Abtei lung IV
D-4072/2009
law/joc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Benedikt Schneider-Koch,
Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juni 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4072/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein ethnischer
Oromo mit letztem Wohnsitz in C._______ - am 29. März 2004 in die
Schweiz einreiste und am gleichen Tag erstmals um Asyl nachsuchte,
wobei er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend
machte, wegen verbotener politischer Tätigkeiten für die ONEG
(Oromo Netsa awchi Gimbar; Amharisch für Oromo Liberation Front
[OLF]) sei sein Vater im August 2003 festgenommen und er daraufhin
ebenfalls gesucht worden, weshalb er sich am 2. Oktober 2003 nach
D._______ begeben und sich dort bis zum 28. März 2004 aufgehalten
habe,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) -
nachdem dessen Abklärungen ergeben hatten, dass sich der Be-
schwerdeführer vom 15. Juli 2003 bis zum 15. März 2004 unter der
Identität B._______, geboren am (...), in Deutschland aufgehalten und
dort erfolglos um Asyl nachgesucht hatte - mit Verfügung vom 2.
September 2004 auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug
anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwer-
de mit Urteil D-3823/2006 vom 28. April 2008 im Wesentlichen mit der
Begründung, die durch das BFF vorgenommene Anwendung des am
1. April 2004 in Kraft getretenen Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG sei auf vor
dem 1. April 2004 eingereichte Asylgesuche ausgeschlossen, guthiess
und die Sache zur Neubeurteilung an das BFF zurückwies, soweit es
auf diese eintrat,
dass das BFM in der Folge das Asylverfahren wieder aufnahm und mit
Verfügung vom 17. Oktober 2008 das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers vom 29. März 2004 - zufolge Unglaubhaftigkeit und mangels Asyl-
relevanz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefährdungs-
situation - ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und
deren Vollzug anordnete,
dass die dagegen am 12. November 2008 erhobene Beschwerde, in
der sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf berief, die ein-
gangs erwähnten Ereignisse hätten sich im Jahre 2002 abgespielt,
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und er habe somit bereits im Jahre 2002 und nicht im Jahre 2003 sein
Heimatland verlassen, vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-7185/2008 vom 10. Dezember 2008 abgewiesen und der Be-
schwerdeführer daraufhin mit Verfügung des BFM vom 15. Dezember
2008 aufgefordert wurde, die Schweiz bis zum 12. Januar 2009 zu
verlassen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2009 beim
BFM um „Wiedererwägung“ der Verfügung vom 17. Oktober 2008 er-
suchte, wobei er insbesondere geltend machte, während seiner Anwe-
senheit in der Schweiz habe er sich als aktives Mitglied in der regiona-
len Organisation der KSOS (KINIJIT Support Organisation Schweiz)
engagiert, um die demokratischen Bemühungen der Mutter-/Schwes-
terpartei im Heimatland zu stärken; dies gehe auch aus beigelegtem
Schreiben von E._______ vom 22. Dezember 2008 hervor,
dass der Beschwerdeführer seiner Eingabe vom 14. Januar 2009
ausserdem zwei Internet-Artikel die äthiopische Oppositionsführerin
K._______ betreffend, einen Internet-Bericht zur allgemeinen Situation
in Äthiopien, eine Kopie eines Auszuges aus dem Internet betreffend
eines Beschlusses der äthiopischen Regierung sowie zwei Fotos,
beilegte,
dass das BFM die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe
vom 14. Januar 2009 als zweites Asylgesuch entgegennahm und den
Beschwerdeführer am 2. Juni 2009 zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer dabei hauptsächlich angab, er habe seit
der Gründung der Partei „Kinijit“ (amharisches Kürzel für: CUD
[Coalition for Unity and Democracy]) respektive von Mitte 2006 an zir-
ka drei oder vier Mal an deren Demonstrationen in F._______ und
einmal in H._______ sowie insgesamt an zirka vier Sitzungen in
I._______ teilgenommen,
dass nach der Spaltung der „Kinijit“ auch Demonstrationen durch die
„Genbot 7“ organisiert worden seien und er an allen Demonstrationen
gegen die äthiopische Regierung teilnehme und alle Parteien unter-
stütze, die für Äthiopien kämpfen würden, darunter auch jene von
K._______,
dass er auf den Fotos zusammen mit dem (...) zu sehen sei,
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dass er bei einer Rückkehr wegen seiner politischen Aktivitäten in der
Schweiz und seiner auf verschiedenen Websites verbreiteten Fotos
Probleme mit der Regierung bekommen würde,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juni 2009 - eröffnet am 9. Juni
2009 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und - unter Auferlegung von Verfahrenskosten - sein Asyl-
gesuch vom 15. Januar 2009 ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
24. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei
beantragen liess, die angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, es sei
ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, eventualiter sei die Un-
zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung fest-
zustellen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragen liess, es
sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Vollzug der Wegwei-
sung bis zum rechtskräftigen Entscheid unverzüglich auszusetzen und
das kantonale Amt für Migration sei anzuweisen, von jeglichen Voll-
zugshandlungen, insbesondere von einer Ausschaffung, abzusehen,
dass er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung ersuchen und beantragen liess, es sei ihm die
Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit zu erteilen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
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ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
mit nachfolgender Einschränkung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz zur Beur-
teilung von Gesuchen um Erteilung einer Arbeitsbewilligung von Asyl-
suchenden nicht zuständig ist, sondern dies im Kompetenzbereich der
zuständigen kantonalen Behörde liegt (vgl. Art. 43 AsylG),
dass deshalb auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer darin
beantragt, es sei ihm die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit zu erteilen,
nicht einzutreten ist,
dass Asylsuchende sich gemäss Art. 42 AsylG bis zum Abschluss des
Verfahrens in der Schweiz aufhalten können,
dass der Beschwerdeführer mithin berechtigt ist, sich in der Schweiz
aufzuhalten, weshalb auf den Antrag, es sei im Sinne einer vorsorgli-
chen Massnahme der Vollzug der Wegweisung bis zum rechtskräftigen
Entscheid unverzüglich auszusetzen und das kantonale Amt für Migra-
tion sei anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen, insbesondere
von einer Ausschaffung, abzusehen, mangels Rechtsschutzinteresses
nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), wobei Vorbringen insbesondere dann
unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7185/2008 vom
10. Dezember 2008 die vorinstanzliche Feststellung in der Verfügung
vom 17. Oktober 2008, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines
ersten Asylgesuches keine politisch motivierte Verfolgung glaubhaft
machen oder nachweisen können, bestätigte, wobei insbesondere da-
rauf hingewiesen wurde, dass sich die vom BFM genannten Jahres-
zahlen entgegen des entsprechenden Einwandes des Beschwerdefüh-
rers als korrekt erwiesen hätten (Seite 7),
dass sich vor diesem Hintergrund das im Gesuch vom 14. Januar 2009
- erneut - geltend gemachte Vorbringen, die Unstimmigkeiten im Ent-
scheid des BFM vom 17. Oktober 2008 und im Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-7185/2008 vom 10. Dezember 2008 seien auf ei-
nen „Datensalat“ zurückzuführen, als blosse Entscheidkritik erweist,
auf die nicht näher einzugehen ist, zumal in der Beschwerde vom 24.
Juni 2009 die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz und des
Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr - explizit - bestritten werden,
dass deshalb - in Übereinstimmung mit dem BFM - nicht davon auszu-
gehen ist, der Beschwerdeführer sei bereits vor dem Verlassen seines
Heimatlandes als politischer Aktivist oder regimefeindliche Person
beim äthiopischen Regime registriert gewesen,
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dass der Beschwerdeführer demnach im Zeitpunkt der Ausreise aus
Äthiopien keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte,
dass sich - in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen - aus der
vom Beschwerdeführer angeführten Zugehörigkeit zur Ethnie der
Oromo respektive der aktuellen Situation in Äthiopien ebenfalls keine
unmittelbare drohende flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG ableiten lässt,
dass eine asylsuchende Person, die sich darauf beruft, durch ihr Ver-
halten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - ins-
besondere durch politische Exilaktivitäten - sei eine Gefährdungssitua-
tion erst geschaffen worden, und damit das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) geltend macht, begründeten Anlass
zur Furcht vor künftiger Verfolgung hat, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im
Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlings-
rechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 1 E. 6.1 S. 10, 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.; UNHCR, Handbuch über
Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
Genf 1979, Rz. 80).
dass gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt
vieler Urteil D-4943/2006 vom 8. Juli 2008) davon auszugehen ist,
dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweili-
gen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und
mittels elektronischer Datenbanken registrieren,
dass dieser Umstand für sich allein genommen indessen nicht aus-
reicht, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen,
dass vielmehr hinreichend konkrete Anhaltspunkte - nicht bloss
abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen müssen, die
darauf hinweisen, dass eine bestimmte Person tatsächlich das Interes-
se der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als re-
gimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde,
da die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tä-
tigkeit, die Individualisierbarkeit der Person sowie deren konkrete exil-
politische Tätigkeiten von Bedeutung sind,
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dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass bei behaupteten
subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis mög-
lich und deshalb auch erforderlich ist (vgl. WALTER STÖCKLI in
UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
§ 11 Asyl, S. 568 Rz. 11.148).
dass - wie dargelegt - nicht davon auszugehen ist, der Beschwerde-
führer habe bereits vor dem Verlassen seines Heimatlandes ein politi-
sches Profil aufgewiesen und sei als regimefeindliche Person beim
äthiopischen Regime registriert gewesen und überwacht worden,
dass daraus zwar nicht zwingend auf ein fehlendes Interesse des
äthiopischen Staates an der exilpolitischen Aktivität des Beschwerde-
führers geschlossen werden kann, jedoch dies als erster Hinweis für
die Unwahrscheinlichkeit des staatlichen Interesses an dessen Aktivi-
täten im Exil gewertet werden kann,
dass das BFM im Weiteren in der angefochtenen Verfügung zu Recht
ausführt, aus erwähntem Rundschreiben des äthiopischen Aussenmi-
nisteriums vom 31. Juli 2006 (vgl. B1 S. 18) könne geschlossen wer-
den, dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der
Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkre-
te Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden, der
Beschwerdeführer indes nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von
aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland gehöre, für die sich die
äthiopischen Behörden interessierten,
dass aufgrund der blossen Teilnahme an Kundgebungen verschiede-
ner oppositioneller Gruppierungen gegen die äthiopische Regierung in
der Schweiz nämlich nicht zu folgern ist, der Beschwerdeführer habe
sich bei diesen Anlässen besonders und über das Mass der anderen
Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert oder eine Führungsposition
inne gehabt, zumal die diesbezüglichen auf Beschwerdeebene einge-
reichten Fotografien (vgl. Beilage 10 der Beschwerde) den Beschwer-
deführer als einfachen Demonstrationsteilnehmer erkennen lassen,
der unter anderem - wie andere Teilnehmende auch - ein Plakat fest-
hält,
dass auch die weiteren bei der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene
eingereichten Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer anlässlich ei-
ner Sitzung in Zürich unter anderem mit M._______ (vgl. B9 S. 4 und
S. 21) sowie mit N._______ (vgl. Beilage 9 zur Beschwerde) und damit
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mit führenden äthiopischen Oppositionspolitikern abgebildet ist, keinen
Beleg für eine höherrangige Position oder ein besonderes
exilpolitisches Profil des Beschwerdeführers darstellen,
dass sich zwar auf der offiziellen Internetseite der „Ginbot 7“
() - sowie auf zahlreichen weiteren Internetseiten - In-
terviews und Abbildungen von M._______ und N._______ finden,
hingegen der Name des Beschwerdeführers oder dessen Foto auf
genannter Website nicht zu eruieren ist,
dass deshalb die Behauptung des Beschwerdeführers anlässlich der
Anhörung vom 2. Juni 2009, Fotos von ihm seien auf verschiedenen
Websites verbreitet worden (vgl. B9 S. 5), nicht nachvollziehbar ist, zu-
mal der Beschwerdeführer bezeichnenderweise denn auch keine der
Seiten im Internet, auf denen er zu sehen sei, namentlich benennt,
dass im Schreiben vom 22. Dezember 2008 von E._______(vgl. B1 S.
19) nebst der Teilnahme an Demonstrationen und öffentlichen
Sitzungen als weitere Tätigkeiten des Beschwerdeführers das Verfas-
sen von Artikeln und Flugblättern sowie Publikationen genannt wer-
den,
dass indessen darin ebenfalls noch kein besonderes Engagement, mit
dem der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der äthiopischen
Behörden auf sich gezogen hätte, erblickt werden kann,
dass in erwähntem Schreiben zudem nicht konkretisiert wird, um wel-
che Artikel, Flugblätter und Publikationen es sich dabei handelt und
der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch das BFM diese
Tätigkeiten nicht erwähnte, sondern einzig angab, an Sitzungen und
Demonstrationen teilgenommen zu haben (vgl. B9 S. 3 ff.),
dass mithin an diesen politischen Aktivitäten erhebliche Zweifel zu he-
gen sind, zumal der Beschwerdeführer weder bei der Vorinstanz noch
auf Beschwerdeebene von ihm verfasste Artikel, Flugblätter oder Pub-
likationen zitiert, sondern lediglich Internet-Artikel einreicht, die im We-
sentlichen von Repressionen gegen Oppositionspolitiker in hoch-
rangigen Funktionen, die mitunter durch die äthiopische Regierung als
Terroristen erachtet wurden, handeln (vgl. B1 S. 11 ff.),
dass die Aussage des Beschwerdeführers, er sei seit der Gründung
der „Kinjiit“ respektive seit Mitte des Jahres 2006 für diese Partei aktiv
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(vgl. B9 S. 3) vor dem Hintergrund, dass gemäss Kenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts die Gründung der CUD bereits Ende 2004
stattfand, nicht glaubhaft erscheint,
dass aufgrund des Gesagten nicht von einer führenden oder exponier-
ten Position des Beschwerdeführers bei der „SKOS“ oder der „Genbot
7“ ausgegangen werden kann und auch nicht anzunehmen ist, die
äthiopischen Behörden hätten von der Teilnahme des Beschwerdefüh-
rers an regimekritischen Demonstrationen und Sitzungen Kenntnis er-
langt und ihn namentlich identifiziert und registriert,
dass auch sonst nichts auf eine erfolgte Identifizierung des Beschwer-
deführers durch den äthiopischen Geheimdienst hinweist,
dass ungeachtet dessen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien selbst bei Bekanntwerden
seiner Teilnahme an Demonstrationen und Sitzungen unwahrscheinlich
ist, da er allein damit nicht als besonders engagierter exilpolitischer
Aktivist erscheint und von den äthiopischen Behörden kaum als staats-
gefährdende Person wahrgenommen werden dürfte,
dass eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevan-
ter Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten daher nicht anzuneh-
men ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die ihm in Äthiopien droht,
dass in Äthiopien zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007
sowie D-3894/2006 vom 25. September 2008, D-3518/2008 vom
3. Dezember 2008, D-5356/2006 vom 8. Juni 2009; EMARK 1998 Nr.
22),
dass es zwar seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwi-
schen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 zu sporadischem
Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes kam; immerhin aber sowohl
Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten
internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist,
grundsätzlich zu akzeptieren scheinen, und ein erneuter offener Aus-
bruch des Konflikts bis heute erfolgreich verhindert werden konnte,
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dass somit aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien nicht von einer
konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr
ausgegangen werden kann,
dass ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete in
der Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass der - soweit bekannt, gesunde - Beschwerdeführer in seiner Hei-
mat als Küchengehilfe tätig war und auch hierzulande im Gastgewerbe
Berufserfahrung sammeln konnte,
dass sich seine Angaben zum Schicksal seiner Eltern - wie vom Bun-
desverwaltungsgericht im Urteil D-7185/2008 vom 10. Dezember 2008
(Seite 9) festgehalten - als unglaubhaft erwiesen haben und keine
plausiblen Hinweise darauf bestehen, er verfüge in C._______, wo er
von seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat, nicht über Ansprechper-
sonen, an die er sich in der ersten Phase nach der Rückkehr im Be-
darfsfall wenden könnte,
dass deshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer bringe alle
Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen und
aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden,
dass angesichts dessen der Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers nicht als unzumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Äthiopien auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse
erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und es
dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass soweit in der Beschwerde der fünfjährige Aufenthalt des Be-
schwerdeführers in der Schweiz, dessen Reputation als Arbeiter sowie
dessen fliessende mündliche Deutschkenntnisse erwähnt werden - wie
vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7185/2008 vom 10. De-
zember 2008 (Seite 10) bereits ausgeführt - darauf hinzuweisen ist,
dass die vormals für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen
schwerwiegender persönlicher Notlage - und damit unter anderem
auch für die Gewichtung der Integration in der Schweiz - massgeben-
den Bestimmungen von Art. 44 Abs. 3-5 AsylG (in der Fassung vom
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26. Juni 1998) und Art. 14a Abs. 4bis des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind,
dass es seither an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, welche es er-
möglichen würde, der fortgeschrittenen Integration einer asylsuchen-
den Person durch Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Sinne von
Art. 83 Abs. 1 AuG Rechnung zu tragen,
dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - unge-
achtet der Frage der bis dato nicht belegten prozessualen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers - zufolge Aussichtslosigkeit der gestellten Be-
schwerdebegehren abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original, Mit-
gliederausweis der „Ginbot 7“ sowie sieben Fotos)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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