der Provinz Dohuk wohnen, die den Be-
schwerdeführer in der ersten Phase der Rückkehr unterstützen
werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als un-
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
Seite 11
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halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Seite 13