B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4072/2015
Ur t e i l vom 1 7 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch MLaw Vijitha Schniepper-Muthuthamby,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Aarau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Mai 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Ende Dezember
2013 sein Heimatland Eritrea Richtung Sudan verlassen habe, von wo er
– nach einem Aufenthalt in Khartum und weiteren Stationen in Libyen und
Italien – am 24. April 2015 in die Schweiz einreiste und gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er für das weitere Verfahren ins Verfahrenszentrum Zürich transferiert
wurde, wo er anlässlich der Kurzbefragung vom 16. Mai 2014 sowie der
Anhörung zu den Asylgründen vom 6. Februar 2015 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei eritreischer Staats-
angehöriger tigrinyscher Ethnie mit letztem Wohnsitz im Dorf C._______,
habe nie eine Schule besucht und sein Vater sei während des Befreiungs-
kampfes im Jahr 1989 gefallen,
dass er im November 1997 im Rahmen der siebten Runde einen Einberu-
fungsbefehl erhalten habe, welchem er jedoch nicht Folge geleistet habe,
da er nicht das gleiche Schicksal wie sein Vater habe erleiden wollen,
dass seine Dienstverweigerung zu Beginn keine Probleme verursacht
habe, er sich jedoch ab dem Jahr 1999 aus Furcht vor den Behörden, wel-
che begonnen hätten, ihn intensiv zu suchen, jeweils nachts in den Bergen
versteckt gehalten und tagsüber seine Felder bestellt habe und ab und zu
seine Familie und seine Mutter besucht habe,
dass im Jahr 2003 seine Felder enteignet worden seien, weil er keinen
Dienst geleistet habe, worauf seine Frau mit den Kindern nach D._______
gezogen sei, wo sie als Coiffeurin gearbeitet habe und er selbst als Tage-
löhner tätig gewesen sei, oder seiner Mutter auf dem Feld geholfen habe,
dass er im August 2013 anlässlich eines Besuchs bei seiner Mutter im Rah-
men einer Razzia festgenommen worden sei und mit anderen Dienstver-
weigerern in das Gefängnis E._______ gebracht worden und dort rund dort
drei Monate inhaftiert gewesen sei,
dass er gegen Ende Oktober 2013 mit rund 50 anderen Insassen die Ge-
fängnismauern habe zerstören und nach Hause fliehen können, wo er bis
zur Ausreise, die sein in Israel wohnhafter Onkel organisiert habe, noch
zwei Monate geblieben sei,
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dass er zum Nachweis seiner Identität seine eritreische Identitätskarte ein-
reichte, sowie Kopien der eritreischen Identitätskarte seiner Ehefrau und
der Taufurkunden seiner Kinder und einen Arztbericht,
dass das ehemalige BFM mit Verfügung vom 30. Juli 2014 entschied, das
Gesuch des Beschwerdeführers sei ausserhalb der Testphasen zu behan-
deln, da es weiterer Abklärungen bedürfe, und den Beschwerdeführer dem
Kanton F._______ zuwies,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
28. Mai 2015 – eröffnet am 30. Mai 2015 – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete, den Vollzug jedoch zu Gunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme vorübergehend aussetzte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können,
das Staatssekretariat zweifle erheblich am Wahrheitsgehalt seiner Schilde-
rungen, da es kaum glaubhaft sei, wie er sechzehn Jahre lang versteckt
habe leben und sich so dem Einzug ins Militär, beziehungsweise etwaigen
Konsequenzen durch die Dienstverweigerung, habe entziehen können, ne-
benbei aber eine Familie mit fünf Kindern gründen und seine Felder bewirt-
schaften und einer Arbeit habe nachgehen können,
dass auch die Aussagen hinsichtlich der Konfiszierung seines Landes nicht
glaubhaft seien, da es unlogisch sei, wenn der Beschwerdeführer be-
haupte, seit 1999 von den Behörden intensiv gesucht worden zu sein, dann
aber im Jahr 2003 ohne weitergehende Konsequenzen von einem Ange-
stellten der Regierung persönlich aufgesucht und über die geplante Kon-
fiszierung des Landes informiert worden sein wolle,
dass ferner auch seine Ausführungen zur angeblichen Festnahme und In-
haftierung im Jahr 2013 sehr vage und oberflächlich ausgefallen seien,
weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, der Beschwerdeführer habe das
Geschilderte nicht selbst erlebt,
dass schliesslich auch am Vorbringen der illegalen Ausreise grosse Zweifel
angebracht seien, da die Angaben zu den Fluchtumständen unsubstanzi-
iert ausgefallen seien und es jeder Logik widerspreche, wenn eine flüchtige
Person sich in einem verdunkelten Geländewagen auf der Hauptroute in
den Sudan fahren lasse, weshalb anzunehmen sei, der Beschwerdeführer
habe Eritrea nicht illegal, sondern unter ganz anderen Umständen verlas-
sen,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2015 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Mai 2015 sei aufzuhe-
ben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Auf-
nahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, sub-
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung sowie die
unentgeltliche Verbeiständung durch seine mandatierte Rechtsvertreterin
beantragt wurde, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. Juli
2015 die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
der amtlichen Verbeiständung abwies, da die Beschwerdevorbringen nach
summarischer Prüfung als aussichtslos und nicht geeignet erschienen, die
Argumentation der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu entkräften,
dass das Gericht dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kos-
tenvorschusses in Höhe von Fr. 600.– setzte und für den Säumnisfall das
Nichteintreten androhte,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 16. Juli 2015 fristgerecht geleistet
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass die Ausführungen in der Beschwerde nach Ansicht des Bundesver-
waltungsgerichts nicht geeignet sind, um die von der Vorinstanz im ange-
fochtenen Entscheid angeführten Widersprüche und Ungereimtheiten in
den Vorbringen des Beschwerdeführers aufzulösen,
dass es, anders als in der Beschwerde angeführt, keine Anzeichen dafür
gibt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt, und
beispielsweise nicht genügend nachgefragt, wie sich der Alltag des Be-
schwerdeführers in seinem Versteck in den Bergen abgespielt habe,
dass es vielmehr Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen wäre, im Rah-
men seiner in Art. 8 AsylG festgeschriebenen Mitwirkungspflicht alle für die
Beurteilung seines Asylgesuchs wesentlichen Aspekte zu schildern und
das Anhörungsprotokoll auch keine Anhaltspunkte enthält, der Beschwer-
deführer hätte dazu nicht genügend Gelegenheit gehabt,
dass – entgegen der Aussagen in der Beschwerde – auch das Gericht an-
gesichts des Vortrags des Beschwerdeführers und der Informationen über
den Länderkontext Eritrea und das dort herrschende rigide Kontrollsystem
grosse Zweifel hat, ob er tatsächlich jahrelang versteckt habe leben kön-
nen, daneben aber eine Familie unterhalten und Arbeiten für andere und
auf den Feldern der Familie habe verrichten können, wenn er gleichzeitig
von den Behörden intensiv gesucht worden sei,
dass sich Eritrea von 1998 bis 2000 im Grenzkrieg mit Äthiopien befand
und seine militärischen Kapazitäten zu dieser Zeit so weit wie möglich aus-
zubauen versuchte und eine weitreichende Mobilisierungskampagne
durchführte (vgl. dazu JUTTA BAKONYI, Eritrea/Äthiopien [1998 - 2000] Uni-
versität Hamburg Arbeitsgemeinschaft Kriegsursachenforschung [AKUF],
AKUF-Datenbanknr. 236, /fach-bereiche/sozial-
wissenschaften/forschung/akuf/kriegearchiv/eritrea-aethiopien/, besucht
am 30. Juli 2015), weshalb es wenig glaubhaft ist, wenn der Beschwerde-
führer behauptet, anfangs wegen seiner Dienstverweigerung keine Prob-
leme gehabt zu haben,
dass vielmehr davon ausgegangen werden muss, die Bestrebungen der
zuständigen Behörden, den Beschwerdeführer ins Militär einzuberufen,
wären in den Jahren 1997 – 1999 aufgrund der Kriegssituation besonders
verstärkt gewesen,
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dass es auch nicht plausibel erscheint, wenn der Beschwerdeführer angab,
er sei erst im Jahr 2013 wegen der Kriegsdienstverweigerung behelligt wor-
den,
dass das Gericht ferner auch die Ausführungen zur Haft und den Haftum-
ständen nicht als detailliert und ausführlich erachtet, sondern diese – wie
auch die Vorinstanz – als oberflächlich und vage einschätzt,
dass die Vorbringen, der Beschwerdeführer sei am Tag der Anhörung in
sehr schlechter Verfassung gewesen, da er am 1. Januar 2015 auf den
Kopf gefallen sei und sich – gemäss Arztzeugnis vom 3. Januar 2015 (vgl.
act. A28, Beweismittel) – eine Prellung zugezogen habe, weshalb seinen
Aussagen kein absoluter Beweiswert zukomme, in diesem Zusammen-
hang nicht als beachtlich zu bezeichnen sind, da der Beschwerdeführer die
wesentlichen Angaben bereits anlässlich seiner Befragung zur Person
(BzP) gemacht hatte und er zudem auf die relativ zu Beginn der Anhörung
gestellte Frage, wie es ihm gehe, keine Ausführungen zu einer gesundheit-
lichen Beeinträchtigung machte, oder geltend machte, aufgrund seines Ge-
sundheitszustandes nicht in der Lage zu sein, die Anhörung durchzuführen
(vgl. act. A26/20, F. 18),
dass er vielmehr erst dann auf seinen Gesundheitszustand zu sprechen
kam, als er im Rahmen der Anhörung mit einer widersprüchlichen Aussage
konfrontiert wurde (vgl. act. A26/20, F. 147),
dass es für die Bemerkung der Hilfswerksvertretung auf dem Unterschrif-
tenblatt, der Beschwerdeführer erscheine psychisch angeschlagen, wes-
halb eine psychiatrische Abklärung angeregt werde, keine weiteren Belege
gibt, er sich nach Aktenlage mithin nicht in ärztlicher Behandlung befand,
obwohl er sich bereits länger in der Schweiz aufhielt,
dass er ferner auch anlässlich der BzP auf die Frage nach seinem Gesund-
heitszustand keine psychische Beeinträchtigung geltend gemacht hatte
(vgl. act. A9/12, F. 8.02),
dass das Gericht das Vorliegen einer Traumatisierung des Beschwerdefüh-
rers gegebenenfalls aufgrund anderer Erlebnisse nicht auszuschliessen
vermag, jedoch die von ihm geschilderten Asylvorbringen nicht im Sinne
von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht werden konnten,
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dass auch die Vorbringen hinsichtlich der Flucht nicht geglaubt werden
können, insbesondere weil die begründeten Zweifel an der illegalen Aus-
reise des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden konnten,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt und festgestellt
hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass das Staatssekretariat weiter zu Recht das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen aufgrund einer illegalen Ausreise aus Eritrea verneinte,
weshalb auch der Subeventualantrag auf vorläufige Aufnahme als Flücht-
ling wegen Unzulässigkeit der Wegweisung abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]) und diese Bestimmungen
alternativer Natur sind,
dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Ak-
tenlage gegenwärtig als nicht zumutbar erachtete und seine vorläufige Auf-
nahme anordnete, weshalb eine weitere diesbezügliche Prüfung obsolet
ist,
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest-
stellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und dafür der bereits erhobene Kostenvorschuss verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: