B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4068/2018 und D-4072/2018
Ur t e i l vom 4 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______, China (Volksrepublik),
2. B._______, gemäss eigenen Angaben China (Volksrepub-
lik),
beide vertreten durch Ass. jur. Christian Hoffs, HEKS
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/
Appenzell, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung sowie Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des SEM vom 27. Juni 2018 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des damaligen Bundesamts für Migration (BFM) vom (...)
2014 wurde C._______ (nachfolgend: C._______), der mit A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer 1) nach Brauch verheirateten Ehefrau,
Stiefmutter von B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) und Mutter
der beiden gemeinsamen Kinder D._______ (nachfolgend: D._______)
und E._______ (nachfolgend: E._______), als Flüchtling anerkannt und ihr
in der Schweiz Asyl gewährt.
B.
Der Beschwerdeführer 1 reichte am (...) 2014 für sich und seine drei Kinder
ein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Familiennachzug gemäss
Art. 51 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) ein. Diese wurde mit Verfügung des SEM
vom (...) 2015 bewilligt. Nach ihrer Einreise am (...) 2015 wurden die Be-
schwerdeführenden am 14. August 2015 im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) F._______ zu ihrer Person, zum Verbleib ihrer Identitätspa-
piere, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen be-
fragt (Befragung zur Person, BzP). Am 8. Oktober 2016 wurden sie zu ih-
ren Asylgründen angehört (Anhörung).
C.
C.a Die Beschwerdeführenden brachten vor, sie seien chinesische Staats-
angehörige tibetischer Ethnie und stammten aus dem Dorf G._______
(phon.) im Bezirk H._______ (phon.) in der Volksrepublik China, wo sie bis
zum Verlassen ihres Heimatlandes im (...) oder (...) 2013 (Beschwerdefüh-
rer 1) beziehungsweise im Jahr 2013 (Beschwerdeführer 2) gelebt hätten.
C.b Der Beschwerdeführer 1 habe sich nach der Ausreise während (...) bis
(...) Monaten (BzP) beziehungsweise während eines Monats (Anhörung) in
I._______ aufgehalten, bevor er nach Indien weitergereist sei. In seinem
Gesuch um Einreisebewilligung vom (...) 2014 gab er an, sich aktuell in
I._______ aufzuhalten. Im Gesuch um Übernahme der Reisekosten vom
(...) 2015 gab er an, sich erst seit wenigen Monaten in Indien aufzuhalten.
Er und der Beschwerdeführer 2 kämen dort mithilfe von Gelegenheitsar-
beiten, insbesondere als (...), für ihren Lebensunterhalt auf.
Anlässlich der BzP erklärte er, er habe während (...) Jahren die Schule be-
sucht und sei danach verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen, ohne je-
mals einen Beruf erlernt zu haben. Er habe (...) als (...) und (...) gearbeitet
sowie mit (...) und (...) Handel betrieben. Er sei schon seit dem Jahr 1989
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in Tibet politisch tätig gewesen und habe verschiedentlich an Demonstrati-
onen teilgenommen, zuletzt im Jahr 2010 gegen ein (...) in seiner Region.
Im Jahr 1994 sei er für eine Woche inhaftiert worden. Seither stehe er unter
Beobachtung. Seine Ehefrau habe am (...) 2012 politisiert. Daraufhin sei
der Kontakt zu ihr abgebrochen. In der Folge habe er wegen ihrer politi-
schen Aktivitäten Probleme mit den Behörden bekommen, die ihm vorge-
worfen hätten, seine Ehefrau versteckt zu haben. Er sei seit dem Jahr 1993
Mitglied der (...)-Organisation ([J._______]). Während seines Aufenthalts
in I._______ sei er zu deren Präsidenten gewählt worden, habe aber diese
Tätigkeit erst nach seiner Ankunft in Indien aufgenommen.
Anlässlich der Anhörung führte er aus, er sei beruflich in der familieneige-
nen (...) tätig gewesen und habe im (...)halbjahr in K._______ und Umge-
bung Handel mit (...) betrieben. Im Jahr 1991 habe er sich zum ersten, im
(...) 1993 zum zweiten und im Jahr 2008 zum dritten Mal politisch betätigt,
ebenso in den Jahren 2010 und 2012. Im (...) 1993 sei er anlässlich einer
Demonstrationsteilnahme für (...) Tage festgenommen und im (...) 1993 für
(...) Tage inhaftiert worden, Letzteres weil bei einem Freund von ihm eine
tibetische Nationalflagge gefunden worden sei. Er habe sich oft politisch
engagiert. So habe er zum Beispiel seit dem Jahr 1991 einer Geheimorga-
nisation angehört, die Kontakte zum (...) des Dalai Lama in Indien gehabt
habe. In diesem Rahmen habe er heimlich (...) aus Indien verteilt. Nach
seiner Haftentlassung im Jahr 1993 habe er bis im (...) 2008 keine Prob-
leme mehr mit den Behörden gehabt. Zu diesem Zeitpunkt habe er an De-
monstrationen teilgenommen und sei deshalb zusammen mit Demonstran-
ten für (...) Tage inhaftiert worden. Im Jahr 2010 habe er gegen ein (...)
demonstriert, ohne deswegen in ernsthafte Schwierigkeiten mit den Behör-
den geraten zu sein. Am Tag nach einer weiteren Demonstrationsteilnahme
im (...) 2012 sei er von den Behörden oder der Polizei zu Hause aufgesucht
worden. Diese hätten sich nach seiner Ehefrau erkundigt. Insgesamt sei er
drei Mal von den Behörden zu Hause aufgesucht worden, mit der Auffor-
derung seine Ehefrau zu stellen. Der Kontakt zu ihr sei aber sei dem (...)
2012 abgebrochen gewesen. Nachdem er weiterhin ohne Nachricht von ihr
geblieben sei, habe ihm sein Schwiegervater im (...) oder (...) 2013 zur
Ausreise geraten. Bei der J._______ handle es sich um eine Organisation
für politische Gefangene aus Tibet. Am (...) 2013 sei er zu deren Präsiden-
ten gewählt worden. Seit (...) 2015 übe er keine Funktion mehr in der
J._______ aus.
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C.c Der Beschwerdeführer 2 machte geltend, er habe in seiner Heimat die
Schule besucht und (...). Von seiner Heimat sei er nach I._______ und wei-
ter nach L._______ in Indien gereist. Dort habe er sich während circa (...)
Jahren aufgehalten. Er habe seine Heimat zusammen mit seinem Vater
und seinen beiden Halbgeschwistern D._______ und E._______ verlas-
sen. Über die genauen Ausreisegründe wisse er nichts.
C.d Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 beauftragte das SEM die Schwei-
zer Vertretung in Neu-Delhi, Abklärungen zu tätigen. Zu den Abklärungser-
gebnissen vom 3. März 2017 und 26. September 2017 wurden den Be-
schwerdeführenden mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 im Sinne des
rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen. Die Stel-
lungnahmen der Beschwerdeführenden datieren vom 4. Januar 2018 und
24. Januar 2018.
C.e Mit Schreiben vom (...) 2017 teilte C._______ dem SEM mit, sie lebe
seit (...) 2017 getrennt vom Beschwerdeführer 1 und verfüge über das al-
leinige Sorgerecht über die beiden gemeinsamen Kinder D._______ und
E._______ Gleichzeitig ersuchte sie, diesen Familienasyl zu gewähren.
C.f Mit Schreiben vom (...) 2017 teilte die Gemeindebehörde (...) dem SEM
mit, der Beschwerdeführer 1 lebe zwischenzeitlich getrennt von seiner
Ehefrau und habe das gemeinsame Sorgerecht für die beiden gemeinsa-
men Kinder nicht beantragt.
C.g Die Beschwerdeführenden reichten im Rahmen ihrer Asylgesuche
keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten. Der Beschwerde-
führer 1 reichte folgende Beweismittel ein: je eine Kopie seiner Identitäts-
karte vom (...), seiner Geburtsurkunde und seiner Heiratsurkunde, zwei
Empfehlungsschreiben des M._______ in L._______ vom (...) 2016 und
(...) 2018, ein Empfehlungsschreiben der J._______ vom (...) 2015, zwei
Kopien eines J._______-Mitgliederausweises, eine Kopie eines Empfeh-
lungsschreibens des N._______ vom (...) 2015 sowie eine Kopie eines
Empfehlungsschreibens des O._______ vom (...) 2015.
D.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 27. Juni 2018 – eröffnet am 28. Juni
2018 – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 nicht
ein und ordnete die Wegweisung nach Indien sowie den Vollzug an; be-
züglich des Beschwerdeführers 2 stellte das SEM fest, dieser erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die
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Wegweisung sowie – unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die
Volksrepublik China – den Vollzug an.
E.
Mit handschriftlich ergänzter, gemeinsam unterzeichneter Formularbe-
schwerde vom 12. Juli 2018 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügun-
gen des SEM, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung un-
zulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren, auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Zu-
dem sei eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Als Beweismittel reichten sie nebst einer Fürsorgebestätigung diverse,
überwiegend bereits beim SEM eingereichte Dokumente betreffend den
Beschwerdeführer 1 und die Integration des Beschwerdeführers 2 zu den
Akten.
F.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2018 hielt der Instruktionsrichter fest,
die Beschwerde sei frist- und formgerecht eingereicht, teilte den Beschwer-
deführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, vereinigte die beiden Verfahren D-4068/2018 (Beschwerdefüh-
rer 2) und D-4072/2018 (Beschwerdeführer 1) aufgrund ihres engen per-
sönlichen und sachlichen Zusammenhangs, hiess das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut, verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses, ver-
schob das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG auf einen späteren
Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 7. August
2018 einen amtlich beizuordnenden Rechtsvertreter zu benennen.
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H.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 erklärte sich der rubrizierte Rechtsvertre-
ter unter Beilage einer Vollmacht zur Übernahme der amtlichen Rechtsver-
beiständung der Beschwerdeführenden bereit.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2018 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und
bestellte den Beschwerdeführenden den rubrizierten Rechtsvertreter. Zu-
dem gab er ihnen Gelegenheit, ihre Beschwerde bis zum 17. August 2018
zu ergänzen.
J.
Die Beschwerdeergänzung datiert vom 15. August 2018. Gleichzeitig
reichte der amtliche Rechtsbeistand eine Honorarnote ein.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. September 2018 wurde das SEM zur
Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Diese datiert vom 24. Sep-
tember 2018 und wurde den Beschwerdeführenden am 27. September
2018 unter Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht.
L.
Die Stellungnahme der Beschwerdeführenden datiert vom 2. Oktober
2018. Gleichzeitig wurde eine aktualisierte Honorarrechnung eingereicht.
M.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 stellte das SEM fest, dass D._______ und
E._______ nicht gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtlinge aner-
kannt werden. Des Weiteren wurden sie gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als
Flüchtlinge anerkannt und ihnen in der Schweiz Asyl gewährt.
N.
Mit Eingabe vom 24. September 2019 teilte der Rechtsbeistand mit,
D._______ und E._______ sei zwischenzeitlich über ihre Mutter Familien-
asyl gewährt worden und sie verfügten über eine Aufenthaltsbewilligung B.
Zudem reichte er Fotografien zu den Akten, um die enge Beziehung der
Beschwerdeführenden zu D._______ und E._______ dokumentieren.
Überdies wurden weitere Dokumente betreffend die Integration des Be-
schwerdeführers 2 in der Schweiz eingereicht, welcher im (...) 2019 eine
(...)jährige (...)lehre angetreten habe, nachdem er zuvor als (...) gearbeitet
und ein (...) absolviert habe.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich hinsichtlich des Beschwerde-
führers 1 gegen eine Verfügung, mit welcher das SEM auf dessen Asylge-
such nicht eingetreten ist. Werden solche Nichteintretensentscheide, mit
denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin
zu überprüfen, mit Beschwerde angefochten, ist die Beurteilungskompe-
tenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern
die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig
erachtet, enthält sie sich demnach einer selbstständigen materiellen Prü-
fung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen
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Seite 8
Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.).
Demzufolge ist auf das Rechtsbegehren, es sei den Beschwerdeführenden
Asyl zu gewähren, in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 nicht einzutreten.
2.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs
hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
2.3 Entgegen der nicht zutreffenden Feststellung in der Zwischenverfü-
gung vom 23. Juli 2018 ist die gegen den Nichteintretensentscheid vom
27. Juni 2018 gerichtete Formularbeschwerde vom 12. Juli 2018 nicht
rechtzeitig erfolgt. Indessen erscheint aufgrund der vertrauensbegründen-
den Feststellung in der Zwischenverfügung vom 23. Juli 2018 und der be-
trächtlichen Zeitdauer zwischen Instruktionsverfügung und dem vorliegen-
den Urteil von mehr als einem Jahr in Berücksichtigung des verfassungs-
mässigen Anspruchs auf Vertrauensschutz ein nachträgliches Nichteintre-
ten auf die Beschwerde nicht (mehr) gerechtfertigt. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen be-
sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 und 2 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – mit Aus-
nahme des Antrags auf Asylgewährung betreffend den Beschwerdefüh-
rer 1 – einzutreten.
3.
3.1 Hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 begründete das SEM seine Ver-
fügung damit, dass es aufgrund von Zweifeln an dessen Vorbringen, erst
im Jahr 2013 aus der Volksrepublik China ausgereist zu sein, die Schwei-
zer Vertretung in Neu-Delhi um nähere Abklärungen ersucht habe. Diese
hätten ergeben, dass er zwischen dem 1. November 2002 und dem 12. De-
zember 2013 am M._______ in L._______ tätig gewesen sei. Dies gehe
insbesondere auch aus einem Bestätigungsschreiben dieses (M._______)
vom (...) 2017 hervor. Am (...) 2009 sei ihm in Indien zudem ein Identity
Certificate (IC) ausgestellt worden, welches nach wie vor gültig sei. Somit
sei er in Indien als tibetischer Flüchtling anerkannt und könne demzufolge
nach Indien reisen. Über die übrigen Familienmitglieder hätten keine Infor-
mationen gefunden werden können. Da sich der Beschwerdeführer 1 aber
spätestens seit dem Jahr 2002 in Indien aufgehalten habe, bestünden er-
hebliche Zweifel daran, dass seine beiden jüngeren Kinder ([D._______],
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geboren […], und [E._______], geboren […]) je in der Volksrepublik China
gelebt hätten, zumal die im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs durch-
geführten DNA-Test die Vaterschaft belegten. Da sein ältester Sohn, der
Beschwerdeführer 2, bei seiner Anhörung sehr unsubstanziierte Aussagen
zum Leben in der Volksrepublik China gemacht habe und die Schilderung
der angeblich illegalen Ausreise widersprüchlich ausgefallen sei, bestün-
den auch erhebliche Zweifel daran, dass dieser im behaupteten Zeitraum
in der Volksrepublik China gelebt habe. Die diesbezüglichen Stellungnah-
men des Beschwerdeführers 1 überzeugten nicht. So habe er im Einreise-
gesuch sowie bei der BzP und der Anhörung widersprüchliche Angaben zu
seiner Biografie gemacht. Bereits deshalb bestünden erhebliche Zweifel
am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen. Zudem sei seine Behauptung, dass
ihm das IC nicht zustehe, weil sein vollständiger Name nicht mit demjeni-
gen auf dem Dokument übereinstimme und es sich um einen unter Tibetern
geläufigen Namen handle, nicht stichhaltig. Denn sein angeblicher Famili-
enname P._______ sei ebenso wenig auf seiner chinesischen Identitäts-
karte, im Mitgliederausweis der J._______ oder in den Empfehlungsschrei-
ben der tibetischen Exilregierung erwähnt. Darüber hinaus stimmten im be-
sagten IC nebst seinem Namen auch sein Geburtsdatum sowie die Namen
seines Vaters und seiner Mutter mit seinen Angaben überein. Aufgrund die-
ser Übereinstimmungen bestünden aus Sicht des SEM keine Zweifel da-
ran, dass es sich beim IC um ein ihm persönlich zustehendes Dokument
handle. Daraus folge, dass sein Vorbringen, von Geburt bis zur Ausreise in
der Volksrepublik China gelebt und diese erst im (...) oder (...) 2013 verlas-
sen zu haben, nicht geglaubt werden könne. Vielmehr sei davon auszuge-
hen, dass er mindestens ab (...) 2002 in Indien gelebt habe. Aus den Akten
ergäben sich keine Hinweise darauf, dass er seither jemals in die Volksre-
publik China zurückgekehrt sei. Dafür sprächen auch die zahlreichen Wi-
dersprüche, welche sich aus seinen Befragungsprotokollen ergäben, sowie
jene Widersprüche zwischen ihm und seinem Sohn (Beschwerdeführer 2)
bezüglich der Ausreisemodalitäten, und die widersprüchlichen Aussagen
zwischen ihm und seiner Ehefrau. Auch die eingereichten Beweismittel ver-
möchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal diese sein Vor-
bringen, wonach er erst im Jahr 2013 nach Indien migriert sei und dort über
keine Aufenthaltsgenehmigung verfüge, nicht zu stützen vermöchten. Das
IC sei ihm gemäss den Abklärungen der Schweizer Vertretung am (...) 2009
ausgestellt worden und sei nach wie vor gültig. Das IC sei für einen Zeit-
raum von zehn Jahren gültig und könne entweder erneuert oder dessen
Gültigkeit in einem indischen Konsulat verlängert werden. Aus dem Um-
stand, dass die Schweizer Vertretung keine Informationen zu seiner Ehe-
frau und seinen Kindern in Indien gefunden habe, könne nicht geschlossen
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Seite 10
werden, dass diese Personen sich nicht in Indien aufgehalten hätten. Eine
solche Annahme würde zu kurz greifen. Denn anders als beim Beschwer-
deführer 1 seien dem SEM keine spezifischen Informationen über die Ehe-
frau und die Kinder zur Verfügung gestanden, welche als Grundlage für die
Abklärungen gedient hätten. Zusammenfassend stehe für das SEM fest,
dass er sich mindestens seit (...) 2002 in Indien aufgehalten habe, dort als
Flüchtling anerkannt sei und damit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in
Indien verfüge. Das am (...) 2009 ausgestellte IC sei nach wie vor gültig.
Er könne nach Indien zurückkehren. Obwohl Indien das Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
nicht ratifiziert habe, hätten Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Weg-
weisung nach Indien im Normalfall keine Rückschiebung von Indien in die
Volksrepublik China zu befürchten. Es bestünden auch keine Hinweise da-
rauf, dass in Indien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. So sei festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer 1 nie persönliche Probleme mit den indischen Behörden gehabt und
auch sonst keine persönlichen Benachteiligungen durch dieselben erfah-
ren habe. Eine asylrelevante Verfolgung liege in Indien gemäss Aktenlage
folglich nicht vor. Bei seinem Entscheid, Indien zu verlassen, um mit seiner
Ehegattin zusammenzuleben, handle es sich um eine rein persönliche An-
gelegenheit, die mit seinen privaten und familiären Lebensbedingungen im
Zusammenhang stehe und ebenfalls keine Asylrelevanz entfalte. Demzu-
folge werde gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht
eingetreten.
Sodann sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 durch die Flüchtlingsei-
genschaft seiner Ehefrau einen derivativen Anspruch auf Anerkennung als
Flüchtling habe. Der Beschwerdeführer 1 und sein aus einer anderen Be-
ziehung stammender und zwischenzeitlich volljährig gewordener Sohn
(Beschwerdeführer 2) lebten inzwischen getrennt von der den Titel verlei-
henden Person, womit der Anspruch auf Familienasyl entfalle, wobei das
SEM unter Hinweis auf BVGE 2012/32 (E. 5.4.2) festhielt, dass das
Rechtsinstitut des Familienasyls der Bewahrung von vorbestandenen Fa-
miliengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung diene,
sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit
unfreiwillig getrennt worden sei.
3.2 Bezüglich des Beschwerdeführers 2 begründete das SEM seine Verfü-
gung damit, dass dessen Angaben zur Herkunftsregion, zum Alltag in Tibet
und zu den Ausreisegründen unsubstanziiert, ausweichend, widersprüch-
lich und realitätsfremd ausgefallen seien. Er habe geltend gemacht, von
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Seite 11
Geburt bis ins Jahr 2013 – somit bis zu seinem (...) Altersjahr – im Dorf
G._______ in der Volksrepublik China gelebt zu haben. Bei dieser Sach-
lage dürfe von ihm erwartet werden, dass er einlässliche und differenzierte
Angaben zu seinem Leben in Tibet machen könne. Dies sei jedoch nicht
der Fall gewesen. So falle auf, dass er bereits bei der BzP Mühe gehabt
habe, kohärente Angaben zu seinem Leben, den Ausreisegründen und den
Reisemodalitäten zu machen. Aber auch bei der Anhörung zu den Ge-
suchsgründen seien seine Vorbringen durchwegs gehaltlos ausgefallen.
Selbst bei an sich intensiven und einschneidenden Erlebnissen (Ausreise,
beziehungsweise Migration in die fremden Länder I._______ und Indien,
Probleme der Eltern mit den Behörden) fehle der persönliche Bezug. Die
substanzlosen und teilweise ausweichenden Aussagen oder Rückfragen
deuteten darauf hin, dass er seine Vorbringen nicht selbst erlebt habe und
deshalb nicht in der Lage gewesen sei, genügend konkret zu antworten.
Somit hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Dem Beschwerdeführer 2 sei es nicht ge-
lungen, seine Herkunft aus der Volksrepublik China sowie seine Asyl-
gründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht
in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt
habe. Die Abklärungsergebnisse der Schweizer Vertretung bezüglich sei-
nes Vaters (Beschwerdeführer 1) erhärteten diese Einschätzung. Diesen
zufolge sei sein Vater erwiesenermassen in Indien als tibetischer Flüchtling
anerkannt und verfüge dort über einen geregelten Aufenthaltsstatus. Sein
Vater hingegen beschreibe eine Biografie, die mit den erwähnten Abklä-
rungsergebnissen massiv in Widerspruch stehe. Die Darstellung in der
Stellungnahme vom 4. Januar 2018, wonach er gemäss den Ausführungen
seines Vaters wortkarg sei und generell wenig sprechen würde, weshalb
es nicht erstaune, dass er nur sehr unsubstanziierte Auskunft zum Leben
in Tibet gegeben hätte, vermöge indes nicht zu überzeugen, zumal Wort-
kargheit allein seine zahlreichen massiven Widersprüche und seine auffäl-
lige Ahnungslosigkeit nicht zu erklären vermöchten. Er habe vor seiner Ein-
reise in die Schweiz zusammen mit seinem Vater in Indien gelebt, welcher
bereits seit mindestens (...) 2002 in Indien gelebt habe und dort seit min-
destens (...) 2009 über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Bei dieser
Sachlage und angesichts der unglaubhaften Angaben des Beschwerdefüh-
rers 2 zur Sozialisation in der Volksrepublik China sei davon auszugehen,
dass er sich ebenfalls seit längerer Zeit ausserhalb der Volksrepublik China
– vermutungsweise in Indien – aufgehalten habe und dort über ein gefes-
tigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Aufgrund des Gesagten sei festzustellen,
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Seite 12
dass weder seine Identität noch seine Staatsangehörigkeit beziehungs-
weise sein Herkunftsland geklärt seien. Sein Verhalten stelle eine Verlet-
zung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die
Verletzung dieser Pflicht verunmögliche er die Abklärung, welchen Status
er im Staat seines vormaligen Aufenthalts gehabt habe. Die Folgen dieses
Verhaltens habe er selbst zu verantworten. Gemäss BVGE 2014/12
(E. 5.10 und 6) sei bei Personen mit (mutmasslich) tibetischer Ethnie, die
ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungs-
weise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbe-
achtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort
bestünden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass er keine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen vermocht habe und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden
könne. Demnach sei das Asylgesuch abzuweisen.
3.3 Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte das SEM aus, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht
zur Anwendung gelange, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllten. Aus den Akten ergäben sich auch keine Anhalts-
punkte dafür, dass dem Beschwerdeführer 1 im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat beziehungsweise dem Beschwerdeführer 2 bei einer Rück-
kehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Be-
züglich des Beschwerdeführers 2 hielt das SEM weiter fest, dass bei einer
asylsuchenden Person, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei,
die Möglichkeit nicht auszuschliessen sei, dass sie die chinesische Staats-
angehörigkeit besitze. Deshalb sei ein Wegweisungsvollzug in die Volksre-
publik China ausgeschlossen, da ihr dort gegebenenfalls unmenschliche
Behandlung oder Folter drohe.
Art. 8 EMRK gewährleiste den Schutz des Familienlebens. Die EMRK ver-
schaffe an sich kein Recht auf Einreise oder den Aufenthalt in einem be-
stimmten Konventionsstaat. Habe ein Ausländer nahe Verwandte in der
Schweiz und sei diese familiäre Beziehung intakt und werde tatsächlich
gelebt, könnte hingegen das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK beziehungsweise in
Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens ver-
letzt werden, wenn dem Ausländer die Anwesenheit in der Schweiz unter-
sagt werde. Die Beschwerdeführenden lebten inzwischen getrennt von der
Ehefrau und den zwei minderjährigen Kindern beziehungsweise den Halb-
geschwistern. Die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 verfüge über das al-
leinige Sorgerecht über die beiden gemeinsamen Kinder. Mit separater
D-4068/2018 und D-4072/2018
Seite 13
Verfügung gleichen Datums werde das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers 2 abgewiesen beziehungsweise auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers 1 nicht eingetreten und der Vollzug der Wegweisung angeordnet.
Ob D._______ und E._______ in das Familienasyl ihrer Mutter einbezogen
würden, stehe noch nicht fest, da noch weitere Abklärungen ausstünden.
Die Asylgesuche der beiden Kinder beziehungsweise Halbgeschwister
blieben somit noch pendent. Bezüglich der gemeinsamen Kinder bezie-
hungsweise Halbgeschwister gelte es unter dem Aspekt der Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs zu prüfen, ob das in Art. 8 EMRK garantierte
Recht auf Achtung des Familienlebens gewährt werde, wenn den Be-
schwerdeführenden die Anwesenheit in der Schweiz untersagt werde. Die
Konventionsgarantie schütze allerdings nur das Familienleben als solches,
nicht aber die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Famili-
enlebens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Famili-
enlebens werde erst angenommen, wenn sich die Betroffenen in keinem
anderen Staat treffen könnten und der persönliche Kontakt deshalb nur in
der Schweiz möglich wäre. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familien-
lebens liege daher in aller Regel nicht vor, wenn den Beteiligten ohne Wei-
teres zugemutet werden könne, das Familienleben beziehungsweise die
familiären Kontakte ausserhalb der Schweiz zu pflegen. Eine Interessen-
abwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrige sich unter diesen Umstän-
den. Der Beschwerdeführer 1 könne nach Indien zurückkehren, wo er be-
reits vor seiner Einreise in die Schweiz mit seinen beiden gemeinsamen
Kindern und seinem Sohn aus einer früheren Beziehung (Beschwerdefüh-
rer 2) gelebt habe. Er könne folglich die familiäre Beziehung zu seinen bei-
den Kindern auch in Indien, wo er über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfüge, leben. Unter nochmaligem Hinweis auf BVGE 2014/12 hielt das
SEM weiter fest, der Beschwerdeführer 2 habe durch die Verletzung seiner
Mitwirkungspflicht eine Prüfung der Drittstaatenklausel wie auch die Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf seinen effektiven Heimatstaat
verunmöglicht. Deshalb sei vermutungsweise davon auszugehen, dass
keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden und er demnach dort
die familiäre Beziehung zu seinen Halbgeschwistern leben könne. Der Voll-
zug der Wegweisung sei somit auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK
zulässig.
Bezüglich des Beschwerdeführers 2 sei die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zwar von Amtes wegen zu prüfen,
die Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person, welche auch die Substanziierungslast
D-4068/2018 und D-4072/2018
Seite 14
trage. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei
es nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der
asylsuchenden Person nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypo-
thetischen Herkunftsländern zu forschen. Mit Verweis auf den Grundsatz
der Rechtsgleichheit könne aus Sicht des SEM auch vorliegend nicht von
der geltenden Praxis abgewichen werden. Somit habe der Beschwerdefüh-
rer 2 die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaub-
haftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise
davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung an seinen bisherigen Auf-
enthaltsort keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 Abs. 2 bis 4 AIG entgegenstünden. Bezüglich des Be-
schwerdeführers 1 sprächen weder die in Indien herrschende Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in diesen
Drittstaat.
Sodann hielt das SEM unter Hinweis auf BVGE 2014/13 (E. 8.1) fest, dass
Art. 44 AsylG nicht anwendbar sei, wenn die familiären Beziehungen im
Heimat- oder Herkunftsstaat der nichtverfolgten Person gelebt werden
könnten und keine Vollzugshindernisse der Wegweisung in diesen Staat
im Wege stünden. Der Beschwerdeführer 2 habe vor seiner Einreise in die
Schweiz zusammen mit seinem Vater und seinen Halbgeschwistern in In-
dien gelebt. Sein Vater habe bereits seit mindestens (...) 2002 in Indien
gelebt und verfüge dort seit mindestens (...) 2009 über ein gefestigtes Auf-
enthaltsrecht. Wie bereits erwogen, sei davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer 2 ebenfalls über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in Indien
verfüge und zusammen mit seinem Vater dorthin zurückkehren könne. Als
(...) und ehemaliger Präsident einer NGO sei sein Vater eine gebildete Per-
son, weshalb begünstigende Umstände im Hinblick auf eine wirtschaftliche
Integration im bisherigen Herkunftsstaat vorliegen dürften.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers 1
technisch möglich und praktisch durchführbar. Dem Beschwerdeführer 2
sei zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls benötig-
ten Reisepapiere zu beschaffen. Auch das Bundesverwaltungsgericht er-
achte in seiner ständigen Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung
grundsätzlich als möglich, selbst wenn asylsuchende Personen ihre wahre
Identität oder Staatsangehörigkeit verheimlichten.
3.4 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass
die Beschwerdeführenden aus der Volkrepublik China kämen und dort ver-
folgt würden. Dass der Beschwerdeführer 1 ein indisches IC besitze,
D-4068/2018 und D-4072/2018
Seite 15
stimme nicht. Er könne sich nicht erklären, wie die Schweizer Vertretung
zu dieser Information gekommen sei. Auch habe das SEM noch nicht über
seine beiden Kinder befunden. Er würde von ihnen getrennt, obwohl er ihr
Vater sei und während der letzten Jahre für sie gesorgt habe. Er habe nicht
gewusst, was Sorgerecht in der Schweiz bedeute und dass er dieses hätte
beantragen können. Tatsache sei, dass er seine beiden jüngeren Kinder
regelmässig sehe, jede Woche mehrmals. Ihre Beziehung sei sehr eng.
Dasselbe gelte bezüglich des Beschwerdeführers 2. Zudem sei der Be-
schwerdeführer 1 immer noch verheiratet und halte am Familienasyl fest.
Der Beschwerdeführer 2 sei in der Schweiz bestens integriert, spreche
Deutsch und beginne eine Lehre, wobei auf die gleichzeitig eingereichten
Dokumente verwiesen wurde. Deshalb sei der Vollzug der Wegweisung
nicht zumutbar. Um die Familieneinheit zu gewährleisten, sei eine vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. In der Beschwerdeergänzung vom 15. August
2018 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Vorbringen fest, sie hätten
ihr Herkunftsland China im Jahr 2013 verlassen. Zudem sei C._______,
der Mutter der beiden gemeinsamen Kinder, in der Schweiz Asyl gewährt
worden. Diese habe China im Jahr 2012 verlassen und anschliessend in
der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Würde zutreffen, dass der Beschwer-
deführer 1, wie vom SEM festgehalten, mindestens ab (...) 2002 in Indien
gelebt hätte, könnte er unmöglich der Vater von D._______ und E._______
sein, was aber durch den im Jahr 2015 durchgeführten Vaterschaftstest
belegt sei. Zudem habe sich das SEM in den angefochtenen Verfügungen
mit keinem Wort mit der im Herkunftsland China erlittenen Verfolgung der
Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Wie dargelegt, seien die
Nachforschungen der Schweizer Vertretung zu beanstanden und die gezo-
genen Schlüsse zurückzuweisen. Da sich die Beschwerdeführenden bis
ins Jahr 2013 in der Volksrepublik China aufgehalten hätten, seien die vor-
gebrachten Flucht- beziehungsweise Asylgründe zu prüfen, entweder auf
Beschwerdeebene im Rahmen einer Vernehmlassung oder durch Rück-
weisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das SEM. Ein Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführenden würde den Vorgaben von
Art. 8 EMRK widersprechen. Deshalb beantragten sie, es sei ihnen auf-
grund der in ihrem Heimatland erlittenen Verfolgung die Flüchtlingseigen-
schaft und Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie aufgrund der illegalen
Ausreise aus China und damit der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen; subeventualiter seien sie als
Ausländer vorläufig aufzunehmen, um ihnen das Recht auf Familieneinheit
zu gewähren; subsubeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D-4068/2018 und D-4072/2018
Seite 16
3.5 In der Vernehmlassung hielt das SEM an seinem bisherigen Stand-
punkt fest und führte zudem aus, dass über ein allfälliges Widerrufs- und
Aberkennungsverfahren bezüglich C._______ erst nach Rechtskraft der
Asylentscheide vom 27. Juni 2018 befunden werde. Solange blieben auch
die Asylgesuche der Kinder D._______ und E._______ pendent.
3.6 In der Replik wurde ausgeführt, dass sich das SEM in seiner Vernehm-
lassung mit keinem Wort mit den Argumenten in der Beschwerde und de-
ren Ergänzung auseinandergesetzt habe, an welchen die Beschwerdefüh-
renden festhielten.
3.7 Bezüglich des Inhalts der Eingabe der Beschwerdeführenden vom
24. September 2019 wird auf den Sachverhalt (vgl. oben, Bst. N) verwie-
sen.
4.
4.1
4.1.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vor-
her aufgehalten haben (Art.31a Abs. 1 Bst. c AsylG). Nach 31a Abs. 2
AsylG findet die Bestimmung von Abs. 1 Bst. c keine Anwendung, wenn
Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
4.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem
SEM zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer 1 spätestens seit (...)
2002 in Indien aufgehalten hat und dort – wie die über die Schweizer Ver-
tretung vorgenommenen Abklärungen ergeben haben – über ein erneuer-
oder verlängerbares IC verfügt, und deshalb nach Indien zurückkehren
kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den. Die Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben sind
offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bisherigen Vor-
bringen erschöpfen und den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substan-
zielles entgegenzusetzen vermögen. Insbesondere erübrigt sich eine Aus-
einandersetzung mit den Vorbringen bezüglich China, zumal vorliegend,
wie vom SEM dargelegt, einzig ein Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers 1 nach Indien in Frage kommt, und in Ergänzung der an-
gefochtenen Verfügung ein Vollzug in die Volksrepublik China ausdrücklich
auszuschliessen ist. Was den Einwand des Beschwerdeführers 1 betrifft,
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Seite 17
seiner (zwischenzeitlich von ihm getrennten) Ehefrau und Mutter seiner
beiden gemeinsamen Kinder sei in der Schweiz Asyl gewährt worden,
nachdem sie China im Jahr 2012 verlassen und anschliessend in der
Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, schloss das SEM aus dem Um-
stand, dass die Schweizer Vertretung über sie und die Kinder in Indien
keine Informationen gefunden habe, zu Recht nicht, dass sich diese Per-
sonen nicht in Indien aufgehalten haben, zumal dem SEM diesbezüglich
keine Informationen zur Verfügung gestanden seien, welche als Grundlage
für die Abklärungen gedient hätten. Sodann handelt es sich bei Indien um
einen Drittstaat, der effektiven Schutz vor Rückschiebung bietet (vgl. Ur-
teile des BVGer D-3318/2017 vom 20. Juni 2017 und D-3337/2011 vom
8. März 2013 [zur altrechtlichen Bestimmung aArt. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG]).
Die Ausnahmeklausel von Art. 31a Abs. 2 AsylG gelangt deshalb nicht zur
Anwendung. Das SEM ist somit zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers 1 nicht eingetreten. Zudem hat es einen derivativen An-
spruch des Beschwerdeführers 1 auf Anerkennung als Flüchtling durch die
Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau zutreffend mit der Begründung ver-
neint, dass dieser inzwischen getrennt von seiner Frau lebe.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaub-
haft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist
die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbe-
sondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder
in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
D-4068/2018 und D-4072/2018
Seite 18
4.2.3 Der Beschwerdeführer 2 hielt in der Beschwerde und den weiteren
Eingaben an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Seine Ausführun-
gen sind offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu ge-
langen, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bisheri-
gen Vorbringen erschöpfen und den vorinstanzlichen Erwägungen nichts
Substanzielles entgegenzusetzen vermögen. Insbesondere erübrigt sich
eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen zu China, zumal das SEM
den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers 2 in diesen Staat
ausdrücklich ausgeschlossen hat. Mit der Vorinstanz ist aufgrund der Ak-
tenlage davon auszugehen, dass er sich seit längerer Zeit ausserhalb der
Volksrepublik China – vermutungsweise in Indien – aufgehalten hat und
dort über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt. Bei dieser Sachlage hielt
die Vorinstanz zutreffend fest, dass es dem Beschwerdeführer 2 nicht ge-
lungen sei, seine Herkunft aus der Volksrepublik China sowie seine Asyl-
gründe glaubhaft darzulegen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers 2 verneint und dessen Asylgesuch abge-
lehnt.
4.3 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Insofern wurden die Wegweisungen zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
D-4068/2018 und D-4072/2018
Seite 19
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
5.2.2 Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung
finde und den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Hei-
matstaat beziehungsweise an den bisherigen Aufenthaltsort dort nicht mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe beziehungsweise führte bezüglich des Beschwer-
deführers 1 bereits im Rahmen der Prüfung der Nichteintretensvorausset-
zungen aus, es bestünden keine Hinweise darauf, dass in Indien kein ef-
fektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG be-
stehe. Zudem schloss das SEM den Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers 2 in die Volksrepublik China explizit aus. Insofern ist der
Vollzug der Wegweisung zulässig.
5.2.3 Die Beschwerdeführenden beziehen sich in ihren Eingaben zur Be-
gründung ihrer Rechtsbegehren auch auf den Grundsatz der Einheit der
Familie. In diesem Zusammenhang ist zur Vermeidung unnötiger Wieder-
holungen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verwei-
sen, die nach Auffassung des Gerichts überzeugend ausgefallen sind. Da-
ran vermag nichts zu ändern, dass die beiden minderjährigen Kinder
D._______ und E._______ des Beschwerdeführers 1 beziehungsweise die
Halbgeschwister des Beschwerdeführers 2 zwischenzeitlich gemäss
Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt wurden und ihnen in der
Schweiz Asyl gewährt wurde, zumal die Ehe des Beschwerdeführers 1 ge-
trennt wurde, kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht, die beiden Kinder
bei ihrer Mutter leben und der Vater kein gemeinsames Sorgerecht bean-
tragt hat. Insofern besteht kein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes
Familienleben mehr. Auch der Beschwerdeführer 2 vermag aus Art. 8
EMRK nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal aufgrund der Aktenlage
nicht von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis bezüglich seiner
Halbgeschwister auszugehen ist. Daran vermögen auch die Ausführungen
der Beschwerdeführenden in ihren Eingaben und die eingereichten Foto-
grafien, mit denen die weiterhin tatsächlich gelebte Beziehung der Be-
schwerdeführenden mit D._______ und E._______ in der Schweiz belegt
werden soll, nichts zu ändern. Zwar ist der Wunsch der Beschwerdefüh-
renden nach einem Verbleib in der Schweiz bei D._______ und E._______
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Seite 20
durchaus verständlich. Die Beschwerdeführenden sind offensichtlich man-
gels Asylgründen und Hindernissen, die gegen einen Vollzug der Wegwei-
sung sprechen, daran interessiert, ihren Aufenthalt in der Schweiz vom
Asylverfahren von D._______ und E._______ abhängig zu machen. Dazu
ist jedoch festzuhalten, dass das Asylverfahren nicht dazu dienen soll, die
ausländerrechtlichen Bestimmungen zum Familiennachzug zu umgehen.
Zudem erachtete die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers 1 gemäss Art. 8 EMRK unter dem Aspekt, dass er die fa-
miliäre Beziehung zu seinen beiden gemeinsamen Kindern auch in Indien
leben könne, zu Recht als zulässig. Da die Familieneinheit nicht mehr be-
steht, vermögen die Beschwerdeführenden auch aus Art. 44 AsylG nichts
zu ihren Gunsten abzuleiten.
5.3 Bezüglich des Beschwerdeführers 2 ging die Vorinstanz im Rahmen
der Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zudem zu Recht davon aus, dass keine flüchtlings- oder
wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bishe-
rigen Aufenthaltsort bestünden.
5.4 Was sodann die dokumentierten erfolgreichen Integrationsbemühun-
gen des Beschwerdeführers 2 anbelangt, werden diese zur Kenntnis ge-
nommen, sind aber nach dessen Aufenthalt in der Schweiz von vier Jahren
und rund drei Monaten hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nicht zu berücksichtigen. An dieser Stelle ist darauf hin-
zuweisen, dass der zuständige Kanton mit Zustimmung des SEM einer
Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, insbesondere wenn sie
sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der
Schweiz aufhält und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwer-
wiegender persönlicher Härtefall vorliegt (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bstn. a und c
AsylG).
5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der indi-
schen Vertretung die für eine Rückkehr nach Indien notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AIG).
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Seite 21
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden sind. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
7.
Mit dem vorliegenden Urteil wird der Prozessantrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung hinfällig.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwi-
schenverfügung vom 23. Juli 2018 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen,
weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, zumal den Akten nicht
zu entnehmen ist, die Beschwerdeführenden wären zwischenzeitlich nicht
mehr fürsorgeabhängig.
8.2 Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2018 wurde den Beschwerde-
führenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
aArt. 110a Abs. 1 und 3 AsylG zugesprochen und der rubrizierte Rechts-
vertreter eingesetzt.
Der in der Kostennote vom 2. Oktober 2018 aufgeführte Stundenansatz
von Fr. 200.– ist zu hoch, beträgt dieser für nicht-anwaltliche Vertreterinnen
und Vertreter vielmehr, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 2. Au-
gust 2018 sowie in anderen Urteilen mit Hinweis auf ein allfälliges Unter-
liegen festgehalten, in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 150.–. Der ausgewiesene
Zeitaufwand im Beschwerdeverfahren von 5.5 Stunden erscheint als nicht
vollumfänglich angemessen im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG, umso we-
niger, als die Beschwerdeführenden bereits eigenhändig eine Beschwerde
eingereicht hatten, weshalb der Rechtsvertreter in der Folge lediglich eine
Beschwerdeergänzung und die weiteren, nicht umfangreichen Eingaben
zu verfassen hatte. Jedoch wurde die Eingabe vom 24. September 2019
bislang nicht in Rechnung gestellt, weshalb unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Entschädigungspraxis
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Seite 22
in vergleichbaren Fällen der Vertretungsaufwand für das vorliegende Ver-
fahren bei 5.5 Stunden zu belassen ist. Somit ist dem Rechtsvertreter, von
einem Zeitaufwand von 5.5 Stunden und einem Stundenansatz von
Fr. 150.– ausgehend, bei um Fr. 10.– zu erhöhenden Kosten für Porti und
Telefon und somit Barauslagen von Fr. 105.–, ein Honorar von total
Fr. 930.– (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuerzuschlag) aus der
Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers 1 hat nach Indien zu er-
folgen.
3.
Der Vollzug der Wegweisung nach China bleibt ausgeschlossen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 930.– zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
Versand: