Abtei lung IV
D-4075/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Ukraine,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des
BFM vom 29. Juli 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4075/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige und ethni-
sche Russin mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihren
Heimatstaat zusammen mit ihrer jüngeren Tochter (X._______,
geboren [...], Verfahrensnummer D-7873/2006) gemäss eigenen
Angaben in der Nacht auf den 29. April 2001 und suchte am 2. Mai
2001 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. Dezember
2003 lehnte das BFF das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die
Wegweisung und deren Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung
gerichtete Beschwerde vom 28. Januar 2004 wurde von der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 2. Febru-
ar 2005 abgewiesen. Ein als gefälscht erkanntes ärztliches Attest vom
22. April 2001 wurde eingezogen.
Das BFM setzte der Beschwerdeführerin und ihrer jüngeren Tochter
mit Verfügung vom 15. Februar 2005 eine Frist bis zum 12. April 2005
zum Verlassen der Schweiz.
Die Beschwerdeführerin ersuchte das BFM mit Schreiben vom 5. Mai
2005 um die Erstreckung der Ausreisefrist bis Ende Juli 2005. Das
BFM wies dieses Ersuchen mit Verfügung vom 10. Mai 2005 ab.
Für den Inhalt des ordentlichen Asylverfahrens wird auf die Akten ver-
wiesen.
B.
Die Beschwerdeführerin stellte bei der ARK mit Eingabe vom 23. März
2005 ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 2. Februar 2005. Die-
ses wurde mit Urteil vom 11. Juli 2005 abgewiesen. Die Akten wurden
nach Abschluss des Revisionsverfahrens zur Prüfung von Wiedererwä-
gungsgründen an das BFM überwiesen.
Für den Inhalt des Revisionsverfahrens wird auf die Akten verwiesen.
C.
Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
29. Juli 2005 ab und stellte fest, die Verfügung vom 30. Dezember
2003 sei vollstreckbar und einer Beschwerde komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
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D-4075/2006
D.
Mit Eingabe an die ARK vom 26. August 2005 beantragten die Be-
schwerdeführerin und ihre jüngere Tochter, der Vollzug der Wegwei-
sung sei auszusetzen. Es sei ihnen Asyl, eventuell aufgrund von Unzu-
mutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs beziehungsweise wegen
des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen eine Fürsorgebestäti-
gung vom 16. August 2005 sowie mehrere Internetauszüge und Zei-
tungsartikel vom Juli und August 2005 bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2005 bestätigte der Instruk-
tionsrichter der ARK die mit Zwischenverfügung vom 29. August 2005
angeordnete Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. Hinsichtlich
der Beurteilung des Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) verwies er auf einen späteren Zeitpunkt. Zudem wurde der
Beschwerdeführerin und ihrer jüngeren Tochter Frist zur Einreichung
eines Arztzeugnisses angesetzt.
F.
Am 23. September 2005 reichte die Beschwerdeführerin einen ihre
jüngere Tochter betreffenden ärztlichen Bericht des (...) vom
19. September 2005 (beziehungsweise am 24. September 2005 das
entsprechende Original), eine Todesbestätigung ihres Ehemannes vom
22. August 2005, einen Brief vom 28. August 2005, mehrere
Internetberichte und Fotografien sowie Korrespondenz mit "Swiss-
Exile" zu den Akten.
G.
Die Beschwerdeführerin wandte sich am 31. Oktober 2005 unter Beila-
ge mehrerer Internetberichte und Korrespondenz mit ukrainischen An-
wälten erneut an die ARK. Sie erkundigte sich, ob sie eine Bewilligung
erhalten könnte, um in die Ukraine reisen und dort Abklärungen treffen
zu können.
H.
Der Instruktionsrichter teilte der Beschwerdeführerin und ihrer jünge-
ren Tochter am 14. November 2005 mit, es stehe ihnen frei in die
Ukraine zu reisen, indessen dürfte daraus der Schluss gezogen wer-
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den können, ihnen drohe dort keine Gefahr. Eine Bewilligung für eine
Reise in das Heimatland könne nicht erteilt werden.
I.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 lud der Instruktionsrichter der
ARK das BFM gestützt auf Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung ein.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2006 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde.
K.
Der Instruktionsrichter der ARK lud die Beschwerdeführerin und ihre
jüngere Tochter mit Verfügung vom 31. Januar 2006 zur Einreichung
einer Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. Ja-
nuar 2006 ein.
L.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 reichte die Beschwerdeführerin
eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM unter Beilage diver-
ser Beweismittel (zwei Fotos ihres Ehemannes, diverse Internet- be-
ziehungsweise Zeitungsartikel inklusive einer Übersetzung und einen
persönlichen Bericht) zu den Akten.
M.
Die Beschwerdeführerin reichte am 21. April 2006 (Poststempel) ein
als Integrationsdossier bezeichnetes Schreiben betreffend die von ihr
und ihrer jüngeren Tochter besuchten Ausbildungs- und Kursbesuche
beziehungsweise der gesammelten Erfahrungen in der Berufswelt seit
ihrer Ankunft in der Schweiz ein, in welchem sie diese Tätigkeiten ta -
bellarisch auflistet.
N.
Am 3. November 2006 gelangte der ARK per Telefax eine Auskunft des
"Ministry of Interior Affairs of Ukraine" zu den Akten.
O.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2007 (Poststempel) reichte die Beschwer-
deführerin und ihre jüngere Tochter einen Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe und weitere vier Internetdokumente samt Übersetzung
allesamt betreffend ihre Heimat zu den Akten.
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P.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 3. Dezem-
ber 2009 aufgefordert, einen Nachweis ihrer momentanen beruflichen
Betätigung einzureichen.
Q.
Mit den beiden Schreiben vom 19. Dezember 2009 und 19. Januar
2010 reichte die Beschwerdeführerin diverse Arbeitsbestätigungen be-
ziehungsweise Arbeitszeugnisse zu den Akten.
R.
Der Instruktionsrichter informierte die Beschwerdeführerin mit Verfü-
gung vom 28. Januar 2010 dahingehend, dass es sich wegen der Zusi -
cherung des Gemeindebürgerrechts der Einwohnergemeinde (...) an
ihre jüngere Tochter rechtfertige, das unter der Verfahrensnummer D-
4075/2006 anhängig gemachte Verfahren der Beschwerdeführerin und
ihrer jüngeren Tochter zu trennen. Das Verfahren der mit ihr in der
Schweiz lebenden Tochter werde neu unter der Verfahrensnummer D-
7873/2006 behandelt.
S.
Gemäss telefonischer Auskunft des BFM an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 23. Februar 2010 wurde diesem mitgeteilt, dass die Unter-
lagen des ordentlichen Einbürgerungsverfahrens der jüngeren Tochter
der Beschwerdeführerin am 13. Januar 2010 beim BFM, Sektion Ein-
bürgerung zur Überprüfung eingetroffen seien. Das Verfahren werde
beim BFM unter der Verfahrensnummer K _______ behandelt. Bis ca.
Mitte März 2010 gebe die zuständige Sachbearbeiterin dem Bundes-
verwaltungsgericht per e-Mail Auskunft über den aktuellen Verfahrens-
stand beziehungsweise das weitere Vorgehen im entsprechenden
Einbürgerungsverfahren.
T.
In ihrer e-Mail-Mitteilung ans Bundesverwaltungsgericht vom 13. April
2010 teilte die zuständige Sektionschefin des BFM betreffend das Ein-
bürgerungsverfahren der jüngeren Tochter der Beschwerdeführerin
mit, Personen mit hängigen Asylverfahren und N-Ausweis hätten kei-
nen stabilen Wohnsitz in der Schweiz. Das BFM könne deshalb Gesu-
che um ordentliche Einbürgerungen grundsätzlich erst dann behan-
deln, wenn Klarheit über den Ausgang des Asylverfahrens bestehe.
Nur in Härtefällen seien Ausnahmen möglich. Ein offensichtlicher Här-
tefall sei dann gegeben, wenn Verwandte der Bewerberin das Schwei-
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zer Bürgerrecht besässen oder wenn die Beschwerdeinstanz im Asyl -
verfahren festgestellt habe, dass die Voraussetzungen für die Erteilung
einer F-Bewilligung erfüllt seien beziehungsweise das BFM eine vor-
läufige Aufnahme angeordnet habe, jedoch dagegen rekurriert worden
sei und die Bewerberin aus diesem Grund noch keinen F-Ausweis
habe. Die Durchsicht der vom Kanton (...) für eine Vorprüfung zuge-
stellten Akten habe im Fall der jüngeren Tochter der Beschwerdeführe-
rin ergeben, dass die Voraussetzungen für einen Härtefall zurzeit nicht
erfüllt seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
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Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraus-
setzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung
abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach
ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid bezie-
hungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechts-
mittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ur-
sprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Verän-
derungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie
sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung bezie-
hen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerde-
verfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist.
Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu be-
zeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revi -
sionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17
E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
4.
Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt
hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu
prüfen, ob das BFM das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. Für die Be-
urteilung der Frage eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung be-
ziehungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist praxisge-
mäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massge-
bend.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin und ihre jüngere Tochter machten in ih-
rem Wiedererwägungsgesuch geltend, sie litten unter einer posttrau-
matischen Belastungsstörung. Während dem die Beschwerdeführerin
die Therapie abgebrochen habe, nachdem sie ihre ältere Tochter
(Y._______) im März 2004 (in C._______) wieder gefunden habe,
seien die psychischen Folgen der Lebensgeschichte für ihre jüngere
Tochter (X._______; D-7873/2006) schlimmer. Sie habe diese
Ereignisse im Alter von (...) Jahren erlebt, als ihre Persönlichkeit noch
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nicht gefestigt gewesen sei. Mit den eingereichten Zeitungsartikeln
versuchten sie, das politische und soziale Umfeld in der Ukraine zu
beschreiben. Einige der Artikel befassten sich mit rassistischen
Übergriffen und antisemitischen Handlungen. Des Weiteren befassten
sich einige Artikel mit den Machenschaften der ukrainischen
Behörden, insbesondere von ehemaligen KGB-Mitarbeitern.
5.2 Das BFM führte in seiner Verfügung unter anderem aus, aus wie-
dererwägungsrechtlicher Sicht sei einzig die im Revisionsgesuch gel -
tend gemachte und mittels Dokumenten belegte akute Suizidalität der
jüngeren Tochter der Beschwerdeführerin relevant. Diese hänge un-
mittelbar mit den ablehnenden Entscheiden der Behörden und dem
drohenden Wegweisungsvollzug zusammen. Es sei nachvollziehbar,
dass sich der Gesundheitszustand der jüngeren Tochter nach den ab-
lehnenden Entscheiden verschlechtert habe. Eine depressive Entwick-
lung mit "dem Kreisen um suizidale Handlungen" sei bei abgewiese-
nen Asylbewerbern nicht selten zu beobachten. Dieses Phänomen ste-
he jedoch dem Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art.
14a Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) noch un-
ter jenem von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
entgegen. Umso wichtiger sei es, dass durch eine sorgfältige Vorberei -
tung der Ausreise und eine medizinische Begleitung eine innere Be-
reitschaft zur Rückkehr aufgebaut werde, damit sich die Symptome
nicht verschärften. Ferner wäre es stossend, wenn eine Suiziddrohung
nach einem abgewiesenen Gesuch die Behörden zum Einlenken zwin-
gen würde. Zahlreiche andere Asylsuchende sähen darin die Möglich-
keit, dieses Verhalten nachzuahmen und würden so zu einem Aufent-
haltsrecht in der Schweiz gelangen. Was eine allfällige Therapie be-
treffe, sei anzumerken, dass in der Ukraine eine entsprechende Infra-
struktur bestehe. Es lägen somit keine Gründe vor, welche die Rechts-
kraft der Verfügung vom 30. Dezember 2003 beseitigen könnten.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin und ihre jüngere Tochter machen in ih-
rer Rechtsmitteleingabe geltend, als Wiedererwägungsgründe seien
das Wiederauftauchen der älteren Tochter der Beschwerdeführerin
(Y._______), die Suizidalität der jüngeren Tochter (X._______) und ein
Interview mit derselben anzusehen. Das BFM erachte indessen bloss
die Suizidalität der jüngeren Tochter als Wiedererwägungsgrund. Das
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Wiederauftauchen der älteren Tochter sei ein neues Ereignis, welches
noch nicht geltend gemacht worden sei. Es gebe neue Beweismittel,
mit denen die Verletzung der älteren Tochter bewiesen werden könne;
diese Beweismittel wiesen direkt auf den Vorfall vom 22. April 2001
hin. Damit werde der Vorfall, der sie zur Ausreise gezwungen habe, mit
einem weiteren neuen Beweismittel untermauert. Auf einer Mini-
kassette sei ein Interview mit der jüngeren Tochter zu deren Asylgrün-
den aufgezeichnet worden. Da sie erst am (...) volljährig geworden sei,
hätten sie nicht früher ein stichhaltiges Interview einreichen können.
Anzufügen sei, dass die jüngere Tochter wohl kaum auf alle Fragen
genaue Aussagen aus ihrer persönlichen Perspektive hätte machen
können, wenn sie das Erzählte nicht selbst erlebt hätte. Den Aus-
führungen des BFM sei entgegenzusetzen, dass sich eine Suizidalität
bei einem Jugendlichen nicht über Nacht entwickle; die Gründe dafür
seien verschieden. Suizidalität resultiere aus dem Gefühl, den Belas-
tungen des Lebens nicht gewachsen zu sein, wobei es sich in der Re-
gel um Fehleinschätzungen, belastenden Situationen nicht gewachsen
zu sein, handle. Im Jugendalter seien negative Zukunftserwartungen
und eine generelle Angst, dem Leben nicht gewachsen zu sein,
besonders ausgeprägt. Dauerten suizidale Stimmungen länger an,
könnten sie eine ernste Bedrohung darstellen. Deshalb sei es wichtig
zu wissen, woher die Suizidalität komme. Weiter sei auch der Grad der
Suizidalität in Betracht zu ziehen. Da es sich vorliegend um eine
konkrete Suizidplanung handle, stelle dies eine ernsthafte Bedrohung
dar. Es sei unabdingbar, dass genau abgeklärt werde, weshalb die
Suizidalität entstanden sei. Es könne angenommen werden, dass der
Entscheid der ARK das auslösende Moment für die Suizidgedanken
gewesen sei, denn bestehende psychische Probleme eskalierten oft
bei einer zusätzlichen psychischen Belastung. Schliesslich sei darauf
hinzuweisen, dass eine Behandlung in der Schweiz vorgesehen sei,
da die jüngere Tochter die letzten Jahre hier gelebt habe. Eine
Therapie in ihrem Heimatland würde ihren Lebensumständen nicht ge-
recht werden. Zudem könnte sich ihre psychische Situation bei einer
allfälligen Rückkehr massiv verschlechtern. Die Suizidalität der jünge-
ren Tochter sei Ausdruck einer bereits vorhandenen posttraumatischen
Belastungsstörung aufgrund der Erlebnisse im Heimatland, der kurz
darauf erfolgten Flucht und dem Verlieren der älteren Schwester. Die
psychische Prädisposition für eine Suizidalität habe bereits davor be-
standen. Sie sei aufgrund des ablehnenden Entscheids der ARK und
der damit verbundenen erhöhten psychischen Belastung ausgebro-
chen. Somit sei diese Suizidalität ein Beweis für die Erlebnisse, wel-
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che von der Beschwerdeführerin im Asylgesuch vorgebracht worden
seien.
Die Beschwerdeführerin und ihre jüngere Tochter verweisen zudem auf
die Situation in der Ukraine und äussern die Ansicht, die Dinge hätten
sich dort zu ihrem Nachteil verändert. An der Spitze des Staates habe
es zwar Veränderungen gegeben, indessen seien nicht alle Beamten
ausgewechselt worden. In ihrer Stadt seien immer noch die gleichen
Leute an der Macht. Zudem sei der Antisemitismus am Erstarken; so
sei kürzlich die "Ukrainische Konservative Partei" offiziell registriert
worden, obwohl deren Hauptziel dem Kampf gegen den Zionismus
gelte. Abgeordnete und Beamte hätten gefordert, dass man gegen alle
jüdischen Organisationen vorgehe.
Des Weiteren verweisen sie auf ihren langjährigen Aufenthalt in der
Schweiz und die Integration in die hiesigen Verhältnisse; es sei ihnen
gestützt auf Art. 44 Abs. 3 und 4 AsylG (Anmerkung des Bundes-
verwaltungsgerichts: Aufgehoben durch Ziff. I des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005, mit Wirkung seit 1. Januar 2007 [AS 2006
4745 4767; BBl 2002 6845]) eine vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Die Beschwerdeführerin habe Mitte August 2005 über die Telefonlei-
tung ihrer in C._______ lebenden älteren Tochter (Y._______) mit
ihrem Ehemann gesprochen. Sie habe anfänglich nichts mehr mit ihm
zu tun haben wollen, habe aber eingesehen, dass er ein
Schlüsselelement in ihrer Geschichte sei. Er halte sich in D._______
auf. Er habe ihr gesagt, er sei im Besitz von Dokumenten über seine
Haft und eines Gerichtsurteils. Er wolle Ende August 2005 nach
C._______ reisen und die Dokumente der älteren Tochter überreichen.
Das Auffinden des Ehemannes stelle eine neue Tatsache gemäss Art.
