Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4077/2011
U r t e i l v om 2 1 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
Parteien A._______, geboren B._______,
Sri Lanka,
p.A. Schweizerische Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und
Einreisebewilligung/Wiederherstellung der Beschwerdefrist;
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2011 / N _______.
D4077/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens aus C._______, mit
einem in englischer Sprache verfassten, undatierten Schreiben an die
Schweizerische Botschaft in Colombo (nachstehend kurz: die Botschaft;
Eingang: 6. Juli 2010) um Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei als Fahrer für D._______
(…), für das E._______ (…) und für die F._______ (…) in G._______ und
H._______ tätig gewesen und werde von Unbekannten, mutmasslich
Anhänger der I._______ (…) sowie Mitarbeitende des staatlichen
Geheimdienstes, beobachtet, belästigt und unter Druck gesetzt, weshalb
er und seine Familie in grosser Gefahr schwebten,
dass die Botschaft dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2010 den Eingang
des Schreibens bestätigte und ihn aufforderte, seine Vorbringen bis zum
15. August 2010 zu präzisieren,
dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen mit Schreiben vom 27. Juli
2010 ergänzte,
dass der Beschwerdeführer am 21. September 2010 in der Botschaft
befragt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Februar 2011 entschied, dem
Beschwerdeführer werde die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und
sein Asylgesuch werde abgelehnt,
dass die Verfügung des BFM vom 25. Februar 2011 dem
Beschwerdeführer am 10. März 2011 durch die Botschaft zugesandt
wurde,
dass der Beschwerdeführer mit einem undatierten, an die Botschaft
gerichteten Schreiben Beschwerde gegen diese Verfügung des BFM
erhob und beantragte, in die Schweiz einreisen zu dürfen, um Sicherheit
vor Verfolgung zu finden,
dass das Schreiben am 8. Juli 2011 bei der Botschaft einging und in der
Folge an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde,
D4077/2011
Seite 3
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich diese Zuständigkeit auch auf die Beurteilung von Gesuchen um
Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im
Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen, erstreckt,
dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung
einer Frist nach Art. 24 VwVG ein aus drei Richterinnen oder Richtern
zusammengesetztes Spruchgremium entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1
VGG),
dass die vom 25. Februar 2011 datierende Verfügung des BFM dem
Gesuchsteller zugesandt wurde,
dass sich kein Rückschein in den Akten befindet, weshalb der
Eröffnungszeitpunkt dieser Verfügung nicht feststeht,
dass die Verfügung gemäss Auskunft der Botschaft dem
Beschwerdeführer im März 2011 zugestellt worden sein muss,
dass die undatierte Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung des
BFM am 8. Juli 2011 bei der Botschaft einging,
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der
Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der
Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
D4077/2011
Seite 4
dass – auch wenn der genaue Eröffnungszeitpunkt nicht feststeht – die
angefochtene Verfügung im Verlaufe des Monats März 2011 an der vom
Beschwerdeführer angegebenen Adresse eingegangen sein muss und
demnach die 30tägige Beschwerdefrist spätestens Ende April 2011
abgelaufen ist (Art. 20 VwVG),
dass die am 8. Juli 2011 bei der Botschaft eingegangene Beschwerde
somit verspätet eingereicht wurde,
dass auch der Beschwerdeführer offensichtlich von einer versäumten
Beschwerdefrist ausgeht, bringt er in seiner Eingabe doch vor, er habe
am 25. Juni 2011 in seiner Wohnung in E._______ mit grossem
Schrecken die Verfügung des BFM vorgefunden, über deren Eintreffen er
von den derzeitigen Mietern nicht informiert worden sei,
dass er in den vergangenen vier Monaten an drei verschiedenen Orten in
Sri Lanka gelebt habe und die Mieter seine neue Telefonnummer nicht
gekannt hätten, so dass sie ihn nicht über den Brief des BFM hätten
informieren können,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe sinngemäss
um Widerherstellung der Frist gemäss Art. 24 VwVG nachsucht,
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn
der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten
worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes
innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die
versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile
zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter
Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL, Art. 24 VwVG, in: Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz.
1),
dass die Fristwiederherstellung in formeller Hinsicht voraussetzt, dass der
Gesuchsteller davon abgehalten wurde, fristgerecht zu handeln, und dass
das entsprechende schriftliche und begründete Gesuch innert dreissig
Tagen seit Wegfall des Hindernisses bei der Behörde, vor welcher die
Sache hängig ist, eingereicht wird (vgl. BERNARD MAITRE/VANESSA
THALMANN [FABIA BOCHLSER], Art. 24 VwVG, in: Bernhard
D4077/2011
Seite 5
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009,
Rz. 1317),
dass diese formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG im
vorliegenden Fall erfüllt sind, da davon auszugehen ist, das Hindernis sei
mit der Kenntnisnahme der Verfügung am 25. Juni 2011 weggefallen, und
der Beschwerdeführer innert der 30tägigen Frist um
Fristwiederherstellung ersuchte und die versäumte Beschwerdeerhebung
nachholte,
dass auf das Fristwiederherstellungsgesuch daher einzutreten ist,
dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür
objektive Gründe vorliegen und dem Gesuchsteller keine Nachlässigkeit
vorgeworfen werden kann, d.h. es sind nur solche Gründe als erheblich
zu betrachten, die dem Gesuchsteller auch bei Aufwendung der üblichen
Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar
erschwert hätten (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 2.140, S. 71),
dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend
gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum
zukommt, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten
Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen
werden darf (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.140, S. 71),
dass der Beschwerdeführer, nachdem er bei der Botschaft in Sri Lanka
um Asyl nachgesucht hatte und persönlich befragt worden war, mit der
Zustellung eines behördlichen Schreibens rechnen musste,
dass er sich im Fall des erfolgten Zustellversuchs nicht auf seine
Abwesenheit von jenem Ort berufen kann, dessen Adresse er den
Behörden mitgeteilt hatte,
dass er um eine Vertretung hätte bemüht sein oder den Kontakt mit
seinen Mietern hätte aufrechterhalten müssen,
dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vorbringt, er habe sich
während Monaten verstecken und immer wieder den Aufenthaltsort
wechseln müssen,
D4077/2011
Seite 6
dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Lage in Sri Lanka als
schwierig erlebt, zwar zu berücksichtigen ist, gleichzeitig aber
festzuhalten ist, dass er seine Beschwerde nicht nur mit einer Verspätung
von ein paar Tagen, sondern – ausgehend von einem Ablauf der
Beschwerdefrist Ende April 2011 – von mehr als zwei Monaten einreichte,
dass er zudem für das Verstreichenlassen der Frist keine substanziierten
Gründe anführt,
dass der Beschwerdeführer sich daher den Vorwurf des nachlässigen
Verhaltens gefallen lassen muss,
dass das vorliegende Gesuch somit als materiell unbegründet zu
qualifizieren ist, da das Fristversäumnis nicht als unverschuldet
bezeichnet werden kann,
dass das Fristwiederherstellungsgesuch aus diesen Gründen abzuweisen
ist,
dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte
Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 25. Februar 2011 nicht
einzutreten ist,
dass die Verfahrenskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG),
dass in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) indessen aus
verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D4077/2011
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
D4077/2011
Seite 8