Abtei lung IV
D-4076/2007
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.________, geboren (...),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Mai 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4076/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben zufolge
am 6. September 1999 und gelangte nach längeren Aufenthalten im
Irak und in der Türkei am 21. Juni 2003 in die Schweiz, wo er am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
A.b Das BFM stellte mit Verfügung vom 5. Dezember 2003 fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Diese Verfü-
gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Am 23. Juni 2006 wandte sich der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter an das BFM und übermittelte diesem zahlreiche Be-
weismittel (vgl. act. B1/173, insb. Inhaltsverzeichnis S. 8), mit denen
seine exilpolitischen Aktivitäten bzw. seine Mitgliedschaft bei der De-
mokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) belegt würden. Im
Rahmen des von ihm gestellten zweiten Asylgesuchs liess er die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme beantragen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen.
B.b Der Beschwerdeführer wurde vom BFM am 17. August 2006 zu
seinen exilpolitischen Aktivitäten angehört. Er machte im Wesentlichen
geltend, er habe am 8. Juli 2006 vor der iranischen Botschaft in Bern
an einer Demonstration teilgenommen. Er habe Gefängniskleidung ge-
tragen, um damit die Situation im Iran symbolisch darzustellen. Die
Demonstration sei von zwei Personen der iranischen Botschaft gefilmt
worden. Einmal wöchentlich finde eine Sitzung seiner kantonalen Sek-
tion statt, die er organisiere. Jeden Monat gebe es eine "Kantonsver-
sammlung" und eine Sitzung des Exekutivkomitees. Er sei Ansprech-
person für Leute, die mit der DVF in Kontakt treten bzw. mit deren
Präsidenten sprechen wollten. Er sei auch mit zuständig für die Sicher-
heit im Parteilokal; er gehe jeden Freitag dorthin. Er habe in der
Schweiz zweimal in eine psychiatrische Klinik eintreten müssen und
habe hier Betreuung erhalten. Im vergangenen Jahr habe er in Zürich
Seite 2
D-4076/2007
an einer Demonstration der Kurden teilgenommen, über die auch im
Fernsehen berichtet worden sei.
C.
Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 14. Mai 2007 stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an
und verzichtete auf die Erhebung von Gebühren.
D.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2007 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Vertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfü-
gung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Even-
tualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgelt-
liche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen ein Dossier mit
Beweismitteln zu seinen exilpolitischen Aktivitäten von September
2006 bis im Mai 2007 und eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängig-
keit bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2007 verzichtete der Instruktions-
richter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Be-
schwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Die Akten
wurden dem BFM zur Vernehmlassung übermittelt.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2007 die
Abweisung der Beschwerde.
G.
In der Stellungnahme vom 18. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen festhalten.
Seite 3
D-4076/2007
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde, es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 Abs. 1 und 52. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Nachdem in der Beschwerde ausschliesslich die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft aufgrund exilpolitischer Aktivitäten des Be-
schwerdeführers beantragt wird, ist die Frage der Asylgewährung nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. Art. 54 AsylG). Die
Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist somit in
Rechtskraft erwachsen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Seite 4
D-4076/2007
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von sub-
jektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, ver-
bietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden
sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigen-
schaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE D-3357/2006
vom 9. Juli 2009 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b
und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.).
4.
4.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheid aus, der Be-
schwerdeführer sei gemäss den Feststellungen in der Verfügung vom
5. Dezember 2003 in seiner Heimat nicht politisch verfolgt worden. Da
er kein politischer Aktivist gewesen sei, bestehe kein Grund zur An-
nahme, er sei vor dem Verlassen des Irans als regimefeindliche Per-
son in das Blickfeld der dortigen Behörden geraten. Es sei demnach
auch nicht anzunehmen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz
unter spezieller Beobachtung seitens der iranischen Behörden gestan-
den sei. Aus den von ihm eingereichten Akten gehe hervor, dass er als
Mitglied der DVF in verschiedenen Schweizer Städten an gegen das
Seite 5
D-4076/2007
iranische Regime gerichteten Kundgebungen und an einem eintägigen
Hungerstreik teilgenommen habe. Fotografien davon seien im Internet
veröffentlicht worden. Bei der Befragung habe er ausgesagt, er organi-
siere Sitzungen der Partei, habe über seine persönliche Rolle aber
keine nähere Auskunft geben können. Weitere Tätigkeiten im Büro der
DVF habe er erst geltend gemacht, nachdem sein Begleiter seine be-
sondere Funktion innerhalb der DVF hervorgehoben habe. In seiner
schriftlichen Begründung des Asylgesuchs habe er dies nicht erwähnt.
Es lasse sich nicht darauf schliessen, dass die iranischen Behörden
die Aktivitäten des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und
gestützt darauf irgendwelche Massnahmen gegen ihn eingeleitet hät-
ten. Er habe zwar geltend gemacht, die Kundgebung vom 17. Septem-
ber 2005 sei gefilmt und später über einen arabischen Nachrichten-
sender ausgestrahlt worden, vermöge aber nicht darzulegen, warum
und wie er aufgrund der Aufnahmen und der Berichterstattung per-
sönlich gefährdet sei. Das BFM werde immer mehr mit Internetartikeln,
wie den vom Beschwerdeführer verfassten, konfrontiert. Die Texte be-
inhalteten einen parolenhaft-polemischen Aufruf zum Sturz des
Mullah-Regimes. Die Beiträge erweckten nicht den Eindruck, als stehe
ein Autor dahinter, der über klar definierte oppositionspolitische Vor-
stellungen und ein persönliches Agitationspotential verfüge, das auch
nur ansatzweise zu einer Gefahr für das Regime werden könnte. Es
könne nicht davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rück-
kehr in den Iran deshalb mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlings-
rechtlich relevant verfolgt werde.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe sich weiterhin politisch betätigt, was er mit den sich im beiliegen-
den Dossier befindlichen Unterlagen belegen könne. Der Bekannt-
heitsgrad eines Asylsuchenden vor seiner Ausreise sei für die irani-
schen Behörden nur eines der Kriterien für die Beurteilung, ob diese
Kenntnis von exilpolitischen Aktivitäten hätten. Insbesondere der Grad
der Überwachung von Regimegegnern im Ausland sei zu beachten.
Vom Misslingen der Glaubhaftmachung der politischen Verfolgung im
Herkunftsstaat könne nicht auf ein fehlendes Interesse an Exilaktivi-
täten geschlossen werden. Die iranischen Behörden unterhielten im
Ausland ein weit verzweigtes Spitzelsystem. Auf diesem Weg könnten
Listen von Mitgliedern und Teilnehmern beschafft werden, die in Ver-
bindung mit Fotographien eine Identifikation jedes Teilnehmers ermög-
lichen könnten. Dass sich die Vorinstanz an den gestellten Gruppen-
aufnahmen störe – die im Übrigen lediglich aus Gründen der Beweis-
Seite 6
D-4076/2007
sicherung in dieser Art und Weise erstellt würden –, ändere nichts an
deren Beweiskraft. Sie belegten die Teilnahme des Beschwerdeführers
an Veranstaltungen, an denen mit grosser Wahrscheinlichkeit auch
Spitzel und regimetreue Iraner anwesend gewesen seien. Die Teilnah-
me an einer Demonstration, über die in arabischen Nachrichtensen-
dungen berichtet worden sei, erhöhe die Gefahr der Identifizierung.
Beim ihm handle es sich um einen politisch engagierten Menschen. Er
sei von der Hoffnung getrieben, an der Situation in der Heimat etwas
zu verändern, und nehme eine Gefährdung in Kauf, indem er sich so-
gar im Internet als Regimegegner bekenne. Die Argumentation des
BFM, der iranische Geheimdienst unterscheide zwischen politisch und
wirtschaftlich motivierten Exilaktivisten, weise einige Schwachstellen
auf, da die Exilaktivität immer eine Schädigung des Ansehens der
islamischen Republik zur Folge habe. Die Motivation entziehe sich
jedem Beweis und nur der Asylsuchende selber könne dazu Auskunft
geben. Die Motivation exilpolitischer Aktivität sei letztlich irrelevant. Die
Überwachung exilpolitischer Aktivitäten durch die iranischen Geheim-
dienste sei umfassend und auf ein Differenzierungsvermögen der-
selben könne man sich nicht verlassen. Ausschlaggebend sei einzig
und allein, ob der exilpolitische Aktivist im Falle der Rückkehr gefähr-
det sei. Die dokumentierten Aktivitäten des Beschwerdeführers
müssten zur Vermutung führen, die iranischen Behörden hätten diese
zur Kenntnis genommen. Naturgemäss könne nicht gesagt werden, in-
wiefern gegen ihn bereits heute Massnahmen ergriffen worden seien.
Mit grösster Wahrscheinlichkeit habe er bei einer Rückkehr mit einer
Befragung zu seinen Aktivitäten zu rechnen. Er habe erst in der DVF
die Möglichkeit gefunden, unabhängig seiner politischen Überzeugung
gegen das Regime zu kämpfen. Somit habe er seine Flüchtlingseigen-
schaft nachgewiesen, zumindest aber glaubhaft gemacht.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerde-
führer habe nicht das Profil eines überzeugten politischen Aktivisten,
der vom Regime als gefährlich wahrgenommen würde. Er habe sich
erst ab Mitte 2005, also zwei Jahre nach seiner Einreise in die
Schweiz, in der Öffentlichkeit exponiert, nachdem das BFM Vollzugs-
massnahmen eingeleitet habe und er für einige Zeit sogar unterge-
taucht gewesen sei. Vor diesem Hintergrund falle es schwer, die plötz-
lich entfalteten Aktivitäten als selbstloses Engagement für Verände-
rungen im Iran anzusehen. Der Beschwerdeführer wisse, dass eine
Änderung der politischen Situation im Iran nicht durch die Teilnahme
an Kundgebungen im Ausland und die Publikation von regimefeind-
Seite 7
D-4076/2007
lichen Texten herbeigeführt werde. Die nachträglich eingereichten
Unterlagen über diverse Kundgebungen, an denen er von September
2006 bis Mai 2007 teilgenommen habe, führten zu keiner anderen Ein-
schätzung des BFM.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das BFM verkenne, dass
der Beschwerdeführer in der Zentrale der DVF als Verbindungsmann
des Präsidenten fungiere. Als Inhaber einer Führungsposition inner-
halb einer bekannten exilpolitischen Organisation und aufgrund seiner
Nähe zum profilierten Präsidenten rage er deutlich aus der Masse der
in der Schweiz exilpolitisch tätigen Iraner heraus und wäre bei einer
Rückkehr in den Iran in asylrelevanter Weise gefährdet. Es sei zu be-
tonen, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz Kontakt zu regime-
kritischen Organisationen gepflegt habe. Er habe bereits in den Jahren
2003 und 2004 an Demonstrationen gegen das iranische Regime teil-
genommen. Ein stärkeres Engagement sei ihm nicht möglich gewesen,
da er unter psychischen Problemen gelitten habe.
5.
5.1 Der vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigung des Präsi-
denten der DVF vom 15. Juni 2006 ist zu entnehmen, dass er im
Dezember 2004 als Mitglied dieser Organisation aufgenommen wurde.
Während Demonstrationen sei er für die Sicherheit verantwortlich ge-
wesen. Er habe seit Mai 2005 an 19 Aktionen der DVF teilgenommen,
dazu habe er sich an einem Sitzstreik und einem Hungerstreik be-
teiligt. Schliesslich habe er einen regimekritischen Artikel verfasst, der
im Internet und der Zeitschrift der DVF (Kanoun) veröffentlicht worden
sei. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an in diversen Schweizer
Städten durchgeführten Veranstaltungen wird durch die sich in der
Akte B1/173 befindlichen Fotographien belegt. Mit der beim Bundes-
verwaltungsgericht eingereichten Dokumentation wird des Weiteren
belegt, dass er zwischen September 2006 und Mai 2007 an weiteren
in Bern und Zürich durchgeführten Protestkundgebungen sowie an der
Generalversammlung der DVF in Zürich teilnahm.
5.2 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass
durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die
politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland
unter Strafe gestellt wurde (Art. 498-500). Die iranischen Behörden
überwachen die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im
Ausland, wobei davon auszugehen ist, dass sie sich auf die Erfassung
Seite 8
D-4076/2007
von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und
niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus
der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als
ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen.
Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglie-
der in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Par-
teien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwir-
kende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei
üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen
regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische
betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgänger-
zonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch irani-
sche Exilbehörden. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen
tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten,
die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthalts-
recht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf ent-
gegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde (vgl.
S. 6 f. derselben) vorausgesetzt werden (vgl. BVGE D-3357/2006 vom
9. Juli 2009 E. 7.4.3).
5.3 Die Auswertung des eingereichten Beweismaterials führt zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz von Mai 2005 bis
Mai 2007 regelmässig an insgesamt rund 25 gegen das iranische
Regime gerichteten Kundgebungen teilgenommen hat. Zudem hat er
einen Artikel verfasst, der im Internet und der Zeitschrift der DVF mit
Angabe seines Namens verbreitet wurde. Darin hat er offen Kritik am
iranischen Regime geübt. Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass er
im Lokal der DVF in Zürich einmal wöchentlich ehrenamtlich als An-
sprechperson für Personen tätig ist, die ein Anliegen haben oder mit
dem Präsidenten sprechen möchten.
5.4 Trotz dieser für die Annahme einer Gefährdung sprechenden
Momente ist aufgrund einer Gesamtwürdigung davon auszugehen,
dass keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flücht-
lingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Dieser Ein-
schätzung wird die Erkenntnis zugrundegelegt, dass nicht primär das
Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individuali-
sierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit
massgebend ist, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchen-
Seite 9
D-4076/2007
den, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des
Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Be-
stand des Mullah-Regimes wird. Ein dermassen erhöhter Exponie-
rungsgrad kann ihm nicht beigemessen werden. Er bekleidet bei der
DVF keine ihn exponierende Funktion. Die Behauptung in der Stellung-
nahme vom 18. Juli 2007, der Beschwerdeführer bekleide in der DVF
eine Führungsposition, ist aktenwidrig. Anlässlich der Anhörung vom
17. August 2006 machte der Beschwerdeführer klar, dass er nicht Vor-
standsmitglied der DVF ist und über keine besonderen Kompetenzen
verfügt. Dies ist auch den Ausführungen des Präsidenten der DVF, der
ihn an die Anhörung begleitete, zweifelsfrei zu entnehmen (vgl.
act. B6/7 S. 2 f.). Des Weiteren hatte er bei den Veranstaltungen keine
zentrale Rolle inne. Das von ihm dargelegte exilpolitische Engagement
geht nicht signifikant über dasjenige hinaus, das zahlreiche nicht im
Iran lebende Iraner an den Tag legen. Auch die Tatsache, dass die Teil-
nahme des Beschwerdeführers an den von ihm angeführten Kundge-
bungen fotografisch dokumentiert und im Internet publik gemacht
wurde sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer während der
Teilnahme an einer Demonstration vor der iranischen Botschaft in Bern
möglicherweise zusammen mit anderen Demonstranten von einem
Botschaftsangestellten gefilmt wurde, kann nicht zur Annahme einer
relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers führen, zumal allein
deshalb nicht geschlossen werden kann, den iranischen Behörden sei
es gelungen, den Beschwerdeführer zu identifizieren.
5.5 Vor diesem Hintergrund lässt die im zweiten Asylverfahren durch
die eingereichten Beweismittel dokumentierte regelmässige Beteili-
gung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten insgesamt
nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches er und der Präsi-
dent der DVF (vgl. dessen Schreiben vom 15. Juni 2006) daraus zu
ziehen versuchen. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich
im Internet bzw. der Zeitschrift der DVF unter Nennung seines Namens
regimekritisch äusserte, lässt nicht auf eine ihm deshalb drohende
Verfolgung schliessen.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Hinweise akten-
kundig sind, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz in einer
hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilor-
ganisation tätig (gewesen) wäre. Insofern in der Beschwerde Gewicht
auf die mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers durch den
Seite 10
D-4076/2007
iranischen Geheimdienst gelegt wird, greift dies insoweit zu kurz, da
dies letztlich nicht entscheidendes Kriterium für die Frage einer ihm
drohenden, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ist. Im Weiteren
fehlt es an glaubhaften Informationen oder Belegen, wonach im Iran
gegen ihn aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten ein Strafverfahren
oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. In
letzter Konsequenz ist hierbei darauf hinzuweisen, dass es nicht
Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur
ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer asyl-
suchenden Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG ver-
ankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken
und ist der Beschwerdeführer auf seine in Art. 8 AsylG verankerte Mit-
wirkungspflicht zu verweisen. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich
anzufügen, dass der Beschwerdeführer aus den jüngsten politischen
Turbulenzen im Iran keine objektiven Nachfluchtgründe herzuleiten
vermag. So hat die umstrittene Wiederwahl des Präsidenten
Ahmadinejad vom Juni 2009 in einer derzeitigen Lageeinschätzung
nicht erkennbar zu einer stärkeren Fokussierung auf politisch aktive,
iranische Exilgruppierungen geführt.
5.7 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Be-
weismittel im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu
einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. In Wür-
digung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt
weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung
des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, ist dementsprechend zu bestätigen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Seite 11
D-4076/2007
7.
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
Seite 12
D-4076/2007
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hin-
weisen), was ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen
nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat auf den festgestellten Sach-
verhalt jene Rechtsnormen anzuwenden, die es als den zutreffenden
erachtet, und ihnen jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist
(vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.). Es kann dabei die angefochtene
fehlerhafte Verfügung zugunsten einer Partei ändern (Art. 62 Abs. 1
VwVG), auch wenn diese kein entsprechendes Begehren formuliert
hat (MADELEINE CAMPRUBI in: AUER/MÜLLER/ SCHINDLER [HRSG.], a.a.O., N 6
zu Art. 62 VwVG). Es ist allerdings auf Beschwerde hin nicht gehalten,
über die Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen
neu zu erforschen noch hat es nach allen möglichen Rechtsfehlern zu
suchen; vielmehr prüft es von den Parteien nicht aufgeworfene Rechts-
fragen nur dann, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den
Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54 ff.; EMARK 2003
Nr. 15 E. 2.a S. 94). Nachdem vorliegend in der Beschwerde hin-
sichtlich allfälliger Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und
4 AuG keine Anträge gestellt werden, der Begründung auch keine
diesbezüglichen Einwände zu entnehmen sind und sich den Akten
auch keine Anhaltspunkte ergeben, die dazu offenkundig Anlass bie-
ten, erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Zumutbarkeit bzw. zur
Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.
8.
Zusammenfassend folgt, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 3 AuG fällt
somit nicht in Betracht.
Seite 13
D-4076/2007
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da der Be-
schwerdeführer seit Mai 2009 in einem Restaurant arbeitet, weshalb er
angesichts der verhältnismässig geringen Verfahrenskosten und der
Möglichkeit, um die Bewilligung der ratenweisen Bezahlung derselben
zu ersuchen, nicht als bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
erachtet werden kann.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
D-4076/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
Seite 15