Abtei lung IV
D-4078/2007
wet/wes
{T 0/2}
Urteil vom 14. November 2007
Mitwirkung: Richter Wespi, Haefeli, Zoller
Gerichtsschreiber Weber
A._______, geboren X._______, und Sohn B._______, geboren Y._______, Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, C._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 14. Mai 2007 i. S. Asyl und Wegweisung / N_______,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 17. September 2003 ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz einreichte, welches das Bundesamt mit Verfügung vom 13. Dezember 2004 ab-
lehnte,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die dagegen erhobene Be-
schwerde mit Urteil vom 20. September 2005 abwies,
dass die ARK auf eine Eingabe vom 15. Oktober 2005, welche von jener als Revisions-
gesuch behandelt wurde, mit Urteil vom 18. November 2005 nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführerin am 30. März 2006 ein Wiedererwägungsgesuch einreich-
te, das das BFM mit Verfügung vom 7. April 2006 abwies,
dass die ARK mit Urteil vom 18. Mai 2006 die dagegen erhobene Beschwerde abwies,
dass die Beschwerdeführerin am 29. November 2006 ein zweites Asylgesuch in der
Schweiz einreichte,
dass die Beschwerdeführerin im schriftlichen Asylgesuch sowie während der Anhörung
vom 26. April 2007 im Wesentlichen geltend machte, sie müsste bei einer Rückkehr in
ihr Heimatland wegen des noch ausstehenden Militärdienstes mit einer Verfolgung
durch die eritreischen Behörden rechnen, zudem übe sie in der Schweiz exilpolitische
Tätigkeiten aus,
dass am 16. März 2007 der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin in die Schweiz
einreiste und noch gleichentags im Empfangszentrum Vallorbe ein Asylgesuch einreich-
te,
dass der Sohn am 30. März 2007 von den zuständigen kantonalen Behörden gemäss
Art. 8 Abs. 4 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) im Beisein der Beschwerdeführerin registriert wurde und ihm
vorgängig der Anhörung seiner Mutter vom 26. April 2007 Fragen gestellt wurden, wobei
er im Wesentlichen geltend machte, er habe nicht mehr in die Schule gehen dürfen und
seine Mutter sei von Personen in Zivil oder in Militäruniform gesucht worden,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Mai 2007 - eröffnet am 15. Mai 2007 - das zweite
Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 29. November 2006 und dasjenige ihres Soh-
nes ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juni 2007 gegen diese Verfügung
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die vorins-
tanzliche Verfügung aufzuheben, es sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe
im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorliegen
würden, es sei als Folge davon die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen, sub-
eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs anzuordnen, und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. Juni 2007 die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - da die Beschwerdebegehren
3aussichtslos erscheinen würden - abgewiesen wurden und die Beschwerdeführerin
gleichzeitig aufgefordert wurde, bis zum 9. Juli 2007 einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,
dass zur Begründung angeführt wurde, die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ar-
gumente vermöchten keine Zweifel an der vorinstanzlichen Einschätzung im angefochte-
nen Entscheid aufkommen zu lassen,
dass der in der Rechtsmitteleingabe gemachte Hinweis, wonach die vorinstanzliche Auf-
fassung, die Beschwerdeführerin habe keine politsch motivierte Verfolgung durch die
heimatlichen Behörden glaubhaft machen können, zurückgewiesen werden müsse,
durch keinerlei stichhaltige Argumente oder Belege untermauert werde, weshalb dieses
Vorbringen als blosse Schutzbehauptung zu werten sei, zumal in den vorangegangenen
Verfahren jeweils in einlässlicher und nachvollziehbarer Weise dargelegt worden sei,
weshalb die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft zu qualifi-
zieren seien,
dass aufgrund der eingereichten Beweisunterlagen dem Vorbringen, wonach auch die
Beschwerdeführerin sich als politisch aktive Exileritreerin nicht verstecke, sondern sich
in aller Öffentlichkeit dem eritreischen Regime stelle, nicht beigepflichtet werden dürfte,
zumal den eingereichten Internetausdrucken bezüglich einer Versammlung der
D._______ in der Schweiz lediglich entnommen werden könne, dass die
Beschwerdeführerin eine (einzige) solche Versammlung, welche den Bildern zufolge
unter Ausschluss der Öffentlichkeit in einem geschlossenen Raum stattgefunden haben
müsse, als Zuhörerin besucht habe,
dass das aktualisierte Bestätigungsschreiben der E._______ Schweiz vom 6. Juni 2007,
in welchem der Beschwerdeführerin erneut eine Mitgliedschaft bei dieser Partei (bezie-
hungsweise dieser Faktion der D._______) sowie eine Zugehörigkeit zur "E._______
branch in Switzerland" seit dem Jahre 2005 attestiert werde, sich nicht mit den
Vorbringen im ersten Asylverfahren in Übereinstimmung bringen lasse und daher
vorliegend keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Beweiskraft zu entfalten vermöge, zumal
bereits im Urteil der ARK vom 18. Mai 2006 erkannt worden sei, dass früher
eingereichte, die Mitgliedschaft bei der E._______ ausweisende Bestätigungsschreiben
nicht geeignet seien, die Glaubhaftigkeit einer Mitgliedschaft auszuweisen, und das Vor-
bringen, die Beschwerdeführerin sei eine politische Aktivistin, als nachgeschoben zu er-
kennen sei (vgl. B8/11, S. 8),
dass hinsichtlich der im eingereichten Urteil des VGH Hessen vom 21. März 2007 ge-
machten Ausführungen vorliegend anzuführen sei, dass im Gegensatz zu den im Urteil
angeführten Erwägungen auf Seite 11 ff. die Beschwerdeführerin in casu weder eine
Mitgliedschaft zur E._______ noch eine politisch motivierte Verfolgung vor ihrer
Ausreise aus Eritrea glaubhaft machen könne und überdies nicht davon auszugehen
sein dürfte, die Beschwerdeführerin sei nach ihrer Ankunft in der Schweiz einer
speziellen Beobachtung unterstellt noch - gemäss den Akten aufgrund einer blossen
Teilnahme an einer in einem geschlossenen Raum durchgeführten Veranstaltung -
durch die heimatlichen Behörden anlässlich einer Versammlungsteilnahme identifiziert
worden, auch wenn darüber im Internet berichtet worden sein sollte,
dass denn auch im erwähnten Urteil des VGH Hessen eingeräumt werde, es sei der Re-
gierungsorganisation von Eritrea nicht möglich, alle Namen von Personen zu erfassen,
die beispielsweise an einem Festival teilnehmen würden,
dass den Akten keine Belege entnommen werden können, die Beschwerdeführerin habe
4- wie vorgebracht oder wie in der erwähnten E._______-Bestätigung vom 6. Juni 2007
angeführt - effektiv weitere Aktivitäten ausgeübt, welche zu einer Registrierung
respektive Identifizierung der Beschwerdeführerin geführt haben könnten,
dass es somit als unwahrscheinlich zu werten sein dürfte, die eritreischen Behörden hät-
ten von den angeführten Exilaktivitäten der Beschwerdeführerin - wenn überhaupt - so-
weit Notiz genommen haben, dass sie sie hier in der Schweiz identifiziert und sie in Eri-
trea deswegen in ernsthafter Weise behelligen würden, weshalb das Vorliegen von sub-
jektiven Nachfluchtgründen aus diesen Gründen zu verneinen sei,
dass auch angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vollzug
der Wegweisung betreffend Eritreer respektive Eritreerinnen in ihren Heimatstaat in Be-
rücksichtigung der wie vorliegend gelagerten Gesamtumstände - so verfüge die Be-
schwerdeführerin über diverse Sprachkenntnisse und in ihrer Heimat, so insbesondere
in ihrer Herkunftsregion, über ein grosses familiäres Beziehungsnetz, weshalb in casu
begünstigende individuelle Faktoren vorlägen (vgl. auch Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12) - die Gewinn-
aussichten im vorliegenden Fall deshalb als von allem Anfang an beträchtlich geringer
einzustufen seien als die Verlustgefahren,
dass der in der Beschwerdeschrift gemachte Hinweis auf das Asylverfahren N_______ -
einen angeblich mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbaren Fall -, wo das BFM den
Vollzug als nicht zumutbar erachtet habe, nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen
vermöchte, da nach Beizug der zitierten Verfahrensakten bezüglich des Wegweisungs-
vollzugs gerade nicht von einem vergleichbaren Sachverhalt respektive einer vergleich-
baren Fallkonstellation ausgegangen werden könne,
dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen
würden, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege fehle,
dass die Beschwerdeführerin mit Teilzahlungen à Fr. 300.-- vom 5. und 9. Juli 2007 den
Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlte,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes mit Eingabe vom
9. Juli 2007 beantragte, es sei vom in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 22. Juni 2007 erhobenen Kostenvorschuss Umgang zu nehmen und es sei
festzustellen, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
5recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass das Wiedererwägungsgesuch vom 9. Juli 2007, worin beantragt wurde, es sei von
dem in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Juni 2007 er-
hobenen Kostenvorschuss Umgang zu nehmen, als gegenstandslos geworden zu erach-
ten ist, da der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist von der Beschwerdeführerin ge-
leistet wurde,
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei
als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat
oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachtei-
len ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wer-
den muss (Art. 7 AsylG),
dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Artikel 3 geworden sind (Art. 54 AsylG),
dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides anführte, die Be-
schwerdeführerin sei verheiratet und Mutter von drei Kindern und sei vor ihrer Ausreise
aus Eritrea weder zum Militärdienst aufgeboten worden noch habe sie einen solchen ge-
leistet, weshalb bei einer Rückkehr nach Eritrea keine begründete Furcht vor asylbe-
achtlichen Massnahmen der eritreischen Behörden wegen Dienstverweigerung oder De-
sertion bestehe,
dass überdies verheiratete Frauen und Mütter gemäss den Erkenntnissen des Bundes-
amtes in Eritrea generell vom Militärdienst befreit seien, weshalb die Beschwerdeführe-
rin nicht befürchten müsse, in Zukunft zum Militärdienst aufgeboten zu werden,
dass auch die Befürchtungen der Beschwerdeführerin, wegen ihrer früheren politischen
Tätigkeiten in ihrem Heimatland verfolgt und hingerichtet zu werden, unbegründet er-
scheinen würden, da ihre diesbezüglichen Vorbringen in den früheren Verfahren von
den Schweizer Asylbehörden als unglaubhaft bewertet worden seien, weshalb sich auch
die Vorbringen des Sohnes auf unglaubhafte Vorbringen stützen würden,
dass sich schliesslich weder der Eingabe vom 29. November 2006 noch dem hand-
schriftlichen Brief vom 20. November 2006, in dem berichtet werde, dass die Brüder der
Beschwerdeführerin im Militärdienst seien und ihre Mutter in ein Dorf weggezogen sei,
etwas Stichhaltiges entnehmen lasse, was die obigen Erwägungen umzustürzen ver-
möchte,
dass hinsichtlich der angeführten exilpolitischen Tätigkeiten zu bemerken sei, dass die
Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte
Verfolgung durch die heimatlichen Behörden habe glaubhaft machen können, weshalb
kein Anlass für die Annahme bestehe, sie sei vor dem Verlassen des Heimatlandes als
regimefeindliche Person ins Blickfeld der eritreischen Behörden geraten oder dort in ir-
6gendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden, wes-
halb auch nicht davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin habe nach ihrer Ankunft
in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der eritreischen Behörden gestan-
den,
dass die blosse Mitgliedschaft bei der Eritrean Liberation Front (D._______) zu keiner
Verfolgung durch die eritreischen Behörden führe und zudem den Akten keine Hinweise
entnommen werden könnten, die eritreischen Behörden hätten von einer solchen
Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt
darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil ihrer Person eingeleitet,
dass insbesondere darauf hinzuweisen sei, dass die angeblichen exilpolitischen Tätig-
keiten der Beschwerdeführerin mit einer Teilnahme an einer Versammlung äusserst
spärlich ausgefallen seien und die eingereichten Beweisunterlagen - wie auch zahlrei-
che andere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren - zeigten, dass allein
in der Schweiz innert kurzer Zeit eine Vielzahl exilpolitischer Anlässe stattfinden würden,
von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunder-
ten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden,
dass es vor diesem Hintergrund aber unwahrscheinlich zu erachten sei, die eritreischen
Behörden könnten all diesen - wie im vorliegenden Fall oft nur schlecht erkennbaren
Gesichtern - konkrete Namen zuordnen, und eine Überwachung jedes einzelnen im Aus-
land lebenden Staatsangehörigen angesichts der hohen Zahl nicht möglich sei,
dass es zudem den eritreischen Behörden auch bekannt sein dürfte, dass viele eritrei-
sche Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa
und speziell auch der Schweiz vor oder nach Abschluss des Asylverfahrens ein dauer-
haftes Aufenthaltsrecht durch regimekritische Aktivitäten zu erwirken,
dass vorliegend keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen würden, die Beschwer-
deführerin sei wegen ihrer Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System
wahrgenommen worden und gehöre zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven op-
positionellen Eritreern im Ausland, für die sich die eritreischen Behörden interessieren
würden,
dass weder in der Beschwerdeschrift noch in der als "Wiedererwägungsgesuch" be-
zeichneten Eingabe vom 9. Juli 2007 Argumente vorgebracht werden, welche bezüglich
der vorinstanzlichen Erwägungen Zweifel aufkommen lassen,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2007 zu verweisen ist,
dass die Ausführungen des nachgereisten Sohnes der Beschwerdeführerin mangels
Substanziierung der Vorbringen nicht zu einem anderen Ergebnis führen,
dass hinsichtlich der Eingabe vom 9. Juli 2007 zudem festzuhalten ist, dass darin keine
neue Sachlage geltend gemacht, sondern lediglich eine Kritik an der in der Zwischenver-
fügung vom 22. Juni 2007 dargelegten rechtlichen Würdigung geübt wird,
dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt deren Asylgesu-
che zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorlie-
gend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführer zu-
dem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
7weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich,
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die
den Beschwerdeführern in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, SR 142.20]),
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund de-
ren allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführer gerieten im Falle der
Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass bereits in der Zwischenverfügung vom 22. Juni 2007 festgehalten wurde, dass vor-
liegend bezüglich des von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzugs begünsti-
gende individuelle Faktoren vorliegen würden (vgl. EMARK 2005 Nr. 12),
dass hinsichtlich der in der Eingabe vom 9. Juli 2007 geltend gemachten Rüge, wonach
im in der Rechtsmitteleingabe zitierten Vergleichsfall die dortige Gesuchstellerin eben-
falls ein minderjähriges Kind habe, auszuführen ist, dass in offensichtlicher Weise nicht
dieser Umstand zur Einschätzung führte, es liege vorliegend kein vergleichbarer Sach-
verhalt respektive eine vergleichbare Fallkonstellation vor, sondern die in der Zwischen-
verfügung ebenfalls bereits erwähnten begünstigenden individuellen Faktoren (EMARK
2005 Nr. 12) zu einer anderen Betrachtungsweise führten,
dass weiter das in der erwähnten Eingabe sinngemässe Vorbringen betreffend eine an-
geblich andauernde Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges nicht überzeugen kann,
da aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin habe
sich erfolglos um eine freiwillige Rückkehr in ihre Heimat bemüht (vgl. EMARK 2002
Nr. 23 E. 4 f. S. 187 f., sowie EMARK 2002 Nr. 16 E. 7c mit weiteren Hinweisen, S. 146
ff.),
dass insbesondere das Vorbringen, die Beschwerdeführerin könnte keine Reisepapiere
bekommen, weil sie aufgrund ihrer Opposition zur eritreischen Regierung die 2-prozenti-
ge Einkommenssteuer nicht entrichtet habe, nicht zu einer Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzuges führt, da nicht belegt ist, dass die Beschwerdeführerin während ihres
Aufenthaltes im Ausland überhaupt ein steuerbares Einkommen erzielte, und auch nicht
ausgeführt wird, die Nachzahlung einer allfälligen Steuerschuld sei ausgeschlossen,
dass somit der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat so-
mit auch möglich ist und sie verpflichtet sind, sich bei der heimatlichen Vertretung allen-
falls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom
Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
8dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 5. und
9. Juli 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem am 5. und 9. Juli 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N_______)
- F._______
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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