B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4078/2017
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2017 / N (…).
D-4078/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 28. April 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch ein und wurde dem Testbe-
trieb in Zürich zugewiesen. Am 29. April 2015 fand die verkürzte Befragung
zur Person (BzP) statt. Nach einem beratenden Vorgespräch am 7. Mai
2015 befragte das SEM den Beschwerdeführer am 10. Juli 2015 sowie am
24. Juli 2015 zu seinen Asylgründen.
B.
Zu seinen persönlichen Hintergründen und zur Begründung seines Asylge-
suchs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei eritreischer
Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, sei in B._______ geboren (A20 F5)
und habe mit seinen Angehörigen in Adi Keyh gelebt, wo er in einem Bau-
unternehmen tätig gewesen sei. Zudem habe er eine eigene Schreiner-
und Metallwerkstatt gehabt.
Von 2003 und bis 2011 habe er Militärdienst (zunächst in Sawa) geleistet
(A22 F2). Dank seinen guten Abschlussnoten habe er im Jahr 2005 in
C._______ zum Bauunternehmer ausgebildet werden können. Von 2005
bis 2008 sei er dann in der Schule gewesen. Anschliessend habe er bis im
Jahr 2011 in einem der Regierung zugehörigen Bauunternehmen gearbei-
tet. Sein Vater sei ein ehemaliger Soldat des äthiopischen Koordinations-
komitees der Streitkräfte, Polizei und Territorialarmee (DERG) gewesen
und habe gemäss den Erzählungen seiner Mutter mit der äthiopischen Re-
gierung als Kollaborateur zusammengearbeitet. Nach der Unabhängigkeit
im Jahr 1990 sei sein Vater inhaftiert worden und seither sei sein Verbleib
unklar (A22 F5, F10). Im Jahr 1993 habe seine Mutter erstmals Nachfor-
schungen nach seinem Vater angestellt und bei der (…) nach dessen Ver-
bleib gefragt (A22 F14 bis F16). Im Jahr 2000 habe sie wiederum über die
(…) versucht herauszufinden, was mit dem Vater geschehen sei (A22 F12,
F14 bis F16). Sie sei jedoch gemahnt worden, keine Fragen mehr zu stel-
len, da sie sonst die Konsequenzen zu tragen habe (A22 F12). In der Zeit
von 2004 bis 2005 habe der Beschwerdeführer selbst begonnen, Fragen
über seinen Vater zu stellen, und habe bei drei unterschiedlichen Polizei-
revieren, D._______, E._______ und F._______, angefragt (A22 F20ff.).
Er habe dort bei den örtlichen Gefängnissen nachgefragt, ob sein Vater auf
der Liste der Gefangenen stehe. In D._______ habe er zusätzlich versucht,
mit Geld an mehr Informationen zu gelangen. Er sei aber für 24 Stunden
festgehalten worden (A22 F24, F31), und es sei ihm angedroht worden,
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hart bestraft zu werden, wenn er weiterhin Fragen stellen würde. Im Jahr
2008 habe er sich bei seinem Vorgesetzten in G._______ beim (…)Bauun-
ternehmen wieder nach seinem Vater erkundigt. Im Juli 2011 sei er im Rah-
men seiner Arbeit nach H._______ geschickt worden und, als er mit dem
Auto unterwegs gewesen sei beziehungsweise zwei Tage nach seiner An-
kunft, aufgrund seiner Nachfragen in H._______ von vier Personen der Si-
cherheitsbehörde verhaftet worden. Er sei für zwei Wochen im Gefängnis
H._______ in Einzelhaft gewesen und danach nach I._______ geschickt
worden, wo er ungefähr für zwei Monate inhaftiert gewesen sei. Von dort
sei er ins Gefängnis G._______ verlegt worden, wo er drei Monate geblie-
ben sei und von wo er vergeblich versucht habe zu fliehen. Er sei jedoch
dabei verhaftet und gegen eine Türe geschlagen worden, von wo er eine
Narbe davon getragen habe. Später sei er ins Gefängnis J._______ ge-
schickt worden. Dort sei er bis im Januar 2014 verblieben. Als er unterwegs
zur Arbeit gewesen sei, habe er fliehen und sich mit dem Bus nach Adi
Keyh begeben können. Nach seiner Flucht habe er sich noch bis im Mai
2014 in B._______ und Adi Keyh versteckt gehalten und sei schliesslich
nach Äthiopien geflohen (A20 F42). Bereits im Februar 2014 seien mehrere
Schreiben von der Verwaltung zu seiner Frau nach Hause geschickt wor-
den, dass er sich stellen solle. Ausserdem seien zivil gekleidete Sicher-
heitsbeamte bei ihnen zuhause erschienen. Diese hätten ihr Haus durch-
sucht. Seine Familie habe von der Regierung ein Stück Land erhalten. Zu
der Zeit, als er im Gefängnis gewesen sei, sei seiner Familie dieses Stück
Land wieder weggenommen worden mit der Begründung, dass die Familie
aufgrund der DERG-Mitgliedschaft des Vaters kein Recht darauf habe.
Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine eritrei-
sche Identitätskarte, einen Militärausweis, ein Militärdiplom, Schulzeug-
nisse aus dem Jahr 2005, ein Arbeitsdiplom der (…) vom 25. Februar 1997,
eine Heiratsurkunde, Taufscheine seiner Kinder (alle Dokumente im Origi-
nal), eine Arbeitsbestätigung der Stiftung (…) vom 4. Juli 2016, ein Doku-
ment „Faktenblatt Eritrea“ des Eidgenössischen Departements für auswär-
tige Angelegenheiten EDA und des Eidgenössischen Justiz- und Polizeide-
partements EJPD, die Kopie einer Identitätskarte seiner Mutter und ver-
schiedene Fotografien von ihm und Angehörigen zu den Akten.
C.
Mit Entscheid vom 7. August 2015 wies das SEM den Beschwerdeführer
dem erweiterten Verfahren zu.
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Seite 4
D.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 – frühestens eröffnet am 21. Juni 2017 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Juli 2017 erhob der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz
sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als
amtlichen Rechtsbeistand.
F.
Am 21. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwer-
deführer den Eingang der Beschwerde.
G.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Arzt-
bericht von Dr. med. K._______ vom 21. Juli 2017 zu den Akten.
H.
Mit Schreiben vom 7. August 2017 reichte der Beschwerdeführer eine SFH-
Schnellrecherche „Baufirmen unter staatlicher Kontrolle“ vom 24. Juli 2017
zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche
Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als
amtlichen Rechtsbeistand bei.
J.
Mit Vernehmlassung vom 18. August 2017 nahm die Vorinstanz zur Be-
schwerdeschrift Stellung.
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Seite 5
K.
Am 22. September 2017 replizierte der Beschwerdeführer und reichte Ko-
pien von Identitätsdokumenten seiner Schwestern, eine Auskunft der SFH-
Länderanalyse „Äthiopien: Mitgliedschaft bei der DERG“ vom 22. Januar
2014, einen Sendenachweis der DHL, die Kopie eines fremdsprachigen
Schreibens der (…) vom 28. Dezember 2009 sowie ein Schreiben von
L._______ vom 4. September 2017 zu den Akten.
L.
Mit Schreiben vom 26. September 2017 reichte der Beschwerdeführer das
bereits in Kopie eingereichte Schreiben der (…) im Original zu den Akten.
M.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer ei-
nen Arztbericht von Dr. med. K._______ vom 7. Dezember 2017 zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im
Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Be-
weis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Es
reicht jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist,
aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die Vorbringen sprechen (vgl. ausführlich BVGE 2015/3
E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen
jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden
Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nach-
fluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
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Seite 7
4.
4.1 Das SEM äusserte in der angefochtenen Verfügung gewichtige Zweifel
an der Darstellung des Beschwerdeführers, dass sein Vater Soldat der äthi-
opischen DERG-Regierung gewesen, nach der Unabhängigkeit Eritreas
verschwunden sei und der Beschwerdeführer aufgrund seiner Nachfor-
schungen nach seinem Vater inhaftiert worden sei. Der Beschwerdeführer
habe seinen Angaben zufolge zunächst nicht gewusst, ob sein Vater die
DERG freiwillig unterstützt habe oder ob er dazu gezwungen worden sei.
Zu einem späteren Zeitpunkt habe er jedoch angegeben, seine Mutter
habe ihm erzählt, dass sein Vater zur Zusammenarbeit gezwungen worden
sei (A22 S. 2). Über die genaue Funktion seines Vaters bei der DERG habe
er keinerlei Angaben machen können. Auch die Umstände der Verhaftung
seines Vaters habe er nicht beschreiben können. Seine diesbezügliche Er-
klärung, dass er damals ein fünfjähriges Kind gewesen sei, überzeuge
nicht, da zu erwarten gewesen wäre, dass er bei einem so tragischen Er-
eignis wie dem Vaterverlust bei seiner Mutter oder weiteren Verwandten
ausführliche Informationen dazu eingeholt hätte oder zumindest betref-
fende Aussagen hätte machen können (A22 S. 3). Ebenfalls spärlich aus-
gefallen seien die Aussagen zu den Nachforschungen seiner Mutter. Es
leuchte nicht ein, dass er zehn Jahre nach dem Verschwinden seines Va-
ters gerade diese drei Haftanstalten besucht haben solle, um dabei Listen
von verurteilten Personen konsultieren zu können. Mit den wenigen Infor-
mationen, die er gemäss seinen eigenen Aussagen über seinen Vater zur
Verfügung gehabt habe, erscheine seine angebliche Suche jedoch als ein
praktisch aussichtsloses Unterfangen. Sein geschildertes Vorgehen, sich
ab dem Jahr 2008 regelmässig bei seinen Vorgesetzten über den Verbleib
seines Vaters erkundigt zu haben, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, da
erstaunlich sei, dass der Leiter des Bauunternehmens über das Schicksal
seines Vaters Bescheid gewusst haben solle (A22 S. 6). Dass die Regie-
rung, wie der Beschwerdeführer auf Nachfrage ausgeführt habe, mit dem
Bauunternehmen Hand in Hand arbeite, weshalb sein Vorgesetzter wisse,
was mit seinem Vater geschehen sei, da dieser den jeweiligen Lebenslauf
seiner Mitarbeiter kenne, sei eine reine Vermutung, welche der Beschwer-
deführer mit keinen stichhaltigen Hinweisen habe untermauern können.
Angehörige einer oppositionellen Familie würden in Eritrea nicht derart vor-
teilhaft behandelt, weshalb die von ihm geltend gemachte Diskriminie-
rungsmassnahme, wegen seines Vaters sei seiner Familie das Grundstück
entzogen worden, der Tatsache widerspreche, dass er seinen Militärdienst
erfolgreich habe absolvieren können, darauf basierend sogar noch in den
Genuss einer Ausbildung gekommen sei und beruflichen Erfolg gehabt
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habe. Weiter erachtet die Vorinstanz als nicht plausibel, dass sich die Situ-
ation des Beschwerdeführers nach seinen lange andauernden Nachfragen
nach seinem Vater erst im Jahr 2011 derart zugespitzt haben solle, dass er
verhaftet worden sei, und monierte, dass der Beschwerdeführer keine Er-
klärung für den ausschlaggebenden Grund der Inhaftierung habe geben
können. Seine kurze Antwort, dies habe im Zusammenhang mit seinem
Vater gestanden, habe er nicht mit stichhaltigen und detaillierten Aussagen
untermauern können. Auch zur Festnahme in H._______ sowie zur Unter-
stützung seiner Angehörigen während seiner Haft habe er nicht ausführlich
berichten können (A22 S. 6 – 8). Ebenfalls seien seine Angaben zur Flucht
aus der Haft vage und pauschal ausgefallen. Aufgrund der unglaubhaften
Verfolgungsgründe sei davon auszugehen, dass er sich seine Kenntnisse
über das Gefängnis J._______ aus anderen als die angegebenen Gründe
beschafft habe. Weiter habe er weder gewusst, wieviele Schreiben seine
Ehefrau erhalten habe noch ausführlich über die Suchaktionen der Behör-
den berichten können. Weitere Angaben als dass die Behörden viermal bei
ihm zuhause gewesen seien, würden fehlen (A20 S. 10 bis 11).
Die geschilderten Umstände zur Ausreise aus Eritrea seien aufgrund der
pauschalen und spärlichen Aussagen als unglaubhaft zu erachten. Die
blosse Möglichkeit, als gesunder junger Mann in den eritreischen National-
dienst einberufen zu werden, sei als nicht asylrelevant zu erachten..
4.2 Dem setzte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen,
dass unwahrscheinlich sei, dass er als hochbegabter Student so viele
Jahre später bei der Ausbildung benachteiligt würde, auch wenn er ein
Nachkomme eines DERG-Anhängers sei, insbesondere da sein Vater kein
hochrangiger Militärangehöriger gewesen sei. Daher sei es gut möglich,
dass er trotz der Zusammenarbeit seines Vaters mit der DERG zur Univer-
sität zugelassen und vom Regime in einem Armeeunternehmen eingeteilt
worden sei. Da zudem sein Onkel während des Unabhängigkeitskrieges
auf Seiten der eritreischen Regierung gekämpft habe, sei seine Familie
wohl nicht per se als regimekritisch wahrgenommen worden. Dass er zu
den Nachforschungen seiner Mutter nur spärliche Angaben gemacht habe,
treffe nicht zu; vielmehr habe er in diesem Zusammenhang beispielsweise
die Grundstückenteignung erwähnt (A22 F12 bis F13). Zudem sei nach-
vollziehbar, dass seine Mutter bei der Suche nach ihrem Ehemann Vorsicht
habe walten lassen, seinetwegen sei ihr ja bereits das Grundstück entzo-
gen worden, und sie habe befürchtet, selbst inhaftiert zu werden. Ausge-
rechnet in den Gefängnissen D._______, E._______ und F._______ habe
er gesucht, weil er dort bereits verurteilte Gefangene vermutet habe. Das
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Verschwinden seines Vaters sei über 26 Jahre her, weshalb er kaum ei-
gene Erinnerungen an seinen Vater habe. Seine Mutter habe ihm lediglich
erzählt, dass sein Vater gezwungen worden sei, mit der DERG zu kollabo-
rieren, wobei bekannt sei, dass es bei der DERG Zwangsrekrutierungen
gegeben habe.
Dass sein Vorgesetzter Kenntnisse von seiner familiären Vorgeschichte
und Zugang zu Informationen über seinen Vater gehabt habe, sei nachvoll-
ziehbar, da gemäss einer eritreischen Kontaktperson der SFH Rekruten in
Sawa zu ihren Familien und sozialen Verbindungen befragt und solche Da-
ten gesammelt würden. Vor diesem Hintergrund sei verständlich, dass er
die Hoffnung gehabt habe, über seinen Vorgesetzten mehr über seinen Va-
ter zu erfahren. Weil er selbst in einer guten Position gewesen und davon
ausgegangen sei, dass man auf ihn als Fachkraft angewiesen sei, habe er
überhaupt gewagt, Fragen zu stellen. Dass die staatliche Firma (…), wel-
cher er nach der Ausbildung zugeteilt worden sei, tatsächlich existiere, sei
von der eritreischen Kontaktperson bestätigt worden.
Den genauen Grund für seine Verhaftung habe er nicht gekannt, da ihm
dieser nicht bekannt gegeben und gegen ihn auch kein Strafverfahren er-
öffnet worden sei. Solche willkürlichen Verhaftungen seien in Eritrea be-
kanntlich weit verbreitet. Das gleiche gelte für die Nachforschungen seiner
Angehörigen zu seinem Aufenthalt. Er wisse lediglich, dass seine Mutter
herausgefunden habe, dass er im Gefängnis J._______ gewesen sei, wo
sie ihn vergeblich versucht habe zu besuchen. Weshalb die Vorinstanz
diese Aussage als vage bezeichnet habe, sei unbegreiflich, da nicht klar
sei, welche Informationen sie in diesem Zusammenhang noch erwartet
hätte. Schliesslich könne er auch nur erzählen, was ihm seine Frau über
die Ereignisse nach seiner Flucht berichtet habe. Seine Aussagen im Zu-
sammenhang mit dem Gefängnis H._______ würden sich durch Detail-
reichtum auszeichnen. So habe er zum Beispiel das Firmenauto, in wel-
chem er unterwegs gewesen sei, erwähnt, den Ort der Verhaftung
M._______, wo ihn sein Vorgesetzter wegen eines Gebäudes der (…) hin-
geschickt habe, dass er erst am zweiten Tage nach seiner Auskunft in
H._______ vom Geheimdienst angehalten und aufgefordert worden sei,
sein Firmenauto bei der Verkehrspolizei abzustellen sowie dass er erst da-
nach von vier Personen abgeführt worden sei (A20 F39, F44 – 46, F107 –
113, A22 F44 – 47, F51 – 45, F63 – 65). Auch seine Schilderungen der
Flucht enthielten viele persönliche Eindrücke (Grund, aus welchem ein Mit-
gefangener die Flucht initiiert habe, von wem er von dem Fluchtplan erfah-
ren habe, die Marke des Militärautos, die Reaktion seiner Tante). Durch
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eine Kontaktperson der SFH sei schliesslich bestätigt worden, dass auf der
Strecke G._______ -Akordat keine Kontrollen gemacht würden. Auch hier
sei unklar, was die Vorinstanz in Bezug auf angeblich fehlende Angaben zu
Komplikationen genau erwartet habe.
Seine Aussagen zur illegalen Ausreise seien entgegen den Ausführungen
der Vorinstanz glaubhaft, da die beschriebene Fluchtroute plausibel sei
und er bei der Schilderung der Ereignisse nicht übertrieben habe.
Die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel (Armeeunterlagen) so-
wie den Umstand, dass er für eine Armeefirma gearbeitet habe, nicht ge-
würdigt. Auch sei ausser Acht gelassen worden, dass, obwohl er zweimal
vertieft befragt worden sei, keinerlei Ungereimtheiten aufgetreten seien. Da
der Beschwerdeführer im Rahmen des Nationaldienstes für eine Firma der
staatlichen Armee tätig gewesen und aus dem Gefängnis geflohen sei,
würde er bei einer Rückkehr nach Eritrea als Deserteur betrachtet, und
aufgrund seines Alters sei er nach wie vor dienstpflichtig.
4.3 In ihrer Vernehmlassung zweifelte die Vorinstanz an, inwiefern der Fa-
milie des Beschwerdeführers als Angehörige eines Oppositionellen erst ein
Grundstück überlassen und es ihr anschliessend wieder entzogen worden
sein soll. Zudem warf die Vorinstanz die Frage auf, weshalb der Vater des
Beschwerdeführers, ein einfacher DERG-Kämpfer, derart gravierend ver-
folgt worden sein solle, dass der Beschwerdeführer noch 20 bis 25 Jahre
nach der Unabhängigkeit hoffen würde, den Vater in den eritreischen Ge-
fängnissen ausfindig zu machen. Auch weitere, wichtige Fragen seien, so
die Vorinstanz weiter, offengeblieben. Es lägen praktisch keinerlei Informa-
tionen über den Vater des Beschwerdeführers vor, keine Erklärung, wes-
halb der Beschwerdeführer festgenommen worden sei und was nach sei-
ner Flucht geschehen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer innerhalb seiner Familie über diese Themen hätte Fragen stellen
können. Jede grössere Firma in Eritrea werde von der Regierung kontrol-
liert; eine Anstellung bei einer dieser Firmen sei jedoch nicht gleichzuset-
zen mit dem militärischen Nationaldienst oder dem Dienst für die Volksar-
mee. Der Beschwerdeführer habe zwar verschiedene ähnliche Dokumente
zu den Akten gereicht, hingegen keine Arbeitsbestätigung. Schliesslich er-
staune die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei aufgrund der
DERG-Vergangenheit seines Vaters verfolgt worden, müsse jedoch auf-
grund einer asylrelevanten Desertion als Flüchtling anerkannt werden. Die
eingereichten Berichte über Eritrea hätten schliesslich keinen Bezug zum
Beschwerdeführer und verfügten deswegen über keinen Beweiswert.
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4.4 In der Replik verwies der Beschwerdeführer betreffend die Grundstü-
ckenteignung auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (Ur-
teil D-2311/2016 E. 16.13). Es sei sehr wohl möglich, dass er trotz der
DERG-Vergangenheit seines Vaters den Militärdienst und eine Ausbildung
habe absolvieren können, da das eritreische Regime offensichtlich nicht
auf die Rekrutierung von Familienangehörigen Oppositioneller verzichte.
Falls sie dies tun würde, wäre ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung nicht
mehr rekrutierungstauglich. Das Argument der Vorinstanz, es sei nicht
plausibel, dass ein einfacher DERG-Kämpfer wie der Vater des Beschwer-
deführers derart gravierend verfolgt worden sei, sei entgegenzuhalten,
dass es gemäss der Schnellrecherche der SFH während des Unabhängig-
keitskrieges in grösseren Städten zu Zwangsrekrutierungen durch die
DERG gekommen sei. Es sei plausibel, dass dies ebenfalls in der Umge-
bung von Adi Keyh, einer DERG-Garnison-Stadt, geschehen sei. Das gel-
tend gemachte Schicksal des Vaters beruhe auf Vermutungen der Familie.
Gemäss einem Bericht von Amnesty International hätten in Eritrea Fami-
lienangehörige von vermissten Personen oft keine Kenntnis über das
Schicksal der Vermissten, was auch das Bundesverwaltungsgericht bestä-
tige (D-2311/2016 E. 16.6). Strafen würden oftmals aussergerichtlich ver-
hängt und der Grund der Bestrafung sei häufig unklar. Ebenfalls sei die
Zuständigkeit für die Festlegung des Strafmasses unklar, die Behörden
würden keine Anklagen erheben und auch keine Urteile erlassen
(D-2311/2016 E. 16.7). Vor diesem Hintergrund sei nachvollziehbar, dass
er den Grund seiner Verhaftung und derjenigen seines Vaters nicht kenne.
Dem Geschäft, welches er seiner Familie überlassen habe, sei zwischen-
zeitlich die Lizenz entzogen worden.
5.
5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die von der Praxis entwickelten Anforderun-
gen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen vorliegend korrekt ange-
wendet hat.
5.2 Bereits betreffend den Geburtsort des Beschwerdeführers bestehen
Unklarheiten. Bei der Personalienaufnahme im Verfahrenszentrum Zürich
gab der Beschwerdeführer an, in N._______ geboren zu sein (A2); gemäss
seinen Angaben in der BzP hingegen wurde er in Adi Keyh geboren und
wohnte zuletzt im Bezirk 02 in der Gemeinde O._______ (A13 1.07 und
2.02). Bei der ersten Anhörung gab er wiederum an, in N._______ (gemäss
Protokoll B._______) geboren und in Adi Keyh aufgewachsen zu sein (A20
F5). Auf der Identitätskarte ist gemäss dem Beschwerdeführer und dem bei
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Seite 12
der Befragung anwesenden Dolmetscher wieder Adi Keyh als Geburtsort
angegeben (A20 F8). Als Grund für diesen Umzug gab er an, dass sein
Vater damals bei der DERG gearbeitet habe (er sei in P._______ gewesen)
und die Familie aus diesem Grund von dort habe weggehen müssen (A20
F6). Es stellt sich aber die Frage, woher der Beschwerdeführer dies wissen
will, da er im Verlauf des späteren Verfahrens mehrmals betont, aufgrund
seines jungen Alters nichts von seinem Vater gewusst zu haben (vgl. die
nachfolgenden Erwägungen).
5.3 Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer vor, anlässlich der Befra-
gungen ausschliesslich pauschale und detailarme Angaben gemacht zu
haben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers enthalten zwar, wie der
Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, tatsächlich an einigen Stellen Real-
kennzeichen. Betreffend seine Hauptvorbringen, sprich der Suche nach
seinem Vater, den Umständen seiner Verhaftung sowie den Haftbedingun-
gen, vermitteln die bei den Befragungen getätigten Aussagen bei einer ge-
naueren Betrachtung jedoch dennoch das Bild von erfundenen bezie-
hungsweise nicht selbst erlebten Vorfällen. Die Aussagen des Beschwer-
deführers zu diesen Vorfällen sind sehr allgemein gehalten und er beant-
wortete entsprechende Fragen oftmals nur ausweichend oder gar wider-
sprüchlich. So konnte der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführun-
gen auf Beschwerdeebene bereits die Umstände und den Grund seiner
Festnahme nicht hinreichend substantiieren. Seine Angaben blieben auch
auf mehrfache Nachfrage detailarm und ergeben kein schlüssiges und kon-
gruentes Bild der Situation. Er konnte das Datum der Verhaftung nicht nen-
nen (lediglich den Monat; vgl. SEM-Akte A20 F46) und führte in der einen
Befragung auf Nachfrage aus, er sei bei der Verhaftung unterwegs von Ku-
bani Hintsa Badme gewesen (A20 F107). Anlässlich der zweiten Anhörung
gab er hingegen zu Protokoll, zwei Tage nach seiner Ankunft festgenom-
men worden zu sein (A22 F44). Aufgrund seiner Angabe, die Verhaftung
habe in H._______ im Gebiet M._______ auf der Arbeitsstelle stattgefun-
den (A22 F64), wollte der Befrager den genauen Ort, wie beispielsweise in
einem Haus, auf der Strasse etc. wissen. Die Antwort des Beschwerdefüh-
rers hielt sich auch hier sehr allgemein, nämlich dass „sie“ an seine Arbeits-
stelle gekommen seien (A22 F65). Nähere Angaben zu den Umständen
seiner Verhaftung fehlen trotz mehrfacher Nachfrage der befragenden Per-
son in den Akten gänzlich. Bei einem solch einschneidenden Ereignis wäre
jedoch von einer erlebnisgeprägten Erzählung auszugehen. Insgesamt
entstand nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer berichte von selbst Er-
lebtem. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechen-
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den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Mangels hinreichen-
der Substantiierung erscheint demnach bereits die Festnahme des Be-
schwerdeführers unglaubhaft.
5.4 Der Beschwerdeführer wendet ein, zu den Umständen des Verschwin-
dens seines Vaters aufgrund seines damals jungen Alters nicht viel zu wis-
sen. Seine rudimentären oder fehlenden Angaben zu diesem Punkt lassen
sich allenfalls damit erklären. Hingegen wäre zu erwarten gewesen, dass
er weitere Einzelheiten über seine eigene Suche nach seinem Vater, ins-
besondere was genau ihn dazu bewogen hat, so viele Jahre nach dem
Verschwinden seines Vaters nach diesem zu suchen beziehungsweise wie
genau er dabei vorgegangen ist, einigermassen konkret und anschaulich
hätte schildern können. Da er über das Verschwinden seines Vaters an-
geblich nichts wusste (geschweige denn, ob dieser als Kollaborateur der
äthiopischen DERG überhaupt verurteilt worden war), überzeugt auch
seine Erklärung, genau in drei bestimmten Gefängnissen nach seinem Va-
ter gesucht zu haben, weil in diesen bereits verurteilte Straftäter inhaftiert
seien (A22 F21), nicht. Ausserdem macht der Beschwerdeführer auf Be-
schwerdeebene ausdrücklich geltend, dass aussergerichtliche Verurteilun-
gen und Inhaftierungen ohne Prozess in Eritrea an der Tagesordnung seien
(vgl. Beschwerdeakten A14 S. 3). Weshalb er sich ausgerechnet für eine
Suche in drei Gefängnisse mit verurteilten Straftätern entschieden hat, er-
scheint deshalb umso weniger nachvollziehbar. Weitere Zweifel am Wahr-
heitsgehalt der Ausführungen des Beschwerdeführers entstehen dadurch,
dass er anlässlich der zweiten Anhörung angab, in drei Gefängnissen nach
seinem Vater gesucht zu haben, als er nach den Unternehmungen gefragt
wurde, seinen Vater zu finden (A22 F20). Bei der ersten Anhörung hinge-
gen erwähnte der Beschwerdeführer diese Gefängnisbesuche mit keinem
Wort, verneinte sogar die Frage nach Anzeichen einer bevorstehenden
Verhaftung (A20 F109) und führte aus, ausser seinem Vorgesetzten kenne
niemand „diese Geschichte“ (A20 F111).
5.5 Aus dem Vorbringen auf Beschwerdeebene, dass der Beschwerdefüh-
rer bei beiden Anhörungen seine Vorbringen widerspruchsfrei habe darle-
gen können, vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten. Auf
Widersprüche seine Verhaftung betreffend wurde oben bereits eingegan-
gen. Zudem wurden in der ersten Anhörung vor allem die Verhaftung (A20
F107ff.), der Aufenthalt in den einzelnen Gefängnissen, die jeweilige Haft-
dauer (A20 F40ff.) sowie die Flucht thematisiert (A20 F60ff.), während der
Beschwerdeführer in der zweiten Anhörung vorwiegend über die DERG-
Tätigkeit des Vaters (A22 F5ff.) und seine Suchanstrengungen befragt
D-4078/2017
Seite 14
wurde (A22 18ff.). In den beiden Befragungen wurde folglich der Schwer-
punkt völlig anders gelegt. Dass der direkte Vergleich der beiden Befragun-
gen keine zahlreichen gravierenden Widersprüche zutage bringt, ist des-
halb naheliegend. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Beschwer-
deführer über die Gefängnisse, in welchen er seinen Aussagen zufolge für
2,5 Jahre inhaftiert war, detaillierte Angaben zu den Einrichtungen machen
konnte und während ersten Anhörung sogar einen Situationsplan des Ge-
fängnis J._______ erstellt hat. Diesbezüglich ist jedoch aufgrund der oben-
stehenden Ausführungen und mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer – falls diese Skizze überhaupt mit den tatsächlichen
Gegebenheiten dieses Gefängnisses übereinstimmt – diese Kenntnisse
aus anderen Quellen als durch eigenes Erleben erworben hat. Schliesslich
vermag der Beschwerdeführer auch aus den eingereichten Beweismitteln
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dass der Beschwerdeführer Natio-
naldienst geleistet hat, zweifelt das Gericht vorliegend nicht an, womit
seine mit der Replik eingereichte Arbeitsbestätigung unbehilflich ist. Die
weiteren Dokumente stehen nicht in direktem Zusammenhang mit seinen
vorgebrachten Fluchtgründen. Seine Narbe an der linken Augenbraue ver-
mag nicht zu belegen, dass er wie vorgebracht anlässlich einer Verhaftung
verletzt wurde.
5.6 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
Verhaftung aufgrund der Zugehörigkeit seines Vaters zu der DERG, an-
schliessende Gefängnisaufenthalte sowie eine Flucht aus dem Gefängnis
glaubhaft zu machen.
5.7 Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer gelte aufgrund seiner Inhaftie-
rung während des Nationaldienstes und der darauffolgenden Flucht aus
dem Gefängnis in Eritrea als Deserteur, weshalb er mit willkürlicher Bestra-
fung und erneuter Inhaftierung rechnen müsse, ist aufgrund der Unglaub-
haftigkeit der Inhaftierung die Grundlage entzogen, weshalb sich weitere
Ausführungen zu diesem Punkt erübrigen.
5.8 Auch aufgrund der vorgebrachten illegalen Ausreise – deren Glaubhaf-
tigkeit vorliegend offenbleiben kann – ergibt sich keine asylrelevante Ver-
folgungsgefahr. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner früheren
Rechtsprechung zwar davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Erit-
rea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Bestrafung bestehe. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
kam das Gericht aber zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr auf-
rechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der
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Seite 15
Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüp-
fungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führten (vgl.
Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.1 und E. 5.1 f.). Eine solche Profilschär-
fung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen, zumal die vorge-
brachten Fluchtgründe für unglaubhaft zu befinden sind.
5.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Vorbringen
nicht geeignet sind, eine objektiv begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich
relevanter Verfolgung zu begründen. Die Vorinstanz hat zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-4078/2017
Seite 16
8.
8.1
8.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Wegweisungsvollzug sei
unzulässig, da er bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen
würde, was insbesondere gegen das Verbot der Zwangsarbeit und gegen
das Folterverbot verstosse. Gemäss der Vorinstanz sei der Wegweisungs-
vollzug zulässig, zumutbar und möglich. Ein allfälliger Einzug in den Natio-
naldienst verletze keine völkerrechtlichen Bestimmungen, und die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sei aufgrund der individuellen Voraus-
setzungen des Beschwerdeführers gegeben
8.1.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.1.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
8.1.4 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei bevorste-
hender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesver-
waltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt wor-
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Seite 17
den (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E.6.1 [zur Pub-
likation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots
der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK), des Zwangsar-
beitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der
Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3
EMRK) geprüft und bejaht.
8.1.5 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu erachten.
8.2
8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.2.3 Der Verfügung der Vorinstanz ist auch in diesem Punkt zuzustimmen,
zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenzielle Notlage geraten könnte.
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Seite 18
Bei den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Be-
schwerdeführers (vgl. Arztberichte vom 21. Juli 2017 und vom 7. Dezember
2017; Beschwerdeakten A3 und A16) handelt es sich vorwiegend um psy-
chische Beschwerden, welche gemäss der ärztlichen Einschätzung auf-
grund des Drucks einer bevorstehenden möglichen Abweisung des Asyl-
gesuches entstanden sind. Angesichts der oben erwähnten Stabilisierung
der medizinischen Grundversorgung in Eritrea sowie seiner nach wie vor
dort lebenden Ehefrau, deren Eltern, seine eigene Mutter sowie weiteren
Verwandten liegen jedoch trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen
des Beschwerdeführers keine eine Existenzbedrohung verursachenden
besonderen Umstände vor. Demzufolge erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
8.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 14. August 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
D-4078/2017
Seite 19
11.
Mit derselben Zwischenverfügung hiess der Instruktionsrichter das Gesuch
um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdefüh-
rer seine Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand bei. Demnach ist
dieser ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerde-
verfahren auszurichten. In der eingereichten Kostennote vom 22. Septem-
ber 2017 wird ein zeitlicher Gesamtaufwand von 24,5 Stunden aufgeführt,
welcher vom Gericht als zu hoch erachtet wird. Der Rechtsvertreterin ist
unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 –
13 VGKE), der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen sowie der
Parteientschädigung zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar
von pauschal Fr. 2‘800.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4078/2017
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 2‘800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: