B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4069/2015
wiv
Ur t e i l vom 2 4 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Rechtsanwältin Vijitha Schniepper-
Muthuthamby,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Mai 2015 / N (…).
D-4069/2015
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Eritrea im No-
vember 2013 und gelangte über Äthiopien in den Sudan. Etwa zwei Monate
später reiste er weiter nach B._______ und in der Folge auf dem Seeweg
nach Italien. Am 26. Juni 2014 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. Am
22. Juli 2014 führte die Vorinstanz die Befragung zur Person (BzP) durch.
Die Anhörung fand am 21. Mai 2015 statt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, tigrinischer Ethnie zu sein und in
C._______ gelebt zu haben. Seine Schulausbildung habe er abgebrochen.
Militärischen Razzien habe er sich immer entziehen können. Er habe kei-
nen Beruf erlernt und als Taglöhner gearbeitet. Im Juli 2012 hätten ihm die
Sicherheitskräfte staatsfeindliche Handlungen angelastet und ihn nach der
Festnahme in D._______ inhaftiert. Während der Gefangenschaft habe er
Folterungen erlitten. Anfang Dezember 2012 sei er wieder freigekommen.
Anfang Januar 2013 hätten sie ihn erneut mitgenommen. Im April 2013 sei
ihm die Flucht aus dem behördlichen Gewahrsam gelungen. Danach habe
er sich in E._______ versteckt aufgehalten und gearbeitet. Im Oktober
2013 sei er nach C._______ zurückgekehrt. Wegen der geschilderten Si-
tuation habe er sich zur Ausreise entschlossen. Vor der ersten Festnahme
habe er keine Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt. Nach der Flucht
vom April 2013 sei es zu keinen weiteren behördlichen Kontakten gekom-
men.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen eritreischen Schüleraus-
weis in Kopie zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 – eröffnet am 29. Mai 2015 – wies
das SEM das Asylgesuch vom 26. Juni 2014 ab und ordnete die Wegwei-
sung sowie den Vollzug an.
Die Vorinstanz erwog, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die
angeblichen Ereignisse im Zusammenhang mit den Festnahmen und In-
haftierungen glaubhaft vorzubringen. Seine Aussagen anlässlich der Anhö-
rung seien unsubstanziiert geblieben. Auch auf offene Fragen hin habe er
äusserst kurz geantwortet. Die Angaben zum Gefängnisalltag verbunden
mit Misshandlungen vermittelten nicht den Eindruck von tatsächlich Erleb-
tem. Auch die Festnahmen und die Entlassung aus der ersten Haft habe er
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ohne Realkennzeichen zu Protokoll gegeben. Hinzu kämen ungereimte
Schilderungen im Zusammenhang mit der angeblich illegalen Ausreise.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM für zulässig, zumutbar
und möglich. In Eritrea herrsche aktuell weder eine Bürgerkriegssituation
noch eine solche allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer sei ein junger
Mann mit einer soliden Schulausbildung. Ausserdem verfüge er vor Ort
über ein intaktes soziales Netz und sei arbeitsfähig.
C.
C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. Juni 2015 beantragte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft
und die Asylgewährung. Eventualiter sei wegen der Unzulässigkeit und Un-
zumutbarkeit des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sub
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuwei-
sen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1
AsylG [SR 142.31]).
Die Rechtsvertretung machte geltend, der angefochtenen Verfügung sei
eine offensichtliche Voreingenommenheit der Vorinstanz zu entnehmen.
Die Begründung der angeblichen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen sei
sehr knapp ausgefallen. Es sei ihrem Mandanten anlässlich der Anhörung
indes gelungen, die Asylgründe widerspruchsfrei und ausführlich zu prä-
sentieren. Die Misshandlungen habe er aus nachvollziehbaren Gründen
zurückhaltend geschildert. Es erstaune, dass nach dem Vorzeigen einer
Narbe darauf nicht vertieft eingegangen worden sei. Zudem bestünden An-
haltspunkte dafür, dass Übersetzungsschwierigkeiten aufgetreten und er-
forderliche Präzisierungsfragen seitens der anhörenden Person nicht ge-
stellt worden seien. Der Rechtsvertretung gegenüber habe er sowohl die
Folter wie auch die Umstände der Inhaftierungen noch verdeutlichen kön-
nen. Es sei mithin von einem glaubhaften und asylrelevanten Sachverhalt
auszugehen. Im Weiteren sei es ihm gelungen, auch die illegale Ausreise
glaubhaft darzulegen. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde in An-
betracht seiner persönlichen Situation und der Lage vor Ort gegen die re-
levanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Im Falle der Rückkehr
werde er zwangsrekrutiert beziehungsweise hart bestraft.
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Seite 4
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2015 verzichtete die Instruktionsrichte-
rin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertre-
terin zur amtlichen Rechtsbeiständin bestellt.
E.
Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2015 beantragte das SEM die Abweisung
der Beschwerde. Was die Übersetzung anlässlich der Anhörung anbe-
lange, hätte der Beschwerdeführer spätestens bei der Rückübersetzung
auf allfällige Schwierigkeiten hinweisen können, was indes nicht gesche-
hen sei. Ferner seien zuerst bewusst offene Fragen gestellt worden, um
ihm so zu ermöglichen, die aus seiner Sicht relevanten Ereignisse ausführ-
lich darzulegen. Insgesamt sei ihm – auch im Zusammenhang mit der gel-
tend gemachten Folter – ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden,
sich zu den Fluchtgründen zu äussern.
F.
Mit Replik vom 11. August 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vor-
bringen fest. Das SEM wäre gehalten gewesen, wiederholt Nachfragen zur
Klärung allfälliger Ungereimtheiten zu stellen. Die blosse Rückübersetzung
nach der Anhörung sei nicht ausreichend. Die Tatsache, dass er oftmals
sehr kurz geantwortet habe, spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen. Als Beilage wurde dem Gericht eine Kostennote übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-4069/2015
Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen o-
der den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie
dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Eine
Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer
Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, ob-
wohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist,
aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Ent-
scheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
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Seite 6
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. dazu ausführlich
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).
4.
Zunächst ist auf die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzu-
gehen. Bemängelt werden vom Beschwerdeführer insbesondere die Um-
stände der Anhörung vom 21. Mai 2015. Diese Einwände vermögen jedoch
nicht zu überzeugen. Eine Voreingenommenheit der Befragungsperson im
Hinblick auf die Darlegungen des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar,
auch wenn gewisse Nachfragen – namentlich im Zusammenhang mit der
gezeigten Narbe – durchaus hätten erfolgen können. In Anbetracht seines
Aussageverhaltens, das heisst der offensichtlich mangelhaften Substanz
der Vorbringen, drängten sich solche indes nicht auf, zumal allfällig erlittene
Verletzungen ohnehin nicht schlüssig auf die geltend gemachte Verfol-
gungssituation hindeuten würden. Im Weiteren gab er bereits zu Beginn
der Anhörung an, den Dolmetscher gut zu verstehen. Am Schluss erklärte
er, alles Relevante vorgebracht zu haben, und bestätigte unterschriftlich
die Korrektheit und Vollständigkeit des Protokolls. Auch die Hilfswerksver-
tretung legte zweimal dar, keine weiteren Fragen zu haben, und sah sich
gemäss Beiblatt nicht veranlasst, Einwände zu formulieren (vgl. A 18/17
Antworten 1, 110, 160, 161 sowie S. 16 f.). Eine Gehörsverletzung ist auch
insofern zu verneinen, als die Begründungsdichte im Entscheid zu über-
zeugen vermag und es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war,
diesen sachgerecht anzufechten. Die beantragte Rückweisung an die
Vorinstanz kommt mithin nicht in Betracht.
5.
5.1 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers verneint. Diese Sichtweise ist zu teilen. Die Vorinstanz hat in ausführ-
lichen Erwägungen aufgezeigt, dass die angeblichen Festnahmen und In-
haftierungen verbunden mit Folter in der geltend gemachten Form nicht
glaubhaft wirken. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vorab verwie-
sen werden. Es ist nochmals hervorzuheben, dass die angeblich ergange-
nen behördlichen Massnahmen ohne Substanz sowie kaum mit Realkenn-
zeichen versehen geschildert wurden, weshalb sie wiederholt den Eindruck
einer angeblichen Verfolgungslage ohne realen Hintergrund vermitteln. In
der Beschwerde wird die geringe Substanz gewisser Aussagen nicht be-
stritten, aber auf die Anhörungsumstände zurückgeführt, was gemäss vor-
stehenden Erwägungen indes ebenfalls nicht überzeugt (vgl. E. 4). Entge-
gen den Beschwerdevorbringen kann mithin nicht von insgesamt ausführ-
lichen und glaubhaften Schilderungen ausgegangen werden. Auffallend ist
D-4069/2015
Seite 7
ferner, dass sich der Beschwerdeführer nach der angeblichen Flucht aus
dem behördlichen Gewahrsam gemäss seinen Angaben vor der Ausreise
noch etwa einen Monat bei den Angehörigen im Herkunftsort und mithin an
einer Adresse, wo er bei tatsächlich vorhandener Verfolgungsmotivation
der Sicherheitskräfte problemlos hätte ausfindig gemacht werden können,
aufgehalten haben soll (vgl. A 18/17 Antworten 101 und 140). Diese Darle-
gungen bestätigen den Eindruck eines blossen Verfolgungskonstrukts.
Stichhaltige Beschwerdeargumente oder Beweismittel für eine andere Be-
urteilung fehlen. Weitere Vorfluchtgründe werden nicht geltend gemacht.
5.2 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
erlittene beziehungsweise allfällig drohende Verfolgung gemäss Art. 3
AsylG im Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen.
6.
Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise
aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin aufgrund der illegalen Ausreise –
mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.1 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Aus-
reise aus Eritrea betreffend kann auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) verwiesen
werden (vgl. E. 4.1 f.).
6.2 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten
Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Aus-
reise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten
werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahl-
reiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ prob-
lemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Ver-
folgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen
Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestra-
fung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann an-
zunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträ-
ten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behör-
den als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. Urteil D-7898/2015 E.
5.1).
D-4069/2015
Seite 8
6.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit
der illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da solche zusätz-
lichen Faktoren im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen sind. Es ge-
lang ihm gemäss vorstehenden Erwägungen nicht, die geltend gemachten
Inhaftierungen glaubhaft zu machen. Andere Anknüpfungspunkte, welche
ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erschei-
nen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. So ist den Akten nicht
zu entnehmen, dass er religiös oder politisch aktiv gewesen wäre. Politi-
sches Engagement von nahen Angehörigen wurde ebenfalls nicht geltend
gemacht.
Somit bleibt festzuhalten, dass allein die illegale Ausreise keine Furcht vor
einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen
vermöchte, da keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen
sind. Auch das blosse Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner
entscheidrelevanten Schärfung des Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGer
D-1045/2016 vom 24. Mai 2016 E. 7.4). Wie bereits erwähnt, kann die
Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mangels Asylrelevanz da-
her offenbleiben. Bei dieser Sachlage ist auf entsprechende Beschwerde-
argumente nicht weiter einzugehen.
6.4 Nach dem Gesagten bestehen beim Beschwerdeführer auch keine
flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe. Die Vorin-
stanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
D-4069/2015
Seite 9
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
8.1.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, der
Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3
und Art. 4 EMRK als unzulässig anzusehen.
Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsge-
richt in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil
des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgese-
hen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es
sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigen-
schaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu Urteil
E-5022/2017 E. 6.1.4). Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des
Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E.
8.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschli-
chen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfol-
gend, E. 8.1.2.3).
D-4069/2015
Seite 10
8.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern; auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
8.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusam-
menhang ist in Betracht zu ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen
im zivilen Bereich geleistet werden kann, wo sich die Situation oft nur ge-
ring von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unterscheidet. Die
Berichte zu Misshandlungen hingegen beziehen sich in der Regel auf den
militärischen Bereich und stehen vielfach im Zusammenhang mit Deser-
tion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Weg-
weisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017
E. 6.1.5.2).
8.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
D-4069/2015
Seite 11
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, es existierten
keine hinreichenden Belege dafür, wonach Misshandlungen und sexuelle
Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass jede Dienst-
leistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt
wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu E.8.1.2.2). Es bestehe
daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (Urteil E-5022/2017
E. 6.1.6).
8.1.3 Weitere allfällige Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den vorinstanzlichen Akten
noch aus den Beschwerdeeingaben. Der Wegweisungsvollzug ist folglich
als zulässig zu betrachten.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. Au-
gust 2017 (als Referenzurteil publiziert) hielt das Bundesverwaltungsge-
richt nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. E. 15 und 16) fest,
angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel-
und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem
Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünsti-
genden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12),
nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 17.2). Das
Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich zu-
mutbar ein.
8.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nun-
mehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in
den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhält-
nisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten droh-
ten (vgl. E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden
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Seite 12
überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen und sexuellen Übergrif-
fen betroffen (vgl. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen,
dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
8.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen all-
gemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei
Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im
Einzelfall zu prüfen ( E. 17.2).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden
Mann, der bereits in Eritrea Arbeitserfahrung sammeln konnte. Seinen ei-
genen Angaben gemäss verfügt er dort offenbar noch über grosse Teile
seiner Kernfamilie und mithin ein tragfähiges Beziehungsnetz. Seit Einrei-
chung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen er-
geben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkom-
men geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in
Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
8.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-4069/2015
Seite 13
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner
Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfü-
gung vom 6. Juli 2015 guthiess. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu
erheben, zumal sich seine finanzielle Situation nicht entscheidwesentlich
veränderte.
10.2 Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 wurde ausserdem das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem
Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeistand zugeordnet.
Die Festsetzung des amtlichen Honorars für die eingesetzte Rechtsbei-
ständin erfolgt in Anwendung der Art. 8 - 11 sowie Art. 12 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin reich-
te mit Eingabe vom 11. August 2015 eine Kostennote zu den Akten. Der
darin aufgelistete Aufwand ist insofern nicht angemessen, als das Erstellen
einer Kostennote praxisgemäss nicht zu entschädigen ist, weshalb die ent-
sprechenden 15 Minuten abgezogen werden. Praxisgemäss ist bei amtli-
cher Vertretung zudem lediglich von einem Stundenansatz von maximal Fr.
200.– für Anwältinnen, die im Rahmen einer Beratungsstelle für Asylsu-
chende tätig sind, auszugehen. Nach dem Gesagten sowie gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist der
Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsge-
richts ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 1710.– (inkl. Auslagen) zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4069/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar zulasten der Gerichts-
kasse in der Höhe von Fr. 1710.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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