66 Abs. 2 VwVG dar. Es werde darum gebeten, diese neue Tatsache in
der Beschwerde zu berücksichtigen.
Schliesslich bestünden auch Probleme bezüglich der Beschaffung von
Reisepapieren. Ihre jüngere Tochter sei in der Schweiz volljährig ge-
worden und besitze keinen ukrainischen Pass. Sie müssten in die
Ukraine gehen, um einen Pass zu erhalten. Sie könnten sich jedoch
nicht vorstellen, dorthin zu gehen, da dies zu gefährlich sei. Somit sei
der Wegweisungsvollzug unmöglich.
5.3.2 Im ärztlichen Bericht vom 19. September 2005 wird ausgeführt,
die jüngere Tochter der Beschwerdeführerin sei erstmals im April 2005
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in der Beratungsstelle des (...) empfangen worden. Die Beschwerde-
führerin sei sehr besorgt gewesen, nachdem sie Tagebuchauf-
zeichnungen gesehen habe, in denen ihre jüngere Tochter deutliche
Hinweise auf Suizidabsichten gegeben habe. Seit diesem Zeitpunkt
werde Letztere psychotherapeutisch betreut. Gemäss den zur Verfü-
gung stehenden Informationen und der klinischen Beurteilung bestehe
bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung. Sie erlebe heute das
Asylverfahren als bedrohlich und sei verunsichert in Bezug auf das
Schicksal ihres Vaters, da sie annehme, dieser sei eines gewaltsamen
Todes gestorben. Die jüngere Tochter der Beschwerdeführerin sei la-
tent suizidal mit Phasen einer momentanen Besserung. Eine Medika-
mentation und eine Hospitalisation könnten bei einer akuten Krisen-
situation notwendig werden. Es sei eine gefährliche Dynamik entstan-
den, da die Patientin annehme, eine schwere Erkrankung erhöhe die
Chancen auf einen Verbleib in der Schweiz. Dies sei für ihre Entwick-
lung gefährlich und beeinträchtige den Genesungsprozess. Die thera-
peutische Beziehung sei mittlerweile so gefestigt, dass sie als tragend
zu bezeichnen sei. Sie sollte keinesfalls abgebrochen werden, da die
Behandlung an einem anderen Ort erfahrungsgemäss nicht naht- und
schadlos weitergeführt werden könne.
5.3.3 Die Beschwerdeführerin und ihre jüngere Tochter teilen in ihrem
Schreiben vom 23. September 2005 zudem mit, ihr Ehemann be-
ziehungsweise Vater sei verstorben. Er sei mit dem Auto eines Nach-
barn unterwegs gewesen und sei in diesem tot aufgefunden worden.
Gemäss den Angaben des Nachbarn sei er erschossen worden. Sie
hätten versucht, über "SWISS-EXILE" eine offizielle Todesbestätigung
zu erhalten.
5.4 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2006
zur Beschwerdeschrift und den zahlreich eingereichten Dokumenten
aus, der Beweiswert von Internetausdrucken sei generell als sehr ge-
ring einzustufen. Zudem seien die nach dem ablehnenden Entscheid
vorgefallenen Ereignisse, wie der Tod des Ehemannes (beziehungs-
weise Vaters der Tochter der Beschwerdeführerin) nicht geeignet, die
Vorbringen in einem anderen, glaubhafteren Licht erscheinen zu las-
sen. Oder dann könne nicht schlüssig nachvollzogen werden, weshalb
ein unmittelbarer Konnex zwischen dem Ereignis und einer allfälligen
asylrelevanten Verfolgung bestehen solle. Abgesehen davon sei das
Ereignis nicht dokumentiert und die Glaubhaftigkeit dieses Sachver-
haltselementes bleibe somit offen. Zudem vermöge der betreffend die
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jüngere Tochter der Beschwerdeführerin eingereichte ärztliche Bericht
das Vorbringen der suizidalen Gefährdung nicht in ein neues Licht zu
rücken. Schliesslich gebe es keine logisch nachvollziehbaren Gründe,
weshalb die veränderte politische Situation in der Ukraine der Be-
schwerdeführerin und ihrer Tochter in asylrelevanter Weise zum Nach-
teil gereichen könne. Ausserdem sei von gewissen antisemitischen
Strömungen in der Ukraine nicht abzuleiten, dass sie bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat in asylerheblichem Ausmass davon betroffen
wären. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen, an de-
nen sie vollumfänglich festhalte und daher die Abweisung der Be-
schwerde beantrage.
5.5 Die Beschwerdeführerin und ihre jüngere Tochter entgegnen in ih-
rer Stellungnahme vom 14. Februar 2006, es sei klar, dass Internet-
ausdrucke teilweise weniger Beweiskraft hätten als andere Beweismit -
tel, man könne jedoch nicht generell von diesem Umstand ausgehen.
Sie hätten beispielsweise den Vorteil, dass diese und ihre jeweilige
Quelle direkt auf dem Internet überprüft werden könnten. Bei den ein-
gereichten Internetberichten handle es sich um Akten, welche die jet -
zige Situation in der Ukraine beschrieben und eine andere Realität
aufzeigten, als welche in den Schlagzeilen über die "Orange Revoluti -
on" propagiert würde. Die Aussagen und Inhalte der Internetausdrucke
könnten auch intern durch die Behörden verifiziert werden. Zudem sei
das Internet in der Ukraine wohl das ehrlichste und wahrheitsgetreuste
Medium.
5.5.1 Es sei geradezu zynisch zu sagen, der Tod ihres Ehemannes
solle keinerlei Asylrelevanz haben. Ihr Mann sei von März 2001 bis
Sommer 2004 im Gefängnis gewesen. Danach sei er nach E._______
gegangen, wo noch ein Teil seiner Familie gelebt habe. Als er in die
Ukraine gereist sei, um Dokumente für die Beschwerdeführerin und
ihre jüngere Tochter zu besorgen, habe man ihn erschossen. Es sei
klar, dass man ihn habe liquidieren wollen, obwohl dies nicht bewiesen
werden könne.
5.5.2 Bezüglich dem zusätzlich bei der ARK eingereichten Arztbericht
sei festzuhalten, dass es sich wohl um denjenigen vom 19. September
2005 handle. Dabei übersehe das BFM offenbar nicht nur dessen In-
halt, sondern auch die diesbezüglichen Ausführungen in der an die
ARK eingereichten Beschwerde. Im Arztzeugnis stehe, dass bei der
jüngeren Tochter der Beschwerdeführerin eine PTBS vorliege, die Pati-
Seite 12
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entin latent suizidal sei und dass bei Krisensituationen eine Hospitali -
sation notwendig werden könne. Zudem habe der Arzt darauf hinge-
wiesen, dass die Therapie auf keinen Fall abgebrochen werden solle,
weil diese nicht naht- und schadlos an einem anderen Ort fortgeführt
werden könne. Die Suizidalität habe eine tiefere Ursache und stelle oft
die Endstrecke einer schwierigen Entwicklung dar. Damit sei die Suizi-
dalität ihrer jüngeren Tochter ein Hinweis auf ihre Erlebnisse.
5.5.3 Schliesslich sei es wahr, dass die antisemitischen Strömungen
an sich eine Wegweisung in die Ukraine nicht hindern würden. Ange-
sichts der Festnahme und langen Gefängnisstrafe des Mannes der Be-
schwerdeführerin, der Bedrohung durch den KGB gegen sie und ihre
Kinder und dem Tod ihres Mannes werden diese jedoch zu einem zu-
sätzlichen Faktor, der ernst zu nehmen sei. In dieser ohnehin schon
prekären Situation seien sie und ihre jüngere Tochter unerwünschte
Bürger, die es zu verjagen oder gar umzubringen gelte.
5.5.4 Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerde-
führerin und ihre jüngere Tochter ein Foto ihres Mannes (beziehungs-
weise des Vaters) nach der Entlassung aus dem Gefängnis und ein
Heiratsfoto, mehrere Internetausdrucke sowie ein persönliches Schrei-
ben zu den Akten.
6.
Einleitend ist festzuhalten, dass der Bundesrat in der Zwischenzeit die
Ukraine mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 zum "safe country" er-
klärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen
Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher
nicht zurückgekommen ist. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die An-
sicht der Vorinstanz, dass neu aus wiedererwägungsrechtlicher Sicht
ausschliesslich die erst im Revisionsgesuch geltend gemachte und
mittels verschiedener Dokumente belegte akute Suizidalität der jünge-
ren Tochter ist. Da die Verfahren der Beschwerdeführerin und ihrer jün-
geren Tochter jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2010 ge-
trennt worden sind, erübrigt sich eine diesbezügliche Auseinander-
setzung im hier vorliegenden Verfahren. Die übrigen Vorbringen der
Beschwerdeführerin entbehren jeglicher wiedererwägungsrechtlicher
Relevanz. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten
Beweismittel nichts zu ändern. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann daher auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie-
sen werden. Es ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht
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gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Sachlage dar-
zulegen, welche es rechtfertigen würde, die rechtskräftige vorinstanz-
liche Verfügung vom 30. Dezember 2003 im Asyl- und Flüchtlingspunkt
aufzuheben.
7.
In der Rechtsmitteleingabe vom 26. August 2005 wird als Eventualan-
trag unter anderem beantragt, es sei die Unzumutbarkeit der Wegwei-
sung festzustellen. Es wird geltend gemacht und sei zu prüfen, ob
diesbezüglich eine seit dem Urteil der ARK vom 2. Februar 2005 ein-
getretene, wesentlich veränderte Sachlage vorliegt. Die Beschwerde-
führerin erblickt eine solche in der Verschlechterung der psychischen
Verfassung ihrer jüngeren Tochter, welche seither eingetreten sei. Die
Fragen der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise des Asyls und der
angeordneten Wegweisung als solcher stellen sich nicht (siehe E. 6.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alternativer
Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung
als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Weil sich vorliegend der Vollzug der
Wegweisung – aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen – als
unzumutbar erweist, erübrigt sich dementsprechend eine Erörterung
der beiden anderen Kriterien.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situatio -
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
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noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen,
jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können
(EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a S. 157, mit weiteren Hinweisen). Neben
einer konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände im
Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der
Wegweisung – aus humanitären Überlegungen – nicht zumutbar ist.
So kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG
auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber
grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei
einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische
Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die
Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat
nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt
praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei
der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind
humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche
Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung
sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum
lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für
sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als
unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in
die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss
und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum
Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123 ff.; EMARK 2003 Nr. 24
E. 5a und 5b S. 157 f.).
9.2 Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid fest, krisenbedingte Reak-
tionen wegen eines bevorstehenden Wegweisungsvollzuges könnten
nicht dazu führen, einen als gesetzes- und praxiskonform erkannten
Wegweisungsvollzug zu vereiteln, da anders zu entscheiden bedeuten
würde, dass vom Wegweisungsvollzug betroffene Personen es jeder-
zeit in der Hand hätten, durch Berufung auf eine tatsächliche oder ver-
meintliche psychische Erkrankungssituation ein Aufenthaltsrecht zu er-
halten.
9.3 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das
BFM habe den neuen rechtserheblichen Sachverhalt nicht als solchen
gewürdigt. Die massive Verschlechterung des psychischen Zustandes
der jüngeren Tochter der Beschwerdeführerin, ihre wiederholten Sui-
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zidversuche und die Hospitalisierung während mehrerer Monate unter-
schieden sich grundlegend vom Sachverhalt, wie er sich zum
Zeitpunkt des Urteils der ARK vom 2. Februar 2005 präsentiert habe.
10.
10.1 Einleitend ist festzuhalten, dass es nach geltendem Recht nun-
mehr dem Kanton vorbehalten ist, mit Zustimmung des Bundesamtes
einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person auf deren Gesuch hin
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschritte-
nen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt
(Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Das Vorliegen einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage kann somit vor dem Bundesverwaltungsgericht
nicht geprüft werden (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: Die
Bestimmungen des Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni
1998, AS 1999 2273 sind auf den 1. Januar 2007 aufgehoben
worden).
10.2 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie der jün-
geren Tochter war bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfah-
rens und des Revisionsverfahrens. Allerdings hat sich der Gesund-
heitszustand der jüngeren und mit der Beschwerdeführerin in der
Schweiz lebenden Tochter seit dem Entscheid der ARK vom 2. Februar
2005 vorübergehend wieder verschlechtert. So sind die Suizidversu-
che und die erneute Hospitalisierung über mehrere Monate denn auch
nicht zu verharmlosen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe-
rin scheint sich seit dem "Wiederauftauchen" ihrer älteren Tochter
(Y._______) leicht stabilisiert zu haben. Belastend ist hingegen der
Tod des Ehegatten.
10.3 Das Bundesverwaltungsgericht trägt jedoch der besonderen ge-
sundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin Rechnung. Es wird
geprüft, ob sich bei einem allfälligen Vollzug der Wegweisung ein indi-
viduelles Gefährdungsindiz – beispielsweise ausgelöst durch ein feh-
lendes Beziehungsnetz in der Heimat, einer massgeblichen Ver-
schlechterung der beruflichen oder familiären Situation oder durch ge-
sundheitliche Schwierigkeiten – ergibt.
10.4 Da die jüngere Tochter der Beschwerdeführerin vorläufig in der
Schweiz aufgenommen wird (vgl. Urteil D-7873/2006), wäre die Be-
schwerdeführerin bei einem Wegweisungsvollzug in der Ukraine ohne
jegliches familiäres und soziales Beziehungsnetz (vgl. A1, S. 2). Die
Beschwerdeführerin und ihre jüngere Tochter leben seit über neun
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Jahren zusammen in der Schweiz und haben sich hier bestens inte-
griert. Ihre Reintegration im Heimatstaat dürfte nach mehr als neun
Jahren Abwesenheit mit Schwierigkeiten verbunden sein. Der Tod ihres
Ehemannes hat nun noch ihren letzten familiären Halt beziehungswei-
se ihre letzte soziale Bezugsperson in der Ukraine genommen. Ihre äl-
tere Tochter Y._______ lebt mittlerweile in C._______. Auch sonst ist
aus den Akten nicht zu entnehmen, dass sie in ihrer Heimat über
andere Bezugspersonen verfügt oder irgendwelche Kontakte pflegt. In
der Ukraine wäre die Beschwerdeführerin somit auf sich alleine
gestellt und könnte in eine ernst zu nehmende existenzbedrohende
Situation geraten. Ein Vollzug der Wegweisung würde das jetzige sta-
bile Umfeld und die heutige Lebensperspektive der Beschwerdeführe-
rin mit einem Schlag zerstören. Das hätte unter anderem auch Einfluss
auf ihren – zurzeit zwar stabilen – insgesamt gemäss Akten jedoch fra-
gilen psychischen Zustand und könnte zu einer negativen Beeinträchti-
gung ihrer Gesundheit führen. Es ist jedoch festzuhalten, dass ein
Wegweisungsvollzug einzig gestützt auf die dannzumalige mutmassli -
che gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin für sich allei-
ne dessen Unzumutbarkeit noch nicht zu begründen vermöchte. Eine
diesbezügliche abschliessende Beurteilung hat vielmehr über den Ge-
samtkontext unter Berücksichtigung der ganz besonderen Umstände
des hier vorliegenden Einzelfalles zu erfolgen.
10.5 Für die inzwischen (...)-jährige Beschwerdeführerin dürfte es
sehr schwer sein, sich nach mehr als neun Jahren Landesabwesenheit
beruflich zu reintegrieren und ihren Lebensunterhalt selbstständig zu
verdienen. Aufgrund der ungünstigen sozioökonomischen Verhältnisse
in der Ukraine und den in der ehemaligen Heimat erlittenen
Schwierigkeiten erweist sich eine Wegweisung deshalb insgesamt als
nicht zumutbar, weshalb die Beschwerdeführerin vorläufig
aufzunehmen ist.
10.6 In Würdigung der gesamten Aktenlage und der vorstehenden
Ausführungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht demnach zum
Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführe-
rin unter Berücksichtigung der ganz besonderen Umstände des hier
vorliegenden Einzelfalls als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG erweist.
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10.7 Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen gemäss Akten
auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83
Abs. 7 AuG entgegen.
11.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit im Hauptbegehren um die Gewährung von Asyl ersucht wird.
Die Beschwerde ist hingegen gutzuheissen, soweit im Eventualantrag
unter anderem beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen. Demnach ist die Verfügung des BFM vom
29. Juli 2005 vollumfänglich und die Verfügung vom 30. Dezember
2003 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben. Das
BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
12.
In der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 2. September
2005 wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Da die Beschwerdeführerin
mit einem ihrer Hauptanträge, der Gewährung von Asyl, nicht durchge-
drungen ist, jedoch mit dem Eventualbegehren der vorläufigen Aufnah-
me wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung durchgedrungen ist, sind
ihr reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
welche auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind.
13.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zusprechen. Da die Beschwerdeführerin keine
Rechtsvertretung mandatierte, ist nicht von solchen Kosten auszuge-
hen, weshalb die Entrichtung einer Parteientschädigung nicht in Be-
tracht kommt (Art. 7 i.V.m. Art. 8 und 13 des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Gewährung von Asyl be -
antragt wird.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
3.
Die angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2005 wird vollumfänglich, die
Verfügung vom 30. Dezember 2003 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs aufgehoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzu-
nehmen.
5.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwer-
deführerin auferlegt.
6.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 19
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7.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Daniel Stadelmann
Versand:
Seite 20