Abtei lung IV
D-4072/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, geboren [...],
B._______, geboren [...],
C._______, geboren [...], Serbien,
alle vertreten durch Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Mai 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4072/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, serbische Staatsangehörige albani-
scher Ethnie, eigenen Angaben zufolge ihren Herkunftsort, X._______
in der Gemeinde Y._______ (Südserbien), im März 2010 in "einem
Kombi" (Taxi) verliessen und am 22. März 2010 in die Schweiz einreis-
ten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen vom 19. April 2010 sowie der direkten Anhörung
gleichen Datums zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machten, der Beschwerdeführer sei seit einem Verkehrsunfall
vom 11. Juni 1993 gelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen,
dass er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit keine adäquate me-
dizinische Betreuung erhalten habe,
dass der Beschwerdeführer ferner von seinem Vater – der psychische
Probleme habe – vor die Türe gesetzt worden sei,
dass die Beschwerdeführenden überdies finanzielle Probleme anga-
ben respektive erklärten, die monatliche Sozialhilfe von 40 Euro habe
nicht ausgereicht,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit glei -
chentags eröffneter Verfügung vom 5. Mai 2010 ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend
gemachten wirtschaftlichen und gesundheitlichen Probleme seien
nicht asylrelevant,
dass dasselbe für die familiären Probleme des Beschwerdeführers gel-
te, welche zudem unsubstanziiert und vage dargelegt worden seien,
dass die Aussagen betreffend die Probleme mit der ungenügenden ge-
sundheitlichen Versorgung und den Problemen mit den Behörden teils
unglaubhaft seien, würden doch die eingereichten medizinischen Un-
terlagen belegen, dass die dreiköpfige Familie medizinische Leistun-
gen erhalten habe,
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dass die weiteren geltend gemachten Probleme mit den Behörden (Be-
drängen des Beschwerdeführers auf der Strasse durch Gendarmen;
Hausdurchsuchung; Belästigungen vor dem Haus) nicht genügend in-
tensiv seien, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu
begründen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. Juni 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und dabei beantragten, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der an -
gefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei den Beschwerdefüh-
renden Asyl zu gewähren, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen be-
ziehungsweise die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren – soweit entscheidrele-
vant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass in prozessualer Hinsicht ferner die Gewährung der unentgelt li-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beantragt wurde,
dass in der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2010 zunächst festgehal-
ten wurde, aufgrund der Beschwerdebegründung werde von einer voll-
umfänglichen Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ausgegan-
gen,
dass sodann das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abge-
wiesen und die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, bis zum
28. Juni 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leis-
ten,
dass der Kostenvorschuss am 22. Juni 2010 geleistet wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie
Art. 105 und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass in der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2010 die Rechtsbegehren
als aussichtslos bezeichnet wurden,
dass zur Begründung angeführt wurde, dem BFM dürfte zuzustimmen
sein, dass die geltend gemachten gesundheitlichen, familiären und
wirtschaftlichen Probleme der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant
seien,
dass die vorgebrachten Probleme mit den serbischen Behörden und
Gendarmen (Schikanen, Beschimpfungen, Hausdurchsuchungen) mit
der Vorinstanz als zu wenig intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu be -
zeichnen sein dürften,
dass der Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene vorbringe,
Anhänger bei der [...] zu sein sowie in der Zeit vom 2. April 2000 bis
10. Mai 2001 als Mitglied bei der [...] Kriegsdienst geleistet zu haben
(vgl. Bescheinigungen der [...] vom 18. Mai 2010 und der Organisation
der Kriegsveteranen der UCPMB vom 18. Januar 2010 sowie Seite 10
der Beschwerdebegründung),
dass der Versuch des Beschwerdeführers, mit diesen nachgeschobe-
nen Vorbringen einen Politmalus zu konstruieren, um den "eventuell je
für sich betrachtet nicht genügend intensiven Behelligungen insgesamt
eben doch Asylrelevanz" zu verleihen (Beschwerdeschrift S. 11 f.),
scheitern dürfte,
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dass nämlich die Behauptung, während 13 Monaten in einer Be-
freiungsarmee Kriegsdienst geleistet zu haben, seine Glaubwürdigkeit
aufs Schwerste erschüttere, sei er doch als Tetraplegiker bei sämt li-
chen Verrichtungen des täglichen Lebens auf Hilfe angewiesen
(vgl. act. A20 S. 2 Ziff. 4.2),
dass somit aufgrund der gesamten, derzeit vorliegenden Aktenlage
nicht davon auszugehen sein dürfte, die Beschwerdeführenden hätten
in ihrem Heimatland mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen,
dass der Beschwerdeführer sodann seit nunmehr 17 Jahren mit seiner
Behinderung lebe und in Serbien regelmässig medizinische Leistun-
gen bezogen habe, welche er teils aus eigenen Mitteln, teils mit der
Unterstützung von Verwandten, einer "Privatfirma" und "der humanitä-
ren Hilfe in Kosovo" finanziert habe (vgl. die eingereichten Beweismit-
tel A3, sowie die Aussagen des Beschwerdeführers A1 S. 7, A14 S. 5
und 9),
dass sich aus den Akten daher keine Anhaltspunkte für eine medizini-
sche Notlage beziehungsweise eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ergeben dürften,
dass mit besagter Zwischenverfügung vom 10. Juni 2010 ferner der
Antrag der Beschwerdeführenden, es seien Abklärungen über den ge-
nauen Behandlungsbedarf der Tetraplegie des Beschwerdeführers
durch eine Fachklinik abzuwarten, unter Hinweis auf Art. 31 Abs. 2
VwVG abgewiesen wurde,
dass zur Begründung angeführt wurde, der Beschwerdeführer sei nach
eigenen Angaben seit einem Verkehrsunfall in Slowenien im Jahre
1993 Tetraplegiker, dort operiert und während 13 Monaten im Spital
und in der Rehabilitation behandelt worden (vgl. act. A1 S. 2, 9; A14
S. 5),
dass Dr. med. S._______ im ärztlichen Zeugnis vom 4. Mai 2010 die
derzeitige Behandlung (Pflegehilfe und Dekubitusprophylaxe) als not-
wendig und angemessen bezeichnet habe,
dass bei dieser Sachlage keine Veranlassung bestehe, weitere Abklä-
rungen über den genauen Behandlungsbedarf der Tetraplegie des Be-
schwerdeführers durch eine Fachklinik abzuwarten, weshalb der ent-
sprechende Antrag abzuweisen sei,
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dass die in der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2010 vorgenommene
summarische Einschätzung auch aufgrund einer einlässlicheren Prü-
fung zu bestätigen ist, zumal sich die Sachlage zwischenzeitlich nicht
verändert hat,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht li-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl recht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll -
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass in diesem Zusammenhang auf die obenstehenden diesbezügli-
chen Ausführungen sowie die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. ange-
fochtene Verfügung Ziff. II/2 S. 3 f.) zu verweisen ist,
dass in diesem Zusammenhang ergänzend auf die Bestimmungen
über die (medizinische) Rückkehrhilfe zu verweisen ist (vgl. Art. 93
AsylG sowie Art. 62 f. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten mit dem am 22. Juni 2010 geleisteten Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt.
3.
Die Verfahrenskosten werden mit dem am 22. Juni 2010 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
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