Abtei lung IV
D-4078/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Häfeli,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z1._______, geboren _______, dessen Ehefrau
Z2._______, geboren _______, und deren Kinder
Z3._______, geboren _______,
Z4._______, geboren _______,
Z5._______, geboren _______,
Irak,
alle vertreten durch Dominik Löhrer, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Mai
2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4078/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer, ethnische Kurden aus A._______ mit letztem
Wohnsitz in B._______/Nordirak, verliessen ihren Heimatstaat nach
eigenen Angaben am 15. März 2001 und gelangten am 17. Mai 2001
in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchten. Am 18. Mai
2001 wurden sie in der Empfangsstelle C._______ befragt. Nach der
Kurzbefragung wurden sie mit Verfügung vom 21. Mai 2001 für den
Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton D._______
zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte die
Beschwerdeführer am 8. August 2001 an und am 31. Mai 2005 wurde
mit der Beschwerdeführerin eine ergänzende Anhörung durch das
BFM durchgeführt.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei seit
dem Jahr 1991 Mitglied der Kurdisch Demokratischen Partei (KDP)
und habe als Lehrerin gearbeitet. Seit dem Jahr 1995 sei sie für eine
Parteizelle von ca. 10 Personen zuständig gewesen. Dank ihrer
Computerkenntnisse habe man sie im April 1999 im Sonderbüro für
Beziehungen mit der Türkei von Nechirvan Barzani angestellt, wo sie
geheime Informationen über Beziehungen der KDP mit der Türkei
elektronisch erfasst und auf Disketten gespeichert habe. Unter
anderem habe es sich um Daten über Waffen- und
Lebensmittellieferungen aus der Türkei oder die Planung gemeinsamer
Angriffe der türkischen Streitkräfte und der KDP-Peshmergas gegen
die PKK gehandelt. Diesbezüglich habe sie auch Protokolle von
Sitzungen zwischen dem türkischen Militär und KDP-Verantwortlichen
elektronisch verarbeitet. Nach dem Verlust der Disketten im März 2001
sei die Beschwerdeführerin von ihrem Vorgesetzten E._______
beschuldigt worden, die Diskette an sich genommen und Drittpersonen
weitergegeben zu haben. Sie sei deshalb von ihrem Vorgesetzten und
einem Mitglied des Geheimdienstes mehrmals verhört und bedroht
worden. Als sie am 15. März 2001 von ihrem Schwager die Information
erhalten habe, dass man sie für das Verschwinden der Diskette
verantwortlich machen wolle, habe sie sich zur Flucht entschlossen
und sei am gleichen Tag mit ihrer Familie aus dem Nordirak ausgereist.
Später seien ihr Bruder und ihr Schwager mehrmals vom kurdischen
Geheimdienst vorgeladen worden und man habe nach ihr gefragt.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben wegen der
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Bedrohung seiner Ehefrau mit der Familie aus dem Irak aus.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Im
Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichten die
Beschwerdeführer vier irakische Identitätskarten, einen
Lehrerinnenausweis, einen Berufsausweis der KDP, fünf Vorladungen,
mehrere Fotografien und diverse Arztberichte ein.
B.
Am 23. Juli 2001 wurde in der Schweiz der Sohn Z5._______ geboren.
C.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2005 gewährte das BFM den
Beschwerdeführern die am 5. September 2003 anbegehrte
Akteneinsicht. Mit Eingabe vom 12. Mai 2005 nahmen die
Beschwerdeführer dazu Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2005 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
der Beschwerdeführer aus der Schweiz. Da das BFM den Vollzug der
angeordneten Wegweisung als unzumutbar erachtete, ordnete es ihre
vorläufige Aufnahme an. Es begründete seinen Entscheid damit, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführer insgesamt nicht geglaubt werden
könnten. Insbesondere entbehre es jeglicher Realität, dass die KDP
Personen ohne weitere politische und militärische oder
geheimdienstliche Erfahrungen für Sonderaufgaben, wie sie von der
Beschwerdeführerin behauptet würden, einsetze. Ausserdem müsse
es als unrealistisch betrachtet werden, dass die KDP eine Person mit
dem Profil des Vorgesetzten der Beschwerdeführerin für die
behaupteten Aufgaben und Verantwortungen – insbesondere die
Teilnahme an Sitzungen mit dem türkischen Militär für die Planung von
gemeinsamen Angriffen auf die PKK sowie die Entgegennahme von
Waffen, Lebensmitteln und Kleidern aus der Türkei – einsetze. Die
geltend gemachten geheimdienstlichen Aufgaben und damit
verbundenen Verantwortungen könnten somit in der vorgebrachten
Weise nicht geglaubt werden. Weder die eingereichten Vorladungen
noch die abgegebenen Fotos könnten an dieser Einschätzung etwas
ändern. Auf den Vorladungen sei einerseits kein Grund vermerkt und
andererseits seien diese leicht käuflich erwerbbar. Die Fotos würden
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nicht beweisen, welche Aufgaben die Beschwerdeführerin wirklich
übernommen habe und die Bekanntschaft mit den Abgebildeten könne
auch aus einem andern Grund als dem geltend gemachten bestanden
haben. Für die weitere Begründung wird auf die Akten verwiesen.
E.
Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom
16. Juni 2005 beantragten die Beschwerdeführer, die angefochtene
Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei ihnen Asyl zu gewähren
und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die
Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2005 wurde das Gesuch um
Erlass allfälliger Verfahrenskosten abgewiesen mit der Begründung,
dass für den Beschwerdeführer ein Sicherheitskonto mit
ausreichender Deckung bestehe.
G.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 26. Juli 2005 die
Abweisung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an seinen
Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern
am 9. August 2005 ohne Replikrecht zur Kenntnis gegeben.
H.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2007 reichte die Beschwerdeführerin die
Kopie eines Suchbefehls und dessen deutsche Übersetzung zu den
Akten.
I.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2007 ersuchten die Beschwerdeführer um
beschleunigte Behandlung ihres Beschwerdeverfahrens.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2007 teilte das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern mit, dass das
Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt
und das Gesuch um prioritäre Behandlung im Rahmen der
Möglichkeiten berücksichtigt werde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
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Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom 16. Juni
2005 geltend, dass sie verdächtigt werde, eine Diskette mit wichtigen
Daten der KDP unterschlagen zu haben, um damit Aktionen gegen die
Partei zu planen. Aufgrund dieses Verdachts könne sie nicht in ihre
Heimat zurückkehren, da sie dort stark gefährdet wäre. Entgegen der
Argumentation in der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2005
seien ihre Aussagen in sich schlüssig und würden einen Sinn ergeben.
Insbesondere habe sie ein genaues Bild der Situation beschreiben und
die gestellten Fragen sehr detailliert beantworten können.
4.2 Dieser Argumentation kann sich das Bundesverwaltungsgericht
nicht anschliessen. Vielmehr ergibt sich aus ihren Äusserungen das
Bild einer konstruierten Geschichte, zumal ihren Angaben in
mehrfacher Hinsicht die Substanz fehlt und sie mit Blick auf die
Realität nicht nachvollzogen werden können. Ausserdem haben sich
auch Widersprüche ergeben.
4.3 Wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festhielt,
entbehrt die von der Beschwerdeführerin dargestellte Rekrutierung
ihrer Person als Mitarbeiterin des Sonderbüros der KDP mit dem von
ihr dargestellten Aufgabenbereich jeglicher Realität. Daten über
Waffen-, Kleider- und Lebensmittellieferungen aus der Türkei, welche
für die KDP-Peshmergas bestimmt sind, und Daten über geplante
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gemeinsame militärische Aktionen der türkischen Streitkräfte und der
KDP-Peshmergas gegen die Kämpfer der PKK sind als äusserst heikle
und geheime Informationen zu betrachten. Es ist davon auszugehen,
dass die KDP Daten dieser Art nur einer ihr als äussert
vertrauenswürdig erscheinenden Person in die Hand geben würde und
deshalb die Beschwerdeführerin, welche gemäss ihren Angaben
Daten dieser Art elektronisch zu verarbeiten und zu sichern hatte, als
vertrauenswürdig einschätzte. Wie die KDP die Vertrauenswürdigkeit
der Beschwerdeführerin prüfte und weshalb die KDP diese Aufgabe
der Beschwerdeführerin und nicht einer anderen Person anvertraute,
vermochte die Beschwerdeführerin indessen nicht nachvollziehbar
darzulegen. Ihre Angaben, sie habe einen Computerkurs besucht,
gehöre der KDP an und sei von ihrem Vorgesetzten empfohlen
worden, stellen im Hinblick auf die hohe Sensibilität der Daten, zu
welchen sie – nebst ihrem neuen Vorgesetzten – allein Zugang gehabt
haben soll, keine plausiblen Erklärungen dar. Vielmehr wäre zu
erwarten gewesen, dass die KDP – um die Vertrauenswürdigkeit der
Beschwerdeführerin einschätzen zu können – eine weitergehende
Prüfung ihrer Person durchgeführt hätte und beispielsweise Fragen
zum Charakter, zum Beziehungsnetz, zum Umfeld, zur politischen
Überzeugung, zu allfällig bestehenden Abhängigkeiten und vielem
mehr gestellt hätte, was die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend
machte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die KDP bei der Besetzung
eines Aufgabenbereichs, der mit der Kenntnisnahme von sensiblen
Daten verbunden ist, nicht wenigstens in einem eingehenden
Gespräch die Loyalität zur Partei oder grundlegende Charakterzüge
überprüft haben soll und sich statt dessen mit der Zugehörigkeit zur
Partei, einer Empfehlung und dem Fachwissen zufrieden gab. Die
Beschwerdeführerin machte bloss geltend, sie sei von ihrem
vorherigen Vorgesetzten aufgrund ihrer Beziehung zur KDP empfohlen
worden und habe daraufhin in einem Sonderbüro von Nechirwan
Barzani, einer der führenden Persönlichkeiten innerhalb der KDP, mit
der Arbeit begonnen. Die Arbeit mit den äusserst sensiblen Daten, von
welchen die Beschwerdeführerin durch ihre Arbeit erfahren haben
muss, ist indessen nur mit einer vorausgehenden Prüfung ihrer Person
zu vereinbaren. Das von der Beschwerdeführerin behauptete Vorgehen
der KDP bei der Rekrutierung erscheint somit insgesamt unvorsichtig,
unprofessionell und nicht im Interesse der Partei. Im Hinblick auf die
Gefahr, welcher sich die KDP mit diesem Vorgehen ausgesetzt hätte,
können die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Rekrutierung
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nicht geglaubt werden, weshalb der Argumentation der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung zuzustimmen ist.
4.4 Die Beschwerdeführerin machte darüber hinaus geltend, sie
verfüge über sehr ausgeprägte politische Kenntnisse und eine
langjährige Arbeitserfahrung bei der KDP. Diese Aussagen lassen sich
jedoch nicht mit dem von ihr präsentierten fehlenden Wissen über
grundlegende Fakten der KDP vereinbaren. Beispielsweise konnte sie
die Verantwortlichkeiten von Nechirwan Barzani, für den das Büro, in
welchem sie gearbeitet habe, tätig war, nicht einmal ansatzweise
umschreiben (Akte A34/S. 4). Auch wusste sie nicht, was „türkische
TIM“ sind, obwohl sie Protokolle von Sitzungen mit Angehörigen dieser
Organisation auf dem Computer erfassen musste (Akte A34/S. 4 und
13). Ferner war ihr nicht bekannt, wo das Sonderbüro von Nechirwan
Barzani Niederlassungen hatte (Akte A34/S. 5).
4.5 Der Beschwerdeführer legte zudem dar, er sei ebenfalls Mitglied
der KDP. Es kann nicht nachvollzogen werden, dass die
Beschwerdeführerin zur Mitgliedschaft und Tätigkeit des Ehemannes
bei der KDP nur ausweichende Aussagen zu Protokoll geben konnte,
zumal davon ausgegangen werden kann, dass zwei miteinander
verheiratete KDP-Mitglieder miteinander über Parteiangelegenheiten
sprechen und diesbezügliche Informationen – sofern sie nicht geheim
sind – austauschen.
4.6 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann überdies das
Erfahrungs- und Arbeitsprofil des Leiters des Büros für
Sonderbeziehungen der KDP nur schwer mit dem geltend gemachten
Sachverhalt in Einklang gebracht werden. Um unnötige
Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung (S. 3) zu verweisen. In der Beschwerde
wurde zwar bemängelt, die Vorinstanz habe nicht begründet, warum
die in diesem Zusammenhang dargelegten Vorbringen der
Beschwerdeführerin unrealistisch und deshalb nicht glaubhaft seien.
Indessen ist dieser Vorwurf unzutreffend, zumal die Vorinstanz zur
Begründung der Unglaubhaftigkeit auf die tatsächlichen
Gegebenheiten innerhalb der KDP und deren militärische
Organisationen sowie auf die Tragweite von militärischen
Auseinandersetzungen in der Grenzregion zwischen der Türkei und
dem Irak hinwies. Aus dieser Argumentation lässt sich ableiten,
inwiefern die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen
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vermögen. In Ergänzung zur vorinstanzlichen Argumentation ist
festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Profil
ihres Vorgesetzten nicht zu vereinbaren ist mit der von ihr behaupteten
Tätigkeit dieses Vorgesetzten, sondern vielmehr jeglicher Realität
entbehrt. So soll es sich um einen älteren Mann handeln, der früher
Peshmerga und Chauffeur des Barzani-Clans gewesen sei und nun
beauftragt worden sein soll, einen gemeinsamen Angriff der KDP-
Peshmergas und des türkischen Militärs auf Stellungen der PKK zu
planen. Trotz eines allfällig bestehenden Vertrauensverhältnis
zwischen diesem Vorgesetzten und der Barzani-Familie ist davon
auszugehen, dass Entscheide und Planungen über Vorhaben dieser
Art, welche für die KDP ebenso wie für die Türkei von hoher politischer
und militärischer Bedeutung sind, der KDP-Leitung vorbehalten sind
und nicht einem ehemaligen Peshmerga und Chauffeur übertragen
werden. Einem ehemaligen Peshmerga und Chauffeur würde schon
die Kompetenz und die Legitimation zu Verhandlungen mit
ausländischen Delegationen und zu Entscheiden über
aussenpolitische Vorhaben fehlen. Vielmehr ist aufgrund der
Bedeutung dieser Vorhaben davon auszugehen, dass Vorhaben der
erwähnten Art von offiziellen Vertretern der KDP wahrgenommen
würden, wie dies beispielsweise auf der Homepage der KDP Türkei zu
lesen ist (vgl. insbesondere die Fotos, welche Nechriwan Barzani mit
Vertretern der Türkei zeigen).
4.7 Die Angabe der Beschwerdeführerin, das Sonderbüro, in welchem
sie heikle Daten elektronisch erfasst habe, sei sehr klein gewesen,
habe nur über drei Mitarbeiter verfügt und keine eigene Bezeichnung
gehabt (Akte A34 S. 4), lässt sich ferner nicht mit internationalen
Aufgaben der KDP vereinbaren, zumal Büros mit Auslandbeziehungen
schon aus organisatorischen Gründen eine gewisse Grösse aufweisen
müssen und überdies eine Bezeichnung benötigen, damit
ausländische Delegationen wissen, mit wem sie es zu tun haben und
an wen sie sich wenden können. Im Übrigen ist die Aussage der
Beschwerdeführerin, das Büro habe keinen Namen, auch
widersprüchlich zu ihrem späteren Vorbringen, gemäss welchem das
Büro „F._______“ geheissen habe (Akte A34/S. 13), was die
Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben ebenso bestätigt wie die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer eine davon abweichende Bezeichnung des
Büros zu Protokoll gab (Akte A9/S. 11).
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4.8 Die Angabe, das Büro der KDP, für welches sie gearbeitet habe,
sei ein Sonderbüro für Auslandbeziehungen mit der Türkei hinsichtlich
der Bekämpfung der PKK gewesen, vermag auch im Hinblick auf die
Arbeitsweise der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. So will sie
gemäss ihren Aussagen die geheimen Informationen, welche ohne
Zweifel von grosser Bedeutung waren, ohne weitere Schutz-
respektive Sicherheitsvorkehrungen auf einer einzigen Diskette
gespeichert haben (Akten A10/S. 15 und A34/S. 10), was die Gefahr in
sich birgt, dass alle Daten auf einmal hätten zerstört werden können.
Ein solches Vorgehen ist mit der Speicherung von sensiblen Daten
nicht vereinbar und somit unrealistisch. Überdies widersprach sich die
Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt, indem sie gemäss der
einen Variante Anweisungen für das Speichern der heiklen Daten
bekam, nämlich dass diese nicht auf die Festplatte sondern auf einer
Diskette zu speichern seien (Akte A10/S. 15), während sie gemäss
einer anderen Version die Speicherung der Daten ohne Anweisungen
vorgenommen habe (Akte A34/S. 11).
4.9 Im Zusammenhang mit der Arbeit der Beschwerdeführerin bei der
KDP fallen noch weitere Ungereimtheiten auf: So sagte sie zunächst
aus, sie habe keine Disketten mehr gefunden, weil sie verschwunden
gewesen seien (Akte A3/S. 4), während sie gemäss der späteren
Variante nur eine bestimmte Diskette nicht mehr habe auffinden
können (Akte A10/S. 11 und 12 sowie Akte A34/S. 12). Auch über den
Aufbewahrungsort der verschwundenen Diskette respektive Disketten
machte sie unterschiedliche Angaben: Einerseits sagte sie aus, sie
habe die fraglichen Disketten in einem Ordner auf ihrem Pult
aufbewahrt, während sich die andern Disketten im Schrank befunden
hätten (Akte A3/S. 4); andererseits brachte sie vor, die verschwundene
Diskette hätte sich in einem Diskettenbehältnis auf ihrem Pult befinden
sollen, wo sie jedoch nicht gewesen sei (Akte A10/S. 11). Gemäss der
dritten Variante will sie die Disketten in einem Regal aufbewahrt
haben, das Diskettenbehältnis mit 10 Disketten sei jedoch im Zeitpunkt
der Suche nach der Diskette auf dem Pult gewesen (Akte A10/S. 14).
Erst nachdem sie auf die Sicherheit angesprochen worden war,
ergänzte sie, dass die Disketten im Schrank gewesen seien, ausser
sie habe tagsüber mit ihnen gearbeitet (Akte A10/S. 14). Diese
Angaben lassen sich miteinander nicht in Einklang bringen und
bestätigen infolge ihrer Widersprüchlichkeit die Unglaubhaftigkeit der
Angaben.
Seite 10
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4.10 Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin überdies
befürchtet, infolge der vermissten Diskette von der KDP zur
Rechenschaft gezogen zu werden, ist auch das Vorgehen der KDP
nach dem Verschwinden der Diskette nicht nachvollziehbar, zumal
zwar eine Untersuchung durchgeführt worden sein soll, indessen die
Beschwerdeführerin nach ein paar Stunden das Büro jeweils wieder
habe verlassen können. Hätte die KDP in der Tat den Verdacht
erhoben, dass die Beschwerdeführerin die Kassetten weitergegeben
habe, wäre nicht mehr mit einer Freilassung ihrer Person zu rechnen
gewesen. Auch aus diesem Grund sind die Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht glaubhaft.
4.11 Schliesslich ist auch festzuhalten, dass die Ausreise der
Beschwerdeführer in der geltend gemachten Überstürzung nicht der
Realität entsprechen kann. Die Beschwerdeführer wollen sich am
Mittag des 15. März 2001 in B._______ zur Ausreise entschlossen und
den Nordirak noch gleichentags über den Grenzposten G._______
über den Fluss in Richtung Türkei verlassen haben und von dort in
einem Lastwagen versteckt weitergefahren sein. Dabei soll die Reise
für die ganze Familie $ 10'500.- betragen haben, was mit dem Gold
der Beschwerdeführerin und der im Haus aufbewahrten Barschaft von
$ 1'000.- beglichen worden sei. Selbst unter der Annahme, dass die
Familienangehörigen bei der Organisation der Ausreise behilflich
waren und Kontakte zu Schleppern knüpften, die Beschwerdeführer im
Taxi zum Grenzübergang gefahren worden sind und die Bezahlung der
Ausreisekosten mit Hilfe der Verwandten stattgefunden haben soll, ist
diese kurze Frist zwischen Entschluss und Ausreise unrealistisch.
Einerseits ist es fraglich, ob sich Gold so schnell "versilbern" lässt und
andererseits findet sich innert Stunden für eine vierköpfige Familie
keine Möglichkeit, versteckt über die Grenze geschmuggelt und
anschliessend mit der Hilfe eines Lastwagenschauffeurs weiter
transportiert zu werden. Somit sind auch die Ausführungen der
Beschwerdeführer - ihre Ausreise betreffend - nicht überzeugend.
4.12 Insgesamt sind die Vorbringen der Beschwerdeführer aufgrund
zahlreicher Unvereinbarkeiten sowie substanzloser und
realitätswidriger Angaben nicht glaubhaft. An dieser Schlussfolgerung
vermögen auch die eingereichten Beweismittel – mehrere Vorladungen
und Fotos sowie eine Bestätigung – nichts zu ändern.
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4.12.1 Die eingereichten Vorladungen enthalten – wie die Vorinstanz
zutreffend festhielt – keinen Grund, warum die betroffene Person
vorgeladen worden sei, weshalb sie den von der Beschwerdeführerin
vorgetragenen Sachverhalt nicht zu bestätigen vermögen und somit
schon aus diesem Grund als untaugliche Beweismittel zu qualifizieren
sind. Unter diesen Umständen kann die Echtheit der eingereichten
Dokumente offen bleiben, weshalb auf die in der Beschwerde
enthaltenen diesbezüglichen Ausführungen (beispielsweise bezüglich
der Stempelqualität oder der Papierbeschaffenheit) nicht näher
einzugehen ist.
4.12.2 Der im Beschwerdeverfahren nachgereichte Suchbefehl vom
7. September 2006 gibt als Vorladungsgrund eine Privatangelegenheit
an, was sich mit der von der Beschwerdeführerin dargestellten Suche
nach ihrer Person durch die KDP aus den geltend gemachten Gründen
nicht vereinbaren lässt. Zudem lässt sich die Ausstellung durch die
Sicherheitspolizei des Grenzpostens G._______ nicht in Einklang
bringen mit dem Wohnsitz und Arbeitsort respektive dem angeblichen
Deliktsort der Beschwerdeführerin in B._______. Auch dieses
Beweismittel vermag somit den geltend gemachten Sachverhalt nicht
zu belegen.
4.12.3 Die eingereichten Fotos, welche die Beschwerdeführerin und
weitere Personen zeigen, können den geltend gemachten Sachverhalt
ebenfalls nicht belegen, wie selbst in der Beschwerde zutreffend
ausgeführt wurde. Besonders in Berücksichtigung der unglaubhaften
Vorbringen sind sie als untaugliche Beweismittel zu betrachten.
4.12.4 Die Bestätigung der KDP, datiert vom 1. April 1999, wurde von
der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Juli 2005 unter der
Angabe, es handle sich um einen Arbeitsvertrag mit der KDP, im
Beschwerdeverfahren nachgereicht. Dem Beweismittel kann indessen
nicht entnommen werden, dass es sich um einen Arbeitsvertrag
handelt, zumal es inhaltlich weder das Arbeitsverhältnis im Detail
regelt noch den Beginn der (vorgesehenen) Arbeitsaufnahme enthält,
wie dies für einen Arbeitsvertrag üblich wäre. Es besagt nur, wann die
Beschwerdeführerin mit der Aufnahme der Arbeit begonnen haben
soll, was nicht Gegenstand eines Arbeitsvertrages ist, sondern
allenfalls als Arbeitsbestätigung aufgefasst werden kann. Zudem
vermag das Dokument die von der Beschwerdeführerin behaupteten –
und für die Beurteilung der Beschwerde wesentlichen – Einzelheiten
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nicht zu bestätigen: Weder äussert es sich über den genauen
Arbeitsort und die genaue Abteilung oder Zweigstelle der KDP noch ist
aus dem Dokument ersichtlich, womit sich diese Abteilung beschäftigt
hat. Allein mit der Angabe, die Beschwerdeführerin sei in einer
Abteilung für Sonderbeziehungen der KDP für die elektronische
Datenverarbeitung verantwortlich gewesen, ist der behauptete
Sachverhalt nicht belegt. Zudem erklärte die Beschwerdeführerin
nicht, wie, unter welchen Umständen und zu welchem Zeitpunkt sie in
den Besitz dieses im Zeitpunkt der Abgabe mehr als sechs Jahre alten
Dokumentes gekommen sein will, weshalb auch Zweifel an der
Echtheit des Dokuments angebracht sind. Somit ist auch dieses
Dokument als beweisuntauglich zu betrachten.
4.13 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer
gestützt auf die zahlreichen Ungereimtheiten, welche sich aus ihren
Angaben und den eingereichten Beweismitteln ergeben, keine
Asylgründe glaubhaft vortragen konnten. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
ändern können.
4.14 Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführer ist die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom
13. Mai 2005 dargelegte Argumentation zu bestätigen. Die
Beschwerdeführer konnten keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch
zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21).
Seite 13
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6.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer in der angefochtenen
Verfügung vom 13. Mai 2005 infolge fehlender Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen. Unter diesen
Umständen erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt Erwägungen zur
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11.
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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D-4078/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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