B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4075/2017
pjn
Ur t e i l vom 2 1 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. Juni 2017 / N (…).
D-4075/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 23. Juli 2007
zu Fuss aus seinem Heimatland in Richtung B._______, wo er während
vier beziehungsweise fünf Monaten in einem Flüchtlingscamp geblieben
sei und vom Roten Kreuz eine Flüchtlingskarte bekommen habe. Wegen
der dort von Spionen im Lager ausgehenden Gefahr sei er (…) C._______
weitergereist und habe sich dort während zweier weiterer Monate aufge-
halten. Im Januar 2008 habe er seine Reise nach D._______ fortgesetzt
und sei bis im Juni 2014 dort geblieben. Aufgrund der vielen Schwierigkei-
ten in D._______ habe er sich anschliessend nach B._______ abschieben
lassen, wo er aber nicht ein zweites Mal habe um Asyl nachsuchen können,
weshalb er im November 2014 mit seiner Freundin (…) C._______ aufge-
brochen und dort zwischen November 2014 und Mai 2015 geblieben sei.
Über E._______, den Seeweg nach F._______, im Auto nach G._______
und im Zug sei er am 22. Juni 2015 illegal in die Schweiz eingereist. Am
folgenden Tag reichte er das Asylgesuch ein. Am 30. Juni 2015 fand in
H._______ die summarische Befragung zur Person statt, am 9. November
2015 führte das SEM die erste und am 29. August 2016 die zweite Anhö-
rung zu den Asylgründen durch.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragung geltend, er sei
eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus I._______ in der
Subzone J._______ der Zone K._______, wo er geboren und aufgewach-
sen sei. Dort würden seine Eltern noch leben, während zwei seiner Brüder
in D._______ und ein dritter Bruder in L._______ seien. Nach Abschluss
des zehnten Schuljahres im Jahr 2005 hätte er zur militärischen Grundaus-
bildung gehen müssen. Da indessen sein Bruder schon im Militär gewesen
sei, habe er nicht gehen wollen, sondern zunächst seinen Eltern in der
Landwirtschaft geholfen. Im August 2006 sei er nach M._______ gereist,
um dort einen Freund zu besuchen. Dabei sei er in eine Razzia geraten,
worauf man ihn nach N._______ gebracht habe, wo er während sechs Mo-
naten einem Militärtraining unterzogen und zur Kilfe Serawit (KS) 16 zuge-
teilt worden sei. Er habe keiner Rekrutierungsrunde angehört, weil nur
Schüler, welche das 12. Schuljahr absolviert hätten, in einer solchen ein-
gezogen würden. Anlässlich der Rückübersetzung machte er indessen gel-
tend, er habe zur 20. Rekrutierungsrunde gehört und vorher die Frage nicht
richtig verstanden. Vielmehr sei er einfach so reingekommen. Er sei in
O._______ stationiert gewesen. Das Leben im Militär sei sehr schwer ge-
wesen. Sein Vorgesetzter habe ihm und seinem Freund, mit dem er oft
D-4075/2017
Seite 3
zusammen gewesen sei, im Jahr 2007 vorgeworfen, eine illegale Ausreise
zu planen. Daraufhin seien ihre Hände mit der Hubschraubertechnik auf
dem Rücken gefesselt worden. Ausserdem habe der Vorgesetzte mit wei-
teren Bestrafungen gedroht. Deshalb und wegen der schlechten Behand-
lung im Militärdienst habe er im Juli 2007 beschlossen, nach B._______
auszureisen. Er sei nie mehr ins Heimatland zurückgekehrt. Im Fall einer
Rückkehr dorthin würde er unter die Erde gebracht.
Anlässlich der ersten Anhörung legte der Beschwerdeführer zu den bishe-
rigen Aussagen ergänzend dar, dass er das Original seiner Geburtsur-
kunde per Post eingereicht habe. Zur Untermauerung seiner Angaben
reichte er eine Postquittung zu den Akten. Er führte aus, Eritrea ohne Iden-
titätsdokument verlassen zu haben, weil niemand in seinem Alter eine Iden-
titätskarte besessen habe. Nach seiner Verhaftung in M._______, wo er
mit einem Freund spazieren gegangen sei, habe man ihn während zweier
Monate im Gefängnis inhaftiert (…) P._______ verlegt, was sehr schlimm
gewesen sei, beziehungsweise sei er während eines Monats in M._______
und während zweier Monate in P._______ inhaftiert gewesen. Anschlies-
send habe man ihn nach N._______ zur militärischen Grundausbildung ge-
bracht. Nach sechs Monaten sei er zur KS 16 in O._______ eingeteilt wor-
den. Da man ihm und seinem Freund vorgeworfen habe, eine illegale Aus-
reise zu planen, seien sie vom Brigadechef mit der Helikopterfesselung
während zehn Stunden geknebelt und später weiter bedroht worden, wes-
halb sie sich zur Ausreise aus Eritrea entschlossen hätten. Dabei hätten
sie so getan, als müssten sie zur Toilette gehen, seien aber nicht zurück-
gekehrt, sondern in die Berge geflohen. Sie seien über die Berge bis
M._______ und von dort nach J._______, dann zum Dorf J._______ und
wieder über Berge bis Q._______ gegangen. Als in D._______ ein neues
Gesetz in Kraft getreten sei, hätten alle nach „R._______“ gehen müssen,
das wie ein Gefängnis und kein richtiges Flüchtlingscamp gewesen sei.
Alle hätten das Land verlassen müssen, weshalb er eine Abschiebung
nach Eritrea befürchtet habe. Dort wäre er verhaftet oder getötet worden,
weshalb er bei der (…) Botschaft einen (…) Reisepass für 3000.- $ gekauft
habe, um in dieses Land abgeschoben zu werden.
Anlässlich der zweiten Anhörung offerierte der Beschwerdeführer das Ori-
ginal der Identitätskarte seines Vaters, welche vom SEM nicht zu den Akten
genommen wurde mit der Begründung, es handle sich nicht um einen den
Beschwerdeführenden betreffenden Ausweis, dessen Kopien sich bereits
in den Akten befänden. Zudem legte der Beschwerdeführer dar, er habe in
D-4075/2017
Seite 4
der Schweiz bei einem Pfarrer geheiratet und sei Vater eines Kindes ge-
worden. Bezüglich seiner Fluchtgründe machte er geltend, er habe Eritrea
verlassen, weil es dort weder Regeln noch eine Zukunft oder Freiheit gebe
und er Soldat gewesen sei. Anlässlich einer Razzia in M._______, wohin
er mit einem Freund gegangen sei, habe man ihn festgenommen, während
zweier beziehungsweise dreier Wochen bei einer Polizeistation festgehal-
ten und dann während mehr als einem Monat beziehungsweise zweier Mo-
nate im Gefängnis von P._______ inhaftiert, wo er viele Schwierigkeiten
erlebt habe. Anschliessend habe er während sechs Monaten in N._______
die militärische Ausbildung bei der 19. KS in S._______ absolviert und sei
dann zur 16. KS zugeteilt worden. Sein Chef, ein Chef des Bataillons, habe
ihn und seinen Freund unter dem Vorwurf, das Land illegal verlassen zu
wollen, während zehn Stunden in einem Gefängnis namens Helikopter be-
ziehungsweise auf dem Korridor seines Büros fesseln und einsperren las-
sen. Vor der Freilassung seien sie verwarnt und bedroht worden, weshalb
sie im siebten Monat 2007 beziehungsweise am nächsten Tag das Land
illegal verlassen hätten. Den in D._______ beschafften (…) Reisepass
habe er nicht direkt bei er (…) Botschaft, sondern über einen (…), gekauft.
Die Flugtickets seien von den (…) Behörden bezahlt worden. Diese hätte
ihm zusätzlich 3500.- $ bezahlt.
Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen die
Kopie seiner Taufurkunde und später deren Original sowie Kopien von
Identitätsausweisen seiner Eltern und die Kopie eines Heiratszertifikates
zu den Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 21. Juni 2017 – eröffnet am folgenden
Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
aus der Schweiz an, schob den Wegweisungsvollzug indessen infolge Un-
zumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Auf die Begrün-
dung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
C.
Mit Beschwerde vom 20. Juli 2017 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung in den Dispositionspunkten 1 bis 3, die Anerkennung als Flüchtling
und die Gewährung von Asyl sowie eventuell die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Auf-
D-4075/2017
Seite 5
nahme als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung wird in den
nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen.
Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, des Rück-
scheins, eine Vollmacht und die Farbkopie eines fremdsprachigen Auswei-
ses bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2017 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Er wurde aufgefordert, innert Frist eine Fürsor-
gebestätigung zu den Akten zu geben, verbunden mit der Androhung, im
Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, er sei nicht fürsorgeabhän-
gig. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Einstweilen
wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
Mit Eingabe vom 2. August 2017 wurde die Fürsorgebestätigung nachge-
reicht.
F.
Mit Eingabe vom 23. August 2017 wurde eine behördliche Bestätigung der
Verwaltung vom 15. Juli 2017 im Original und mit deutscher Übersetzung
zu den Akten gereicht und geltend gemacht, dass damit sowohl die Staats-
angehörigkeit des Beschwerdeführers als auch der Einzug in den Militär-
dienst im Jahr 2007 belegt seien. Im Übrigen wurde auf die aktuelle Län-
deranalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Militär-
dienst in Eritrea hingewiesen und dargelegt, dass der Beschwerdeführer
im militärdienstpflichtigen Alter sei, sich aus dem aktiven Nationaldienst
entfernt habe und somit sein Heimatland nicht hätte legal mit einem Reise-
pass verlassen können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-4075/2017
Seite 6
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-4075/2017
Seite 7
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Vorbringen teilweise den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zu genügen vermöchten.
5.1.1 Die Vorbringen bezüglich der Bestrafung durch den Vorgesetzen und
der Desertion könnten nicht geglaubt werden. So habe der Beschwerde-
führer nur wenig nachvollziehbare Angaben darüber zu Protokoll gegeben,
wie er ins Visier seines Vorgesetzten geraten sei. Ausserdem habe er den
Grund der Bestrafung nicht erklären können. Seine Angaben dazu würden
vage und austauschbar erscheinen und liessen sich nicht mit einem tat-
sächlich erlebten Konflikt mit dem militärischen Vorgesetzten vereinbaren.
Zudem sei das Verhalten seines Vorgesetzten nach der Bestrafung wenig
nachvollziehbar, da er einerseits mit weiteren Konsequenzen gedroht und
den Beschwerdeführer dennoch frei und ohne Aufsicht gelassen habe, was
vor dem Hintergrund des geltend gemachten Desertionsverdachts äus-
serst fragwürdig erscheine. Ferner habe er den Zeitpunkt der Bestrafung
durch den Vorgesetzten vage und uneinheitlich zu Protokoll gegeben und
bei der Konfrontation mit den widersprüchlichen Angaben ausgesagt, er
wisse es nicht, ohne zu erklären, warum er Angaben wider besseres Wis-
sen gemacht habe. Auch den Rang seines Vorgesetzten habe er uneinheit-
lich angegeben: Während dies einerseits der Bataillonschef gewesen sei,
soll es sich andererseits um den Brigadechef gehandelt haben. Nicht über-
einstimmend seien zudem die Aussagen zum Ort der Bestrafung ausgefal-
len: Gemäss der einen Version sei er im Büro des Vorgesetzten gefesselt
worden, während dies gemäss einer weiteren Version im Korridor gewesen
sei. Die zuerst erwähnten Probleme mit seinem Arm nach der Fesselung
habe er zudem später nicht mehr erwähnt, sondern nur noch von Schmer-
zen gesprochen, obwohl zu erwarten gewesen wäre, dass er sich an eine
Beeinträchtigung dieser Art auch später noch hätte erinnern müssen. Auf-
grund dieser uneinheitlichen und widersprüchlichen Angaben könne er die
geltend gemachten Vorbringen nicht selber erlebt haben.
D-4075/2017
Seite 8
5.1.2 Ferner habe er die Umstände seiner Flucht nur sehr vage und wie-
derholend zu Protokoll gegeben. Diese hätten sich darauf beschränkt, dass
er in die Berge und durch den Wald gegangen und anschliessend geflohen
sei, obwohl er mehrfach aufgefordert worden sei, den Hergang genau zu
beschreiben. Somit seien diese Angaben nicht substanziiert genug, um als
glaubhaft gelten zu können. Unterschiedlich habe er schliesslich auch die
Umstände des Entfernens von der Einheit dargestellt, indem er gemäss
der einen Version gesagt habe, kurz zur Toilette zu gehen, um dann von
dort zu fliehen, während er gestützt auf eine weitere Version nur so getan
habe, als würde er zur Toilette gehen, um die Flucht in Angriff zu nehmen.
Insgesamt könne somit die geltend gemachte Desertion aus dem eritrei-
schen Militärdienst ebenfalls nicht geglaubt werden.
5.1.3 Gemäss der geltenden Praxis sei zudem nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehörige
aufgrund der illegalen Ausreise mit Sanktionen des Heimatlandes rechnen
müssten, welche als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu
betrachten seien. Es seien vorliegend keine Anknüpfungspunkte ersicht-
lich, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes
als missliebige Person erscheinen lassen würden. Aufgrund der Absolvie-
rung des Militärdienstes habe der Beschwerdeführer seine staatsbürgerli-
chen Pflichten in den Augen des Regimes erfüllt. Zudem sei die geltend
gemachte Desertion aus dem Nationaldienst nicht glaubhaft, weshalb die
dargelegte illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asyl-
relevanten Verfolgung zu begründen vermöge.
5.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass das SEM dem Be-
schwerdeführer Sachen vorwerfe, welche keinen Einfluss hätten. So sei es
nachvollziehbar, dass er von seinen Vorgesetzten bedroht worden sei, falls
er sich vom Dienst entferne. Ausserdem seien zwischen der Zwangsrekru-
tierung im Jahr 2007 und der Einreichung des Asylgesuchs im Jahr 2015
viele Jahre vergangen, während welcher der Beschwerdeführer an ver-
schiedenen Orten Zuflucht gesucht habe. Er habe viele verschiedene
Fluchtwege durchquert, sei mit neuen Problemen konfrontiert worden,
habe viele Unannehmlichkeiten erdulden müssen und gefährliche Situatio-
nen überlebt. Ob er im Korridor oder im Zimmer des Vorgesetzten aufge-
halten worden sei, spiele für ihn keine wichtige Rolle; indessen sei es für
ihn relevant, dass er unverschuldet bestraft worden sei. Er könne genau
beschreiben, wie seine Hände und Füsse zusammengebunden worden
und wie gross die Schmerzen gewesen seien, auch wenn er einmal von
Schmerzen am Arm und das andere Mal nur von Schmerzen gesprochen
D-4075/2017
Seite 9
habe. Zudem sei es nicht ersichtlich, warum seine Vorbringen nicht glaub-
haft sein sollten, auch wenn er sich nach so vielen Jahren nicht mehr an
alle Details erinnern könne. Es sei bewiesen, dass niemand ein Gesche-
hen bei Wiederholungen gleich wiedergeben könne. Abweichungen seien
normal, weshalb die Argumente des SEM eine subjektive Interpretation
und Haarspalterei darstellten. Zudem würden Zweifel am Wahrheitsgehalt
einzelner Elemente des geltend gemachten Sachverhalts nicht zwingend
zum Schluss führen, dass die Vorbringen insgesamt unglaubhaft seien.
Glaubhafte und unglaubhafte Elemente müssten gegeneinander abgewo-
gen werden. In der Beilage befinde sich ein Schreiben, dass der Vater des
Beschwerdeführers bei den lokalen Behörden habe erhältlich machen kön-
nen. In diesem werde erklärt, dass der Beschwerdeführer im Juli 2007 in
den Militärdienst eingezogen worden sei. Das Original werde nachgereicht,
sobald es eintreffe. Das SEM zweifle an der vom Beschwerdeführer ange-
gebenen Staatsangehörigkeit, obwohl er alle die ihm gestellten Fragen zu
Eritrea korrekt beantwortet und zudem den Taufschein und die Identitäts-
ausweise seiner Eltern eingereicht habe. Dennoch werde er vom SEM in-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea in der
Schweiz vorläufig aufgenommen, was verwirrend und nicht nachvollzieh-
bar sei. Zudem glaube ihm das SEM nicht, Eritrea illegal verlassen zu ha-
ben, weil seine Fluchtgründe nicht glaubhaft seien. Damit mache es sich
das SEM einfach. Dies sei nicht genügend begründet. Der Beschwerde-
führer gehöre zur Personengruppe, welche den obligatorischen Militär-
dienst leisten und bei Pflichtverletzungen oder Kritik mit einer hohen Strafe
rechnen müsse. Die Angaben des Beschwerdeführers würden den Anfor-
derungen an die Glaubhaftmachung standhalten, weshalb ihm im Fall einer
Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile und eine unmenschliche Be-
handlung drohten. Damit sei in seinem Fall die Flüchtlingseigenschaft er-
füllt.
5.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
D-4075/2017
Seite 10
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner, im Gegensatz
zum strikten Beweis, ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuch-
stellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdi-
gung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).
5.4 Vorab ist festzustellen, dass das SEM gestützt auf seine Argumentation
in der angefochtenen Verfügung von der eritreischen Staatsangehörigkeit
des Beschwerdeführers ausgeht, auch wenn es diese anfänglich in Zweifel
gezogen hat, im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) eine un-
bekannte Staatsangehörigkeit eintragen liess und auch in der angefochte-
nen Verfügung die Bezugnahme auf den Beschwerdeführer „Staat unbe-
kannt“ erfolgt (vgl. Verfügung vom 21. Juni 2017 S. 6). Die Argumentation
des SEM in der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt lässt klar darauf
schliessen, dass es dem Beschwerdeführer die geltend gemachte eritrei-
sche Staatsangehörigkeit glaubt. Demgegenüber finden sich keine Erwä-
gungen, warum der Beschwerdeführer als Adressat der Verfügung weiter-
hin unter „Staat unbekannt“ figuriert. In diesem Zusammenhang ist auch
darauf hinzuweisen, dass das SEM sich in der angefochtenen Verfügung
nicht klar festgelegt hat, in Bezug auf welches Land der Wegweisungsvoll-
zug unzumutbar ist. Das SEM widerspricht sich mithin in seiner Verfügung.
Unter diesen Umständen ist die Rüge, das SEM sei zu Unrecht davon aus-
gegangen, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehe nicht
fest, berechtigt. Diesbezüglich hat das SEM somit die ihm obliegende Be-
gründungspflicht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs und damit formelles
Recht verletzt, was grundsätzlich zur Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz führen müsste. Da die vorliegende Verletzung formellen Rechts
indessen keine Auswirkungen auf die Beurteilung der vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Fluchtgründe hat und der Beschwerdeführer im Üb-
rigen vom SEM vorläufig aufgenommen wurde, kann aus prozessökonomi-
schen Gründen auf eine Rückweisung der Sache an das SEM verzichtet
werden, zumal auch das Bundesverwaltungsgericht von der eritreischen
D-4075/2017
Seite 11
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Hinsichtlich der
Rüge, im ZEMIS sei in Bezug auf die Staatsangehörigkeit ein unzutreffen-
der Eintrag vorgenommen worden, muss sich der Beschwerdeführer mit
einem Antrag auf Änderung eines Eintrags im ZEMIS an das SEM wenden,
weil das Bundesverwaltungsgericht hierfür nicht zuständig ist.
5.5 Sodann ist festzustellen, dass bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit unter
anderem auch der Zeitablauf eine Rolle spielt, weshalb in der Beschwerde
zu Recht festgehalten wurde, dass sich angesichts der langen Zeitspanne
zwischen den geltend gemachten Ereignissen aus den Jahren 2006 bis
2008 und der Einreichung des Asylgesuchs im Jahr 2015 gewisse Unge-
nauigkeiten ergeben können, welche auf Erinnerungslücken zurückzufüh-
ren sind. Indessen kann auch in solchen Fällen davon ausgegangen wer-
den, dass die zentralen und die Ausreise motivierenden Vorkommnisse in
den wesentlichen Punkten übereinstimmend und substanziell vorgebracht
werden, zumal es sich um einschneidende Ereignisse handelt, welche bes-
ser als andere Vorkommnisse im Gedächtnis haften bleiben. Somit ist auch
vorliegend die Glaubhaftigkeit zwar in Berücksichtigung der langen Zeit-
dauer zu prüfen; indessen vermag die lange Zeitspanne zwischen den Er-
eignissen und dem Asylgesuch wesentlich erscheinende Divergenzen in
Kernaussagen nicht zu erklären.
5.6 So kann dem SEM auch beigepflichtet werden, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den von ihm geltend ge-
machten Vorkommnissen während des eritreischen Militärdienstes und sei-
ner Flucht aus diesem insgesamt nicht glaubhaft ausgefallen sind, weil in
wesentlichen Kernaussagen unterschiedliche und teilweise äusserst sub-
stanzlose Angaben vorliegen, welche sich nicht mit dem Zeitablauf erklären
lassen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei vorab auf die im
Wesentlichen zutreffenden Argumente des SEM verwiesen. In Ergänzung
dazu wird Folgendes festgehalten:
5.6.1 Insbesondere ist dem SEM beizupflichten, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Vorbringen betreffend Mi-
litärdienst und Flucht aus diesem insgesamt dürftig, wiederholend, auswei-
chend, substanz- und auch beteiligungslos ausgefallen sind. So wurde ihm
mehrfach die Möglichkeit gewährt, ausführlich und detailliert über etwas zu
berichten, worauf seine Antworten diesen Aufforderungen nicht gerecht ge-
worden sind, sondern sich vielmehr summarisch und ausweichend darstel-
len (vgl. beispielsweise Akte A24/19 S. 5 Fragen 24 ff.; S. 6 Frage 40; S. 7
Fragen 43 und 50 f.; S. 9 Fragen 64 ff.; S. 10 Fragen 75 ff. sowie Akte
D-4075/2017
Seite 12
A24/19 S. 9 Fragen 64 f.; S. 10 Fragen 81 f.). Mithin zieht sich die Sub-
stanzlosigkeit seiner Aussagen wie ein roter Faden durch die Protokolle,
was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht.
5.6.1.1 Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Er-
eignis, bei welchem er und sein Freund gefesselt und nach zehn Stunden
wieder freigelassen worden seien, substanziell darzustellen. Sowohl an-
lässlich der ersten als auch anlässlich der ergänzenden Anhörung sind die
zu Protokoll gegebenen Angaben dürftig, einsilbig und mehrfach auswei-
chend. Weder ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, wie
es ihm während der zehnstündigen Fesselung ergangen ist noch lässt sich
den Protokollen entnehmen, was in dieser Zeit passiert ist. Seine Angaben
beschränken sich insbesondere darauf, mehrfach festzustellen, dass er zu
Unrecht bestraft und gefesselt sowie nach etwa zehn Stunden wieder frei-
gelassen worden sei, was einer oberflächlichen und beteiligungslosen Dar-
stellung gleichkommt. Details, welche auf eine innere Beteiligung am Ge-
schehen hinweisen würden, fehlen, abgesehen davon, dass er nach der
Freilassung Wut und Schmerzen gespürt habe. Somit sprechen diese dürf-
tigen Angaben gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
5.6.1.2 Auch seinen Aufenthalt und seine Aktivitäten im Militärdienst konnte
er nicht in der erforderlichen Erzähldichte wiedergeben. Die Aufforderung,
seine militärische Ausbildung zu schildern, beantwortete er mit den Worten:
„Was militärische Ausbildung an sich hat. Wie man den Gegner attackiert.“
(vgl. Akte A20/22 S. 13 Fragen 146 f.), was im Hinblick auf die tatsächli-
chen Verhältnisse in Eritrea als äusserst substanzlos zu qualifizieren ist.
Auf die Frage, an welchen Waffen er ausgebildet worden sei, kam die Ant-
wort, an normalen Waffen, Sedef (vgl. Akte A20/22 S. 13 Frage 148). Die
Frage, was das für eine Waffe sei, wurde von ihm beantwortet mit dem
Wort „Waffe“ (vgl. Akte A20/22 S. 13 Frage 149). Auch dabei handelt es
sich um äusserst substanzlose Aussagen, gestützt auf welche seine Anga-
ben nicht geglaubt werden können. Den typischen Tagesablauf während
der sechsmonatigen militärischen Ausbildung konnte er nicht beschreiben;
vielmehr wich er auf eine entsprechende Frage hin mit Angaben über eine
Erkrankung und die schwierige Situation aus und beschränkte sich auf ru-
dimentärste allgemeine Angaben, welche nicht nahelegen, dass er dort
wirklich dabei war (vgl. Akte A20/22 S. 13 Fragen 151 ff.). Auch die typi-
schen militärischen Befehle konnte er nur teilweise aufzählen, was nach
einer sechsmonatigen Ausbildung sehr erstaunt (vgl. Akte A20/22 S. 14
Fragen 15j8 ff.). Seine Erklärung, dies sei lange her, weshalb er sich nicht
D-4075/2017
Seite 13
mehr erinnern könne, vermag insbesondere angesichts der substanzlosen
Antworten nicht zu überzeugen.
5.6.1.3 Zudem ist dem SEM beizupflichten, dass die Angaben über die
Flucht aus dem Militärdienst und aus Eritrea mangels genügender Sub-
stanziierung und infolge eines Widerspruchs im Kernbereich der Aussagen
unglaubhaft ausgefallen sind. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden,
wird auf die diesbezüglich zutreffende Argumentation der Vorinstanz (vgl.
Akte AA30/7 S. 3 f. Ziff. II/1.3 und 1.4) verwiesen.
5.6.2 Ferner kann nicht nachvollzogen werden, welcher konkrete Anlass
seinen Vorgesetzten dazu gebracht haben soll, den Beschwerdeführer und
seinen Freund zu verdächtigen, eine illegale Ausreise zu planen. Konkrete
Hinweise oder evidente Anhaltspunkte, welche diesen Schluss als nach-
vollziehbar oder zumindest möglich erscheinen lassen könnten, wurden
vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ergeben sich auch sonst nicht
aus den protokollierten Aussagen. Allein die Aussage des Beschwerdefüh-
rers, er sei immer mit seinem Freund zusammen gewesen, vermag als Er-
klärung für die Unterstellung seines Vorgesetzten nicht zu überzeugen, zu-
mal Freundschaften auch im eritreischen Militärdienst als etwas völlig Nor-
males gelten und nicht als Hinweis für eine geplante illegale Ausreise zu
betrachten sind. Auch die Erklärung des Beschwerdeführers, es herrsche
in Eritrea Willkür und es gebe keine Regeln, vermag die Unterstellung nicht
nachvollziehbar erscheinen zu lassen, zumal es selbst bei Willkür einen
konkreten Anlass oder einen konkreten Anhaltspunkt für eine solche Un-
terstellung geben müsste. Dies lässt sich jedoch den Aussagen des Be-
schwerdeführers nicht entnehmen. Insbesondere machte er auch nicht gel-
tend, er und sein Freund hätten vor der geltend gemachten Fesselung
durch den Vorgesetzten tatsächlich eine illegale Ausreise geplant.
5.6.3 Wie das SEM auch zutreffend festhielt, erscheint das Verhalten des
Vorgesetzten dem Beschwerdeführer und seinem Freund gegenüber nach
der Freilassung ebenfalls nicht realistisch und nachvollziehbar. So soll die-
ser zwar davon ausgegangen sein, der Beschwerdeführer und sein Freund
würden eine illegale Ausreise – und damit die Flucht aus dem Militärdienst
– planen, liess die beiden indessen trotz dieses Verdachts ohne Überwa-
chung frei und ermöglichte ihnen damit die Flucht. Im Fall einer tatsächlich
vermuteten geplanten Flucht aus dem Militärdienst und aus dem Land sel-
ber wäre vielmehr mit einer fast lückenlosen Überwachung des Beschwer-
deführers und seines Freundes oder mit weiteren Massnahmen – bei-
spielsweise einer Trennung der beiden – zu rechnen gewesen. Auch aus
D-4075/2017
Seite 14
diesem Grund vermag die Auseinandersetzung mit dem Vorgesetzten nicht
zu überzeugen.
5.6.4 Dem SEM ist ferner beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer
bei der Darstellung seiner Ausreisegründe in mehrere Ungereimtheiten
oder gar Widersprüche verstrickte, welche sich auf seine Kernvorbringen
beziehen.
5.6.4.1 Zwar erscheint der vom SEM aufgeführte Widerspruch in Bezug auf
die Zeitangabe der Fesselung wenig überzeugend, da die vom Beschwer-
deführer unterschiedlich angegebenen Zeitangaben nicht weit auseinan-
der- und mehrere Jahre zurückliegen; mithin ist es im vorliegenden Fall
nicht als wesentlich zu betrachten, ob er vor mehreren Jahren zwischen 8
und 9 Uhr oder zwischen 10 und 11 Uhr gefesselt wurde, weshalb diesbe-
züglich die Argumentation des SEM – auch in Berücksichtigung des mehr-
jährigen Zeitablaufs – nicht zu stützen ist.
5.6.4.2 Indessen hat der Beschwerdeführer den Rang seines Vorgesetzten
unterschiedlich dargestellt, was sich mit dem Zeitablauf nicht erklären lässt:
Es müsste ihm auch nach mehreren Jahren bekannt beziehungsweise in
Erinnerung sein, ob er vom Chef des Bataillons oder von demjenigen der
Brigade gefesselt worden ist. Dieser Widerspruch spricht somit gegen die
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Bezeichnenderweise sagte er an anderer
Stelle sogar aus, er sei von einem „Soldaten“ bestraft worden, der eigent-
lich sein Chef gewesen sei (vgl. Akte A24/19 S. 9 Frage 68), eine Bezeich-
nung, die kein Militärangehöriger für den Chef des Bataillons oder der Bri-
gade benutzen würde.
5.6.4.3 Entgegen der Argumentation in der Beschwerde ist auch der Wi-
derspruch über den Ort der Fesselung im vorliegenden Fall massgeblich,
da der Beschwerdeführer klar und unmissverständlich einmal zum Aus-
druck brachte, er sei im Büro gefesselt worden (vgl. Akte A20/22 S. 16
Frage 180), während er später ebenso klar und eindeutig aussagte, er sei
im Korridor und nicht im Büro gefesselt worden (vgl. Akte A24/19 S.9 Frage
70). Der Ort, an dem jemand misshandelt worden ist, kann als zentrales
Element der Vorbringen betrachtet werden. Ausserdem erfolgten die Aus-
sagen des Beschwerdeführers eindeutig und klar.
5.7 Was die Vorfluchtgründe betrifft, so halten diese – in Übereinstimmung
mit der Argumentation der Vorinstanz – den Anforderungen an die Glaub-
D-4075/2017
Seite 15
haftmachung nicht stand, weil dem Beschwerdeführer aufgrund seiner sub-
stanzlosen, widersprüchlichen und teilweise unplausiblen Aussagen nicht
geglaubt werden kann, dass er in Eritrea zum Militärdienst aufgefordert,
dort gefesselt und aus diesem desertiert ist. An dieser Einschätzung ver-
mögen die weiteren Argumente in der Beschwerde sowie die eingereichten
Beweismittel nichts zu ändern. Insbesondere das nachträglich zu den Ak-
ten gegebene Schreiben, welches der Vater des Beschwerdeführers bei
den heimatlichen Behörden erhältlich gemacht haben soll und in welchem
gestützt auf die Angaben in der Beschwerde erklärt wird, dass Letzterer im
Juli 2007 in den Militärdienst eingezogen worden sei, kann nicht als be-
weistauglich erklärt werden. Entgegen der Angaben in der Beschwerde be-
legt das Beweismittel nicht, dass der Beschwerdeführer im Juli 2007 in den
Militärdienst eingezogen wurde. Vielmehr kann dem Schreiben bezie-
hungsweise dessen deutscher Übersetzung entnommen werden, dass die
besagte Person bis im Juli 2007 im Militärdienst war, was sich mit den An-
gaben des Beschwerdeführers nicht vereinbaren lässt. Ausserdem weist
das Beweismittel nur unlesbare Nassstempel auf, weshalb die ausstel-
lende Behörde im Stempel nicht verifiziert werden kann. Damit fehlen dem
Beweismittel lesbare amtlich angebrachte Sicherheitsmerkmale, weshalb
eine Fälschung nicht ausgeschlossen werden kann. In diese Richtung
weist im Übrigen auch die Tatsache hin, dass der obere Nassstempel nur
zur Hälfte vorliegt und über dem angebrachten Foto ganz fehlt, weshalb
ein nachträglicher Austausch des Fotos wahrscheinlich ist. Insgesamt
weist das Beweismittel somit aufgrund markanter Mängel einen verminder-
ten Beweiswert auf und ist folglich nicht geeignet, einen Sachverhalt als
glaubhaft erscheinen zu lassen, der sich aus anderen Gründen als un-
glaubhaft herausgestellt hat. Da überdies Dokumente dieser Art leicht käuf-
lich erworben werden können, vermag die nachträgliche Einreichung des
Originals auch aus diesem Grund nicht zu einem anderen Resultat zu füh-
ren. Die Vorfluchtvorbringen werden somit denjenigen Anforderungen nicht
gerecht, welche an das Vorliegen eines zusätzlichen Anknüpfungspunktes
im Sinne der nun geltenden Praxis (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1) gestellt werden. Die Vor-
instanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel
der Vorfluchtgründe zu Recht abgelehnt.
5.8 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen wor-
den ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
D-4075/2017
Seite 16
vom fraglichen Umstand erfahren hat und die betroffene Person deshalb
bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4923/2016 vom 9. Februar
2017 E. 3.2 und dort zitierte weitere Praxis).
5.9 Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich auf-
grund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates kon-
frontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen
Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG
darstellen (CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3.
Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen
zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch
gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob
sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen
werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
5.10 Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
galt eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund und
führte zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.1 f.). Mit dem
Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert)
wurde diese Praxis aufgegeben. Im erwähnten Urteil kam das Bundesver-
waltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse
zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus
Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhal-
ten werden könne (a.a.O. E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht
asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in
den Nationaldienst eingezogen werde. Ob eine drohende Einziehung in
den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und 4 EMRK relevant
sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft im eritreischen Kontext bedürfte es einer Verschärfung des
Profils, welche dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahr führen könnte (a.a.O. E. 5.2).
D-4075/2017
Seite 17
5.11 Mithin muss gestützt auf diese neue Praxis eine asylsuchende Person
zusätzliche Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft ma-
chen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
5.11.1 Der Beschwerdeführer macht zwar in seiner Beschwerde geltend,
in seinem Fall würden solche vorliegen, da er aus dem eritreischen Natio-
naldienst desertiert sei und im Fall einer Rückkehr nach Eritrea mit einer
Inhaftierung oder mit dem Tod rechnen müsse.
5.11.2 Die Einwände des Beschwerdeführers können indessen nicht ge-
hört werden, weil sie sich – wie den vorangehenden Erwägungen entnom-
men werden kann – als unglaubhaft herausgestellt haben, weshalb keine
zusätzlichen Anknüpfungspunkte im Sinne der nun geltenden Praxis vor-
liegen. Somit bestehen in seinem Fall keine Anknüpfungspunkte, welche
ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erschei-
nen lassen könnten.
5.11.3 Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise des Beschwer-
deführers allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfol-
gung zu begründen vermag. Unter diesen Umständen kann die Frage der
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise offen bleiben.
Die Rüge, das SEM habe seine Entscheidung nicht genügend begründet,
weil es aufgrund der unglaubhaften Vorfluchtgründe auch die illegale Aus-
reise nicht geglaubt habe, ohne dies näher zu begründen, erweist sich als
unbegründet. An dieser Einschätzung vermögen die in der Beschwerde er-
hobenen Einwände gegen die neue Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
nichts zu ändern, zumal es sich dabei um blosse Urteilskritik handelt, wel-
che nicht zu berücksichtigen ist.
5.12 Folglich erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch
unter dem Gesichtspunkt von subjektiven Nachfluchtgründen nicht. Das
SEM hat diese somit auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht verweigert
und das Asylgesuch abgewiesen. An dieser Einschätzung vermögen die
weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
D-4075/2017
Seite 18
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Die Vorinstanz nahm den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
21. Juni 2017 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden
andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzu-
ges – zu verzichten. Über diese müsste dann befunden werden, wenn die
vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägun-
gen (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen,
zumal sich die Beschwerde nicht als aussichtlos erwiesen hat und der Be-
schwerdeführer – nach Eingang der im Beschwerdeverfahren verlangten
Fürsorgebestätigung – als bedürftig gilt. Folglich sind keine Kosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in fine).
D-4075/2017
Seite 19
10.
Aufgrund der festgestellten Verletzung der Begründungspflicht ist dem Be-
schwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Diese
kann vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden und wird in Anbetracht
der vorgegebenen Zumessungsfaktoren (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
auf Fr. 500.– festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4075/2017
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 500.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: