Abtei lung IV
D-4069/2008
law/mah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A.___________, geboren (...),
Kamerun,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4069/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kameruns, der
Ethnie der E.___________ angehörend und christlichen Glaubens,
aus B.__________ (Nordwestprovinz) stammend, gelangte am
24. Oktober 2007 auf dem Luftweg von Douala in die Schweiz, wo er
am gleichen Tag im Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte. Der
Beschwerdeführer reichte dabei seine Identitätskarte, seinen
Reisepass, einen Führerausweis, einen Parteiausweis, zwei Badges
und zwei Legitimationsausweise ein.
A.b Mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 verweigerte das BFM dem
Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm
für die Dauer des Asylverfahrens den Transitbereich des Flughafens
Zürich-Kloten bis maximal 7. November 2007 als Aufenthaltsort zu.
A.c Die vom Beschwerdeführer mitgeführten und zuhanden der Vor-
instanz sichergestellten Dokumente – ein kamerunischer Reisepass,
eine Identitätskarte, zwei Legitimationsausweise, zwei Badges und ein
Parteiausweis – wurden am 24. Oktober 2010 einer Ausweisprüfung
unterzogen. Gemäss den Berichten des Urkundenlabors der Kantons-
polizei Zürich handle es sich bei den beiden Badges um Total-
fälschungen. Bei den anderen Ausweisen konnten keine objektiven
Fälschungsmerkmale festgestellt werden.
A.d Am 25. Oktober 2007 fand eine Befragung durch die Flughafen-
polizei Zürich statt. Der Beschwerdeführer reichte ein elektronisches
Flugticket, die Boardingkarte, ein Bestätigungsschreiben der
Christadelphian Bible Mission in Cameroon, drei Arbeitsverträge und
zwei Arbeitszeugnisse der C.__________ ein. Am 1. November 2007
hörte ihn das BFM zu seinen Asylgründen an.
A.e Mit Verfügung vom 6. November 2007 bewilligte das BFM dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines
Asylgesuchs und verwies ihn an das Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Kreuzlingen.
B.
Am 22. November 2007 erhob das BFM im EVZ Kreuzlingen die
Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum
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Reiseweg. Am 28. November 2007 führte das BFM mit dem Be-
schwerdeführer eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durch,
welche es am 30. November 2007 fortsetzte.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, es sei am 3. März 2007 in seinem Dorf zu
einem Konflikt zwischen den D.___________ und den E.___________
gekommen. Die E.___________ hätten verhindern wollen, dass die
D.___________ anlässlich des traditionellen F.__________ durch ihr
Gebiet marschieren. Dabei hätten sie drei junge D.___________ in
einem Haus festgehalten. Noch am gleichen Abend hätten deswegen
die D.___________ aus Rache das E.___________-Dorf gestürmt. Er
habe sich zu diesem Zeitpunkt zu Hause aufgehalten und sei mit
seiner Familie ins Nachbardorf G.__________ geflüchtet. Am 6. März
2007 hätten die D.___________ eine Hütte des D.___________-(...)
angezündet, aber ihn und den E.___________-(...) dafür beschuldigt.
Dies habe den D.___________ einen Anlass für einen zweiten Angriff
auf das E.___________-Dorf geboten. Dabei seien viele Häuser
zerstört worden, so dass viele Einwohner nach H.__________
geflüchtet seien. Er habe in Douala seine Arbeit auf der (...) wieder
aufnehmen müssen. Am 15. März 2007 habe er dort mit dem
E.___________-(...) und einem pensionierten Polizeioffizier, namens
I.___________ eine Beschwerde gegen die D.___________ verfasst.
Am 20. März 2007 seien die Parteien auf dem Polizeiposten in
D.___________ vorgeladen worden. Am 19. März 2007 habe er
deshalb Douala verlassen, so dass er am 20. März 2007 am Morgen
auf dem Polizeiposten in H.__________ eingetroffen sei. Von einem
Polizisten begleitet, sei er zur D.___________-Polizeistation gebracht
worden. Sofort sei er dort von anderen anwesenden D.___________
erkannt worden, welche ihm vorgeworfen hätten, Lügen und falsche
Aussagen gegen die D.___________ zu machen. Die D.___________
hätten versucht die Polizeistation zu stürmen und ihn umzubringen.
Die Polizeibeamten hätten ihn in ein separates Zimmer in Sicherheit
gebracht. Nachdem sich die Lage gegen Abend beruhigt habe, habe er
nach Douala zurückkehren können. In der Folge sei er von seinen
Mitarbeitern gemobbt und mit dem Tod bedroht worden, so dass er das
Gespräch mit seinem Chef gesucht habe, welcher jedoch nichts unter-
nommen habe. Da habe er realisiert, dass sein Leben in Gefahr sei,
habe er bei einem Priester gewohnt. Gleichzeitig habe er sich darum
bemüht, ein Visum zu erhalten. Nachdem sich die Lage wieder be-
ruhigt habe, und er auch wieder zu Hause habe wohnen können, habe
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sich die Lage im Juli 2007 wegen den Parlaments- und Ratswahlen
erneut zugespitzt. Er habe sich als Berater aufstellen lassen, sei
jedoch von der Liste der Kandidaten gestrichen worden. Bei Einsicht in
die Wählerliste habe die Regierungsverwaltung bemerkt, dass keine
E.___________ auf der Liste aufgeführt waren und habe wegen
vermuteter Diskriminierung die komplette Liste gestrichen. Dies habe
die D.___________ wiederum verärgert und sie hätten ihn dafür
verantwortlich gemacht. Sie hätten Männer beauftragt, ihn zu verfolgen
und umzubringen. Er habe sich deshalb entschlossen, sich in
Sicherheit zu bringen und aus Kamerun auszureisen.
C.
Im Auftrag des BFM führte ein LINGUA-Experte mit dem Beschwerde-
führer am 5. Dezember 2007 eine Sprachanalyse durch. In seinem
dem BFM übermittelten Gutachten vom 19. Dezember 2007 kam der
Experte zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
Lingua-Analyse mit Sicherheit aus Kamerun stammt.
D.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2008 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asyl -
gesuch vom 24. Oktober 2007 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und forderte ihn – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz
bis zum 17. Juli 2008 zu verlassen.
E.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl
zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen.
Eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde legte er eine hand-
geschriebene Beschwerdeergänzung in englischer Sprache und ein
Telefax-Schreiben seiner Frau bei.
F.
Am 25. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer je eine Telefaxkopie
einer Suchanzeige (avis de recherche) und eines Schreibens der
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Christadelphian Bible Mission in Cameroon zusammen mit einer
englischsprachigen, handgeschrieben Erklärung und eine Fürsorgebe-
stätigung zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2008 stellte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts fest, dass der Beschwerdeführer den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig
hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und über-
mittelte die Beschwerdeakten dem BFM zur Vernehmlassung.
H.
In der Vernehmlassung vom 10. Juli 2008 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 16. Juli 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt.
I.
Mit Eingabe vom 20. August 2008 reichte der Beschwerdeführer zwei
eingescannte Artikel der Zeitung "The Sentinel" No. 010 vom April
2008 und einer englischsprachigen handgeschriebenen Erklärung
dazu ein.
J.
Am 20. November 2008 sandte der Beschwerdeführer dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Kopie eines Bestätigungsschreibens der
Action By Christians for the Abolition of Torture vom 10. November
2008 zu.
K.
Am 13. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer drei Fotos, eine
CD-Rom und die Seiten 3-6 der Zeitung "The Sentinel" No. 010 ein.
L.
Mit Eingabe vom 18. März 2010 stellte der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht die Seiten 3-6 der Zeitung "The Observer"
No. 0005 vom 29. Juni 2009, einen Totenschein seiner Frau vom
20. Juni 2009, eine Todesanzeige der Christadelphian Bible Mission in
Cameroon vom 28. Juni 2009 und ein vom High Court J.__________
bestätigte Todesurkunde vom 10. August 2009 zu.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
3.
3.1 In der Beschwerde wird zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht
geltend gemacht, dem Beschwerdeführer sei während den Befragun-
gen immer wieder gesagt worden, er solle sich kurz halten, nicht aus -
schweifen. Er habe deshalb nicht frei sprechen können.
3.2 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Asylbehörde hat den rechts-
erheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen voll-
ständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Da-
bei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterla-
gen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und
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darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die
asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blick-
winkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) auch das Recht, an der Feststellung des Sachver-
halts mitzuwirken. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich
auch, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind (vgl.
Art. 29 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13, EMARK 2004 Nr. 16
E. 7a, EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1). Was die Anforderungen an die
mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende
Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll die Anhörung Ge-
währ dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe voll -
ständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst
werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu
dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen
und Missverständnisse zu klären (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 256 f.).
3.3 Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 1. November 2007 im
Flughafen Zürich-Kloten zu den Asylgründen befragt (vgl. act. A14/13)
und am 28. und 30. November 2007 nochmals einlässlich angehört
(vgl. act. A26/19). Aus den beiden Protokollen ergeben sich indes
keine Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass diese Anhörungen
mangelhaft erfolgt sind. Entgegen der Behauptung des Beschwerde-
führers wurde er nie aufgefordert, er solle sich kurz halten und nicht
ausschweifen. Im Gegenteil: Dem Beschwerdeführer wurde bei beiden
Anhörungen ausreichend Zeit eingeräumt, um seine Asylgründe dar-
zulegen. Die Befragung vom 1. November 2007 dauerte inklusive einer
Pause und der Rückübersetzung beinahe siebeneinhalb Stunden. Dem
Protokoll zufolge konnte er seine Asylvorbringen – teils langfädig –
ausführen, ohne dabei unterbrochen zu werden. Auch die Anhörung
am 28. November zog sich über zwei Nachmittage hin. Dem Protokoll
lässt sich entnehmen, dass seine Ausführungen zu seinen Asyl-
gründen dreieinhalb Protokollseiten füllen, ohne dass er in seinen
Schilderungen unterbrochen worden wäre (vgl. act. A26/19 S. 2-5). Am
Schluss der Befragung und der Anhörung wurde er jeweils gefragt, ob
er alles habe sagen können, was für sein Asylgesuch wichtig sei, was
er bejahte (vgl. act. A 14/13 S. 11 F:82, A26/19 S. 18). Die bei der An-
hörung anwesende Hilfswerksvertreterin hatte ebenfalls keine Ein-
wände anzubringen beziehungsweise weitere Abklärungen anzuregen.
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3.4 Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer seine Asylgründe vollständig darlegen konnte. Es lässt
sich demnach keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder eine Verletzung der Gewährung des rechtlichen
Gehörs ausmachen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland
keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12
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E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18
E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201
f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist
die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asyl -
entscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch
stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38
f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch einerseits mit der Begründung
ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und
andererseits der Asylrelevanz entbehren.
Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er
sei der Sohn eines (...) und habe innerhalb der Gemeinde wichtige
Aufgaben übernommen. Zudem sei er der erste Berater des Chefs von
E.___________ gewesen. Obschon er vorgebe, seit Jahren eine
tragende Rolle innerhalb der Dorfgemeinschaft der E.___________
gespielt zu haben, habe er nicht darzulegen vermocht, weshalb ein
Aussenstehender als Dorfvorsteher berücksichtigt worden sei und
nicht sein Vater. Bezeichnenderweise habe er sich auch zu seiner
eigenen Funktion innerhalb der Gemeinschaft nur sehr vage äussern
können, obschon er immer wieder betont habe, dass ohne seine
Anwesenheit und ohne seinen Rat nichts im Dorf geschehen und
entschieden werden könne. Aufgrund der mangelnden Kenntnisse und
vagen Äusserungen zur Machtstruktur innerhalb der E.___________-
Gemeinschaft, sei daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer eine
derart wichtige Funktion innerhalb seiner Dorfgemeinschaft inne
gehabt habe. Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht,
dass er nach den Vorfällen im März 2007 von seinen Arbeitskollegen
mit dem Tode bedroht worden sei. Aus diesem Grund habe er seinen
Wohnort, aber nicht seine Arbeitsstelle gewechselt. Da die Bedrohung
von seinen Arbeitskollegen ausgegangen sei, sei dies unlogisch und
sein Verhalten somit nicht nachvollziehbar. Ebenso nicht
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nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer sich ein paar Monate
später bei den Wahlen habe aufstellen lassen, obschon er immer noch
mit dem Tod bedroht worden sei und sich habe versteckt halten
müssen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch bis zum
1. Oktober 2007 an seinem Arbeitsplatz erschienen sei, sei nicht mit
seiner geltend gemachten Verfolgungssituation zu vereinbaren und
somit als realitätsfremd zu taxieren. Ausserdem sei darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft am
Flughafen Zürich-Kloten vier Firmen-Badges auf sich getragen habe,
die er bei seiner beruflichen Tätigkeit benutzt habe. Durch das
Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich sei eine Prüfung
vorgenommen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass zwei der
eingezogenen Badges Totalfälschungen seien. Bei den zwei anderen
Ausweisen hätten keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt
werden können, doch sei eine abschliessende Beurteilung aufgrund
mangelnden Vergleichsmaterials nicht möglich. Ausserdem sei hierbei
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich zu seiner von ihm
angegebenen beruflichen Tätigkeit nur sehr vage habe äussern
können. Ebenso hätten die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten
Beweismittel seine Flüchtlingseigenschaft nicht zu untermauern ver-
mocht. Der Zeitungsartikel, der über die Geschehnisse im
E.___________-Dorf berichte, erwähne den Beschwerdeführer selbst
nicht. Auf die anderen beiden Beweismittel werde aufgrund der
mangelnden Aussagekraft und der Manipulierbarkeit nicht weiter
eingegangen. Ausserdem sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Verfolgung seitens der kamerunischen Behörden geltend
machte. Im Gegenteil, die kamerunische Polizei habe ihm Schutz
gewährt und sei auch auf seine Beschwerde eingegangen. Ebenfalls
sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine lokal beschränkte
Verfolgung geltend gemacht habe, weshalb es ihm zuzumuten
gewesen wäre, in Douala um Schutz bei den Behörden zu ersuchen.
5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend
gemacht, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden in kurzer
Form seitenlang seine Gründe vorgetragen, habe Namen und Uhr-
zeiten nennen können, Geschehnisse geschildert etc. Ihm sei nicht be-
wusst gewesen, dass für die Schweizer Behörden und für sein Asyl-
gesuch beispielsweise Aussagen zu den Machtstrukturen seiner
Gemeinschaft oder seine konkreten Arbeitstätigkeiten derart relevant
seien. Zu den Machtstrukturen innerhalb der E.___________
Gemeinschaft könne er sagen, dass sein Vater ein angesehener und
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reicher Mann gewesen sei, der sehr wichtig für die Gemeinschaft
gewesen sei, aber nicht zu den beiden Erstgeborenen gehört habe. In
der Tradition ihrer Gemeinschaft bestimme der bestehende (...) selber,
wer sein Nachfolger werde und behalte dies für sich. Nach seinem Tod
könnten die Ältesten sehen, für wen er sich entschieden habe.
Dadurch werde der Hass und Konflikt zwischen den Söhnen
vermieden. Das BFM glaube ihm nicht, dass er trotz Bedrohung noch
gearbeitet habe. Es sei so, dass die Bedrohung und Verfolgung stetig
angestiegen sei und sich von einem Vorfall zum Nächsten konkretisiert
habe. Am schlimmsten sei es im Juli 2007 gewesen, als die Abweisung
der Liste der Social Democratic Front (SDF) gekommen sei, weshalb
er auch die konkreten Fluchtmassnahmen getroffen habe. Zudem
handle es sich bei seinem Arbeitsplatz nicht um ein öffentliches
Gelände und es bestünden hohe Sicherheitsmassnahmen, um auf das
Gelände zu kommen. Er selber kontrolliere alle Arbeiter jeden Tag. Bei
den von den Behörden als gefälscht eingestuften Badges handle es
sich nicht um Identifikationsbadges, sondern um sogenannte
Projektbadges. Für jedes Projekt gebe es einen solchen. Sie würden
nur die Namen, Funktionen der Arbeiter und die Nummer tragen und
hätten kein Foto. Er habe sehr viele solcher Projektbadges. Diese
seien nur dazu da, die Arbeiter zu checken, die für das jeweilige
Projekt arbeiten würden. Er sei immer sehr früh bei der Arbeit und
führe jeden Morgen mit den Arbeitern ein Sicherheitsmeeting durch.
Alle müssten dabei teilnehmen und würden den Namen, die Funktion,
die Projektbudgetnummer und Unterschrift eintragen. Sonst dürften sie
nicht arbeiten. Am Abend müssten sich dann alle wieder abmelden. Er
sei der Letzte der das Gelände verlassen würde und würde jeden
Abend den Tagesbericht zu Handen des Chief Office schreiben. Er
könne nicht anderswo in Kamerun ein neues Leben beginnen. Seine
Verfolger würden Geld bezahlen, um Informationen über ihn zu
erhalten beziehungsweise um ihn zu töten. Er sei deshalb nirgendwo
sicher. Die Polizei könne Personen bei solchen Arten von Verfolgungen
nicht schützen und hätten dafür auch nicht die nötigen Mittel.
In der handgeschriebenen Beschwerdeergänzung in englischer
Sprache führte der Beschwerdeführer zudem im Wesentlichen aus,
dass die kamerunischen Zeitungen jeweils erst zwei Wochen nach
einem Ereignis detailliert Bericht erstatten würden mit Fotos und
Namen der involvierten Personen. Er habe seine Arbeit nicht wechseln
können, weil es nur ein (...) in Kamerun gebe und bei einem Wechsel
zu einem anderen (...) hätte dies zu Problemen geführt, wenn er das
Seite 11
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Arbeitszeugnis verlangt hätte. Er habe klar hervorheben wollen, dass
er Kamerun nicht aus ökonomischen Gründen verlassen habe. Er
habe dem Sachbearbeiter erklärt, dass die beiden Badges nicht
Legitimationsausweise seien und ausserhalb des Projekts keinen
Verwendungszweck hätten. Die Badges würden nur dazu dienen, dass
mit dem Projekt nicht beauftragte Personen keinen Zugang zu diesem
hätten beziehungsweise aus Sicherheitsgründen bei einer
Notfallsituationen, damit man wisse, ob alle Projektarbeiter das
Gelände verlassen hätten.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten
zur Auffassung, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er
Angehöriger der E.___________ ist und auf einer (...) gearbeitet hat,
glaubhaft sind. Mit den tatsächlichen Gegebenheiten stimmt auch
überein, dass es zwischen den D.___________ und den
E.___________ zu Konflikten gekommen ist. Es ist deshalb möglich,
dass der Beschwerdeführer von diesem Konflikt betroffen war und von
der Polizei zur Aufklärung der Sachverhalts vorgeladen wurde.
Allerdings bestehen erhebliche Zweifel, an der Echtheit der
eingereichten Suchanzeige, gemäss welcher er sich wegen Anstiftung
zu Revolte bei der Polizei zu melden habe. Einerseits liegt die von
einem Freund gefaxte Suchanzeige, bloss als Kopie vor, andererseits
ist erstaunlich, dass die Polizei auf dem Dokument nicht einmal seinen
Namen korrekt angeben konnte. Zudem ist allgemein bekannt, dass
das Fälschen von Dokumenten in Kamerun ein besonders verbreitetes
Phänomen ist und es einen umfangreichen offenen, aber illegalen
Handel an Blankodokumenten gibt. Die per Telefax übermittelte
Suchanzeige ist daher nicht geeignet, nachzuweisen, dass gegen den
Beschwerdeführer ein Verfahren wegen Anstiftung zur Revolte eröffnet
wurde.
6.2 Unabhängig davon, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers in
all ihren Teilen als glaubhaft erachtet werden können, ist sodann
festzuhalten, dass die angebliche Furcht vor Verfolgung durch die
D.___________-Bevölkerung den Anforderungen von Art. 3 AsylG
nicht standzuhalten vermag. Die hinsichtlich der Verfolgung durch
Private massgebliche Schutztheorie setzt – auf Grund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes – voraus, dass es der
betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland davor Schutz zu
finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn die
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betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden
Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei
von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit
präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl.
BVGE 2008/5 E. 4.2 S. 60 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2 S. 203).
6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die kamerunische Polizei
verfüge nicht über die Mittel, um ihn vor einer Verfolgung durch die
D.___________-Bevölkerung zu schützen. Gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers hat ihn die Polizei jedoch zu einer Befragung
vorgeladen, nachdem er bei ihr eine Anzeige gegen die
D.___________-Leute eingereicht hatte. Der Beschwerdeführer hatte
somit einerseits Zugang zur örtlichen Schutzinfrastruktur und
andererseits blieben die kamerunischen Sicherheitsbehörden nicht
untätig. Der Beschwerdeführer gab sogar an, dass er auf der
Polizeistation der D.___________, vor einer Gruppe aufgebrachter
D.___________ gerettet worden sei, die ihn hätten umbringen wollen
(vgl. act. A14/13 S. 5 f. und 10 F: 21 und 69; A26/19 S. 4). Die
kamerunischen Sicherheitsbehörden sind demnach grundsätzlich in
der Lage und willens, den Einwohnern Schutz vor allfälliger Verfolgung
zu gewähren (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-5682/2006 vom 6. November 2009 E. 4.2.1 und E-6672/2009 vom
30. November 2009). Zudem hatte er gemäss seinen Aussagen keine
Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt (vgl.
act. A14/13 S. 11 F: 81). Vor diesem Hintergrund ist davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer in Kamerun effektiven Schutz
vor Verfolgung durch die D.___________-Bevölkerung findet, und es
sind keine Gründe ersichtlich, warum es ihm nicht zuzumuten wäre,
sich an diese zu wenden. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
fällt im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes mithin nicht in Betracht. Es erübrigt
sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des
Beschwerdeführers sowie auf die eingereichten Zeitungsartikel und
Bestätigungsschreiben der Kirchen, welche seine Vorbringen belegen
sollen, näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern
vermögen.
6.4 Der Beschwerdeführer bringt somit keine Asylgründe vor, die im
Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat somit im
Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asyl-
gesuch abgelehnt.
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7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Kamerun ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen;
EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot -
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.3.2 Angesichts der aktuellen Lage in Kamerun kann nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürger-
kriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Be-
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schwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung dar-
stellen würde.
8.3.3 Aus den Akten und Angaben des Beschwerdeführers ergeben
sich zudem keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der 32-jährige und – soweit ersichtlich – gesunde
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nach Kamerun aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss eigenen Anga-
ben hat er sieben Jahre Primarschule, sechs Jahre Sekundarschule
und eine dreijährige Berufsausbildung in (...) absolviert und danach
als (....) gearbeitet und damit sehr gut seine Familie ernähren können
(vgl. act. A23/10 S. 2 f.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in der Lage ist, in Kamerun wieder Fuss zu fassen
und ein Auskommen zu finden. Obwohl der Beschwerdeführer eine
Todesurkunde seiner Frau einreichte und angab, seine Eltern seien
bereits gestorben und die beiden Geschwister würden im Ausland
leben, verfügt der Beschwerdeführer in Kamerun gemäss seinen
Eingaben über ein Beziehungsnetz aus Freunden. Zudem dürfte er
auch auf die Kirche zählen können, bei welcher bereits seine
verstorbene Frau und seine Kinder untergekommen sind. Unter diesen
Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Kamerun nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
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11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 1. Juli 2008 gut-
geheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: drei Fotos, zwei
Zeitungen, CD-Rom, Todesurkunde, Totenschein und Todesanzeige)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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