Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4071/2011/wif
U r t e i l v om 2 2 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Serbien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Juli 2011 / N (…).
D4071/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine ethnische Roma mit letztem Wohnsitz
in B._______ (Republik Serbien), am 18. November 2002 in der Schweiz
erstmals um Asyl nachsuchte,
dass das BFM ihr erstes Asylgesuch mit Verfügung vom 30. Januar 2003
ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug
anordnete,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine gegen diese
Verfügung gerichtete – den Vollzug der Wegweisung betreffende
–Beschwerde vom 24. Februar 2003 mit Urteil vom 17. März 2003
abwies,
dass die Beschwerdeführerin beim BFM am 9. September 2003 durch
ihren damaligen Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch einreichen
liess, das mit Verfügung vom 15. September 2003 abgewiesen wurde,
dass die ARK eine dagegen erhobene Beschwerde vom 16. September
2003 mit Urteil vom 24. September 2003 abwies,
dass die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2003 nach Serbien
zurückgeführt wurde,
dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 21. Mai 2011 verliess und am folgenden Tag in der Schweiz zum
zweiten Mal um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin bei der Kurzbefragung im Empfangs und
Verfahrenszentrum Basel vom 7. Juni 2011 und der Anhörung zu den
Asylgründen vom 28. Juni 2011 im Wesentlichen geltend machte, sie
habe Serbien verlassen, weil ihr Ehemann Probleme mit der Mafia gehabt
habe,
dass sie und ihr Ehemann einen Marktstand geführt hätten, wo sie
Früchte und Gemüse verkauft hätten,
dass Drogensüchtige und Drogenhändler von ihnen Geld verlangt hätten,
dass diese gedroht hätten, ihre Kinder zu entführen beziehungsweise ihre
Familie umzubringen, falls ihr Ehemann nicht bezahle,
D4071/2011
Seite 3
dass drei bis viermal beziehungsweise andauernd zwei beziehungsweise
drei beziehungsweise ein ganzes Auto voll Männer bei ihnen zu Hause
aufgetaucht seien und ihr gedroht hätten,
dass sie die Kinder an den äussersten Rand des Gartens geschickt habe,
sobald sie das Auto habe kommen hören,
dass sie von den Männern vergewaltigt worden sei, ihr Ehemann von
diesem Vorfall indessen nichts wisse,
dass sie die Erpressungsversuche überall gemeldet hätten, ihnen jedoch
niemand geholfen habe,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen ein Schreiben eines serbischen
Rechtsanwalts, ein Schreiben der Schule ihrer Kinder, zwei
Katasterauszüge und eine CD zu den Akten reichte (act. C1/1;
Beweismittelumschlag),
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2011 – eröffnet am 14. Juli
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren
Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
weshalb das BFM auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht
eintrete, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung,
dass vorliegend keine derartigen Hinweise ersichtlich seien,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht überzeugten, da sie
äusserst widersprüchlich, unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar
seien,
dass sie nicht habe angeben können, wie viele Männer wie oft
gekommen seien, habe sie doch bei der Erstbefragung angegeben, drei
bis viermal seien jeweils zwei Männer gekommen, aber bei der Anhörung
davon gesprochen, es seien zwei, drei beziehungsweise ein ganzes Auto
voll Männer dauernd gekommen,
D4071/2011
Seite 4
dass sie nicht in der Lage sei, eine eindeutige Antwort auf eine konkret
gestellte Frage zu geben, und sie Fragen immer wieder dahingehend
ausgewichen sei, indem sie bereits Gesagtes wiederholt habe,
dass sie nicht in der Lage gewesen sei, die beiden Peiniger, die sie seit
längerem kenne, detailliert zu beschreiben,
dass sie auch nicht habe angeben können, wann sich die Vergewaltigung
zugetragen habe,
dass schwer nachvollziehbar sei, dass ihr 16jähriger Sohn von der
Vergewaltigung nichts mitbekommen habe, obwohl sie laut geschrien
habe und anschliessend benommen gewesen sei,
dass sie dies damit habe erklären wollen, dass sie ihre beiden Söhne an
das Ende des Gartens geschickt habe, als das Auto gekommen sei,
wogegen ihr älterer Sohn ausgesagt habe, sein Bruder und er seien
immer zu Nachbarn gegangen, wenn diese Männer gekommen seien,
dass ihre Vorbringen in keiner Weise überzeugten, woran auch die
eingereichten Beweismittel nichts ändern könnten,
dass sich die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt
habe, die Roma als ethnische Minderheit anerkannt worden seien und
den Schutz des Minderheitengesetzes genössen,
dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma
nicht ausgeschlossen werden könnten, Übergriffe durch Drittpersonen
aber Straftaten darstellten, die verfolgt würden,
dass bei Untätigbleiben von Behördenvertretern die Möglichkeit bestehe,
die Rechte bei höheren Instanzen einzufordern,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juli 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM vom 12. Juli 2011
sei aufzuheben und ihr Asylgesuch sei zu prüfen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
D4071/2011
Seite 5
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Ansetzung einer Frist
zur Beibringung von Beweismitteln und Identitätspapieren ersuchte,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
D4071/2011
Seite 6
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte SafeCountryRegelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
dass deshalb auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht
eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft
erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden
muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist
(vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 5.1 S. 248 f. und EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c
S. 35 f., je mit weiteren Hinweisen),
dass das BFM in der Verfügung vom 12. Juli 2011 ausführlich und
zutreffend dargelegt hat, dass keine derartigen Hinweise auf Verfolgung
vorliegen, zumal es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die
vorgebrachten Übergriffe beziehungsweise Drohungen von Drittpersonen
glaubhaft zu machen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen des BFM
in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, da die
Beschwerdeführerin den Erwägungen des BFM nichts Konkretes und
Stichhaltiges entgegenhält,
D4071/2011
Seite 7
dass der Antrag, der Beschwerdeführerin sei Frist zur Einreichung von
Beweismitteln und Identitätspapieren zu setzen, abzuweisen ist, da sie,
die in der Schweiz, Deutschland und Schweden bereits je einmal um Asyl
nachsuchte, um die Wichtigkeit von Beweismitteln, die sie aus ihrer
Heimat allenfalls hätte mitbringen können, wusste, und die Beweismittel,
die sie beibringen möchte, nicht näher spezifiziert,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9,
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
D4071/2011
Seite 8
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr im Heimat
oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass angesichts der heutigen Lage in Serbien nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden kann,
dass zwar – wie von der Vorinstanz bereits erwähnt – Übergriffe von
Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche
Schikanen sowie Diskriminierungen nicht ausgeschlossen werden
können, indessen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass erreichen, das
den Wegweisungsvollzug in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse,
dass somit die Rückkehr des zur Volksgruppe der Roma zugehörigen
Beschwerdeführerin nach Serbien grundsätzlich zumutbar ist,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die
Rückkehr der Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen lassen
würden, da sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden,
sie würde aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten,
D4071/2011
Seite 9
dass somit weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D4071/2011
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: