B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-407/2018
Ur t e i l vom 2 4 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2018 / N (…).
D-407/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 22. September 2017 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ ein Asylgesuch ein und
wurde per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zü-
rich zugewiesen.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac)
ergab, dass der Beschwerdeführer am 15. September 2017 in Italien illegal
in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war.
C.
Am 27. September 2017 wurde der Beschwerdeführer zwecks Registrie-
rung seiner Daten im VZ Zürich befragt (sog. MIDES Personalienauf-
nahme) und am 13. November 2017 wurde ihm das rechtliche Gehör zur
mutmasslichen Zuständigkeit Italiens und der Wegweisung gewährt. Dabei
machte er geltend, er habe viele Probleme in Italien. Leute würden nach
ihm suchen und er sei mit einem Messer angegriffen worden. Gesundheit-
lich gehe es ihm gut, allerdings habe er noch einen Arzttermin, (…).
D.
Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 7. November 2017 um
Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom
29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in
den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen
Frist unbeantwortet.
E.
Am 10. Januar 2018 nahm die damalige Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers zum Entscheidentwurf des SEM gleichen Datums, in welchem
das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Überstellung nach Italien
vorgesehen wurde, Stellung. Die damalige Rechtsvertreterin machte gel-
tend, der Beschwerdeführer weise erneut daraufhin, dass er Angst habe,
nach Italien zu gehen. Er habe in Algerien Schwierigkeiten mit der Familie
seiner Freundin gehabt, weshalb er das Land verlassen habe. In Italien sei
D-407/2018
Seite 3
er daraufhin vom C._______ seiner Freundin mit dem Messer angegriffen
worden. Er sei in Italien in Gefahr und wolle nicht dorthin zurückkehren.
F.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 – tags darauf eröffnet – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach
Italien und forderte ihn auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter hielt es fest, dem Beschwerde-
führer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus-
gehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die italienischen
Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersu-
chen keine Stellung genommen, somit sei die Zuständigkeit zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf Italien übergegangen. Die
Einwände des Asylgesuchstellers könnten die solchermassen festgestellte
Zuständigkeit nicht widerlegen. In Italiens Asyl- und Aufnahmesystem wür-
den keine systemischen Mängel vorliegen und es sei nicht davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung gravierenden
Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde. Italien sei ein Rechts-
staat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die so-
wohl schutzwillig als auch schutzfähig sei. Bei Problemen mit Privatperso-
nen könne er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Ferner
könne er sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizini-
sche Institution in Italien wenden. In Würdigung der Aktenlage und der gel-
tend gemachten Umstände (unzureichende Schutzfähigkeit der italieni-
schen Behörden) lägen keine Gründe vor, die die Anwendung der Souve-
ränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden.
G.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2018 teilte die damalige Rechtsvertreterin dem
SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit.
H.
Mit Beschwerde vom 18. Januar 2018 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfü-
gung des SEM vom 11. Januar 2018 sei aufzuheben und das SEM sei an-
zuweisen, seine Pflicht oder sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und
sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären. In prozessualer
D-407/2018
Seite 4
Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Als Beschwerdebegründung wiederholte er, er habe Furcht vor einer Rück-
kehr nach Italien. Er habe in Algerien Probleme mit der Familie seiner
Freundin gehabt und sei deswegen geflohen. In Italien sei er dem
C._______ seiner Freundin begegnet, der ihn mit einem Messer angegrif-
fen habe. Die italienischen Polizeibehörden hätten – unbesehen ihrer
Schutzwilligkeit – nicht die Kapazität, ihn vor einer grossen Familie, die ihn
verfolge, zu schützten. Der C._______ seiner Freundin habe ihn in nur we-
nigen Tagen – er sei lediglich eine Woche in Italien gewesen – gefunden
und ohne jegliche Schutzfähigkeit seitens der italienischen Behörden an-
greifen können. Ferner sei er als Geflüchteter in Italien besonders angreif-
bar, zumal ihm die italienischen Behörden im Asylverfahren weder Unter-
kunft noch besonderen Polizeischutz gewähren würden. Die einzige Mög-
lichkeit, ihn vor der Familie seiner Freundin zu schützen, bestehe darin,
dass er in einem Staat unterkomme, wo Geflüchtete in gut organisierten
Unterkünften untergebracht würden und die Polizeibehörden fähig seien,
ihn vor Übergriffen zu schützten. Von dieser Schutzfähigkeit sei in der
Schweiz, wo die Unterbringung gut strukturiert sei, auszugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor-
liegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 VwVG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Im Übrigen gelangt vorliegend die Verordnung vom 4. September 2013
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und
Art. 4 Abs. 1 TestV).
D-407/2018
Seite 5
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufge-
zeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich-
tet.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
3.2 Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird
eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7).
D-407/2018
Seite 6
Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen
Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,
nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses
Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kon-
kretisiert, wonach das SEM ein Gesuch „aus humanitären Gründen“ auch
dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat
zuständig wäre.
4.
4.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Da die Beschwerde grund-
sätzlich nur die Vorbringen aus dem vorinstanzlichen Verfahren wiederholt,
zeigt sie nicht ansatzweise auf, inwiefern die Vorinstanz in ihrer Verfügung
Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben
soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
4.2 Das SEM hat anhand eines Eintrages in der europäischen Fingerab-
druck-Datenbank (Eurodac) zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt
und die italienischen Behörden – gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO –
um Übernahme ersucht. Die italienischen Behörden liessen das Übernah-
meersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 und 6 Dublin-III-VO vorgesehenen
D-407/2018
Seite 7
Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkann-
ten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens
ist somit gegeben.
4.3 Die Einwände des Beschwerdeführers – in Italien erhalte er weder po-
lizeilichen Schutz vor Übergriffen seitens der Familie seiner Freundin noch
eine Unterkunft – vermögen die solchermassen festgestellte Zuständigkeit
und die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht umzustossen oder in Frage
zu stellen, zumal das SEM zu exakt denselben Vorbringen des Beschwer-
deführers in seiner Verfügung bereits ausführlich und einwandfrei Stellung
bezogen hat. Es ist deshalb an dieser Stelle vollumfänglich auf diese kor-
rekten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen und von deren Wieder-
holung abzusehen (vgl. Erwägung F hiervor).
4.4 In Würdigung der Aktenlage, namentlich der vom Beschwerdeführer
nicht umgestossenen Vermutung, dass Italien seinen völkerrechtlichen und
europarechtlichen Verpflichtungen nachkommt, hat die Vorinstanz folge-
richtig auch ein Selbsteintrittsrecht ausgeschlossen (Art. 17 Dublin-III-VO,
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) und ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht einge-
treten.
4.5 Im Übrigen hielt das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 fest,
dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m.
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den
Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das
Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise
unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vor-
liegend nicht der Fall ist.
5.
5.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (BVGE 2010/45 E. 10;
BVGE 2015/18 E. 5.2).
5.2 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und
hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) seine Überstellung nach Italien an-
geordnet.
D-407/2018
Seite 8
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die
Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf
Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweisen sich damit als gegen-
standslos.
7.
7.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung ist ungeachtet der nicht belegten Bedürftigkeit abzuweisen, da die
Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus-
sichtlos zu bezeichnen waren, womit es an einer zwingenden Vorausset-
zung der massgeblichen Bestimmungen (Art. 65 Abs. 1 VwVG) fehlt.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-407/2018
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Nathalie Alemayehu
Versand: