Abtei lung IV
D-4074/2010/gam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Daniele Cattaneo,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Carlo Monti;
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz;
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 31. Mai 2010 / N [...]
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4074/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria Ende
Januar, in der ersten Februarwoche oder Mitte Februar 2010 verliess,
auf dem Luftweg von Kamerun nach Deutschland reiste und schliess-
lich am 3. März 2010 mit dem Zug in die Schweiz gelangte,
dass er am 4. März 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte und, da er bei der Meldung des Asyl-
gesuchs keine Ausweispapiere abgab, am 5. März 2010 aufgefordert
wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden
mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch
nicht eingetreten (vgl. Vorakten A4/1),
dass der Beschwerdeführer im EVZ B._______ am 18. März 2010 zur
Person befragt und in C._______ am 31. Mai 2010 in Anwendung von
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
er sei nigerianischer Staatsangehöriger aus D._______ und sei,
nachdem sein Vater durch seinen Onkel wegen einer Grundstücks-
streitigkeit entführt und getötet worden war, aus Angst ihm würde das
gleiche Schicksal widerfahren, geflohen,
dass der Beschwerdeführer zuerst mit einem Bus nach E._______ ge-
fahren sei und von dort aus die Stadt F.______ in Kamerun per Boot
erreicht habe,
dass er dort bei einem Freund seines Vater zwei bzw. drei Wochen
lang Zuflucht gefunden habe,
dass jener ihn in der ersten Märzwoche zu einem Flughafen gebracht,
ihm die nötigen Dokumente beschafft und den Flug mit der
kamerunischen Fluggesellschaft „Cameroun Flight“ nach Deutschland
gezahlt habe,
dass der Beschwerdeführer noch am Ankunftstag oder am darauf-
folgenden Tag Deutschland mit dem Zug Richtung Schweiz verlassen
und diese am 3. März 2010 erreicht habe,
Seite 2
D-4074/2010
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Mai 2010 – eröffnet am gleichen
Tag – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung und den
Vollzug anordnete, wobei er die Schweiz am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe seinen Reiseweg nicht
glaubwürdig darlegen können,
dass er namentlich weder in der Lage gewesen sei, die für die be-
schriebene transkontinentale Flugreise benötigten Reisedokumenten
zu beschreiben, noch verlässliche Angaben zur gewählten Flug-
gesellschaft oder das genaue Reiseziel in Deutschland anzugeben,
dass das BFM ausserdem nicht wisse, wie es dem Beschwerdeführer
gelungen sei die strengen Schengenkontrollen erfolgreich zu
passieren,
dass er zudem auch keine genauen Reisekosten habe angeben
können,
dass der Beschwerdeführer auch bis dato nichts unternommen habe,
um Dokumente, etwa Ersatzdokumente, zu beschaffen,
dass dieses Aussageverhalten zum Schluss führe, der Beschwerde-
führer sei nicht auf die von ihm geschilderte Weise in die Schweiz ge -
langt, und vermuten lasse, er beabsichtige nicht nur die Ver-
heimlichung der wahren Umstände zu seinem Reiseweg, sondern
wolle auch nicht offenlegen, mit welchen Reisepapieren er tatsächlich
in die Schweiz gereist sei,
dass seine Asylgründe nicht detailliert genug seien und er zu den
eigentlichen Geschehnissen wenig, bis nichts habe darlegen können,
dass er die geltend gemachten Vorbringen nur vom Hörensagen er-
fahren habe,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich jedoch nicht nachgefragt
habe, etwa bei N. oder dem anwesenden Nachbarn, was diese genau
gesehen hätten,
Seite 3
D-4074/2010
dass er überdies keine anderweitige Hilfe geholt habe – auch nach-
träglich nicht – um Licht in den Vorfall zu bringen,
dass ausserdem die Widersprüche, die sich aus seinen Aussagen zum
Datum des Todes seines Vaters ergeben hätten, gegen seine
Glaubwürdigkeit sprächen,
dass er in der Kurzbefragung im EVZ B._______ angab, sein Vater sei
Ende Januar entführt worden, während in der Bundesanhörung in
C._______ von Anfang Februar die Rede gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer in der ersten Befragung aussagte, sein
Vater sei zwei Tage nach der Entführung umgebracht worden, um in
der Folge in der zweiten Anhörung vom Entführungstag zu sprechen,
dass schliesslich die gesamten Vorbringen bloss aufs Hörensagen und
auf Mutmassungen des Beschwerdeführers beruhen würden,
dass er keine konkrete Hinweise darüber habe, ob tatsächlich sein
Onkel darin verwickelt sei,
dass sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nach dem Ge-
sagten als unglaubhaft erweisen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2010 (Datum des
Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht (BVGer) Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben; es sei festzustellen, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren; es sei die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
Seite 4
D-4074/2010
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Juni 2010 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb – unter Vorbehalt der nachstehenden
Erwägungen – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Weg-
Seite 5
D-4074/2010
weisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesver-
waltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34, E. 2.1.,
S. 240 f.),
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die
Asylgewährung beantragt wird,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätz-
licher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of -
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen - und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen zu beurteilen sind (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8, E. 2.1),
dass der Beschwerdeführer in beiden Anhörungen jeweils ausgesagt
hat, er habe in seinem Leben weder einen Reisepass noch eine
Identitätskarte besessen,
Seite 6
D-4074/2010
dass er in der Rechtsmitteleingabe von seinen bisherigen Aussagen
abwich und darlegte, der Rechtsanwalt seines Vaters würde ihm
sobald wie möglich Dokumente für seine Rückreise zukommen lassen,
dass es damit als erwiesen gilt, dass er über die nötigen Reisepapiere
verfügt,
dass mithin die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise
Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach ei-
ner Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Be-
schwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Ver-
meidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die
Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8, E. 5.6.6),
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offen-
sichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei wiederum auf die ent-
sprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die von
der Vorinstanz aufgezeigten Aussagewidersprüche zu erklären,
dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vor-
instanz zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert wurden und
sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Erkennt-
nisse ergeben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Be-
urteilung führen könnten,
Seite 7
D-4074/2010
dass überdies der Verfolgung durch Drittpersonen in dem hier ge-
schilderten Sinne keinerlei Asylrelevanz zukommt,
dass unter diesen Umständen und angesichts der nachfolgenden Aus-
führungen zur Zuverlässigkeit des Wegweisungsvollzugs von zusätz-
lichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ab-
gesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwer-
deführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]; vgl. EMARK 2001, Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut-
baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach
den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
Seite 8
D-4074/2010
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zu-
lässig erscheint, da es – wie vorgängig festgestellt – dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die ihm in Nigeria drohen könnte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in
Nigeria nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation all-
gemeiner Gewalt gesprochen werden kann (vgl. beispielsweise Urteil
des BVGer D-3858/2010 vom 3. Juni 2010),
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass, unter Berücksichtigung der unglaubhaften Angaben zum Tod des
Vaters des Beschwerdeführers, davon auszugehen ist, dass dieser
noch am Leben ist und nach wie vor in D._______ wohnhaft ist,
dass deshalb anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer in seinem
Heimatstaat noch immer über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt,
dass er noch jung ist und sein vermögender Vater weiterhin für ihn
aufkommen kann,
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der
Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr
zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich
die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird,
Seite 9
D-4074/2010
welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut
notwendig ist (vgl. BVGE 2009, Nr. 2, E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK
2003, Nr. 24, E. 5a und 5b),
dass der Beschwerdeführer, soweit aktenkundig, an keinen schwer-
wiegenden gesundheitlichen Problemen leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb
darüber nicht mehr zu befinden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der vom Be-
schwerdeführer belegten Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Be-
schwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu be-
zeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Seite 10
D-4074/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.- Nr. [...]
(per Kurier; in Kopie)
- G._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniele Cattaneo Carlo Monti
Versand:
Seite 11