Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4076/2011
U r t e i l v om 2 5 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter JeanPierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (…),
Kamerun,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 15. Juli 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge
am (…) 2009 verliess und sich in der Folge in Italien aufhielt,
dass sie am 10. April 2011 von Italien kommend in die Schweiz gelangte,
wo sie am 11. April 2011 um Asyl nachsuchte,
dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin anlässlich der
summarischen Befragung im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ vom 27. April 2011 das rechtliche Gehör bezüglich der
Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren, zum
Nichteintretensentscheid und zu einer Wegweisung dorthin gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juli 2011 – eröffnet am 19. Juli
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung nach Italien anordnete, wobei es festhielt, einer
allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass der Beschwerdeführerin gleichzeitig die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden und der Kanton
C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, auf ein
Asylgesuch werde nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen
Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei,
dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Abkommens vom 26.
Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin
Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet habe, die
DublinIIVerordnung ([DublinIIVO] Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
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Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist) anzuwenden,
dass die Beschwerdeführerin eine gültige Aufenthaltsbewilligung Italiens
vorgelegt habe,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen der Schweiz
gestützt auf Art. 9 Abs. 1 DublinIIVO gutgeheissen hätten und die
Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens bei Italien liege,
dass die Überstellung nach Italien vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist bis spätestens
am 14. Januar 2012 zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführerin keine Gründe geltend gemacht habe,
welche gegen eine Zuständigkeit Italiens sprechen würden,
dass somit auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und der
Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb
das NonRefoulementGebot nicht zu prüfen sei, und auch keine
Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) im Falle einer Rückkehr nach Italien bestehen würden,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs im EVZ vorgebracht habe, sie habe keine Unterkunft in Italien,
dass das BFM hierzu anmerkte, diese Erklärung sei nicht geeignet, eine
Rückführung nach Italien zu verhindern, insbesondere habe Italien die
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte
Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme
und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von
Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt, weshalb sich die
Beschwerdeführerin bezüglich Unterkunft an die zuständigen Behörden in
Italien wenden könne,
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dass somit weder die in Italien herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen
würden und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juli 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 15. Juli 2011 sei
aufzuheben und es sei ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter
sei sie vorläufig aufzunehmen,
dass auf die Begründung dieser Begehren – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde unter
Vorbehalt nachfolgender Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der
Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb
welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur
Beurteilung unterbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in:
Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52,
CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im
Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997,
S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
dass die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2011 keine Regelung
betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält,
dass mit dem Begehren, es sei der Beschwerdeführerin Asyl zu
gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der
angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus
erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb
auf dieses Begehren nicht einzutreten ist,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE
2010/45 E. 8.2.3 und 10.2),
dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen
respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden
Vollzugshindernissen (und damit die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme) auch nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens sein kann,
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dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin
eventualiter beantragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist, ob
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass in casu die Voraussetzungen für die Ausfällung eines
Beschwerdeentscheides während noch laufender Beschwerdefrist
gegeben sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorinstanzlichen Feststellung, die Beschwerdeführerin verfüge
über einen gültigen Aufenthaltstitel in Italien, auf Beschwerdeebene
nichts entgegengehalten wird und sich diese Feststellung mit den Akten
deckt,
dass das BFM ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin an
Italien gestellt hat,
dass die italienischen Behörden einer Übernahme der
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9 Abs. 1 DublinIIVO mit Schreiben
vom 14. Juli 2011 zustimmten (vgl. Akten BFM A 13/1),
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dass die Beschwerdeführerin somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung ihres
Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gegeben ist,
dass bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie habe in
Italien keine Unterkunft, mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen ist, dass
Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge als auch der EMRK ist, und vorliegend
keine Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle der
Beschwerdeführerin nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
halten,
dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten
Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem
Zustrom von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen
konfrontiert sieht,
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene
Kapazitätsprobleme in jüngster Zeit akzentuiert haben dürften,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den
Beschwerdevorbringen kein Anlass zur Annahme besteht, die über einen
gültigen Aufenthaltstitel in Italien verfügende Beschwerdeführerin würde
nach der Rückführung in eine existenzielle Notlage geraten, zumal die
Beschwerdeführerin aufgrund ihres früheren, rund zweijährigen
Aufenthaltes mit den Verhältnissen in Italien bestens vertraut ist, und sie
nach ihren eigenen Angaben dort über Arbeit und Unterkunft verfügte,
dass allfällig notwendige medizinische Abklärungen auch in Italien
durchgeführt werden können,
dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene überdies geltend
macht, sie habe einen schweizerischen Staatsbürger kennengelernt, mit
dem sie sich bereits verlobt habe und welchen sie heiraten wolle,
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dass sie als Beweismittel unter anderem ein Schreiben an das kantonale
Migrationsamt (in Kopie) sowie das entsprechende Antwortschreiben und
die Kopie einer Verlobungsanzeige einreichte,
dass im Zusammenhang mit Art. 7 DublinIIVO gemäss Art. 2 Bst. i
DublinIIVO unter den Begriff "Familienangehörige" lediglich Ehegatten,
nicht verheiratete Partner, die eine dauerhafte Beziehung führen,
minderjährige Kinder und bei unverheirateten minderjährigen
asylsuchenden Personen der Vater, die Mutter oder der Vormund fallen,
dass indessen Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 DublinII
VO berücksichtigt werden kann, soweit eine tatsächlich gelebte
Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das
gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die
finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie
das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen
sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische
Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204;
MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS
WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen
Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg.,
Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137, EGMR, K. und T. gegen
Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr.
25702/94, § 150),
dass bis anhin keine gültig geschlossene Ehe zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem schweizerischen Verlobten vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin ihren Verlobten nach eigenen Angaben erst
nach ihrer Einreise in die Schweiz und damit erst vor kurzer Zeit
kennengelernt hat,
dass demnach offensichtlich weder von einer Partnerschaft im Sinne von
Art. 2 Bst. i DublinIIVO noch von einer tatsächlich gelebten Beziehung
im Sinne von Art. 8 EMRK zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem
Verlobten ausgegangen werden kann,
dass mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung festzuhalten ist, dass
grundsätzlich ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch dann
möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl.
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Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR
211.112.2]),
dass es den Verlobten obliegt, sich bei den zuständigen kantonalen
Behörden nach den notwendigen Schritten für die Erteilung einer
allfälligen künftigen Einreisebewilligung der Beschwerdeführerin aus
familiären Gründen zu erkundigen, sollten die erforderlichen
Voraussetzungen dannzumal erfüllt sein,
dass somit auch diesbezüglich einer Übernahme der Beschwerdeführerin
durch Italien nichts entgegensteht und in diesem Zusammenhang keine
Verletzung von Art. 12 EMRK feststellbar ist,
dass schliesslich Art. 15 DublinIIVO grundsätzlich nur dann zur
Anwendung gelangt, wenn sich ein Asylsuchender in dem für die Prüfung
des Asylgesuches nach Art. 614 DublinIIVO zuständigen Staat aufhält,
humanitäre Erwägungen – wie das Zusammenführen von
Familienmitgliedern – jedoch dafür sprechen, das Asylverfahren in einem
weiteren Staat durchzuführen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin IIVerordnung, 3. überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K4 zu
Art. 15),
dass sich die Beschwerdeführerin indessen in der Schweiz und damit in
einem für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständigen Staat
aufhält, weshalb die sogenannte humanitäre Klausel (Art. 15 DublinII
VO) vorliegend von vorneherein nicht zum Tragen kommt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist, weshalb es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde
im Einzelnen einzugehen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend
nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern vor der Prüfung des
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Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3
DublinIIVO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg
weisung nach Italien zu bestätigen ist,
dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: