B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4069/2017
Ur t e i l vom 1 5 . Ok to be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Albanien,
vertreten durch Eva Gammenthaler,
Solidaritätsnetz Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 10. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat Albanien am 27. Januar 2015 auf dem Luftweg und gelangte nach
einem rund dreiwöchigen Aufenthalt in Griechenland am 20. Februar 2015
wiederum auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um
Asyl nachsuchte.
Zur Begründung dieses Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ (Albanien). Am (…) 2000
sei seine Schwester barbarisch ermordet worden. Vor ihrer Ermordung
habe sie die Zuhälter ihrer anderen Schwester angezeigt, welche dannzu-
mal zur Prostitution gezwungen und nach Italien mitgenommen worden sei.
Einer der Mörder sei verurteilt worden, über weitere Täter sei aber offiziell
nichts bekannt. Trotz mehrerer Rekurse der Familie sei die Tat nie richtig
abgeklärt worden. Die Kriminellen hätten die Familie auch oft über Drittper-
sonen bedroht, damit sie die Anklage zurückziehe. Er könne nicht mehr
länger in Albanien leben, da er in der gleichen Stadt wie die Mörder wohne.
Leute in der Stadt würden ihn zudem provozieren, dass er nicht im Stande
sei, sich zu rächen, was in seinem Kulturkreis erforderlich sei. Er persönlich
habe keine Rachegefühle und wolle ein neues Leben beginnen. Sein Bru-
der sei wegen dieser Angelegenheit psychisch erkrankt und werde seither
medikamentös behandelt. Im Jahre 2013 habe sein Bruder beabsichtigt,
ein Familienmitglied der gegnerischen Familie umzubringen. Er (der Be-
schwerdeführer) habe ihn abhalten können. Er habe sich nie an die Polizei
gewandt, weil er von dieser keine Hilfe erhofft habe. Vor diesem Hinter-
grund sei er ausgereist.
Als Beweismittel reichte er eine Todesurkunde seiner Schwester sowie Ko-
pien von zwei Zeitungsartikeln im Zusammenhang mit ihrer Tötung zu den
Akten.
A.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 12. März 2015 fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des
Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht. Zum einen würden die gel-
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tend gemachten Übergriffe auch in Albanien strafbare Handlungen darstel-
len, die von den Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet würden.
Ferner habe sich der Beschwerdeführer nie an die Behörden gewandt und
um Schutz nachgesucht. Es sei ihm zumutbar und möglich, sich an die
albanischen Behörden zu wenden. Zudem habe er ausdrücklich verneint,
persönlich jemals bedroht worden zu sein. Er habe weder einen speziellen
Auslöser für seine Ausreise bezeichnet, noch habe er Substanzielles über
konkrete Bedrohungen berichten können. Eine aktuelle asylrelevante Ver-
folgung sei nicht realistisch. Überdies stehe dem Beschwerdeführer auch
die Möglichkeit einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative offen. Das Vor-
bringen im Zusammenhang mit der Ermordung der Schwester stelle keine
asylbeachtliche Verfolgung dar. Auch seien seine Aussagen hierzu höchst
vage und würden ausschliesslich auf Hörensagen beruhen. Die eingereich-
ten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Dem geltend gemachten Druck könne er sich durch Wegzug an einen an-
deren Wohnort in Albanien entziehen. Der Vollzug der Wegweisung sei zu-
lässig, zumutbar und möglich. Ferner habe der Bundesrat Albanien ange-
sichts der innenpolitischen Situation als verfolgungssicheren Staat (safe
country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet.
A.c Die am 18. März 2015 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1754/2015 vom 26. Mai
2015 abgewiesen.
B.
Mit Schreiben vom 11. August 2015 reichte der Beschwerdeführer ein als
Wiedererwägung betiteltes Gesuch beim SEM ein. Dabei beantragte er
sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl, eventualiter die die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen dieselben Asylvorbringen wie
in seinem ersten Asylverfahren geltend und verwies auf seinen verschlech-
terten Gesundheitszustand. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ei-
nen ärztlichen Bericht vom 10. Juli 2015 der (…) zu den Akten, in welchem
ihm eine (…) sowie eine (…) diagnostiziert wurden.
C.
Das SEM bat den zuständigen Kanton mit Schreiben vom 19. August 2015
vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und Vorbereitungs-
handlungen zu sistieren, da ein Mehrfachgesuch eingereicht worden sei.
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D.
Am 3. März 2016 reiste der Bruder des Beschwerdeführers (N […]) in die
Schweiz ein und ersuchte um Asyl.
E.
Mit Schreiben vom 30. November 2016 sowie vom 23. Juni 2017 reichte
der Beschwerdeführer einen Brief seines Bruders für dessen Asylverfahren
zu den Akten, wobei er darum bat, die Ausführungen des Bruders auch für
sein Asylverfahren zu berücksichtigen.
F.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. Juli 2017 fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
G.
Der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – erhob
mit Eingabe vom 19. Juli 2017 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit. In formeller Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
sowie um Koordination des Verfahrens mit demjenigen seines Bruders. Zu-
dem wurde um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Zei-
tungsartikel vom 20. Juni 2001 bezüglich Frauenhandel (in Kopie) sowie
eine Fürsorgebestätigung vom 19. Juli 2017 zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2017 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und wies die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie
um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung – wird unter Hinweis
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auf Art. 32 Abs. 2 VwVG – ab. Zudem wurde festgestellt, dass das Be-
schwerdeverfahren aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zu-
sammenhangs mit demjenigen des Bruders koordiniert behandelt werde.
I.
Der Bruder des Beschwerdeführers zog mit schriftlicher Erklärung vom
26. Juli 2017 seine Beschwerde zurück, da er zu seinem kranken Vater
nach Albanien zurückkehren wolle. Dessen Rechtsvertreterin bestätigte
dies mit Schreiben vom 7. August 2017 und teilte mit, dass der Bruder die
Schweiz bereits verlassen habe. Das Beschwerdeverfahren des Bruders
wurde mit Entscheid D-4072/2017 vom 10. August 2017 als gegenstands-
los geworden abgeschrieben.
J.
Am 7. August 2017 wurde eine Beschwerdeergänzung zu den Akten ge-
reicht.
Im beigelegten ärztlichen Bericht von C._______ wurde dem Beschwerde-
führer eine (…) sowie eine (…) diagnostiziert. Daneben wurden zwei Zei-
tungsartikel bezüglich der Geschehnisse rund um seine Schwester sowie
eine Arbeitsbestätigung zu den Akten gereicht.
K.
Am 20.September 2017 reichte das SEM – nach entsprechender Aufforde-
rung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Vernehmlassung zu den
Akten.
L.
Mit Schreiben vom 30. September 2017 (Eingang SEM: 9. Oktober 2017)
richtete sich der Beschwerdeführer in einem handschriftlichen Schreiben
abermals ans SEM.
M.
Am 9. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer – nach entsprechender
Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Replik zu den
Akten.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben bezüglich einge-
holter Abklärungen von Amnesty International Schweiz und einen Zeitungs-
artikel vom 4. Dezember 2002 (inkl. Übersetzung) zu den Akten.
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N.
Mit Eingabe vom 29. November 2017 legte der Beschwerdeführer einen
Arztbericht von C._______ vom 28. November 2017, ein Schreiben der in
Italien lebenden Schwester vom 5. November 2017 (inkl. Briefumschlag im
Original und Ausweiskopie), in welchem diese die Vorbringen des Be-
schwerdeführers bestätigte, ein persönliches Schreiben des Beschwerde-
führers sowie zwei Arbeitsbestätigungen ins Recht.
O.
Am 12. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Brief seines Va-
ters (inkl. Übersetzung und Briefumschlag), einen Auszug aus dem Bericht
„Child Trafficking in Albania“ sowie Auszüge aus dem Werk „Kanun“ von
Lekë Dukagjini zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend han-
delt es sich im Urteilszeitpunkt um eine solche, insbesondere da der psy-
chisch schwer kranke Bruder des Beschwerdeführers seine Beschwerde
am 26. Juli 2017 zurückzog und die Schweiz bereits verlassen hat. Ein all-
fälliges Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden ist demnach nicht
mehr zu prüfen. Der Beschwerdeentscheid kann daher lediglich summa-
risch begründet werden (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung der Verfügung vom 10. Juli 2017 führte das SEM im
Wesentlichen aus, es zeige sich im Gegensatz zur Verfügung vom
12. März 2015 nun, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht
geglaubt werden könnten. So treffe es zwar zu, dass im Jahr 2000 in sei-
nem Heimatdorf eine Frau aus den von ihm dargelegten Gründen umge-
bracht worden sei. Dieser Fall betreffe aber nicht seine Familie. Gemäss
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einem Zeitungsartikel habe sich ein ähnlicher Fall tatsächlich zugetragen.
Jedoch würden die Namen des Opfers und der Familie nicht übereinstim-
men. Es sei offensichtlich, dass er seine Asylvorbringen unmittelbar von
dieser Geschichte ableite und seine diesbezüglichen Asylvorbringen nicht
zutreffen würden. Es könne aber mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-
lichkeit ausgeschlossen werden, dass am gleichen Ort und zur gleichen
Zeit zwei praktisch identische Ereignisse stattgefunden hätten. Alleine der
Hinweis auf das Vorhandensein von Blut- respektive Ehrenrache in Alba-
nien sei nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbrin-
gen in einem neuen Licht zu zeigen. Auch der Umstand einer vorgefallenen
Bluttat vermöge nicht automatisch zu begründen, dass ein männlicher An-
gehöriger der Täterfamilie durch die Opferfamilie bedroht sei. Insofern wi-
derspreche die pauschale Behauptung den Tatsachen. Auch die einge-
reichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern, zumal sie nicht geeignet seien, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
nachzuweisen. Albanien gelte als verfolgungssicherer Staat (safe country)
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, weshalb die gesetzliche Regel-
vermutung gelte, dass die albanischen Behörden grundsätzlich schutzwillig
und schutzfähig seien. Zudem würden keine individuellen Gründe vorlie-
gen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen
würden. Vor Ort würden verschiedene Verwandte leben, die ihm der Rück-
kehr behilflich sein könnten, weshalb er wirtschaftlich und sozial abgesi-
chert sei. Das Gesundheitswesen sei in Albanien grösstenteils staatlich
und die staatlichen Spitäler können grundsätzlich alle gängigen Behand-
lungen vornehmen, wobei die Behandlung psychischer Probleme spitalba-
siert sei. Eine psychiatrische Behandlung sei in Albanien vorhanden. Der
Wegweisungsvollzug sei ferner zulässig und möglich.
5.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer – nach einer aus-
führlichen Darstellung des bereits geltend gemachten Sachverhalts – im
Wesentlichen geltend, er werde aufgrund seiner sozialen Zugehörigkeit als
Bruder von Menschenhandels- und Mordopfern auf eine Weise verfolgt, die
einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetz bewirk-
ten. Dagegen könne und wolle ihn der Staat nicht schützen. Aufgrund der
latenten Gewalt zwischen ihm und den Täterfamilien könne er nicht zurück-
kehren. Er leide zudem an psychischen Problemen, welche bei einer Rück-
kehr erheblich verstärkt würden. Ein neues Leben aufzubauen wäre nicht
möglich und er könnte früher oder später eine Handlung wie Selbstmord,
Rachemord oder Ähnliches begehen. Das SEM stütze sich in der ange-
fochtenen Verfügung in erster Linie auf einen Zeitungsartikel. Er und sein
Bruder hätten die Vorkommnisse aber mit diversen Beweismitteln belegen
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können. Die im Artikel genannte Familie gebe es nicht und die Geschichte
habe sich nicht wie im Artikel beschrieben ereignet. Es sei durchaus denk-
bar, dass sich der Autor von verschiedenen recherchierten Schicksalen
habe inspirieren lassen. Dies wisse er aber nicht. Weshalb das SEM einen
Zeitungsartikel als gesicherte Erkenntnis ansehe, aber keine weiteren Un-
tersuchungen anstelle, sei nicht nachvollziehbar.
5.3 In seiner Vernehmlassung machte das SEM im Wesentlichen geltend,
der erste Entscheid des SEM habe die Vorbringen nicht unhinterfragt ge-
glaubt, sondern bloss auf eine mangelnde Asylrelevanz der Vorbringen hin-
gewiesen. Aufgrund der neuen Elemente seien die Vorbringen nun eindeu-
tig als unglaubhaft beurteilt worden. Weiter könnten weitere Unglaubhaftig-
keitselemente angeführt werden, insbesondere würden die Vorbringen der
Substanz entbehren. Zudem wisse der Beschwerdeführer in zentralen
Punkten einiges nicht, was er eigentlich wissen müsste, beispielsweise hin-
sichtlich der Gründe für die Tat an der Schwester, die Bedrohung der Eltern
sowie der Überfälle. Darüber hinaus seien der Ausreisezeitpunkt sowie der
Umstand des Verbleibs der Eltern in Albanien nicht nachvollziehbar. Weiter
mache er zum einen geltend, es sei die Hölle gewesen, neben der gegne-
rischen Familie zu wohnen, andererseits könne er keinen einzigen Über-
griff schildern. Auch das Verhalten seines Bruders zeige, dass für den Be-
schwerdeführer in Albanien keine Gefahr bestehe, zumal der Bruder die
Rückreise nach Albanien beabsichtige. Eine Botschaftsabklärung erübrige
sich deshalb. Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers sei be-
reits im ersten Verfahren bekannt gewesen, weshalb auf diese Ausführun-
gen verwiesen würde.
5.4 In seinem handschriftlichen Schreiben vom 30. September 2017
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sinngemäss geltend, er
werde in Albanien unter Druck gesetzt Rache am Mord seiner Schwester
zu üben. Er befürchte deshalb wie sein Bruder psychisch zu erkranken.
Sein Bruder verunmögliche auch, die Geschichte ruhen zu lassen. Er bitte
um eine Chance für ein Leben in der Schweiz.
5.5 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer zur Hauptsache gel-
tend, da die Geschehnisse rund um seine Schwester einige Zeit zurücklie-
gen würden, sei es schwierig, entsprechendes Beweismaterial aufzutrei-
ben. In einem Artikel einer Journalistin würden die Geschehnisse aber be-
stätigt, wobei darauf hingewiesen werde, dass die wahren Verantwortli-
chen für den Tod der Schwester straflos geblieben seien. Bei Verbrechen
im Zusammenhang mit Menschenhandel und organisiertem Verbrechen
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würde der Kanun auch keine Lösung ausser Rache vorsehen. Beim Tod
seiner Schwester sei er (…) Jahre alt gewesen, weshalb er sehr wenig über
die Gründe und Hintergründe der Tat mitbekommen habe. Nach der Rück-
kehr des Bruders habe dieser die Sache nicht ruhen lassen können, wes-
halb das Leben schwierig geworden sei. Auch ein von der Kirche unter-
stützter Umzug nach C.______ habe aus finanziellen Gründen sowie we-
gen seines Bruders rückgängig gemacht werden müssen. Dies habe ins-
gesamt einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt. Er habe sich zur
Ausreise entschieden, da er befürchtet habe, immer kränker zu werden.
Die Anwesenheit des Bruders in Albanien verschärfe seine Situation zu-
sätzlich. Er benötige eine psychotherapeutische Betreuung. Für ihn, der
aus sehr ärmlichen Verhältnissen stamme und auf keine Unterstützung sei-
ner Angehörigen zählen könne, sei eine Rückkehr nicht zumutbar.
5.6 In seinem Schreiben vom 25. November 2017 (eingereicht mit der Ein-
gabe vom 29. November 2017) machte der Beschwerdeführer in ergän-
zender Weise im Wesentlichen geltend, seine Schwester lebe in Italien im-
mer noch in Angst vor den Leuten, welche sie zur Prostitution hätten zwin-
gen wollen. Seit der Rückkehr seines Bruders im Jahr 2010 lebe er in
Angst, was dieser wohl unternehmen werde. Auch in C._______ hätten
viele Leute aus B._______ gelebt, weshalb auch dort die Geschichte be-
kannt gewesen sei.
5.7 In der Eingabe vom 12. Februar 2016 wurde mit Hinweis auf die ent-
sprechenden Beweismittel im Wesentlichen geltend gemacht, sein Bruder
in Albanien sei nach wie vor von der Geschichte besessen und mache der
Familie das Leben unerträglich. Aus dem eingereichten Bericht gehe zu-
dem hervor, dass es sich um seine Familiengeschichte handle, wobei auch
in diesem Bericht Ungenauigkeiten enthalten seien. Spätestens mit diesem
Bericht sei der Argumentation der Vorinstanz, wonach er die Geschichte
einer anderen Familie geltend mache, die Grundlage entzogen. Seine Fa-
milie habe laut Kanun aus traditioneller, albanischer Sicht die Ehre verlo-
ren, welche nur mit Blutrache an allen Tätern wiederhergestellt werden
könne. Dieser immense und unerträgliche psychische Druck sei bei der
Urteilsfindung zu berücksichtigen.
6.
6.1 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht ersichtlich, wes-
halb die Vorinstanz die durch diverse Beweismittel belegte und bereits als
glaubhaft erachteten Asylvorbringen des Beschwerdeführers in der Verfü-
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gung vom 10. Juli 2017 zur Hauptsache auf Basis eines einzigen Zeitungs-
artikels ohne weitere Abklärungen, ob es sich dabei nicht um die Ge-
schichte der Familie des Beschwerdeführers handelt könnte, als nicht
glaubhaft erachtete. So ist es durchaus denkbar und im Beschwerdever-
fahren durch den Beschwerdeführer auch in glaubhafter Weise aufgezeigt,
dass der Journalist die Namen und einige Details in seiner Reportage bei-
spielsweise zum Quellenschutz abgeändert hat. Die diesbezüglichen Er-
wägungen des SEM überzeugen auch unter Berücksichtig einer lediglich
summarischen Begründung nicht. Auch der Verweis auf die gesicherten
Kenntnisse des SEM bezüglich des traditionellen Rechts Kanun – unter
Verweis auf einen Zeitungsartikel – vermögen die Beurteilung der Vorbrin-
gen als unglaubhaft nicht hinreichend darzulegen, zumal sie sich kaum mit
dem Einzelfall befassen. Überdies ist anzumerken, dass die Ausreise des
Bruders vorliegend nicht in Zusammenhang zur Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers zu stellen ist, begründet sich die Ausreise
des Bruders in nicht unwesentlicher Weise durch dessen schwierige ge-
sundheitliche Situation. Im Sinne der nachfolgenden Erwägungen kann
aber auf eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit verzichtet
werden.
6.2 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von im Rahmen des Asylverfahrens
gemachten Vorbringen stellt gemäss langjähriger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Asylrekurskommission
eine Frage der Beweiswürdigung dar. Somit ist diese Beurteilung (der
Glaubhaftigkeit) grundsätzlich als rechtliche Würdigung und nicht als Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu qualifizieren (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 1994 Nr. 13 mit weiteren Hinweisen). Ein Verfahrensfehler ist des-
halb entgegen der entsprechenden Rüge in der Beschwerde nicht festzu-
stellen, auch wenn die Argumentation des SEM, wie oben ausgeführt,
schwer nachvollziehbar ist.
6.3 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers sind – selbst bei Wahrun-
terstellung – wie bereits in seinem ersten Asylverfahren als nicht asylrele-
vant zu bezeichnen. So wurde bereits im Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-1754/2015 vom 26. Mai 2016 – in welchem die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen explizit nicht in Zweifel gezogen wurden – festgestellt, dass
eine Verfolgung im Sinne allfälliger Racheakte seitens der verfeindeten Fa-
milie im Heimatland nicht unter Art. 3 AsylG fällt, da es einer privaten Fehde
am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation
mangelt (vgl. EMARK 2006 Nr. 25 E. 7 S. 276 f. m.w.H.). Es ist somit im
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Seite 12
Wesentlichen auf die Begründung in diesem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts sowie auf die Begründung in der ersten Verfügung des SEM
vom 12. März 2015 zu verweisen. In ergänzender Weise kann angefügt
werden, dass der Beschwerdeführer die Vermutung, wonach Albanien als
verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG zu qua-
lifizieren und somit schutzwillig und schutzfähig ist, auch in diesem Verfah-
ren nicht umzustossen vermochte, zumal die Ermordung seiner Schwester
über mehrere Instanzen durch das albanische Justizsystem hinweg ver-
folgt und auch geahndet wurde. Über die Frage der Strafzumessung und
der Qualität des Verfahrens kann vorliegend nicht befunden werden.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die geltend gemachten Vor-
fälle zur Hauptsache im Jahr 2000 ereigneten und der Beschwerdeführer
seither keine Vorfälle nennen konnte, welche die Intensität einer asylrele-
vanten Verfolgung zu erreichen vermögen, wobei zu unterstreichen ist,
dass nicht die Familie des Beschwerdeführers von einer Blutrache bedroht
wird, sondern diese sich unter Druck gesetzt sehen, Rache an einer ande-
ren Familie zu verüben. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG ist aufgrund dieses Umstandes und aufgrund der krank-
heitsbedingten unvorhersehbaren Handlungen des Bruders nicht zu erken-
nen, zumal auch kein Abhängigkeitsverhältnis des volljährigen Beschwer-
deführers zum ebenfalls volljährigen Bruder ersichtlich ist und sich auch
noch weitere Familienangehörige in Albanien befinden.
6.4 Aufgrund des Gesagten erübrigt es sich, auf die eingereichten Beweis-
mittel in vertiefter Weise einzugehen, da diese im Wesentlichen die Glaub-
haftigkeit der Vorbringen darlegen wollen respektive die geltende Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgericht bezüglich Blutrache in Albanien
nicht umzustossen vermögen.
6.5 Im Ergebnis hat das SEM somit vorliegend zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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Seite 13
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Al-
banien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Al-
banien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 In seinem zweiten Asylgesuch machte der Beschwerdeführer neu ge-
sundheitliche Probleme geltend. In den eingereichten ärztlichen Berichten
werden ihm insbesondere eine komplexe Trauma-Folgestörung sowie eine
mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Darüber hinaus bestehe
eine familiäre Veranlagung für psychische Erkrankungen, wobei das Ri-
siko, dass beim Beschwerdeführer unter gewissen Bedingungen derselbe
Krankheitsverlauf eintrete, als hoch einzustufen sei. Die Vorstellung nach
Albanien zurückkehren zu müssen, stelle einen erheblichen Druck dar, der
mit einer schubhaften gravierenden Veränderung des psychiatrischen
Krankheitsbildes einhergehe. Ein abrupter Abbruch der Behandlung und
eine mangelhafte Weiterbehandlung berge das Risiko der Entwicklung ei-
ner schwerwiegenden psychischen Störung.
8.4.2 Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug nur
dann als unzumutbar erweisen, wenn für eine betroffene Person bei einer
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Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht
erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Al-
leine der Umstand, dass die medizinische Infrastruktur im Heimatstaat ein
tieferes Niveau aufweist, führt demgegenüber praxisgemäss nicht zur Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21).
Zudem ist darauf zu verweisen, dass in den ärztlichen Berichten lediglich
das Risiko einer Entwicklung einer schwerwiegenden psychischen Störung
genannt wird, diese aber nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer ver-
mochte seinen Gesundheitszustand in der Schweiz zu verbessern, wobei
er zuweilen auch Arbeitseinsätze hat leisten können. Einer abermaligen
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kann mit entsprechender
medizinischen Rückkehrhilfe entgegengewirkt werden. Dies gilt ebenso für
die temporäre Sicherstellung der finanziellen Tragbarkeit der Behandlung
in Albanien. Die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Problemen in
Albanien ist grundsätzlich gegeben, wobei auf die sorgfältigen Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist.
8.4.3 Darüber hinaus verfügt der junge und ledige Beschwerdeführer über
eine solide Schulbildung (zwölf Jahre mit Abschluss einer allgemeinen Dip-
lommittelschule) und lebte im Wesentlichen bei seinen Eltern in deren ei-
genen Haus in B._______. Ferner geht aus den Akten hervor, dass er in
Albanien auf ein relativ umfangreiches verwandtschaftliches Beziehungs-
netz zurückgreifen kann, was die Reintegration sowie die Pflege des kran-
ken Bruders erleichtert. Auch steht die allgemeine Situation in Albanien ei-
nem Wegweisungsvollzug klarerweise nicht entgegen.
8.4.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.
8.5 Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines albanischen Reisepasses
und einer Identitätskarte, welche gemäss Art. 10 AsylG zu Handen des
SEM sichergestellt wurden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch
als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit Verfügung vom 26. Juli 2017 gutgeheissen wurde, werden keine
Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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