Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4070/2011
U r t e i l v om 2 7 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 25. Mai 2011 / N .
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus M._______ (Central Province)
stammender srilankischer Staatsangehöriger singhalesischer Ethnie,
ersuchte erstmals mit Schreiben vom 5. April 2010 an die Schweizerische
Botschaft in Colombo um Asyl in der Schweiz.
B.
B.a. Am 17. Juni 2010 hörte die Schweizerische Vertretung in Colombo
den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an und überwies
anschliessend die Akten dem BFM, welches zuständigkeitshalber über
die Einreisebewilligung in die Schweiz gemäss Art. 20 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entscheidet.
B.b. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
zahlreiche Beweismittel und Eingaben zu den Akten.
C.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er sei immer noch in M._______ wohnhaft, habe
zeitweise aber auch in Colombo gelebt. Von 1979 bis 2000 sei er Mitglied
der Partei "Janatha Vimukthi Peramuna" (JVP) gewesen. Ab 1991 habe
er für die Organisation "March for Conversation" gearbeitet. In den
1990er Jahren habe er Todesdrohungen erhalten. Daraufhin habe er von
1992 bis 1994 in Südkorea und von 1994 bis 1997 in Malaysia gelebt.
Seit dem Jahre 1998 sei er für SETIK – Caritas N._______ als
MenschenrechtsprogrammKoordinator tätig gewesen. Er habe
Öffentlichkeitsarbeit geleistet, aber auch in Straffällen die Opfer von
staatlichen und parastaatlichen Übergriffen unterstützt. Auch arbeite er
für die "Asian Human Rights Commission" (AHRC). Er sei Mitglied
verschiedener NGOs wie "Rules of Law" oder "People against torture"
gewesen. In seiner Funktion bei SETIK habe er engen Kontakt mit
nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen gehabt
und unter anderem "Human Rights Watch" sowie Organe der UNO über
Menschenrechtsverletzungen in Sri Lanka informiert. Aufgrund seiner
Funktion werde er seit Jahren von Unbekannten und den srilankischen
Behörden eingeschüchtert und bedroht. Im Jahre 2005 habe er seine
Frau sowie die Tochter nach Colombo geschickt, weil er sich um ihre
Sicherheit Sorgen gemacht habe. Im Juli 2009 seien einige
Sicherheitsmänner vom ehemaligen Verteidigungsminister
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freigesprochen worden. Diese seien im Vorfeld der Wahlen im Jahre
2001 in die Ermordung von 10 Mitgliedern der Opposition verwickelt
gewesen. Der Beschwerdeführer und sein Team hätten diese Vorfälle
dokumentiert, wobei sie in Fernsehausschnitten gesehen worden seien.
Fünf Tage nach deren Freilassung sei er durch einen Bekannten
dahingehend gewarnt worden, diese Männer würden es nicht mehr
zulassen, dass er erneut als Wahlbeobachter arbeiten würde. Auch sei er
durch eine dieser Personen im November 2009 verfolgt worden. Am 4.
Januar 2010 habe ihm einer der Freigelassenen in N._______ mitgeteilt,
dass sie während den Präsidentschaftswahlen vom 26. Januar 2010
seinen Tod arrangieren würden. Zudem sei er im Laufe seiner Arbeit als
Menschenrechtsaktivist verschiedentlich belästigt und telefonisch mit dem
Tod bedroht worden. Auch die srilankische Polizei habe ihn
verschiedentlich bedroht, da er sich für die Opfer von polizeilichem
Missbrauch eingesetzt habe. Aus diesem Grund habe er sich jeweils nicht
an die Polizei wenden können. Nach der Wiederwahl von Mahinda
Rajapakse hätten die Belästigungen und Bedrohungen zugenommen. So
seien am 7. April 2010 unbekannte Personen zu seinem Haus in
M._______ gekommen und hätten seiner Mutter mitgeteilt, er solle sein
Land lieben und sich nicht wie ein Verräter aufführen. Am 18. April 2010
hätten erneut Unbekannte seine Mutter nach seinem Aufenthaltsort
gefragt. Am 18. Mai 2010 sei er von einem Unbekannten vor seinem Büro
fotografiert worden. Das "Criminal Investigation Department" (CID) habe
sich am 12. Juni 2010 anlässlich einer Veranstaltung bei zweien seiner
tamilischen Mitarbeiter nach ihm erkundigt. Seither habe er sein
Engagement heruntergefahren und auch während einer Woche in
O._______ gelebt. Trotzdem sei er nach Aufklärungsveranstaltungen und
Gerichtsverhandlungen regelmässig von Vertretern der srilankischen
Behörden befragt und bedroht worden. So hätten sie ihm am 2.
November 2010 damit gedroht, sein Haus in Brand zu setzen, weil er eine
durch Sicherheitskräfte vergewaltigte Frau vertreten habe. Am 13. März
2011 seien Angehörige der srilankischen Armee sowie der Polizei zu ihm
nach Hause gekommen und hätten ihm gedroht, ihn zu bestrafen, falls er
den Fall eines in Polizeigewahrsam verstorbenen Mannes weiterziehen
sollte. Seither lebe er nicht mehr zu Hause, weil er befürchte, durch die
srilankischen Sicherheitskräfte verfolgt zu werden.
D.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2011 wies das BFM das Einreise und
Asylgesuch ab. Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen
geltend, es treffe zwar zu, dass Menschenrechtsaktivisten in Sri Lanka
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wiederholt durch staatliche oder paramilitärische Kräfte eingeschüchtert
oder sogar verfolgt würden. Einer Erteilung einer Einreisebewilligung
müssten aber gemäss Praxis der Schweizer Asylbehörden konkrete
Verfolgungsmassnahmen vorangehen oder es müssten konkrete
Anhaltspunkte bestehen, dass eine gesuchstellende Person in
absehbarer Zeit und mit grosser Wahrscheinlichkeit verfolgt werde.
Das BFM gelange – bei allem Verständnis für die Ängste des
Beschwerdeführers – zum Schluss, dass er – bei einer objektivierten
Betrachtungsweise – zum jetzigen Zeitpunkt nicht akut gefährdet sei. Es
bestehe auch kaum Anlass zur Annahme, er werde inskünftig stark
gefährdet sein. Es handle sich nämlich, sehe man einmal von den
Einschüchterungsversuchen durch die Sicherheitskräfte des ehemaligen
Verteidigungsministers ab, bei den dargelegten Ereignissen um zeitlich
befristete Behelligungen, welche in Bezug zum jeweiligen Gerichtsfall
oder zu einer durch den Beschwerdeführer organisierten
Aufklärungsveranstaltung gestanden hätten. Für die Zeit nach deren
Abschluss habe er keine weiteren Behelligungen geltend gemacht. Es sei
davon auszugehen, dies werde auch bei den aktuellen
Einschüchterungsversuchen der Fall sein, weil sie zu keinem Zeitpunkt
die bisher erlebten Behelligungen in einem Ausmass übertroffen hätten,
dass von asylrelevanter Verfolgung zu sprechen wäre.
Bezüglich der Behelligungen durch die Sicherheitsleute des ehemaligen
Verteidigungsministers sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kurz
vor den Präsidentschaftswahlen vom 26. Januar 2010 das letzte Mal
konkret bedroht worden sei. Er habe zwar in seinem Schreiben vom 2.
November 2010 geltend gemacht, diese hätten ihn überfahren wollen.
Genauere Umstände, wie er zu dieser Feststellung gekommen sei,
liessen sich seinen Unterlagen jedoch nicht entnehmen. Zudem sei davon
auszugehen, er wäre bereits nach der Freilassung der Sicherheitsleute im
Juli 2009 ernsthaften Übergriffen ausgesetzt gewesen, wenn die
Sicherheitsleute tatsächlich ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihm
gehabt hätten. Indessen mache er ausser einzelnen Drohungen und
Einschüchterungsversuchen keine konkreten Übergriffe durch diese
geltend. Die Behelligungen durch die Sicherheitskräfte des ehemaligen
Verteidigungsministers seien daher nicht geeignet, die Furcht vor
asylrelevanter Verfolgung zu begründen.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen hätten zu
keinem Zeitpunkt ein Ausmass angenommen, welches die Furcht vor
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zukünftiger asylrelevanter Verfolgung begründen könnte.
Einschüchterungsversuche dieser Art allein könnten nicht zur Erteilung
einer Einreisebewilligung in die Schweiz führen. Aufgrund der vom
Beschwerdeführer geschilderten Begleitumstände sei davon auszugehen,
dass sich die Belästigungen nicht generell gegen seine Person gerichtet
hätten, sondern gegen die Funktion, die er in den jeweiligen Fällen
beziehungsweise Veranstaltungen innegehabt habe. So mache er ausser
den Einschüchterungsversuchen durch die Sicherheitskräfte des
ehemaligen Verteidigungsministers keine länger anhaltenden
Verfolgungsmassnahmen geltend, zumal er weder jemals festgenommen
noch tätlich angegriffen worden sei. Ferner sei festzuhalten, dass er
weder den Schutz einer internationalen noch nationalen Organisation
gesucht habe, obwohl er beste Beziehungen zu diesen habe. Auch sei
davon auszugehen, dass er bei ernsthafter Verfolgung in einen anderen
Landesteil geflohen oder in ein anderes Land ausgereist wäre. Aus
diesem Grunde gehe das Bundesamt nicht davon aus, dass er bei einem
Verbleib im Heimatstaat akut gefährdet sei. Seine Vorbringen
rechtfertigten deshalb eine Bewilligung der Einreise im Hinblick auf ein
Asylverfahren in der Schweiz nicht.
An diesen Erwägungen vermöchten auch die vom Beschwerdeführer
eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich
seine Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt
werde.
Des Weiteren mache der Beschwerdeführer keine besonders nahen
Beziehungen zur Schweiz geltend. Unter diesen Umständen sei es ihm
zuzumuten, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen,
beispielsweise in Malaysia oder Südkorea, wo er bereits in den 1990er
Jahren mehrere Jahre gelebt habe und weiterhin über soziale
Beziehungen verfüge. Aus seinen Eingaben ergäben sich auch keine
konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei ihm
praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen der oben
genannten Staaten zu begeben, zumal es sich bei ihm um keine
landesweit bekannte Persönlichkeit handle, welche aufgrund ihrer
besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland
allenfalls befürchten müsse, weiterhin verfolgt zu werden. Angesichts der
offensichtlich fehlenden Schutzbedürftigkeit sei darauf zu verzichten, auf
allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Asylvorbringen
einzugehen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass er weder im Sinne
des AsylG schutzbedürftig sei noch die Anforderungen an eine Aufnahme
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in die Schweiz erfülle. Daher sei das Asylgesuch abzulehnen und die
Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen.
E.
In seiner Beschwerde vom 17. Juli 2011 (Eingangsstempel
Bundesverwaltungsgericht vom 20. Juli 2011) beantragt der
Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 25.
Mai 2011, mit anderen Worten die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
sowie die Gutheissung seines Asylgesuchs. Auf die Begründung der
Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu
nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen
ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft
machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich
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des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art.
10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu
auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2007/30). Vorliegend führte die Schweizer Botschaft in Colombo
am 17. Juni 2010 eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers
gemäss Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 durch.
4.3. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.g. S. 131 ff., welcher
angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
5.
5.1. In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, einige Leute, die mit ihm in Sri Lanka sehr eng
zusammengearbeitet hätten, seien in die Schweiz geflüchtet und hätten
hier Asyl erhalten. Auch er suche einen Platz, an dem er friedlich leben
und weiterhin für das Wohl der Menschen und des Klimas arbeiten
könne,
ohne um sein Leben fürchten zu müssen. Nun habe er sogar Angst
davor, seinen Heimatstaat auf dem Luftweg zu verlassen oder innerhalb
des Heimatstaats umzuziehen. Ausserdem erfahre er seitens seines
Arbeitgebers zunehmend weniger Unterstützung. Trotzdem habe er sich
dazu entschlossen, vorerst die Arbeit mit SETIK fortzusetzen, bis eine
permanentere und sicherere Alternative gefunden sei. Obwohl die
Unterdrückungen, denen er ausgesetzt sei, sich bisher nur in Form von
Bedrohungen und Einschüchterungen manifestiert hätten, befürchte er,
ernstere Formen der Unterdrückung könnten zum Zuge kommen, falls er
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noch länger in Sri Lanka bleibe, ohne Zuflucht zu irgendeinem effektiven
Sicherheitsmechanismus zu haben.
5.2. Diese Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 17. Juli 2011 sind
indessen nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung
zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen,
überzeugenden und substanziierten Gründe entgegengesetzt; vielmehr
beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, in seiner Eingabe den
Sachverhalt zu wiederholen und durch weitere Tatsachenbehauptungen
zu ergänzen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen
dementsprechend die substanziierten und nachvollziehbaren
Erwägungen des BFM nicht umzustossen, dies umso weniger, als die
geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers um sein Leben
mangels objektiver Anhaltspunkte nicht nachvollziehbar erscheint und die
geltend gemachte Bedrohung überzeichnet wirkt. Insbesondere ist nicht
davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre seinen Aktivitäten zum
Wohle der Menschen und des Klimas in der geschilderten Weise weiter
nachgegangen, wenn er von einer akuten Bedrohung seines Lebens
ausgegangen wäre. Des Weiteren sah der Beschwerdeführer davon ab,
zur Abwehr der von ihm geltend gemachten Gefahren von seinen
ausgezeichneten Beziehungen zu nationalen wie auch internationalen
Organisationen Gebrauch zu machen, weshalb sich der Eindruck
aufdrängt, er selbst schätze die ihm drohenden Gefahren anders ein als
er sie im Beschwerdeverfahren darstellt. Für das
Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach Überprüfung der Akten
keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden.
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.3. Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren
Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu
ändern vermögen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 20 i.V.m Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu
qualifizieren, und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die
Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG sowie Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist vorliegend jedoch
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische
Vertretung in Colombo und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: