Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4077/2010
Urteil vom 29. Juni 2011
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren am (…),
Albanien,
vertreten durch (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 5. Mai 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 17. März 2008 in der Schweiz um Asyl
nach.
A.a Im Rahmen der Erstbefragung im vormaligen Transitzentrum (heute:
Empfangs- und Verfahrenszentrum) B._______ vom 3. April 2008 und
der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 10. April 2008 machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Jurist; von (…) bis (…)
habe er als (Beruf) gearbeitet, seither als Rechtsanwalt. Im Jahr (…)
habe er C._______ in einem Strafprozess vor dem Kreisgericht
D._______ verteidigt. Am (Datum) sei C._______ wegen (Straftat) zu
einer (…)jährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Noch im
Gerichtssaal hätten ihn C._______ und der ebenfalls anwesende
(Verwandte) mit dem Tod bedroht. Er habe dies umgehend bei der im
gleichen Gebäude ansässigen Staatsanwaltschaft gemeldet und Anzeige
erstattet. Nach einigen Stunden sei er von Polizeibeamten nach Hause
begleitet worden. In der Folge habe er mit der Hilfe eines engen
Freundes, (E._______), der C._______ und dessen Familie gut kenne,
versucht, mit der Familie F._______ eine gütliche Einigung zu erzielen.
Die Familie F._______ habe ihm eine "Besa" – einen Zeitraum, in dem
ihm nichts angetan würde – bis (…) gewährt. Letztlich seien jedoch alle
Vermittlungsbemühungen seines Freundes E._______ gescheitert. Die
Familie F._______ habe ihm aufgrund seiner früheren Tätigkeit als
(Beruf) misstraut und ihm vorgeworfen, C._______ schlecht verteidigt
beziehungsweise mit der Staatsanwaltschaft zusammengearbeitet zu
haben. Nach Ablauf der "Besa" habe er sich deshalb aus Angst vor
Vergeltung und Blutrache durch die Familie F._______ zur Flucht
entschlossen. Seit (…) habe er sich bei einem Freund in D._______
versteckt. Am (Datum) habe er dann sein Heimatland verlassen und er
sei via ihm unbekannte Länder am 15. März 2008 in die Schweiz gelangt.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. Vorakten A1 und A10).
A.c Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren das
Urteil des Kreisgerichts D._______ gegen C._______ vom (Datum) und
eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft D._______ vom (Datum)
bezüglich der Anzeigeerstattung vom (Datum) zu den Akten.
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B.
B.a Am (Datum) ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in Tirana
um weitere Abklärungen. Am (Datum) übermittelte diese ihren Bericht.
Demzufolge wurden die Funktion des Beschwerdeführers als Verteidiger
von C._______ und das entsprechende Urteil gegen C._______
verifiziert, hingegen konnte bei der Staatsanwaltschaft D._______ keine
Anzeige des Beschwerdeführers gegen C._______ eruiert werden.
B.b Im Rahmen einer ergänzenden Anhörung durch das BFM vom
16. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer über die getätigten
Abklärungen informiert und es wurde ihm diesbezüglich das rechtliche
Gehör gewährt (vgl. A23). Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen
aus, an seiner Situation habe sich zwischenzeitlich nichts geändert.
Blutrache sei gemäss albanischem Brauch unverjährbar. Wenn er einen
Bruder hätte, müsste dieser für ihn mit dem Leben bezahlen. Frauen
würden hingegen nicht angegriffen, so dass seine Ehefrau nicht
unmittelbar in Gefahr sei. Von den albanischen Behörden könne er
keinen wirksamen Schutz erwarten. Er habe nach der
Gerichtsverhandlung vom (Datum) lediglich eine Woche lang
Polizeischutz erhalten. Danach sei ihm mitgeteilt worden, er müsse sich
fortan selber schützen. Was mit seiner Anzeige gegen C._______
passiert sei beziehungsweise ob diese auch wirklich eingetragen worden
sei, wisse er nicht. Die Bestätigung der Anzeigeerstattung, die er
eingereicht habe, habe sein Freund E._______ für ihn besorgt. Weshalb
die Botschaftsabklärungen diesbezüglich zu keinem Ergebnis geführt
hätten, wisse er nicht. Es wäre jedoch nicht das erste Mal, dass Akten
verschwunden oder im Sekretariat der Staatsanwaltschaft nicht korrekt
eingetragen worden wären; er habe dies während seiner Tätigkeit als
(Beruf) öfters erlebt.
C.
C.a Mit Verfügung vom 5. Mai 2010 – eröffnet am 7. Mai 2010 – stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
des Beschwerdeführers an, wobei es den Wegweisungsvollzug wegen
Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
C.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Er sei nicht
wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder politischen
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Anschauungen einer Gefährdung ausgesetzt und könne auch keiner
bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
zugeordnet werden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Das Asylgesuch sei deshalb abzulehnen und die Wegweisung
anzuordnen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Jedoch lägen konkrete
Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm bei einer Rückkehr nach Albanien eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe, weshalb der Wegweisungsvollzug
unzulässig sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das Leben
des Beschwerdeführers gegenwärtig durch Dritte gefährdet sei. In den
nördlichen Landesteilen Albaniens sei Blutrache üblich und dem Staat sei
es trotz Bemühungen bis anhin nicht gelungen, diesen Praktiken ein
Ende zu bereiten und das Gewaltmonopol vollständig zu übernehmen.
Obschon der Staat grundsätzlich schutzwillig und -fähig sei, könne eine
Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Familie des verurteilten
Mandanten nicht vollständig ausgeschlossen werden. Er sei deshalb in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
D.
D.a Mit Eingabe vom 4. Juni 2010 (Datum Poststempel; Schreiben datiert
vom 1. Juni 2010) reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein, worin um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sowie Gewährung des Asyls (Aufhebung der
Ziffern 1 und 2 des Dispositivs) ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde
zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, wobei diesbezüglich eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 26. Mai 2010 eingereicht wurde.
D.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, es sei nicht im Sinne des der Schutztheorie zugrunde liegenden
Schutzgedankens, dass ihm trotz der Anerkennung der Verfolgung von
Seiten Dritter der Flüchtlingsstatus verwehrt bleibe. Obwohl kein
adäquater Schutz von Seiten der albanischen Behörden vorhanden sei,
verneine das BFM die Flüchtlingseigenschaft und ordne seine
Wegweisung an. Dass die Wegweisung gegenwärtig wegen
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Unzulässigkeit nicht vollzogen werde, vermöge ihn zwar vor der im
Heimatland zu erwartenden Bedrohung zu schützen, ändere aber nichts
an der paradoxen Situation, dass er trotz der nachgewiesenen Verfolgung
nicht in seine vollen Rechte als Flüchtling eingesetzt werde. Zudem
erfülle er die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
Abs. 1 AsylG durchaus, da die Verfolgung in seiner Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe beziehungsweise in seinen politischen
Anschauungen begründet sei. Im aktuellen sozio-kulturellen Umfeld
Albaniens handle es sich bei Anwälten und Richtern um eine exponierte
und umstrittene soziale Gruppe und seine Tätigkeit als Anwalt sei als
politisch einzustufen. Gemäss dem Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) könne von einer
sozialen Gruppe ausgegangen werden, wenn diese in der Gesellschaft
als erkennbare Gruppe wahrgenommen werde, wobei sich das
Gruppenmerkmal durchaus auf eine bestimmte Berufsgruppe beziehen
könne. Seine Verfolgungssituation sei durch seine Tätigkeit als Anwalt
entstanden. Er sei Teil dieser Berufsgruppe, die das offizielle
Justizsystem Albaniens aufrechterhalte. Das albanische Justizsystem
leide an Korruption und stehe in Konkurrenz zum traditionellen
Gewohnheitsrecht, das Regeln für die private Rache enthalte. Das
Gewohnheitsrecht sollte durch den Rechtsweg ersetzt werden, jedoch sei
das Gerichtssystem selbst durch Korruption und die Macht privater
Personen und Clans gefährdet. Er selbst sei aufgrund ausgeübten
Druckes gezwungen gewesen, von seiner früheren Position als (…)
zurückzutreten. Dass er nun als Anwalt von seinem eigenen Mandanten
bedroht werde, möge zwar als ungewöhnlich erscheinen, habe aber unter
anderem mit seiner früheren Tätigkeit als (…) zu tun. Seine
Bemühungen, sich trotz des schwierigen Umfelds an den anwaltlichen
Berufskodex zu halten und neutral zu handeln, seien als politische
Überzeugung einzustufen. Er erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG und es sei ihm Asyl zu gewähren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2010 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Den Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG verwies er auf einen späteren Zeitpunkt; auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet.
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F.
In seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts
rechtfertigen könnten. Es treffe zwar zu, dass die Verfolgung im
flüchtlingsrechtlichen Sinn nicht von der Frage des Urhebers, sondern
vom Vorhandensein adäquaten Schutzes im Heimatland abhänge, jedoch
sei dieser Einwand vorliegend nicht relevant, da sich auch die
Schutztheorie auf Behelligungen im Sinne von Art. 3 AsylG beziehe, die
in casu nicht gegeben seien. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers,
bei albanischen Anwälten und Richtern handle es sich um eine
exponierte und umstrittene soziale Gruppe, sei festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer, selbst wenn er einer besonderen sozialen Gruppe im
Sinne des Asylgesetzes zuzuordnen wäre, was erheblich anzuzweifeln
sei, da sonst jede Berufsgruppe in diesem Licht betrachtet werden
könnte, nicht wegen seiner Eigenschaft als Angehöriger der Gruppe der
Anwälte verfolgt werde, sondern weil er nach Ansicht seines Mandanten
seinen beruflichen Auftrag nicht zufriedenstellend ausgeführt habe. Ziel
der Verfolgung sei demnach nicht seine Eigenschaft als Anwalt, sondern
seine Tätigkeit im Rahmen der Verteidigung des betreffenden
Mandanten. Den weiteren Einwänden des Beschwerdeführers, jede
Handlung innerhalb des albanischen Justizsystems könne politisch
interpretiert werden und sein Bemühen, sich an den Berufskodex zu
halten, sei als politische Überzeugung einzustufen, sei entgegenzuhalten,
dass er sich selbst ausdrücklich als politisch nicht aktiv bezeichnet und
seine Neutralität in seiner Funktion als Anwalt betont habe.
G.
In seiner Replik vom 14. Juli 2010 rügte der Beschwerdeführer, das BFM
nehme bei der Prüfung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe eine unzulässige Trennung zwischen dem Beruf an sich und der
Ausübung desselben vor.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
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Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
Das BFM erachtete die geltend gemachten Gründe für die Ausreise des
Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat als den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend; es liege kein
Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vor. Dieser
Einschätzung ist beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass
das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers aus zutreffenden
Gründen als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
genügend qualifiziert hat. Es kann somit vorab auf die nicht zu
beanstandenden Ausführungen des BFM verwiesen werden. Den
Rechtsmitteleingaben des Beschwerdeführers sind keine stichhaltigen
Entgegnungen zu entnehmen, die die Argumentation des BFM in Zweifel
zu ziehen vermöchten.
4.1. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei aus seinem
Heimatstaat geflohen, da er nach der strafrechtlichen Verurteilung seines
Mandanten C._______ von diesem und dessen Familie im Sinne der
albanischen Blutrachetradition mit dem Tod bedroht worden sei.
4.2. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann grundsätzlich
flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht
möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Unabhängig von der
Frage, ob der Beschwerdeführer in diesem Sinne eine begründete Furcht
vor Verfolgung durch die Familie F._______ hat, hängt die
Flüchtlingseigenschaft jedoch davon ab, ob der geltend gemachten
Verfolgung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1
AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Dabei gilt es
zu beachten, dass eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) immer wegen des Seins (d. h. des Anders-Seins),
nicht wegen des Tuns erfolgt. Flüchtlingsrechtlich relevant wird eine
Verfolgung dann, wenn sie wegen eines in der Person liegenden
Merkmals, das untrennbar mit ihr oder ihrer Persönlichkeit verbunden ist,
erfolgt, mithin in diskriminierender Weise an ein persönliches Merkmal,
das sie "andersartig" macht, anknüpft. Der Verfolger kann zwar
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vordergründig auf die Handlungsweise einer Person abzielen (z. B.
Teilnahme an einer Demonstration oder Besuch eines Gottesdienstes),
der Eingriff wird aber nur dann für die Flüchtlingseigenschaft bedeutsam,
wenn er die hinter der betreffenden Handlung steckende Gesinnung oder
Eigenart der Person treffen will (vgl. EMARK 2006 Nr. 32).
4.2.1. Vorliegend ist hinsichtlich der Frage, ob ein flüchtlingsrechtlich
relevantes Verfolgungsmotiv gegeben ist, unbestritten, dass der
Beschwerdeführer nicht wegen seiner Rasse, seiner Religion oder seiner
Nationalität einer Gefährdung ausgesetzt ist. Hingegen machte er auf
Beschwerdeebene geltend, es handle sich bei den albanischen Anwälten
und Richtern um eine exponierte und umstrittene bestimmte soziale
Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, der er zuzuordnen sei. Zudem
sei die Verfolgung auch in seiner politischen Überzeugung, sich trotz des
schwierigen Umfelds, das das albanische Justizsystem biete, an den
anwaltlichen Berufskodex zu halten und neutral zu handeln, begründet.
4.2.2. Das Kriterium der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe" bezieht sich auf Personen, die ein Kollektiv bilden, das sich
durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnet, welches
Anknüpfungspunkt und Anlass für sachlich nicht gerechtfertigte
Verfolgungsmassnahmen bildet. Vorliegend wurde dem
Beschwerdeführer indes nicht wegen der Zugehörigkeit zu einer zur
Verfolgung ausgesonderten bestimmten Gruppe, d. h. wegen seines
"Anders-Seins", Blutrache von Seiten der Familie seines Mandanten
angedroht, sondern wegen der konkreten Ausübung des betreffenden
Mandats (d. h. des "Tuns"). Anlass zu der Bedrohungssituation hat mithin
nicht seine Eigenschaft als Anwalt an sich gegeben. Er wird nicht
bedroht, weil er von Beruf Anwalt ist; die ausgesprochenen
Todesdrohungen knüpfen vielmehr an die konkrete Tätigkeit im Rahmen
der Ausführung des entsprechenden Mandats an. Die Frage, ob
Berufsgruppen überhaupt bestimmte soziale Gruppen im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG darstellen können, beziehungsweise ob in Albanien tätige
Anwälte eine solche Gruppe bilden, kann daher offen bleiben.
Das Verfolgungsmotiv der "politischen Anschauungen" ist ebenfalls zu
verneinen. Die vorgebrachte Gefahr einer Vergeltungstat durch die
Familie F._______ fusst vielmehr auf dem für den Mandanten C._______
negativen Prozessausgang.
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Es liegt daher kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
vor.
4.3. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt hat.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). In casu wurde die Wegweisung nicht
angefochten, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei
Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
alternativer Natur. Sobald eine erfüllt ist, ist der Vollzug als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der
betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748;
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
6.2. Das BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung als unzulässig,
weshalb es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete.
Weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
erübrigen sich damit.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die
Beschwerde jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und
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die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist, sind in Gutheissung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: