B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4077/2013/wif
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…), Kosovo,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2013 – eröffnet am 15. Juli 2013
– in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und die Beschwerdeführe-
rin – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Juli 2013 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, es
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumut-
bar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, es sei
die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und eventuell sei die
aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,
dass sie zudem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen
und eventuell sei sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in ei-
ner separaten Verfügung zu informieren,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32‒35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Ver-
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fahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17‒19 Dublin-
II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-
VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylge-
such einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsange-
hörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate
verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines
vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels
(Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
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dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 13. Juni 2013 in Ungarn ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die ungarischen Behörden am 21. Juni 2013 um Wieder-
aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dub-
lin-II-VO ersuchte,
dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme am
2. Juli 2013 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung zur Person im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten vom 27. Juni 2013
ausführte, sie sei in Ungarn erwischt und festgenommen worden, als sie
auf dem Weg in die Schweiz gewesen sei,
dass man sie gezwungen habe, etwas zu unterschreiben,
dass sie anschliessend in ein "Asylantenheim" gebracht worden sei und
einen Ausweis erhalten habe, um einkaufen gehen zu können,
dass sie im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs bezüglich der
Zuständigkeit Ungarns für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens vorbrachte, sie wolle nicht nach Ungarn zurückkehren, da man
dort ihre Menschenrechte verletzt und sie viel gelitten habe,
dass Ungarn Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinwei-
se dafür bestehen, Ungarn würde sich im vorliegenden Fall nicht an die
daraus resultierenden Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren nicht völkerrechtskonform durchführen,
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dass gemäss übereinstimmenden Berichten Asylsuchende in Ungarn
zwar vermehrt in Administrativhaft genommen werden bzw. wurden,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem
kürzlich ergangenen Urteil gestützt auf eine aktuelle Quelle aber gewisse
Verbesserungen vor Ort feststellte (vgl. arrêt [non définitif] de la Cour eur.
DH du 6 juin 2013 dans l'affaire Mohammed contre Autriche, requête
n°2283/12),
dass seitens der Beschwerdeführerin nicht dargelegt wird, wieso gerade
sie bei einer Rückkehr nach Ungarn Opfer einer allfälligen Administrativ-
haft werden sollte und inwiefern gerade in ihrem Fall eine Überschreitung
der Grenze der Rechtmässigkeit zu befürchten sei,
dass sie namentlich nicht geltend macht und aufgrund der Aktenlage
auch nicht davon auszugehen ist, Ungarn werde sie in Verletzung der
vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen in ihr Heimatland zurück-
schaffen,
dass in der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente für eine andere
als die vom BFM vorgenommene Einschätzung vorgebracht werden und
die Versicherung der Beschwerdeführerin, sie habe in Ungarn kein Asyl-
gesuch stellen wollen, unbehelflich ist,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Ungarn seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-
639),
dass demnach für das BFM offensichtlich keine Pflicht zu einem Selbst-
eintritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der Bestimmung von Art. 3
Abs. 2 Dublin II-VO besteht (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 4 S. 115),
dass hinsichtlich der Aussage der Beschwerdeführerin, die Bedingungen
in Ungarn seien schlecht gewesen und man habe ihre Menschenrechte
verletzt, nicht erstellt ist, dass Ungarn gegen die Bestimmungen der
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaa-
ten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18) ver-
stösst,
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dass es demnach der Beschwerdeführerin obliegt, ihre spezifische Situa-
tion und allfällige Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen ungari-
schen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und sie da-
bei auf den Rechtsweg zu verweisen ist,
dass entsprechend auch ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen nach
der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ausgeschlossen bleibt
(BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da in vorliegender Sache keine besonderen
Sachverhaltsumstände vorliegen, welche eine Behandlung des Asylge-
suchs in der Schweiz geradezu aufdrängen würden (vgl. dazu das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-4534/2011 vom 28. Dezember 2011
E. 8),
dass Ungarn somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdefüh-
rerin gemäss der Dublin-II-VO zuständig ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1
AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und vorsorgli-
che Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den
Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweiter-
gabe an dieselben zu unterlassen, als gegenstandslos erweisen,
dass das BFM an den Heimatstaat der Beschwerdeführerin keine Daten
weitergegeben hat, da es keine Wegweisung in denselben beabsichtigt,
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weshalb auch das Gesuch, bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei sie
in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, gegenstandslos ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung unbesehen der ausgewiesenen Bedürftig-
keit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1‒3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig mit ihren Familienangehörigen
gleichlautende Beschwerden (Beschwerdeverfahren D-4079/2013,
D-4080/2013 und D-4082/2013) einreichte, weshalb es sich angesichts
des geringeren Aufwands bei der Beurteilung des Sachverhalts rechtfer-
tigt, die Kosten vorliegend auf Fr. 300.– festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Christoph Basler
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