B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4077/2018
Ur t e i l vom 2 6 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 7. Juni 2018 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 4. Oktober 2017 in die Schweiz ein
und stellte am 21. November 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Dort gab er unter anderem an, er habe
seine Verlobte (C._______, geboren am (...), Sri Lanka, N_______; Einrei-
chung Asylgesuch in der Schweiz am [...]; Anmerkung Bundesverwaltungs-
gericht) über (...) kennengelernt und sie hierzulande am (...) erstmals per-
sönlich getroffen. Seit dem (...) seien sie religiös getraut.
A.b Am 8. Januar 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) sowie zum beabsichtigten Nicht-
eintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und
zur Wegweisung nach Frankreich.
A.c In seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2018 führte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen aus, er sei im (...) selbständig aus Frankreich aus-
gereist und über D._______ nach E._______ geflogen, von wo aus er sich
nach F._______ begeben habe, um dort an der Beerdigung seines (Nen-
nung Verwandter) teilzunehmen. Im (...) habe er in Sri Lanka erneut Prob-
leme bekommen, weshalb er sich über ein Jahr versteckt gehalten habe
und danach erneut aus Sri Lanka ausgereist sei. Sodann sei seine Frau in
der (...) Woche schwanger und es sei beim Zivilstandsamt ein Ehevorbe-
reitungsverfahren hängig. Daher würde er durch eine allfällige Wegwei-
sung nach Frankreich von seiner zukünftigen Ehefrau und seinem Kind ge-
trennt.
A.d Mit Verfügung vom 26. März 2018 – eröffnet am 9. April 2018 – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
Die gegen diese Verfügung am 13. April 2018 an das Bundesverwaltungs-
gericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil F-2157/2018 vom 24. April
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2018 abgewiesen, worin die von der Vorinstanz am 26. März 2018 ange-
ordnete Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich im Rahmen
des Dublin-Verfahrens bestätigt wurde.
B.
Am 1. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage diverser Be-
weismittel durch (Nennung Rechtsvertretung) beim SEM ein Wiedererwä-
gungsgesuch ein und beantragte in der Hauptsache, es sei auf die Verfü-
gung vom 26. März 2018 zurückzukommen und auf sein Asylgesuch ein-
zutreten.
C.
Mit an das SEM gerichteter Eingabe vom 7. Juni 2018 reichte der Be-
schwerdeführer weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Ak-
ten. Zudem ersuchte er um Mitteilung des aktuellen Verfahrensstandes.
D.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer durch (Nen-
nung zweite Rechtsvertretung) ebenfalls ein Wiedererwägungsgesuch ein,
worin im Wesentlichen um Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom
26. März 2018 und um Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz
ersucht wurde.
E.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 – eröffnet am 12. Juni 2018 – wies das
SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 1. Juni 2018 ab und stellte fest,
dass die Verfügung vom 26. März 2018 rechtskräftig und vollstreckbar sei.
Es erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. Das Gesuch um Anord-
nung vorsorglicher Massnahmen wies es ab und stellte fest, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
F.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 ersuchte die Vorinstanz die (Nennung
Rechtsvertretungen), bis am 20. Juni 2018 mitzuteilen, welche Rechtsver-
tretung den Beschwerdeführer nun vertrete.
G.
Am 13. Juni 2018 teilte das SEM dem Dublin Unit France mit, dass eine
Überstellung innerhalb der sechsmonatigen Frist nicht möglich sei, da der
Beschwerdeführer untergetaucht sei. Gleichzeitig ersuchte es um eine Ver-
längerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gemäss Art. 29 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO.
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H.
Mit jeweiligem Schreiben vom 20. Juni 2018 teilten (Nennung Rechtsver-
tretungen) dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer nur noch durch die
(Nennung Rechtsvertretung) vertreten werde.
I.
Am 25. Juni 2018 brachte das SEM der Rechtsvertreterin auf Anfrage zur
Kenntnis, dass (Nennung Beweismittel) nicht als zweites Wiedererwä-
gungsgesuch angesehen werde.
J.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die Ver-
fügung des SEM vom 7. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben,
es sei auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren sei in der
Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid auf-
zuheben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unent-
geltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
K.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2018 wurden (Auflistung Beweismittel) einge-
reicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des BGG).
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Seite 5
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 112 AuG in Verbindung mit Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Das Wiedererwägungsverfahren ist seit dem Inkrafttreten der Änderung
des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 am 1. Februar 2014 im Asyl-
recht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechen-
des Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiederer-
wägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet
sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von
Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
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Seite 6
3.
3.1 Das SEM führte in seiner Verfügung vom 7. Juni 2018 aus, der Be-
schwerdeführer mache mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 1. Juni
2018 sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung
im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der
Sachlage geltend. Es sei festzustellen, dass keine Gründe vorliegen wür-
den, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. März 2018 beseitigen
könnten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in Übereinstimmung mit
dem SEM festgestellt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Verlobten keine dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-
VO in Verbindung mit Art. 8 EMRK bestehe. Zur Vermeidung von Wieder-
holungen sei auf die entsprechenden Erwägungen des SEM und des Bun-
desverwaltungsgerichts zu verweisen. Die in der Zwischenzeit unterschrie-
bene Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge vor der Geburt so-
wie die Vaterschaftsanerkennung würden nicht gegen eine Wegweisung
nach Frankreich sprechen. Auch vermöge eine Überstellung des Be-
schwerdeführers nach Frankreich angesichts des noch nicht geborenen
Kindes beziehungsweise nach der Geburt angesichts dessen jungen Alters
nicht zu einer Verletzung des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) zu
führen. Zudem stelle die primäre Bezugsperson des Kindes seine Mutter
dar, weshalb im Fall einer Überstellung weder das Wohl des Kindes noch
der regelmässige Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Fa-
milie verunmöglicht würde. Die Ausführungen zur möglichen prekären fi-
nanziellen Lage seiner Lebenspartnerin im zukünftigen Zeitpunkt eines Ge-
suchs um Familiennachzug seien spekulativ und die Einreichung eines sol-
chen Gesuchs sei nicht als unmöglich zu erachten. Ferner sei auch nicht
von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Dublin-III-VO auszuge-
hen. Die (Nennung Leiden) seiner Lebenspartnerin könne nicht als derart
gravierend bezeichnet werden, dass diese auf unbestimmte Zeit und unter
allen Umständen auf eine durchgehende Betreuung seitens des Beschwer-
deführers angewiesen wäre. So gelte die Erkrankung als behandelbar und
eine Stabilisierung des Krankheitsverlaufs sei nicht grundsätzlich ausge-
schlossen. Zudem sei eine mögliche aktuelle oder zukünftige Abhängigkeit
nicht nachgewiesen. Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
24. April 2018 seien auch keine weiteren medizinischen Unterlagen einge-
reicht worden, welche die geltend gemachte Verschlechterung ihres (...)
Zustandes belegen würden. Eine Überstellung des Beschwerdeführers
nach Frankreich habe daher keine Verletzung der EMRK und der KRK zur
Folge. Es lägen somit auch keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt ge-
mäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der
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Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertig-
ten.
3.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, aus der Dublin-III-VO (Prä-
ambel Ziffern 13 und 16; Art. 6 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1) werde deutlich,
dass neugeborene Kinder und deren Mütter auf besonderen Schutz ange-
wiesen seien und das Wohl des Kindes berücksichtigt werden müsse. Die
vorinstanzliche Argumentation sei unzutreffend. Eine Überstellung des Be-
schwerdeführers nach Frankreich erschwere die Entwicklung einer Bezie-
hung zu seinem Kind – gerade in den ersten wichtigen Lebensmonaten –
in gravierender Weise, obwohl er seine väterlichen Pflichten offenkundig
wahrnehmen wolle. Bei geteiltem Sorgerecht könne nicht von der Mutter
als primäre Bezugsperson des Kindes ausgegangen werden. Sodann er-
schwere eine Rückführung auch die Beziehung zwischen der Mutter und
dem gemeinsamen Kind, da seine Lebenspartnerin über keine anderen Fa-
milienangehörigen in der Schweiz verfüge und deshalb einzig auf die Hilfe
professioneller Personen zählen könne. Insbesondere seien isolierte Müt-
ter besonders anfällig, an postnataler Depression zu erkranken. Zudem sei
seine Lebenspartnerin in (...) Behandlung und ihr Zustand habe sich seit
dem negativen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2018
noch verschlechtert. Der gestellte Antrag auf Sonderunterbringung zeige,
dass sie auf Unterstützung angewiesen sei. Es könne unter diesen Um-
ständen von ihm und seiner Lebenspartnerin nicht erwartet werden, den
Ausgang ihrer Asylverfahren getrennt abzuwarten und erst nach dem je-
weiligen Abschluss der Verfahren ein allfälliges Gesuch um Familiennach-
zug zu stellen. Nachdem es wenig wahrscheinlich sei, dass seine Lebens-
partnerin in naher Zukunft zu einem genügenden Erwerbseinkommen ge-
langen werde, bedeute dies, dass es ihnen in den kommenden Jahren ver-
wehrt sei, als Familie am gleichen Ort zu leben, und das Kind ohne seinen
Vater aufwachse. Bei dieser Situation bestehe Grund für einen Selbstein-
tritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
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Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.1.1 Der Beschwerdeführer reichte am (...) in Frankreich ein Asylgesuch
ein. Die französischen Behörden hiessen ein Übernahmeersuchen des
SEM am 14. Dezember 2017 gut. Da es sich vorliegend um eine take-back-
Konstellation handelt, bei der grundsätzlich keine erneute Zuständigkeits-
prüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO stattfindet (vgl. BVGE 2012/4
E. 3.2.1 m.w.H.), gelangt vorliegend Art. 9 Dublin-III-VO nicht zur Anwen-
dung. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer in der Schweiz ohnehin
nicht über Familienangehörige, die gemäss dieser Bestimmung Begüns-
tigte internationalen Schutzes wären. Die grundsätzliche Zuständigkeit
Frankreichs ist damit gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht
bestritten.
4.1.2 Nachdem keine neuen Hinweise für die Annahme vorliegen, dass das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frank-
reich systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr ei-
ner unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4
der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen könnten, ist die Anwendung
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Die grundsätzliche Zu-
ständigkeit Frankreichs ist somit immer noch gegeben.
4.2 Die Schweiz kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO nach
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn
nach den Kriterien der Verordnung ein anderer Staat zuständig ist (Selbst-
eintrittsrecht), diese Bestimmung kann jedoch nur in Verbindung mit einer
anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen wer-
den (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
4.2.1 Die Überstellung einer asylsuchenden Person im Rahmen eines
Dublin-Verfahrens stellt eine staatliche Entfernungsmassnahme dar, wes-
halb das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK grund-
sätzlich angerufen werden kann (vgl. BVGE 2013/24 E. 5.1).
4.2.2 Art. 8 EMRK gewährt den Schutz des Privat- und Familienlebens.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK schützt
bestehende Familien. Der Begriff Familienleben umfasst unter anderem die
Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Be-
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ziehungen zwischen Personen, die eine De-facto-Familie bilden. Diesbe-
züglich gelten als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respek-
tive der gemeinsame Haushalt, gemeinsame Kinder, die finanzielle Ver-
flochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse
und die Bindung der Partner aneinander (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.3.2 f.).
Staatliche Massnahmen sind ein Eingriff in Art. 8 EMRK, wenn Betroffene
im Aufenthaltsstaat persönliche oder Familienbindungen haben, die aus-
reichend stark sind und durch eine Abschiebung beeinträchtigt würden.
4.3
4.3.1 Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass keine Gründe vorliegen, um
in Wiedererwägung der Verfügung vom 7. Juni 2018 den Selbsteintritt zu
erklären und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Weder ist
der Schutzbereich von Art. 8 EMRK noch derjenige der KRK betroffen.
4.3.2 Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt als Familienangehöriger unter
anderem der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Part-
ner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt. Das SEM hat im ange-
fochtenen Entscheid hinsichtlich der Prüfung zu Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO
auf seinen vorherigen Entscheid und die Erwägungen im Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 24. April 2018 (vgl. Bst. A.d oben) verwiesen.
Darin wurde mit Blick auf die „dauerhafte Beziehung“ die diesbezüglich re-
levante Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK herangezogen und zu Recht er-
wogen, dass diese im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung nicht bestand und
auch aktuell (noch) nicht von einer dauerhaften Verbindung ausgegangen
werden kann. So sind seit dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts erst weitere (...) Monate verstrichen und es besteht nach wie vor
kein gemeinsamer Haushalt oder eine finanzielle Verflochtenheit. Daran
ändert nichts, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge regelmässig
Zeit mit seiner Lebenspartnerin, die sich als Asylbewerberin in der Schweiz
aufhält, und dem gemeinsamen Kind verbringe und mit dieser zusammen-
leben möchte. Es kann daher – wie die Vorinstanz zu Recht erkannte –
insgesamt nach wie vor nicht von einem in den Schutzbereich von Art. 8
EMRK fallenden Familienleben gesprochen werden. Das SEM erwog so-
dann in zutreffender Weise, dass der Ausgang des hierzulande eingeleite-
ten Ehevorbereitungsverfahrens auch in Frankreich abgewartet werden
kann und aus welchen Gründen die Voraussetzungen von Art. 16 Dublin-
III-VO nicht vorliegen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen
werden kann. Ergänzend ist anzumerken, dass Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO
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Seite 10
auch deshalb klarerweise nicht erfüllt ist, da im Heimatland noch keine fa-
miliäre Bindung vorhanden war. Unter diesen Umständen braucht nicht nä-
her darauf eingegangen zu werden, ob es dem Beschwerdeführer über-
haupt möglich wäre, die benötigte Unterstützung zu leisten.
4.3.3 Sodann sind auch die Ausführungen des SEM mit Bezug auf die Be-
rücksichtigung des Kindeswohls zu bestätigen. Da das gemeinsame Kind
erst (...) alt ist, die geltend gemachte kurze Partnerschaft mit der Kindsmut-
ter nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt respektive keine
dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO vorliegt (vgl.
E. 4.3.2), und eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich
einen regelmässigen persönlichen Kontakt zu seinem Kind nicht verun-
möglicht, ist eine Verletzung der KRK oder entsprechender Bestimmungen
der Dublin-III-VO nicht zu erkennen.
4.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO, weshalb der Eventualantrag auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren – in der Beschwer-
deschrift nicht näher ausgeführten – Sachverhaltsabklärungen abzuweisen
ist. Damit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Das
SEM hat demnach zu Recht das Wiederwägungsgesuch abgewiesen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6.
6.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Begehren um Erlass des
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
6.2 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen pro-
zessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: