B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4078/2011
law/fes/kna
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren (…),
China,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juni 2011 / N (…).
D-4078/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess China gemäss eigenen Angaben Ende
März 2009 Richtung Nepal und gelangte am 28. September 2009 in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel um Asyl nachsuchte. Am 2. Oktober 2009 wurde er summarisch zur
Person, zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Hei-
matlandes befragt und am 22. Dezember 2009 eingehend zu den Asyl-
gründen angehört.
Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Tibeter aus dem Dorf B._______
(Provinz Amdo) – brachte zur Begründung seines Asylgesuches im We-
sentlichen vor, er sei im März 1988 aufgrund einer Teilnahme am
Volksaufstand in Lasha verhaftet und in ein Arbeitslager geschickt wor-
den, wo ihm das Handgelenk gebrochen und seine Zähne ausgeschlagen
worden seien. Im Juni 1989 sei er offiziell entlassen worden. Am 11. März
2008 habe er in der Ortschaft C._______ (Provinz Amdo) zusammen mit
einem Bekannten Plakate aufgehängt, die sich gegen die Chinesen ge-
richtet hätten. Die Plakate hätten die Freiheit für Tibet und die Rückkehr
des Dalai Lamas nach Tibet gefordert. Dabei sei sein Freund festgenom-
men worden. Er selber habe fliehen können. Er sei zuerst nach Hause
gegangen und dann noch am selben Abend auf einen Hügel in der Nähe
seines Dorfes geflohen, wo er sich drei Tage lang versteckt habe. Danach
habe er sich bis Ende Februar 2009 bei einem Verwandten in D._______
(Provinz Amdo) versteckt. Dort habe er durch die Familie des Verwandten
erfahren, dass sein Bekannter immer noch in Haft sei und er gesucht
werde. Er sei dann mit seinem Cousin per Auto und zu Fuss nach Nepal
geflohen.
B.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2011 – eröffnet am 25. Juni 2011 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft und
lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus
der Schweiz an und schob deren Vollzug zufolge Unzulässigkeit zu Guns-
ten einer vorläufigen Aufnahme auf. Es stellte zudem fest, dass der Be-
schwerdeführer bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die Schweiz –
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – zu verlassen
habe und beauftragte den Kanton E._______ mit der Umsetzung der vor-
läufigen Aufnahme.
D-4078/2011
Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte,
sein Asylgesuch vom 28. September 2009 sei gutzuheissen und es sei
ihm eine Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer das "Hou-
sehold Register" inklusive der deutschen Übersetzung sowie drei Fotos
von ihm und seiner Frau sowie seinen Kindern zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2011 forderte der zuständige Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführer auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege" auszufüllen und die notwendigen Belege einzureichen oder
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzubezahlen unter dem Hinweis,
dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
E.
Am 5. August 2011 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 600.– ein.
F.
Mit Verfügung vom 11. August 2011 gab das Bundesverwaltungsgericht
der Vorinstanz die Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde
vom 20. Juli 2011 einzureichen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 15. August 2011 hielt das BFM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Der Instruktionsrichter stellte diese dem Beschwerdeführer
am 17. August 2011 zur Kenntnisnahme zu.
D-4078/2011
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist demnach – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten.
2.
2.1 Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesver-
waltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Par-
teien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unter-
breiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand
darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
(VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, Streitgegens-
tand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Pro-
zessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, S. 149; BVGE 2009/54 E. 1.3.3 S. 777).
2.2 Vorliegend enthält die angefochtene Verfügung des BFM vom 23. Juni
2011 keine Regelung betreffend (Nicht-) Erteilung einer Aufenthaltsbewil-
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Seite 5
ligung – das BFM wäre dazu auch nicht zuständig. Mit dem Begehren, es
sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen, wird
demnach der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der an-
gefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erwei-
tert. Auf das Begehren, es sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthalts-
bewilligung B zu erteilen, ist demnach nicht einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde wird gerügt, es seien während des Interviews
Missverständnisse aufgetreten und sinngemäss geltend gemacht, das
BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig abgeklärt. Er
stamme aus der Provinz Amdo, wo ein eigener Dialekt gesprochen wer-
de, der auch von anderen Tibetern nur schwer verstanden werde. Dies
sei auch bei seinem Übersetzer während des Interviews der Fall gewe-
sen.
4.2 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz
und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG). Diese behördli-
che Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf
Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Ge-
suchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung
der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung re-
levant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2). Was die daraus resul-
tierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29
AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft,
so soll die Anhörung immerhin Gewähr dafür bieten, dass die asylsu-
chende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von
der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung
insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des
Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE
2008/24 E. 7.2 S. 356 f., BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.).
Gemäss Art. 29 Abs. 1bis AsylG zieht das BFM nötigenfalls eine Dolmet-
scherin oder einen Dolmetscher für die Anhörung zu den Asylgründen bei.
Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Betei-
ligten, mit Ausnahme der Vertretung der Hilfswerke, unterzeichnet (Art. 29
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Seite 6
Abs. 3 AsylG). Die Vertretung der Hilfswerke beobachtet die Anhörung,
hat aber keine Parteirechte. Sie bestätigt unterschriftlich ihre Mitwirkung
und untersteht gegenüber Dritten der Schweigepflicht. Sie kann Fragen
zur Erhellung des Sachverhalts stellen lassen, weitere Abklärungen anre-
gen und Einwendungen zum Protokoll anbringen (Art. 30 AsylG).
4.3 Anlässlich der Anhörung vom 22. Dezember 2009 führte der Be-
schwerdeführer auf die einleitende Frage, ob er den Dolmetscher gut ver-
stehe, aus, er verstehe ihn. Anlässlich der Befragung im EVZ sei der
Dolmetscher nicht so gut über die Situation im Tibet informiert gewesen
und habe nicht gewusst, wie es dort funktioniere, was unabdingbar sei,
wenn man Tibetisch übersetzen wolle. Der Dolmetscher bei der Befra-
gung im EVZ habe beispielsweise Behördenbenennungen nicht verstan-
den (vgl. BFM Akten A11 F1). Der Dolmetscher, der anlässlich der Anhö-
rung anwesend war, bestätigte, dass der Beschwerdeführer einen Dialekt
spreche, welcher schwierig zu verstehen sei (vgl. A11 F18). So musste
der Beschwerdeführer mehrmals seine Aussagen auf Chinesisch wieder-
holen oder sich beispielsweise auch angesichts der geographischen Um-
stände genauer erklären (vgl. A11 F8, F54, F63). Es ist deshalb möglich,
dass es anlässlich der Befragung im EVZ zu Unklarheiten bei der Über-
setzung gekommen ist. Allerdings bestätigte der Beschwerdeführer in der
Befragung sowie auch bei der Anhörung auf jeder Seite sowie am Ende
des Protokolls mit seiner Unterschrift, dass ihm die Protokolle in tibeti-
scher Sprache rückübersetzt wurden und diese seinen Ausführungen
entsprechen (vgl. A1 S. 8; A11 S. 11). Am Ende der Anhörung gab er so-
dann auf die Frage, ob er alles habe sagen können, was ihm für sein
Asylgesuch wichtig erscheine, an, es sei sehr angenehm gewesen und
wenn der Dolmetscher ihn nicht verstanden habe, habe dieser immer
nachgefragt, was ihm wichtig erscheine. Er wisse natürlich nicht, was im
Protokoll stehe, aber so wie er die Situation beobachtet habe, sei er
hochzufrieden (vgl. A11 F73). Auch die Hilfswerkvertretung machte kei-
nerlei Anmerkungen, wonach die Anhörung unvollständig gewesen sei
(vgl. A11, "Unterschriftsblatt der Hilfswerkvertretung (HWV) gemäss
Art. 30 Abs. 4 AsylG"). Es ist folglich davon auszugehen, dass die Anhö-
rung zu den Asylgründen ohne Missverständnisse durchgeführt werden
konnte und die Aussagen im Anhörungsprotokoll korrekt wiedergegeben
sind. Der Beschwerdeführer wurde ausserdem anlässlich der Anhörung
darauf aufmerksam gemacht, dass er allfällige Missverständnisse, die
sich aufgrund der Befragung im EVZ ergeben sollten, aus dem Weg räu-
men könne (vgl. A11 F8 f.). Unter diesen Umständen ist davon auszuge-
hen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt worden
D-4078/2011
Seite 7
ist. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das BFM demnach
nicht vor.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche
ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des
Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind
beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus,
dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff., BVGE 2008/12
E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt
der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer
solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls
wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
D-4078/2011
Seite 8
2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009,
Rz. 11.17 und 11.18).
6.
Da der Beschwerdeführer zufolge subjektiver Nachfluchtgründe als
Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, ist nachfolgend lediglich zu prü-
fen, ob ihm er aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe als
Flüchtling Asyl zu gewähren ist.
7.
7.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. So ha-
be er es versäumt, seine Identitätskarte oder seinen Führerschein vorzu-
legen. Obschon es jedoch in Bezug auf seine Identitätsdokumente Unge-
reimtheiten gäbe und sein Reiseweg von Stereotypen geprägt sei, sei
seine Sozialisierung in China grundsätzlich nicht zu bezweifeln, spreche
er doch Chinesisch und gebrauche auch oft chinesische Ausdrücke, wenn
er Tibetisch spreche. Dies sei ein typischer Hinweis für seine Sozialisie-
rung in Tibet. Mithin sei auch seine tibetische Herkunft nicht anzuzweifeln.
Dennoch erschüttere die Papierlosigkeit die Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers, sei doch kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb er
seine Identitätskarte und seinen Führerschein nicht vorgelegt habe. Inso-
fern bleibe es fraglich und nicht nachvollziehbar, wie lange der Be-
schwerdeführer in Tibet (China) gelebt habe. So habe er nicht genau sa-
gen können, wann er von Tibet ausgereist sei. Überdies habe er keine
Details über seinen Aufenthalt in D._______ vorbringen können und nicht
erklärt, weshalb er dort ein Jahr geblieben sei. Wie er dort auf einer Wei-
de seine Ausreise hätte vorbereiten können, sei nicht nachvollziehbar,
gäbe es doch keinen Anlass, sich dort so lange aufzuhalten. Vielmehr
lasse sich aus diesen substanzarmen und nicht konkreten Angaben die
Annahme treffen, dass er sich mit hoher Wahrscheinlichkeit vom März
2008 bis März 2009 nicht an den angegebenen Orten aufgehalten habe
und folglich das Geschilderte auch nicht so erlebt habe, wie er es ange-
be. Dafür spreche, dass er seine Ehefrau und Kinder nicht mitgenommen
habe, obwohl er dafür genügend Zeit und Kenntnis gehabt hätte. Seine
Begründung dafür erscheine nicht plausibel, könnten doch Familienange-
hörige von Flüchtlingen genau so der chinesischen Willkür ausgesetzt
sein. In diesem Zusammenhang erscheine es auch nicht nachvollziehbar,
dass er keinen Kontakt mit seiner Frau und Kindern seit der Flucht im
März 2008 gehabt haben soll. Weitere Hinweise dafür könnten in den Un-
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Seite 9
gereimtheiten in Bezug auf die Identitätsdokumente und in seinen nicht
sehr glaubhaften Reisewegschilderungen bis in die Schweiz liegen. Ne-
ben diesen von Ungereimtheiten geprägten Vorbringen bleibe zu prüfen,
ob das Vorbringen glaubhaft sei, dass er zusammen mit einem Bekann-
ten Plakate aufgehängt habe und sein Bekannter danach verhaftet wor-
den sei. Zunächst sei festzustellen, dass das Gefängnisvorbringen aus
dem Jahr 1998 (recte: 1988) nicht mehr asylrelevant sei, zumal danach
bis im März 2008 nichts mehr passiert sei. Ein Zusammenhang mit dem
Vorbringen aus dem Jahre 2008 sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdefüh-
rer sei anlässlich der Anhörung eingeladen worden, seine Erlebnisse vom
11. März 2008 detailliert zu schildern. Zu seiner angeblichen Plakataktion
könne festgehalten werden, dass seine Vorbringen jeglichen Eindruck
subjektiven Erlebens und persönlicher Betroffenheit vermissen lassen
würden. Es mangle seiner Schilderung an Differenziertheit, an Detail-
reichtum und an Realkennzeichen. Des Weiteren bestünden Ungereimt-
heiten in Bezug auf Orte, in denen er die Plakate aufgehängt haben soll.
Ausserdem sei das planmässige Vorgehen des Beschwerdeführers nicht
mit seiner Motivation für die Plakataktion vereinbar, wonach er diese Akti-
on aufgrund blossen Alkoholkonsums und Angeberei begangen habe.
Überdies sei eine solche stereotype Aktion vor dem Hintergrund der Un-
ruhen im März 2008 unrealistisch, insbesondere da er dieses doch wich-
tige Ereignis mit keinem Wort direkt erwähnt habe. Dies erstaune, da er
sich doch an den Märzunruhen hätte beteiligen können, was sicherlich
mehr gebracht hätte, als das blosse Aufhängen solcher Plakate. Im Hin-
blick auf die Unruhen während dieser Zeit erscheine es auch nicht nach-
vollziehbar, dass die chinesischen Behörden konsequent solchen Leuten
nachgegangen seien, die nur Plakate aufgehängt haben sollen. Das un-
termauere auch seinen längeren unbehelligten Aufenthalt in D._______.
Nach dem Gesagten entstehe der Gesamteindruck, dass es sich bei den
Vorbringen um ein Sachverhaltskonstrukt handle.
7.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, sein Asylge-
such sei nach fast zwei Jahren in ungerechtfertigter Weise abgelehnt
worden. Er habe während des Asylverfahrens keine Identitätspapiere
vorweisen können, da er diese im Tibet zurückgelassen habe. Nun habe
seine Frau das Dokument "Household Register" beschafft und ihm zustel-
len können. Damit sei seine Herkunft aus dem Tibet erwiesen. Zudem sei
er während dem Volksaufstand im Jahr 1988 in Lhasa wegen seiner Teil-
nahme verhaftet und rund ein Jahr ins Gefängnis gesteckt worden. Er sei
dort auch gefoltert worden. Seine angeschlagene Gesundheit sei immer
noch spür- und sichtbar. Während den Unruhen im März 2008 habe er
D-4078/2011
Seite 10
erneut an Aktionen teilgenommen und zusammen mit seinem Freund
Protestplakate aufgehängt. Dieser sei verhaftet worden und sitze gemäss
Auskunft seiner Frau immer noch im Gefängnis. Er selber habe entkom-
men können und sei anschliessend aus berechtigter Furcht vor staatli-
chen Verfolgungsmassnahmen via Nepal in die Schweiz geflohen.
8.
8.1 Festzuhalten ist zunächst, dass Angehörige der tibetischen Minderheit
in China nicht der Kollektivverfolgung unterliegen. Die allgemeinen Be-
nachteiligungen und die Diskriminierungen, denen die Tibeterinnen und
Tibeter in China ausgesetzt sein können, sind entweder von verhältnis-
mässig geringer Intensität oder hängen vom Verhalten des Einzelnen ab.
Begründete Furcht vor Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit zur
tibetischen Ethnie und ungeachtet individueller Vorbringen kann deshalb
nicht bejaht werden (vgl. BVGE 2009/29 E. 4.4 S. 376).
8.2 Betreffend den Gefängnisaufenthalt und die dort erlittene unmenschli-
che Behandlung im Jahr 1988 kann dem BFM in dem Sinne gefolgt wer-
den, als dass diese Vorbringen nicht ausschlaggebend für die Flucht des
Beschwerdeführers aus China im Jahr 2009 waren. Da dieser Gefängnis-
aufenthalt und die Flucht über zwanzig Jahre auseinanderliegen und kein
direkter Zusammenhang zwischen den Ereignissen ersichtlich ist, muss
die zeitliche Kausalität dazwischen verneint werden. Somit ist der vorge-
brachte Gefängnisaufenthalt im Jahre 1988 mangels eines zeitlichen und
sachlichen Zusammenhangs mit der Flucht asylrechtlich nicht relevant.
8.3
8.3.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
D-4078/2011
Seite 11
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
8.3.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Ausreise
aus dem Tibet in die Schweiz können entgegen der Ansicht des BFM
durchaus als plausibel angesehen werden. Der Beschwerdeführer nannte
anlässlich der Befragung eine grosse Anzahl von Städten, Bezirken und
Dörfern, welche er bei seiner Reise durchquerte habe (vgl. A1 S. 5). Die
angegebene Route konnte er auch bei der Anhörung entsprechend wie-
dergeben (vgl. A11 F34). Zudem erscheint es durchaus wahrscheinlich,
dass der Beschwerdeführer als Analphabet sich ausserhalb Nepals nicht
mehr zurecht finden konnte und es ihm aus diesem Grund nicht möglich
war, anzugeben, welche Länder er durchreiste, bevor er in die Schweiz
kam (vgl. A1 S. 7). Auch seine Identität ist spätestens nach der Einrei-
chung der Beweismittel auf Beschwerdeebene als glaubhaft gemacht zu
erachten.
8.3.3 Die soeben erörterten Punkte ändern jedoch nichts am Umstand,
dass das BFM zu Recht bezweifelte, dass der Beschwerdeführer in sei-
nem Heimatland vor seiner Ausreise verfolgt wurde.
Seine Schilderungen zur Plakataktion am 11. März 2008 verbleiben so-
wohl anlässlich der Befragung sowie auch bei der Anhörung allgemein
und unsubstanziiert. Es fehlen Hinweise und Details, die darauf hindeu-
ten, dass er das Ganze persönlich erlebt hat. So beschreibt der Be-
schwerdeführer weder wo in den (…) er die Plakate angebracht, wie sich
die Aktion konkret abgespielt oder wie er den gefangen genommenen
Bekannten kennengerlernt habe. Angesichts seiner persönlichen Vergan-
genheit im Gefängnis ist es zudem wenig wahrscheinlich, dass der Be-
schwerdeführer den Entschluss, regimekritische Plakate aufzuhängen,
derart spontan und leichtsinnig wie geschildert, gefasst hätte (vgl. A11
F57). Erstaunlich ist auch, dass der Beschwerdeführer nicht genau wie-
dergeben konnte, was auf den Plakaten geschrieben respektive zu sehen
war (vgl. A11 F55). Trotz des Analphabetismus und dem Wunsch, den Au-
tor der Plakate zu schützen, wäre eine genauere Beschreibung der Pla-
kate zu erwarten gewesen. Ferner erscheint es lebensfremd als Warnsig-
nal zu vereinbaren, das Telefon nicht abzunehmen (vgl. A11 F48). Zum
einen sind bei einer mitternächtlichen Plakataktion etliche Situationen
vorstellbar, bei welchen das Telefon nicht abgenommen werden kann.
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Seite 12
Zum anderen würde das klingelnde Telefon beim festgenommenen Be-
kannten, respektive die angezeigte Telefonnummer der Polizei den Be-
schwerdeführer geradezu verraten. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wa-
rum der Beschwerdeführer sich zuerst drei Tage auf einem Hügel in der
Nähe des Dorfes versteckte und sich danach noch weiter weg von seiner
Frau und den Kindern begab, einzig weil der Bekannte seinen Anruf nicht
entgegennahm und ohne abzuklären, was tatsächlich mit seinem Be-
kannten passiert sein könnte (A1 S. 5). In dieser Hinsicht erstaunt – wie
das BFM in seiner Verfügung zutreffend ausführt – auch, warum der Be-
schwerdeführer während seines einjährigen Aufenthalts in D._______,
nicht die Familie zu sich geholt hatte, um auch diese in Sicherheit zu wis-
sen. Gründe, welche ihn daran gehindert hätten, sind nicht ersichtlich.
Auch als er gefragt wurde, warum er nicht in D._______ geblieben, son-
dern weiter nach Nepal und in die Schweiz geflohen sei, antwortete er in
allgemeiner Weise: "Das ist doch ganz einfach, weil ich nicht bleiben woll-
te. Wenn die Behörden mich festnehmen, dann bin ich dran. Ich war ja
bereits im Gefängnis, beim zweiten Mal gibt es kein Entkommen. Andern-
falls müsste ich bereit sein zu sterben" (vgl. A11 F69). Soweit der Be-
schwerdeführer geltend macht, er hätte in D._______ von seinen Ver-
wandten erfahren, dass sein Bekannter immer noch in Haft sei und er ge-
sucht werde (vgl. A11 F60 ff.), ist festzuhalten, dass es sich dabei um ei-
ne blosse Behauptung handelt. Wäre der Beschwerdeführer ernsthaft von
den chinesischen Behörden gesucht worden, wäre einerseits davon aus-
zugehen, dass auch seine Frau und Kinder von den Behörden aufgesucht
und bedrängt worden wären und andererseits der Beschwerdeführer ins-
besondere wegen seiner Vergangenheit und Erfahrung im Gefängnis so-
fort ausser Landes geflüchtet wäre. Seine Einwände, ihm hätten die Mittel
für eine sofortige Ausreise gefehlt und er hätte zuerst einige Vorbereitun-
gen treffen müssen (vgl. A11 F60), vermögen nicht zu überzeugen, zumal
er nicht ausführte, welche Vorbereitungen er treffen musste und er über-
dies nicht viel vorzubereiten hatte, da er bis in die Nähe der nepalesi-
schen Grenze ohne Schlepper, sondern mithilfe des Cousins und dessen
Auto gereist ist (vgl. A11 F35). Eine konkrete Gefährdungssituation oder
Verfolgungshandlungen durch die chinesischen Behörden während sei-
nes Aufenthalts in D._______ bringt der Beschwerdeführer jedenfalls
nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er
aufgrund der angeblichen Plakataktion von den chinesischen Behörden
verfolgt wurde.
8.4 Aufgrund des Gesagten, ist davon auszugehen, dass sich der Be-
schwerdeführer hinsichtlich der Plakataktion und der Verfolgung durch die
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chinesischen Behörden auf einen konstruierten Sachverhalt abstützt. Es
gelingt ihm somit nicht, für den Zeitpunkt der Ausreise aus China eine
asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.
Das BFM hat somit zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab-
gelehnt
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 20011/24 E. 10.1 S. 502).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
10.2 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM in der angefochtenen Verfü-
gung wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz aufgenommen.
10.3 Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG hebt das BFM die vorläufige Aufnahme
auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Vor-
aussetzungen nicht mehr gegeben sind. Vorliegend hat das BFM in Zif-
fer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Weg-
weisung bereits im Hinblick auf die künftige Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme angeordnet, obschon gemäss klarem Gesetzeswortlaut der
Vollzug der Wegweisung zusammen mit der Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme anzuordnen ist. Die Ziffer 6 des Dispositivs erweist sich dem-
nach als bundesrechtswidrig und ist deshalb aufzuheben.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der ange-
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fochtenen Verfügung beziehungsweise die Asylgewährung beantragt
werden. Hinsichtlich der Ziffer 6 des Dispositivs ist die angefochtene Ver-
fügung des BFM vom 23. Juni 2011 aufzuheben.
12.
12.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens
hinsichtlich der Asylgewährung und Wegweisung als teilweises Unterlie-
gen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesver-
waltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei
Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit zwei
Drittel veranschlagt. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Verfah-
renskosten sind demnach auf insgesamt Fr. 400.– festzusetzen (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und
mit dem am 5. August 2011 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– zu verrechnen. Der Betrag in der Höhe von Fr. 200.– wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
12.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der Beschwerdeführer hat
seine Beschwerde selbst eingereicht. Es sind ihm mithin keine Kosten
aus einer Vertretung entstanden (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Weitere not-
wendige Auslagen (vgl. Art. 13 VGKE), die dem Beschwerdeführer er-
wachsen sein könnten, sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Folglich
ist ihm trotz teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Im Übri-
gen wird sie abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Ziffer 6 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 23. Juni 2011
wird aufgehoben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net. Der Betrag von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstat-
tet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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