B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4077/2014
Ur t e i l vom 2 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
alias A._______, geboren (…),
Volksrepublik China,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Juli 2014 / N (…).
D-4077/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei-
matstaat am 19. Oktober 2013 und gelangte am 8. März 2014 via Nepal
und unbekannte Destinationen unkontrolliert in die Schweiz, wo sie am fol-
genden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum M._______ um Asyl
nachsuchte. Am 7. April 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) statt.
Am 2. Mai 2014 führte ein externer Experte mit der Beschwerdeführerin ein
Telefongespräch, das die Grundlage für eine Herkunftsanalyse (sog. LIN-
GUA-Analyse) abgab. Am 28. Mai 2014 hörte das BFM die Beschwerde-
führerin zu ihren Asylgründen an und gewährte ihr zum Ergebnis der Her-
kunftsanalyse das rechtliche Gehör. Bei dieser Gelegenheit wurde sie auch
über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person
informiert.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie stamme aus dem Dorf N._______ in der Ge-
meinde O._______ (Bezirk P._______, Präfektur Q._______, Provinz Si-
chuan) und sei chinesische Staatsbürgerin beziehungsweise ethnische Ti-
beterin. Sie habe von Geburt an bis zu ihrer Ausreise am 10. Oktober 2013
in diesem Dorf gelebt. An diesem Tag habe sie ihr Heimatdorf verlassen,
nachdem sie noch am Morgen mit vier Freunden Flugblätter im Bezirks-
hauptort verteilt habe. Motiviert dazu habe sie ein Mönch und Lehrer, der
ihnen von Leuten berichtet habe, die sich für die Sache Tibets opfern wür-
den. In der Folge hätten sie sich für die Verteilaktion aufgeteilt. Sie selbst
sei mit ihrem Freund B._______ unterwegs gewesen. Nachdem sie die
Flugblätter verstreut hätten, sei sie mit B._______ nach Hause gefahren.
Bereits am Nachmittag habe sie dann erfahren, dass ein mit ihr befreunde-
tes Mädchen verhaftet worden sei. Ihr Vater habe daraufhin gesagt, es sei
für sie (die Beschwerdeführerin) zu gefährlich, im Hei-matort zu bleiben,
weil das verhaftete Mädchen ihren Namen preisgeben könne. Am Abend
sei sie dann von zu Hause weg gegangen. Von ihrem Dorf N._______ sei
sie über R._______ nach Lhasa, von dort nach Dram gereist. Am 8. März
2014 sei sie mit drei verschiedenen Flugzeugen geflogen, doch wisse sie
nicht wohin. Schliesslich habe sie ein Zug nach M._______ gebracht.
A.c Die Beschwerdeführerin wurde im Laufe des Verfahrens mündlich auf-
gefordert, rechtsgenügliche Reise- und/oder Identitätspapiere einzu-
reichen. Dieser Aufforderung kam sie indessen bis zum heutigen Zeitpunkt
nicht nach.
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B.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2014 – eröffnet am 9. Juli 2014 – stellte das BFM
fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
deren Asylgesuch vom 9. März 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurde der
Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen.
C.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2014 (Poststempel vom 21. Juli 2014) erhob die
Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung des BFM vom 4. Juli 2014 und die Gewährung von
Asyl in der Schweiz.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit wesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2014 teilte der zuständige Instrukti-
onsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Abschluss des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er die Beschwerde-
führerin auf, bis zum 8. August 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 4.
August 2014.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM machte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids
im Wesentlichen geltend, angesichts widersprüchlicher und unsubstanzi-
ierter Aussagen sowie fehlender Chinesisch-Kenntnisse sei im vorliegen-
den Fall eine Herkunftsanalyse in Auftrag gegeben worden. Der externe
Experte habe am 2. Mai 2014 mit der Beschwerdeführerin ein Telefonge-
spräch geführt. Aufgrund der inhaltlichen Evaluation dieses Gesprächs be-
ziehungsweise der Angaben der Beschwerdeführerin sei die Wahrschein-
lichkeit, dass diese im behaupteten geographischen Raum gelebt haben
könnte, klein. Einerseits sei ein mangelndes spezifisches Alltagswissen
festzustellen, das jedoch bei einer in besagter Region einheimischen Per-
son mit ihrem Profil voraussetzbar wäre. Ausserdem habe sie keine kor-
rekten Angaben zu Preisen von Gebrauchsgütern machen können. Darauf
angesprochen habe sie sich gerechtfertigt und geltend gemacht, sie habe
nie selber eingekauft und kenne deshalb die Preise nicht. Indessen ver-
möge diese Erklärung nicht zu überzeugen, weil sie eine erwachsene Per-
son sei, welche überdies geltend gemacht habe, sie habe sich unter ande-
rem um den Haushalt ihrer Familie gekümmert. Des Weiteren habe sie be-
züglich ihrer schulischen Ausbildung erfahrungswidrige Angaben gemacht.
Es sei des Weiteren unerklärlich, dass sie die chinesischen Währungsein-
heiten nicht korrekt habe benennen können. Von einer Person, die seit ihrer
Geburt in Tibet gewohnt haben wolle, seien zutreffende Kenntnisse zu er-
warten. Nicht zuletzt sei die Beschwerdeführerin nicht einmal in der Lage
gewesen, einfachste Sätze auf Chinesisch zu verstehen. Die einzelnen von
ihr gebrauchten chinesischen Wörter spreche sie zudem falsch aus, was
darauf hindeute, dass sie mit den Begriffen nicht vertraut sei. Die Schilde-
rung der Beschwerdeführerin zu ihren angeblichen Lebensumständen in
ihrer Heimat stünden im Gegensatz zur Lebenswirklichkeit in der zeitge-
nössischen Gesellschaft in der Region Tibet, weshalb das BFM davon aus-
gehe, dass sie nicht in besagtem Gebiet gelebt habe. Schliesslich sei auf
die in wesentlichen Punkten unglaubhaften Aussagen bezüglich ihres Rei-
sewegs hinzuweisen. Demnach könne ihr die angebliche Herkunft aus der
Region Tibet (Volksrepublik China), die entsprechende Staatsangehörig-
keit und die illegale Ausreise aus diesem Land nicht geglaubt werden.
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Durch die Feststellung, dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführe-
rin nicht in Tibet stattgefunden habe, werde den von ihr geltend gemachten
Ausreise- bzw. Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Dieser Schluss
werde auch durch nicht nachvollziehbare Aussagen anlässlich der Anhö-
rungen bestätigt. Ihre Vorbringen zu den Ereignissen, die zu ihrer Ausreise
geführt haben sollen, seien widersprüchlich, ihre Angaben bezüglich ihrer
politischen Motivation äusserst unsubstanziiert und pauschal ausgefallen.
Auch über die Verhaftung ihrer Freundin habe sie kaum Angaben machen
können. Es widerspreche jedoch der Logik des Handelns, dass sie ausser
Landes geflohen sei, ohne vorher genaueres über besagte Verhaftung in
Erfahrung gebracht oder mit ihrem Vater darüber im Detail gesprochen zu
haben. Diese Erkenntnisse und die zahlreichen Widersprüche in wesentli-
chen Punkten bestätigten den Expertenbefund. Die von ihr geltend ge-
machten Asylgründe erwiesen sich damit als unglaubhaft.
Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Hauptsozialisierung in
der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Viel-
mehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, son-
dern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkre-
ten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat
geliefert habe, komme das BFM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder
wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen
Aufenthaltsort bestünden.
Ihre Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungs-
pflicht finde jedoch nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an
der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, welcher im Übrigen auch die
Substanziierungslast trage. Es sei nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden
Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach etwaigen Wegweisungsvoll-
zugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Mit Ver-
weis auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit könne aus Sicht des BFM
vorliegend nicht von der geltenden Praxis abgewichen werden. Die Be-
schwerdeführerin habe somit die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsan-
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gaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrags zu tragen, in-
dem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegwei-
sung in ihren tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 44 aAbs. 2 AsylG (AS 2007 5490) i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4
AuG (SR 142.20) entgegen.
Abschliessend stelle sich die Frage nach der Möglichkeit eines allfälligen
Wegweisungsvollzugs bei Verheimlichung der wahren Identität. Es könne
keineswegs gesagt werden, dieser sei von vornherein nicht möglich oder
technisch nicht durchführbar. Der Beschwerdeführerin sei es vielmehr zu-
zumuten, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die al-
lenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Auch das Bundesverwal-
tungsgericht erachte in seiner ständigen Rechtsprechung den Vollzug der
Wegweisung grundsätzlich als möglich, selbst wenn ein Gesuchsteller
seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimliche.
5.2
In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst geltend gemacht, die Beschwer-
deführerin habe die ihr gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewis-
sen beantwortet. Sie habe das Merkblatt nicht lesen können, weil sie die
tibetische Schrift nicht wirklich beherrsche. Dies sei mit ein Grund dafür
gewesen, dass sie während der Anhörung sehr verunsichert gewesen sei.
Sie habe nie eine öffentliche Schule besucht, weil die Hilfe zu Hause als
notwendiger erachtet worden sei als die Aneignung theoretischen Wissens.
Sie wolle in der Schweiz die Sprache und auch einen Beruf erlernen, was
in China nicht möglich sei. Im Übrigen kenne sie niemanden in Indien oder
Nepal, weshalb sie dort total verloren wäre und das Risiko tragen würde,
von den nepalesischen Behörden an die chinesischen überstellt zu wer-
den.
5.3
5.3.1 Gemäss der von der vormals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführten Praxis gelten LINGUA-Analysen lediglich als schriftliche
Auskünfte einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG beziehungs-
weise Art. 49 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bun-
deszivilprozess (BZP, SR 273) i.V.m. Art. 19 VwVG, wobei derartigen Ana-
lysen jedoch ein erhöhter Beweiswert zuzumessen ist, sofern bestimmte
Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität
des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollzieh-
barkeit der Analyse erfüllt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 S.
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89, 1998 Nr. 34 S. 284 ff.). Der Analysebericht muss in zusammenfassen-
der Weise die von der Fachperson dem Probanden gestellten Fragen und
den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten wiedergeben so-
wie die weiteren in den Akten enthaltenen Be-weiselemente, auf welche
die Fachperson ihre Einschätzung stützt, nennen, um dem nach Art. 29
Abs. 1 BV garantierten Grundsatz des fairen Prozesses zu genügen (vgl.
EMARK 2003 Nr. 14 E. 9 S. 89 f.).
Was den vorliegenden Analysebericht Evaluation des Alltagswissens vom
2. Mai 2014 (vgl. A16/4) anbelangt, so ist festzustellen, dass dieser einen
nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinterlässt und zu keinen
Beanstandungen Anlass gibt, weshalb ihm nach den genannten Kriterien
erhöhter Beweiswert zuzumessen ist. Vor diesem Hintergrund besteht kein
Grund, das Evaluationsergebnis, wonach die Wahrscheinlichkeit, dass die
Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben
könnte, klein sei, zu bezweifeln. Dies umso weniger, als sie nicht in der
Lage war, den Vorwürfen zur Unkenntnis hinsichtlich ihrer angeblichen Her-
kunftsregion auch nur ansatzweise etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen
(vgl. A19/14 F6-F19 S. 2-4). Stattdessen bestand die Beschwerdeführerin
lediglich darauf, sie stamme aus Tibet, habe immer dort gelebt und alles
gesagt, was sie wisse. Mangels Schulbesuchs gingen ihr indessen viele
Kenntnisse ab. Derlei Vorbringen sind allerdings nicht geeignet, zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen. In Anbetracht ihrer Vorbringen
zu ihrer Herkunft und ihrem Lebenslauf hätte sie beispielsweise über das
tibetische Schulsystem besser Bescheid wissen müssen, auch wenn sie
selbst keine Schule besucht haben sollte. Ihr Argument, über die Schule
könne sie nichts sagen, weil sie selbst ja nie zur Schule gegangen sei (vgl.
A19/14 F15 S. 3), ist demnach als unbehelfliche Schutzbehauptung zu
qualifizieren. Im Übrigen wurde bei der Evaluation des Alltagwissens nicht
nach eigentlichem Schulwissen gefragt, sondern nach dem Erfahrungswis-
sen, welches auch eine Analphabetin, die in der entsprechenden Region
tatsächlich gelebt hat, müsste reproduzieren können. Die Beschwerdefüh-
rerin war dazu nicht Lage. So wusste sie auch nicht Bescheid über elemen-
tare Aspekte des Pilzhandels, obwohl sich ihr Vater nebenbei als Pilz-
sammler betätigt haben soll. Zusammenfassend ist somit festzuhalten,
dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Schlussfol-
gerung, wonach die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im
behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, klein sei, umzu-
stossen.
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Seite 9
5.3.2 Aufgrund des Umstands, wonach die Beschwerdeführerin nie in dem
von ihr behaupteten geographischen Raum gelebt hat, ist den dem Asyl-
gesuch zugrundeliegenden Ereignissen, welche sich in Tibet zugetragen
haben sollen, jegliche Grundlage entzogen, so dass es sich erübrigt, da-
rauf näher einzugehen. Aus demselben Grund kann im Übrigen davon aus-
gegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weder legal noch illegal
aus Tibet ausgereist ist, weshalb keine subjektiven Nachfluchtgründe vor-
liegen. Die Furcht vor einer Rückkehr nach China erweist sich als unbe-
gründet, da der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China explizit
ausgeschlossen wurde (vgl. Ziffer 5 des angefochtenen Entscheiddisposi-
tivs).
5.4
5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in einem publizierten Urteil
(BVGE 2014/12 E. 5.8), welches die in EMARK 2005 Nr. 1 publizierte
Rechtsprechung aktualisiert, fest, dass für asylsuchende Personen tibeti-
scher Ethnie, die unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisie-
rungsraum in China machen, grundsätzlich folgende mögliche Konstellati-
onen bezüglich der Staatsangehörigkeit bestehen: a. Besitz der chinesi-
schen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder In-
dien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat), b. Besitz der chinesi-
schen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im
Drittstaat Nepal oder Indien, c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal
oder von Indien (und damit einhergehendem Verlust der chinesischen
Staatsangehörigkeit). Liegen die Konstellationen a oder b vor, wäre eine
Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG
durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person
legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Hat der
tibetische Asylsuchende die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien er-
langt (Konstellation c), wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal
beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsu-
chende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine
asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechen-
den Vorbringen glaubhaft vorträgt.
Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwir-
kungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein Asylsuchender
tibetischer Ethnie durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklä-
rung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat,
kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1
Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der
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wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der be-
treffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht
(vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9).
5.4.2 Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin, welche unbestrit-
tenermassen tibetischer Ethnie ist, die ihr obliegende Mitwirkungspflicht
verletzt hat, indem sie unglaubhafte Angaben zu ihrer wahren Herkunft ge-
macht hat. Dadurch wird den Asylbehörden die Abklärung verunmöglicht,
welchen effektiven Status die Beschwerdeführerin in Nepal respektive in
Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit
sie besitzt. Da die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet, hat die Beschwerdeführerin
die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vermutungs-
weise davon auszugehen ist, es würden keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Auf-
enthaltsort sprechen (vgl. a.a.O., E. 5.10). Deshalb sind auch die Wegwei-
sung und der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet worden.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 4. August 2014 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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