Abtei lung IV
D-4076/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Iran,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4076/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein ira-
nischer Staatsangehöriger - seinen Heimatstaat am 20. April 2001 und
gelangte am 8. Mai 2001 illegal in die Schweiz, wo er am darauf fol-
genden Tag ein erstes Asylgesuch einreichte. Das BFF wies dieses mit
Verfügung vom 17. Dezember 2001 ab und ordnete die Wegweisung
sowie deren Vollzug an. Die gegen diesen negativen Asylentscheid er-
hobene Beschwerde wies die vormals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 8. März 2005 ab.
A.b Mit einer als „Wiedererwägungsgesuch“ betitelten Eingabe ge-
langte der Beschwerdeführer am 27. April 2005 an das BFM. Dieses
trat mit Verfügung vom 12. Mai 2005 auf diese Eingabe nicht ein und
wies sie zwecks Prüfung als Revisionsgesuch zuständigkeitshalber an
die ARK. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2005 teilte die ARK dem
Beschwerdeführer mit, sie betrachte seine Eingabe vom 27. April 2005
als Revisionsgesuch. Mit Urteil vom 7. Oktober 2005 lehnte sie das
Revisionsgesuch ab und wies die Akten zwecks Prüfung einer wieder-
erwägungsweise erheblich veränderten Sachlage an die Vorinstanz zu-
rück.
A.c Mit Eingaben vom 27. April 2005 und 11. Oktober 2005 verwies
der Beschwerdeführer auf folgende exilpolitische Tätigkeiten, welche
nach dem Urteil der ARK vom 8. März 2005 stattgefunden hätten: Am
22. März 2005, 31. März 2005 sowie 1. April 2005 habe er bei den zu-
ständigen Behörden des Kantons B._______ Bewilligungen zur
Durchführung der Standkundgebungen vom 1., 7., 9., und 14. April
2005 eingeholt. Im Weiteren habe er an Kundgebungen teilgenommen,
wobei Fotos erstellt und auf der Internetseite (...) veröffentlicht worden
seien. Ferner machte er auf einen Artikel in der Zeitung (...) vom 17.
März 2005 aufmerksam, in dem über eine Kundgebung berichtet
worden sei, welche einen Tag zuvor in C._______ stattgefunden habe.
Ausserdem gab der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an, eine
Radiosendung für den (...) moderiert zu haben. Als Beweismittel
reichte er zwei Audiokassetten sowie eine Audio-CD ein. Der
Beschwerdeführer machte insgesamt geltend, diese exilpolitischen
Aktivitäten seien von den iranischen Behörden überwacht worden,
weshalb er bei einer Rückkehr in sein Heimatland flüchtlingsrechtlich
relevante Nachteile zu befürchten habe.
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D-4076/2006
B.
B.a Nach der Überweisung der Akten an das BFM durch das Revisi-
onsurteil der ARK vom 7. Oktober 2005 behandelte die Vorinstanz die
Begehren des Beschwerdeführers als zweites Asylgesuch. Mit Verfü-
gung vom 21. Oktober 2005 - eröffnet am 25. Oktober 2005 - wies sie
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. April 2005 ab, da er
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Seine Vorbringen würden den
Anforderungen gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhalten. Gleichzeitig verfügte sie die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
B.b Zur Begründung seines negativen Entscheids führte das BFM
aus, bei der Beurteilung von subjektiven Nachfluchtgründen könne nur
dann von der Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen bei
einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat ausgegangen werden,
wenn die Identität der exilpolitisch tätigen Person feststehe. Dies sei
vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Identität des Beschwerdeführers
stehe nicht fest, da er bis anhin überhaupt keine Identitätspapiere ein-
gereicht habe. Folglich sei nicht ersichtlich, dass die iranischen Behör-
den die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten mit der Person
des Beschwerdeführers in Verbindung bringen würden und ihn deshalb
belangen sollten. Bereits aus diesem Grund seien seine eingereichten
Beweismittel nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefähr-
dung zu begründen.
Ferner machte das BFM im Zusammenhang mit der Gefährdung von
exilpolitisch tätigen Iranern geltend, es sei wahrscheinlich, dass die
iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsange-
hörigen im Ausland und die Durchführung von Demonstrationen infor-
miert seien. Angesichts der Zahl der im Ausland lebenden iranischen
Staatsangehörigen sei es indessen ausgeschlossen, dass jede einzel-
ne Person durch die iranischen Behörden überwacht und identifiziert
werde. Im Übrigen sei auch den iranischen Behörden bekannt, dass
viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen
versuchen würden, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz
zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht
zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nach-
gingen. Die iranischen Behörden hätten indes nur dann ein Interesse
an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkre-
te Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Akti-
vitäten wie die regelmässige Teilnahme an Kundgebungen, die Vertei-
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lung von Flugblättern, das Mittragen von Plakaten oder eine gelegentli-
che Publikation vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr in den Iran zu begründen. Im Weiteren sei das Verhalten in
der Schweiz nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen
Behörden zu bewirken, dies umso weniger, als es in den Akten an ei-
nem Beleg dafür fehle, dass im Iran gegen den Beschwerdeführer auf-
grund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen
eingeleitet worden wären.
Schliesslich handle es sich bei der Demonstration in C._______,
worüber in der Zeitung (...) vom 17. März 2005 berichtet worden sei,
um ein Ereignis, welches in keinem direkten Zusammenhang zu den
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers
stehe. Aus den eingereichten Beweismitteln zur behaupteten Radio-
sendung gehe nicht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer der
Moderator der Sendung gewesen sei und inwiefern diese regimekriti-
sche Äusserungen enthalte. Zudem stehe die Identität des Beschwer-
deführers - wie bereits erwogen - nicht fest. Infolgedessen bestünden
vorliegend keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung wegen der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten.
C.
Mit Beschwerde vom 23. November 2005 an die ARK liess der Be-
schwerdeführer beantragen, er sei als Flüchtling anzuerkennen und
ihm sei Asyl zu gewähren. Im Weiteren sei die verfügte Wegweisung
aus der Schweiz aufzuheben.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel ins
Recht gelegt: Eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers,
ein Schreiben der „Organisation Solidarität für National Jugend Irans“
(O.S.f.N.J.I) vom 2. November 2005 sowie die Statuten dieser Organi-
sation (...), einen Bericht aus „Nachrichten Iranische Freiheitsliebend
Jugend“ (IJNA NEWS) zur Rede von X._______ anlässlich des
Auftritts des Women's Forum Against Fundamentalism in Iran (WFAFI)
am 27. Juli 2005 im US-Kongress (...), einen Bericht des WFAFI zu
dessen Auftritt im US-Kongress (...), eine Audio-CD mit der
Aufzeichnung eines Interviews mit Y._______, Chef der Demo-
kratischen Partei in D._______, vom 29. Oktober 2005 sowie eine
weitere Audio-CD mit der Aufzeichnung eines Interviews mit Herrn
Z._______, Chef einer Studentenorganisation in C._______,
anlässlich einer Sendung vom 13. November 2005.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2005 teilte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den
Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten, im Falle einer
Abweisung der Beschwerde werde er grundsätzlich kostenpflichtig und
auf die weiteren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt einge-
gangen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2005 wies die Vorinstanz dar-
auf hin, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes
rechtfertigen könnten. Infolgedessen hielt sie an ihren Erwägungen
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung
führte die Vorinstanz aus, vorweg sei festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer ein ernsthaftes politisches Engagement auf heimatlichem Bo-
den nicht habe glaubhaft machen können, weshalb in dieser Bezie-
hung hinlänglich ausgeschlossen werden könne, dass er vor dem Ver-
lassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der
iranischen Behörden beziehungsweise der iranischen Nachrichten-
dienste geraten sei. Die Vorinstanz verwies diesbezüglich auf ihre Ver-
fügung vom 17. Dezember 2001 und das Urteil der ARK vom 8. März
2005, in denen von der Unglaubhaftigkeit der Vorverfolgung des Be-
schwerdeführers ausgegangen worden sei.
Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Exilira-
nern in ganz Westeuropa und den USA sei es zudem unwahrschein-
lich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Tä-
tigkeiten von den iranischen Behörden als konkrete Bedrohung für das
politische System wahrgenommen worden sei und befürchten müsse,
deswegen verfolgt zu werden. An dieser Schlussfolgerung vermöge
auch die zwischenzeitlich nachgereichte Identitätskarte (Kopie), wel-
che seine Identität beweisen solle, nichts zu ändern.
Das BFM teile auch den Einwand betreffend die verschärfte Überwa-
chung von Internetpublikationen durch den iranischen Nachrichten-
oder Geheimdienst nicht. Das Internet sei ein Massenmedium, wel-
ches heute von Millionen von Privatpersonen sowie unterschiedlichs-
ten Organisationen und Unternehmen zur freien Willenskundgebung
wie auch zur Publikation von Artikeln und Dokumentationen genutzt
werde. Täglich würden Tausende von neuen Artikeln und Dokumenten
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auf privaten Homepages erscheinen. Aus diesem Grund sei es wenig
wahrscheinlich, dass der iranische Sicherheitsdienst sämtliche dieser
in riesigen Mengen anfallenden veröffentlichten Dokumente gezielt
und umfassend zu überwachen vermöge. Auch aus der Behauptung,
der Beschwerdeführer habe via Internet regimekritische Texte unter
Angabe seines Namens und seiner Adresse publiziert, oder im Internet
sei eine Radiosendung publiziert worden, welche er moderiert habe,
lasse sich nicht schliessen, dass er im Falle einer Rückkehr in den Iran
aus asylrelevanten Gründen verfolgt werde.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die blosse Identifizierbarkeit
des Beschwerdeführers auf Fotos und Internetseiten beziehungsweise
als Moderator einer Radiosendung nicht ausreiche zur Annahme, er
werde deswegen bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt. Aufgrund der
eingereichten Unterlagen stehe zwar fest, dass er an diversen regime-
kritischen Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen habe. Demge-
genüber seien keine Hinweise aktenkundig, wonach er in der Schweiz
in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer
Exilorganisation tätig gewesen wäre. Hinweise auf die Eröffnung eines
Strafverfahrens oder anderer behördlicher Schritte im Iran wegen der
erwähnten subjektiven Nachfluchtgründe seien ebenfalls nicht be-
kannt. Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen re-
gimekritischen Tätigkeiten von iranischen Staatsangehörigen in ganz
Westeuropa erscheine es insgesamt als unwahrscheinlich, dass die
iranischen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers
soweit Notiz genommen hätten, dass sie diesen bei einer Rückkehr in
den Iran deswegen verfolgen würden.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2005 wurde dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen
Vernehmlassung eingeräumt.
G.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2006 äusserte sich der Beschwerdeführer
zur Vernehmlassung des BFM.
H.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer
eine ihn darstellende Fotografie sowie ein Diplom der (...), (...), vom
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September 2008 betreffend seine Ausbildung zum Fitness Trainer
nach.
I.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 teilte der Beschwerdeführer dem Bun-
desverwaltungsgericht mit, sein Rechtsvertreter habe das Mandat per
1. Dezember 2008 niedergelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden
(Art. 54 AsylG).
4.
4.1 Vorliegend überwies die vormals zuständige ARK die Akten mit
Revisionsurteil vom 7. Oktober 2005 an die Vorinstanz zwecks Prüfung
einer wiedererwägungsweise erheblich veränderten Sachlage. Das
BFM trat daraufhin auf die in Schriftform verfassten Begehren im Sin-
ne eines zweiten Asylgesuchs des Beschwerdeführers ein und befass-
te sich eingehend mit den darin geltend gemachten subjektiven Nach-
fluchtgründen (vgl. B.b des Sachverhalts).
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen geltend ge-
macht, dem Hinweis des BFM, die Identität des Beschwerdeführers
stehe nicht fest, da dieser überhaupt keine Identitätspapiere zu den
Akten gereicht habe, sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer bereits im Jahre 2002 seine Identitätskarte beim BFF eingereicht
habe.
Im Weiteren wurde ausgeführt, dass das iranische Regime in den ver-
gangenen Monaten die Internet-Überwachung verschärft habe. So sei
im Oktober 2004 unter anderem E._______, Journalist und Gründer
eines Weblogs, zusammen mit weiteren Personen festgenommen
worden, nachdem er öffentlich für die Menschenrechte eingetreten sei.
Der Zugang zu Dutzenden Internet-Zeitungen und politischen
Diskussionsforen sei blockiert worden.
Seite 8
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Darüber hinaus wurde geltend gemacht, es liege in der Natur der
Sache, dass es für den Beschwerdeführer beinahe unmöglich sei,
nachzuweisen, dass die iranischen Behörden von seinen behaupteten
Exilaktivitäten soweit Notiz genommen hätten, dass sie ihn hier in der
Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr in den Iran
deswegen verfolgen würden. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer eine tragende Rolle bei der international
bekannten O.S.f.N.J.I inne habe. Er unterstütze die Organisation
finanziell und organisiere Demonstrationen gegen die islamische
Regierung im Iran.
Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass man bei der
Internetrecherche nach dem vom Beschwerdeführer am 20. Februar
2005 gegebenen Interview fündig werde. Der Beschwerdeführer
beziehungsweise dessen Stimme sei im Interview mit verschiedenen
namhaften Persönlichkeiten, darunter Frau X._______, eine bekannte
politische Aktivistin im Bereich des internationalen Rechts in den
Vereinigten Staaten, zu hören gewesen. Diese Stimmen hätten der
Sendung einen hohen Stellenwert verliehen, was für die islamische
Regierung im Iran von grösster Bedeutung sei. Zudem müsse daran
erinnert werden, dass die Stimme des Beschwerdeführers mit dessen
Namen via (...) auf dem (...) sowohl terrestrisch wie auch via Internet
(on-demand) gesendet worden sei beziehungsweise habe abgerufen
werden können. Es sei daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass das Interview von einer Vielzahl von Leuten
gelesen worden sei und auch dem iranischen Regime bekannt sein
müsse. Alleine die Beteiligung des Beschwerdeführers an diesen
Radiosendungen würde bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran sein
Leben gefährden.
Als Beleg dafür, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
politischen Aktivitäten und sein Verhalten in der Schweiz durchaus als
konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen und
deshalb im Falle einer Rückkehr in den Iran eine konkrete Gefährdung
nach sich ziehen würden, wurde in der Beschwerdeschrift auf fünf für
reformorientierte Internet-Zeitungen tätige Journalisten aufmerksam
gemacht, denen seitens der iranischen Regierung insbesondere
vorgeworfen werde, Propaganda gegen das Regime verbreitet und die
nationale Sicherheit bedroht zu haben. Seitdem die iranische
Regierung Reformzeitungen geschlossen habe, sei das Internet im
Iran zwecks Austausch von politischen Informationen und Ideen zum
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wichtigsten Medium geworden. Die iranische Regierung habe darauf
reagiert, indem sie Dutzende Online-Autoren, Blogger und Web-
Administratoren verhaftet habe. Zur weiteren Veranschaulichung wurde
diesbezüglich auf ein vom Oberverwaltungsgericht F._______ in
Auftrag gegebenes Asyl-Gutachten der Amnesty International
verwiesen, welches sich zur Frage von Artikeln im Internet äussert.
Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund seiner
aktenkundigen, exilpolitischen Tätigkeiten, die den iranischen
Behörden insgesamt bekannt sein dürften, verfolgt werden würde.
4.3
4.3.1 Im Asylverfahren - wie im Übrigen Verwaltungsverfahren - gilt
der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Asylbehörde hat den
rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen
vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG,
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren er-
forderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich rele-
vanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis füh-
ren. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für
den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden,
unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachver-
halt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tat-
sache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand
eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch ge-
würdigt worden sind (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz 630 ff.). Gemäss Art. 49 Bst. b VwVG bildet denn auch die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts neben Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) und der Unangemessenheit (Art.
49 Bst. c VwVG) einen Beschwerdegrund. Die Pflicht der Behörden zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts ist unabdingbar (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für
das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Gemäss Art. 8 AsylG hat
die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und - unter dem
Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) - auch das Recht, an der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Seite 10
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Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13,
EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a, EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1).
4.3.2 Mit Urteil vom 8. März 2005 hat die ARK im Rahmen des vom
Beschwerdeführer mit Gesuch vom 9. Mai 2001 eingeleiteten ersten
Asylverfahrens das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig
festgestellt. In seinen im zweiten Asylverfahren eingereichten Einga-
ben vom 27. April 2005 und 11. Oktober 2005 berief sich der Be-
schwerdeführer ausschliesslich auf subjektive Nachfluchtgründe und
beantragte folglich erneut die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft.
Gemäss Praxis der ehemaligen ARK sind im Nachgang zu einem er-
folglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Gesuche um Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft, in denen keine Revisionsgründe
geltend gemacht werden, nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst.
e AsylG zu behandeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.3, mit Hinweis auf
EMARK 1998 Nr. 1 E. 6). Da der Beschwerdeführer exilpolitische Akti-
vitäten geltend machte, die erst nach Abschluss des ersten Asylverfah-
rens stattgefunden haben (vgl. A.c des Sachverhalts), liegt in casu of-
fenkundig kein Revisionsgrund vor.
4.3.3 Es gilt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine
Vorbringen durch verschiedene Beweismittel untermauert hat, so dass
klar ersichtlich wurde, worin seine exilpolitischen Aktivitäten in der
Schweiz bestehen. In Anbetracht dieser Sachlage fiel die Möglichkeit,
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretens-
entscheid zu treffen, von vornherein ausser Betracht, weshalb das
BFM zu Recht auf das zweite Asylgesuch materiell eingetreten ist.
Darüber hinaus wäre die Vorinstanz indes verpflichtet gewesen, vor
dem Entscheid über das erneute Begehren um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des zweiten Asylverfahrens eine
Anhörung gemäss Art. 29 f. AsylG durchzuführen. Der Umstand, wo-
nach eine solche vorgängige Anhörung ausblieb, kann nicht durch die
vom Beschwerdeführer genutzten Argumentationsmöglichkeiten auf
Rechtsmittelebene vor dem Bundesverwaltungsgericht „kompensiert“
und damit als unerheblich betrachtet werden. Tatsächlich darf davon
ausgegangen werden, dass sich die erforderliche Anhörung naturge-
mäss gerade (auch) auf die Frage nach dem Exponierungsgrad und
der genauen Tragweite der Aktivitäten des Beschwerdeführers
bezogen hätte (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1).
Seite 11
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4.3.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz durch den
Verzicht auf eine vorgängige Anhörung nicht nur den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unvollständig ermittelt, sondern ebenso den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl.
Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 30 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Ange-
sichts dieser Umstände ist die Beschwerde vom 23. November 2005
im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 21. Oktober 2005 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an das BFM zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist im Sinne der obigen
Erwägungen aufzufordern, den Beschwerdeführer zwecks vollständi-
ger Abklärung des Sachverhalts zu seinen geltend gemachten subjek-
tiven Nachfluchtgründen gestützt auf Art. 29 f. AsylG anzuhören.
5.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahren-
skosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.
Dem bis am 1. Dezember 2008 rechtlich vertretenen Beschwerdefüh-
rer ist angesichts seines Obsiegens eine Parteientschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8
und Art. 9 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Aufgrund der Akten können die Vertretungskosten vor-
liegend zuverlässig abgeschätzt werden und sind auf Fr. 1'200.-- (inkl.
MWST und Auslagen) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weshalb auf
die Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
21. Oktober 2005 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä-
gungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- (inkl. MWST und Auslagen)
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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