B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4077/2012
U r t e i l v o m 1 0 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
zurzeit Transitbereich des Flughafens (…)
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
(Dublin-Verfahren)
Verfügung des BFM vom 30. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2012 über den Flughafen (…) ein-
reiste und dort gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juli 2012
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer
von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens (…) als Auf-
enthaltsort zuwies,
dass er gemäss einer Abfrage der Eurodac-Datenbank durch das BFM
am 12. September 2007 in Norwegen (Asylgesuch) daktyloskopisch er-
fasst worden war,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung zur Person und
zu den Asylgründen vom 22. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) des Flughafens (…) unter anderem erklärte, sich als Asylsu-
chender in Norwegen aufgehalten, im Jahre 2009 einen negativen Ent-
scheid erhalten, mit Hilfe seines Rechtsanwaltes mehrere Beschwerden
erhoben und im Juli 2012 einen weiteren negativen Entscheid erhalten zu
haben,
dass er dagegen nochmals Beschwerde hätte erheben können, indes
keine Arbeit und keine Geduld mehr gehabt habe, weshalb er ausgereist
sei,
dass ihm das BFM anlässlich der Befragung das rechtliche Gehör zum
Eurodac-Ergebnis sowie zu einem bevorstehenden Nichteintretensent-
scheid und einer allfälligen Wegweisung nach Norwegen gewährte,
dass der Beschwerdeführer ausführte, Norwegen beabsichtige, ihn in
sein Heimatland zurückzuschicken, was er nicht wolle, da er dort gefähr-
det sei,
dass das BFM die zuständigen norwegischen Behörden am 23. Juli 2012
im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist (Dublin-II-VO), um Übernahme des Beschwerdeführers er-
suchte,
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dass die norwegischen Behörden am 25. Juli 2012 das Übernahmeersu-
chen vom 23. Juli 2012 guthiessen und ferner festhielten, dass das Asyl-
gesuch am 14. Mai 2009 abgewiesen worden sei (vgl. Akten BFM A 13/2),
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juli 2012 – eröffnet am 1. August
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten nach
Norwegen verfügte, den Beschwerdeführer aufforderte, den Transitbe-
reich des Flughafens Zürich-Kloten spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton Zürich sei verpflich-
tet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen und eine allfällige Be-
schwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung unter anderem anführte, gemäss Aussage
des Beschwerdeführers habe dieser am 11. September 2007 in Norwe-
gen ein Asylgesuch eingereicht, was durch das Eurodac-Ergebnis bestä-
tigt würde,
dass aufgrund der Gutheissung des Übernahmeersuchens durch die
norwegischen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO die
Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
somit bei Norwegen gemäss Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Überein-
kommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) liege,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen
Gehörs (u.a. Norwegen wolle ihn nach Äthiopien schicken) die Zustän-
digkeit Norwegens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren nicht zu widerlegen vermögen,
dass die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis zum 25. Januar 2013 zu erfol-
gen habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
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dass, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, das
Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats
nicht zu prüfen sei, und keine Hinwiese auf eine Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach
Dubstaat (recte: Norwegen) bestünden,
dass weder die in Norwegen herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen wür-
den,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm dazu am
22. Juli 2012 gewährten rechtlichen Gehörs nicht gegen die Zumutbarkeit
einer Wegweisung nach Norwegen sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. August 2012 (Empfangs-
bestätigung BFM: 4. August 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte,
dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, un-
zumutbar und unmöglich sei und dass die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaats sowie jegli-
che Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen,
dass eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwer-
deführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren
sei,
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dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – so-
weit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. August 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, wes-
halb – unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen – auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist,
dass auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdever-
besserung im Sinne von Art. 52 VwVG jedoch aus prozessökonomischen
Gründen verzichtet werden kann, da die englischsprachige Beschwerde-
eingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden
kann,
dass der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache ergeht
(Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend
– wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass nach dem Gesagten auf die Begehren um Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft sowie Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – na-
mentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen
(Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den
Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen
(vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Überprüfung der
Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholun-
gen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die norwegischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-
VO (Wiederaufnahmepflicht und Zuständigkeit jenes Landes, das bereits
abschlägig über einen Asylantrag entschieden hat) am 25. Juli 2012 aus-
drücklich zugestimmt haben und mithin Norwegen für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist,
dass gemäss Art. 2 Bst. e Dublin-II-VO die "Prüfung eines Asylantrags"
die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen bzw. Urteile
der zuständigen Stellen in Bezug auf einen Asylantrag gemäss einzel-
staatlichem Recht bedeutet, mithin auch die Frage des Wegweisungsvoll-
zugs beinhaltet,
dass der bereits festgestellte Sachverhalt in der Rechtsmitteleingabe
grundsätzlich unverändert bleibt und keinerlei neue Erkenntnisse in die-
sem Zusammenhang zu Tage gefördert werden,
dass eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Argumentation
unterbleibt,
dass die blosse Behauptung respektive Unterstellung, wonach Norwegen
sein gegen das äthiopische Regime gerichtete politische Engagement
nicht ernst nehmen und ihn zu seinen "Killern und Folterern" zurückschi-
cken würde, an dessen Zuständigkeit für die Durchführung des Asylver-
fahrens nichts ändert und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]) begründet,
dass Norwegen Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise
ergeben, wonach Norwegen sich nicht an die daraus resultierenden
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
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Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten
würde,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr be-
reits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat
(vgl. vorgehende Erwägungen), namentlich unter dem Blickwinkel der
Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, zu deren Anwendung
jedoch vorliegend keine Veranlassung besteht,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Norwegen
demnach zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde – soweit darauf
einzutreten – abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass es sich ebenso verhält in Bezug auf das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses,
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dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Gesuch
des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Heimat- oder Herkunftsbehörden sowie jede
Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, gegenstandslos ge-
worden ist,
dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine
ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der
Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
Versand: