B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4071/2013
U r t e i l v o m 11 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch Guido Ehrler, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 1. Dezember 1997 in die Schweiz,
wo er am 3. Dezember 1997 um Asyl nachsuchte.
Er begründete sein Gesuch damit, dass er ursprünglich aus Syrien
stamme. Er habe dem demokratischen Flügel der Baath-Partei angehört
und sei im Jahre 1974 in den Irak geflüchtet. Dort habe er die irakische
Staatsangehörigkeit erhalten. Mit der sich verändernden Politik des
Baath-Regimes seien syrische Oppositionelle vermehrt unter Kontrolle
geraten, woraufhin auch er verhaftet und misshandelt worden und
schliesslich geflüchtet sei.
B.
Mit Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF – heute: Bundesamt
für Migration [BFM]) vom 22. Juli 1999 wurde dem Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihm Asyl gewährt. Dabei wurde er
als irakischer Staatsangehöriger behandelt.
C.
Am 11. Juni 2009 änderte das BFM die Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) von
Irak auf Syrien. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3598/2011 vom 7. August 2012 gutgeheis-
sen, und das BFM wurde angewiesen, die im ZEMIS-Haupteintrag erfass-
te syrische durch die irakische Staatsangehörigkeit zu ersetzen.
D.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2009 aberkannte das BFM dem Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl. Dies wurde damit
begründet, der Beschwerdeführer habe Asyl erhalten, da er angegeben
habe, nicht nach Syrien zurückkehren zu können. Er sei jedoch in den
Jahren 2007 und 2008 mehrmals nach Syrien gereist und habe dort am
(…) 2008 als syrischer Staatsangehöriger eine syrische Staatsangehörige
geheiratet. Dadurch habe er sich freiwillig wieder unter den Schutz des
Landes gestellt, dessen Staatsangehörigkeit er besitze.
E.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde damit begründet, der Asyl-
widerruf würde Treu und Glauben widersprechen, da dem Beschwerde-
führer ein Widerruf bloss bei einer Ausreise in den Irak angedroht worden
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sei. Er sei aber nie in den Irak gereist. Der Asylwiderruf würde einzig das
Ziel verfolgen, den Familiennachzug seiner Ehefrau aus Syrien zu unter-
binden. Er verfüge in Syrien über kein Aufenthaltsrecht und könne auch
kein solches erlangen. Er habe für die Reisen nach Syrien stets seinen
schweizerischen Flüchtlingsausweis benutzt und habe überdies jeweils
ein Visum benötigt.
F.
Diese Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4171/2009 vom 3. Juni 2010 abgewiesen. Der Entscheid wurde im We-
sentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer gemäss Bot-
schaftsbericht der schweizerischen Vertretung in Damaskus im Besitz der
syrischen Staatsangehörigkeit sei und die Möglichkeit habe, einen syri-
schen Pass zu beantragen. So werde er auch in seinem syrischen Ehe-
schein als syrischer Staatangehöriger aufgeführt. Es wäre ihm im Übrigen
auch zumutbar, auf die irakische Staatsangehörigkeit zu verzichten, so-
fern ihm aus der doppelten Staatsbürgerschaft Probleme begegnen soll-
ten. Er sei somit syrischer Staatsangehöriger und erfülle sämtliche Vor-
aussetzungen nach Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
G.
Ein am 26. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht gestelltes Revi-
sionsbegehren wurde damit begründet, dass eine Niederlassung in Sy-
rien voraussetze, dass der Beschwerdeführer Militärdienstersatz zahle,
da er in Syrien keinen Militärdienst geleistet habe. Wie neue Beweismittel
belegen würden, sei diese Bezahlung jedoch bei gewissen Ausnahme-
konstellationen nicht möglich. In seinem Falle scheide diese Möglichkeit
aus, da er im Irak Militärdienst geleistet habe. Er könne deshalb nicht mit-
tels Leistung einer Ersatzzahlung ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Sy-
rien erwirken.
H.
Dieses Revisionsgesuch wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6096/2010 vom 8. Dezember 2010 abgewiesen. Zur Begründung wur-
de ausgeführt, dass die revisionsrechtlich angerufenen Gründe nicht er-
heblich seien. Seine Befürchtung, von der Möglichkeit der Leistung von
Militärdienstersatz ausgeschlossen zu sein, sei unbegründet. Der Be-
schwerdeführer werde in Syrien nicht gesucht und es sei ihm wiederholt
möglich gewesen, eine spezielle Einreisebewilligung für syrische Staats-
bürger zu erhalten, welche den Militärdienst nicht absolviert hätten. Somit
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scheine nichts gegen den Beschwerdeführer vorzuliegen und man würde
ihn wohl zur Ersatzleistung zulassen.
I.
Mit Wiedererwägungsgesuch vom 14. August 2012 gelangte der Be-
schwerdeführer erneut ans BFM. Für die Begründung wird auf nachfol-
gende Erwägungen verwiesen.
J.
Dieses Wiedererwägungsgesuch wurde mit Verfügung des BFM vom
14. Juni 2013 (Eröffnung am 17. Juni 2013) abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wurde. Die Verfügung vom 12. Juni 2009 wurde für rechts-
kräftig und vollstreckbar erklärt, und es wurde eine Gebühr von Fr. 600.–
erhoben.
K.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer am 17. Juli 2013 beim Bun-
desverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2013 setzte das Bundesverwal-
tungsgericht den Vollzug einer allfälligen Wegweisung aus, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur
Vernehmlassung ein.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2013 hielt die Vorinstanz an ih-
ren bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
N.
Mit Replik vom 17. Oktober 2013 äusserte sich der neu mandatierte
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu den Ausführungen in der Ver-
nehmlassung.
O.
Am 13. September 2010 respektive 28. März 2011 ersuchten die Ehefrau
des Beschwerdeführers sowie ihr gemeinsames Kind in der Schweiz um
Asyl (N […]). Diese Gesuche wurden mit Verfügung des BFM vom 14.
Juni 2013 abgewiesen, wobei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzu-
mutbarkeit durch eine vorläufige Aufnahme ersetzt wurde. Gegen diese
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Verfügung erhoben die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers
ebenfalls Beschwerde. Die von der Ehefrau eingereichten Dokumente
betreffend den Beschwerdeführer wurden vom BFM zu den Akten ge-
nommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – Ausnahme vorbehalten – endgültig.
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
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mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinwei-
sen).
4.
4.1 Im Wiedererwägungsgesuch machte der Beschwerdeführer geltend,
dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3598/2011 vom 7. Au-
gust 2012 feststehe, dass er eine doppelte Staatsangehörigkeit aufweise.
Ob er einen syrischen Pass erwerben könne, sei jedoch offengelassen
worden und die syrische Staatsangehörigkeit könne nicht als Nebeniden-
tität erfasst werden. Mit diesem Urteil sei der sachverhaltlichen Grundlage
der Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009, gemäss welcher er syrischer
Staatsangehöriger sei, der Boden entzogen. Kraft des soeben zitierten
Urteils gelte er gegenüber den schweizerischen Behörden als irakischer
Staatsangehöriger, und die Staatsangehörigkeit Syriens sei ausländer-
rechtlich unbeachtlich. Syrien sei daher nicht sein Heimatstaat, weshalb
er sich nicht in den Verfolgerstaat begeben habe.
4.2 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM aus, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3598/2011 befasse sich lediglich mit der
Frage, welche der beiden Staatsangehörigkeiten ins ZEMIS aufzuneh-
men sei. Das Gericht sei dabei zum Schluss gekommen, dass nur die ira-
kische Staatsangehörigkeit erfasst werden dürfe, da vorderhand lediglich
ein irakischer Reisepass vorliege und die Möglichkeit der Beschaffung ei-
nes syrischen Passes vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Syrien
zum heutigen Zeitpunkt fraglich sei. Das Gericht habe jedoch nicht die sy-
rische Staatsangehörigkeit an sich negiert, sondern explizit bestätigt,
dass der Beschwerdeführer syrisch-irakischer Doppelbürger sei. Aufgrund
der weiterhin bestehenden doppelten Staatsangehörigkeit habe sich –
unbesehen des ZEMIS-Eintrags – nichts an der dem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-4171/2009 vom 3. Juni 2010 zugrundeliegenden
Sachlage geändert. Die darin gemachte Feststellung, der Beschwerde-
führer habe sich durch seine mehrmalige Reise nach Syrien dem Schutz
des Heimatstaates unterstellt, sei daher nach wie vor gültig.
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4.3 In der Beschwerde wurde den vorinstanzlichen Erwägungen entgeg-
net, bei Doppelbürgern sei diejenige Staatsangehörigkeit massgebend,
die durch gültige Reisedokumente belegt sei. Der Beschwerdeführer ver-
füge lediglich über einen irakischen Pass und sei stets unter Verwendung
seines schweizerischen Flüchtlingspasses nach Syrien gereist. Dafür ha-
be er jeweils ein zeitlich befristetes Visum benötigt. Er besitze keinen sy-
rischen Pass, was mit einer Botschaftsabklärung eruiert worden sei. Sy-
rien habe er im Jahre 1974 verlassen. Ob dieses Land so lange Zeit spä-
ter bereit wäre, einen Pass auszustellen, sei nicht belegt. Er habe im Irak
Militärdienst geleistet und im Krieg gegen den Iran teilgenommen. Auf-
grund dieser Umstände sei er von der Bezahlung des syrischen Militär-
pflichtersatzes ausgeschlossen, wodurch Syrien nicht bereit sei, ihm ei-
nen Pass auszustellen. Gegenüber der syrischen Botschaft wurde bis
anhin immer verschwiegen, dass er einen irakischen Pass besitze und
dort den Militärdienst absolviert habe. Die E-Mail der schweizerischen
Vertretung in Syrien (…), gemäss welcher er syrischer Staatsangehöriger
sei, beruhe daher auf unvollständigen Unterlagen. Die schweizerische
Botschaft habe in ihrer Mail (…) ausgeführt, nach einem längeren Aus-
landaufenthalt komme die Bezahlung einer Ersatzabgabe für den nichtge-
leisteten Militärdienst nur meistens – aber nicht immer – in Frage. Es sei
nie abgeklärt worden, ob er tatsächlich zur Bezahlung des Militärpflichter-
satzes zugelassen würde. Syrien würde überdies eine doppelte Staats-
angehörigkeit nicht zulassen. Er habe sich bei jeder Reise nach Syrien
beim Geheimdienst melden müssen, wodurch ebenfalls zweifelhaft sei,
ob er überhaupt einen syrischen Pass und damit ein dauerhaftes Aufent-
haltsrecht in Syrien erhalten könne. Syrien würde ihm keinen Pass aus-
stellen und daher auch keinen effektiven Schutz gewähren. Er habe auch
nie verschwiegen, in Syrien geboren zu sein. Im Flüchtlingspass sei er
explizit nur auf das Verbot einer Rückkehr in den Irak hingewiesen wor-
den. Ihm aufgrund der Reisen nach Syrien die Flüchtlingseigenschaft zu
entziehen und das Asyl zu widerrufen sei daher widersprüchlich und
treuwidrig.
4.4 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, es habe nach Erlass des
Urteils A-3598/2011 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am
26. September 2012 mitgeteilt, die Staatsangehörigkeit werde im ZEMIS
auf Irak geändert. Eine Kopie dieses Schreibens sei an die kantonale Be-
hörde gegangen. Nachdem die kantonale Behörde die Datenänderung
nicht vorgenommen habe, sei am 3. Juli 2013 ein zweites Schreiben an
den Beschwerdeführer (mit Kopie an die kantonale Behörde) versandt
worden. Aufgrund eines kanzleitechnischen Versehens habe dieses
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Schreiben den Passus enthalten, der Beschwerdeführer solle sich
zwecks Ausstellung eines neuen Ausweises "C" sowie eines neuen Rei-
seausweises für Flüchtlinge mit den kantonalen Migrationsbehörden in
Verbindung setzen.
4.5 In der Replik wurde ausgeführt, dass das Schreiben vom 3. Juli 2013
Verfügungscharakter habe, wonach einerseits die Sach- und Rechtslage
korrekt wiedergegeben werde und andererseits explizit festgehalten wer-
de, es sei ein neuer Reiseausweis für Flüchtlinge auszustellen. Damit sei
das BFM auf seine Verfügung vom 14. Juni 2013 wiedererwägungsweise
zurückgekommen, was im Rahmen von Art. 58 VwVG voraussetzungslos
möglich sei. Sofern das BFM geltend mache, die Verfügung vom 3. Juli
2013 habe einen inhaltlichen Fehler, so hätte das BFM diese Verfügung
innert 30-tägiger Rechtsmittelfrist widerrufen müssen, was nicht gesche-
hen sei. Die materielle Verfügung vom 14. Juni 2013 (recte: wohl 3. Juli
2013) sei daher rechtskräftig und das Verfahren sei als gegenstandslos
geworden abzuschreiben.
In materieller Hinsicht behaupte das BFM, es bestünden keine neuen Tat-
sachen. Allerdings habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom
7. August 2012 festgehalten, dass der Beschwerdeführer keinen syri-
schen Pass besitze und als irakischer Staatsangehöriger zu gelten habe.
Eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft komme jedoch nur in Fra-
ge, wenn sich der Betroffene in den Verfolgerstaat begeben habe, wohin-
gegen eine Reise in andere Staaten nicht von Belang sei. Verfolgerstaat
sei vorliegend aber der Irak und nicht Syrien. Laut ZEMIS gelte der Be-
schwerdeführer als Staatsangehöriger des Iraks, wohin er aber nie ge-
reist sei. Das Urteil D-4171/2009 vom 3. Juni 2010 beruhe noch auf dem
auf Syrien lautenden ZEMIS-Eintrag, was sich nun geändert habe. Eine
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft setze nebst der Reise in den
Heimatstaat Freiwilligkeit, beabsichtigte Unterschutzstellung und effektive
Schutzgewährung voraus. In Syrien tobe ein Bürgerkrieg, wodurch die
dortigen Behörden nicht mehr in der Lage seien, effektiven Schutz zu ge-
währen. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage, sich einen
Pass zu beschaffen, da die staatlichen Institutionen nicht mehr funktionie-
ren würden und er ohnehin zuerst Militärdienstersatz zu leisten hätte.
Ohne Pass würden ihn die syrischen Behörden jedoch in den Irak ab-
schieben.
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5.
5.1 Das BFM hat das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers
zu Recht abgewiesen. Eingangs ist zu erwähnen, dass vorliegend keine
erneute Würdigung der bereits in den vorangehenden Verfahren rechts-
kräftig beurteilten Sachverhaltselemente zu erfolgen hat. Das Vorbringen
in der Beschwerdeschrift, die syrischen Behörden würden den Beschwer-
deführer nicht zur Leistung einer Ersatzabgabe zulassen, da von dieser
Regelung Ausnahmen bestünden, ist in casu mithin nicht (erneut) zu prü-
fen, da über diesen Umstand bereits im Revisionsurteil D-6096/2010 vom
8. Dezember 2010 rechtskräftig befunden wurde. Ebenfalls nicht zu prü-
fen ist die Frage, ob die ursprünglich verfügte und vom Bundesverwal-
tungsgericht bestätigte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
damit einhergehende Widerruf des Asyls damals rechtmässig erfolgten,
da auch diesbezüglich ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt.
5.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist einzig die Frage, ob
sich der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der Feststellungen im Ur-
teil A-3598/2011 vom 7. August 2012 in massgeblicher Weise verändert
hat, und diese Veränderung eine wiedererwägungsweise Aufhebung der
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Widerrufs des Asyls zu
begründen vermag. Dies ist zu verneinen. Im Urteil A-3598/2011 wurde
das BFM angewiesen, im ZEMIS-Haupteintrag die erfasste syrische
durch die irakische Staatsangehörigkeit zu ersetzen. Dies bedeutet je-
doch nicht, dass der Beschwerdeführer gegenüber den schweizerischen
Asylbehörden nunmehr ausschliesslich als irakischer Staatsangehöriger
zu gelten hat. So wird in den Erwägungen des Urteils ausdrücklich fest-
gehalten, dass der Beschwerdeführer durch die Annahme der irakischen
Staatsbürgerschaft seine syrische Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben
habe. Gemäss dem syrischen Bürgerrechtsgesetz vom 24. November
1969, das auf der Homepage des UN-Flüchtlingskommissariats publiziert
sei ("Nationality Law; Legislative Decree 276, 15/91389 H. and
24/11/1969"; vgl. /refworld/pdfid/4d81e7b12.pdf; zuletzt
besucht am 10. Januar 2014), würde dies eine Entlassung aus der
Staatsbürgerschaft oder eine Aberkennung voraussetzen. Es lägen je-
doch keine Unterlagen vor, die eine Aberkennung oder eine Entlassung
zu belegen vermöchten. Entgegen den Behauptungen des Beschwerde-
führers lasse das syrische Recht eine Doppelbürgerschaft durchaus zu.
Daher könne im Ergebnis festgehalten werden, dass der Beschwerdefüh-
rer neben der irakischen weiterhin auch die syrische Staatsbürgerschaft
besitze (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3598/2011 vom
7. August 2012 E. 5.5). Die der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
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zugrundeliegende Sachlage hat sich daher nicht geändert, da auch bis
anhin stets von einer irakisch-syrischen Doppelbürgerschaft des Be-
schwerdeführers ausgegangen wurde.
5.3 Ebenfalls nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer mit
dem Argument, das BFM sei in seiner Mitteilung vom 3. Juli 2013 auf sei-
ne Verfügung vom 14. Juni 2013 zurückgekommen und habe das Wie-
dererwägungsgesuch gutgeheissen. Wesentlicher Inhalt des Schreibens
ist eine Mitteilung an die kantonale Behörde, den ZEMIS-Eintrag anzu-
passen, da diese Anpassung nicht durch das BFM vorgenommen werden
könne. Dass dieses Schreiben aufgrund eines Versehens den Passus
enthielt, der Beschwerdeführer soll sich zwecks Ausstellung eines Flücht-
lingsausweises an die kantonalen Behörden wenden, ist zwar bedauer-
lich, doch lässt sich daraus nicht ableiten, dass das BFM auf seine Verfü-
gung zurückkomme und das Wiedererwägungsgesuch gutheisse. Weder
wird im Schreiben explizit Bezug auf die Verfügung vom 14. Juni 2013
genommen noch lassen sich diesem anderweitige Anhaltspunkte dafür
entnehmen, dass das BFM auf seine ablehnende Verfügung zurückkom-
men wollte.
5.4 An der Sache vorbei geht schliesslich der Einwand, in Syrien würden
aufgrund des Bürgerkriegs keine staatlichen Strukturen mehr bestehen,
welche einen effektiven Schutz gewährleisten könnten, wodurch es an ei-
ner der kumulativen Voraussetzungen der Aberkennung der Flüchtlings-
eigenschaft fehle. Die effektive Schutzgewährung als Element der Unter-
schutzstellung verlangt, dass objektive Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die betreffende Person in ihrem Heimatstaat nicht mehr verfolgt ist.
Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen
des Heimatstaates gesehen werden. Effektive Schutzgewährung setzt
somit voraus, dass die Person mit den heimatlichen Behörden tatsächlich
in Kontakt getreten ist und ihr infolge dieses Kontakts effektiver Schutz
gewährt wurde (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 21 E. 6c/bb S. 175; EMARK
2002 Nr. 8 E. 8c/gg S. 72; EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c S. 103 f.). Wie be-
reits im Urteil D-4171/2009 vom 3. Juni 2010 ausgeführt, ist dies vorlie-
gend zu bejahen, zumal der Beschwerdeführer mehrmals problemlos
nach Syrien gereist ist und in der Lage war, sich von syrischen Behörden
trauen zu lassen (vgl. dazu den bereits erwähnten EMARK 2002 Nr. 8
E. 8c/gg S. 72). Aufgrund dieser objektiven Anhaltspunkte ist davon aus-
zugehen, dass dem Beschwerdeführer von Seiten der syrischen Behör-
den keine Verfolgung droht und ihm effektiver Schutz gewährt wurde.
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Seite 11
5.5 Gestützt auf diese Überlegung hat das BFM das Wiedererwägungs-
gesuch mithin zu Recht abgewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
gen kantonalen Behörden.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Linus Sonderegger
Versand: