B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4078/2019
Ur t e i l vom 2 8 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 24. Juli 2019 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer reichte am 14. Juli
2014 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er sei in B._______ geboren
und nach einigen Jahren mit seinen Eltern in das Dorf C._______ umge-
zogen, wo er bis zur (...) Klasse die Schule besucht habe. Im Jahre (...) sei
er – nach dem Tod seiner Mutter – mit seinem (Nennung Verwandter) nach
B._______ zurückgekehrt, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten
habe. Zu seinem Vater, der Guinea vor (Nennung Dauer) in Richtung
D._______ verlassen habe, bestehe kein Kontakt mehr.
Der Hauptgrund seiner Ausreise liege darin, dass sich die (Nennung Ver-
wandte) seines Vaters nicht um seine Familie gekümmert, sie nicht ge-
mocht und ihnen bloss den Tod gewünscht hätten. Der Grund für diese
Probleme sei gewesen, dass nach dem Wegzug seines Vaters einige (Nen-
nung Verwandte) seine Mutter hätten heiraten wollen, womit diese jedoch
nicht einverstanden gewesen sei. In der Folge habe einer dieser Verwand-
ten in einem Streit seine Mutter mit (...) geschlagen, worauf sie in Spital-
pflege verbracht worden und dort (Nennung Ursache) verstorben sei. Im
Spital habe man ihn nicht zu seiner Mutter vorgelassen und am späten
Abend wieder nach Hause geschickt. Obwohl er vom (Nennung Verwand-
ter) aufgefordert worden sei, niemanden über die wahren Umstände des
Todes seiner Mutter zu informieren, habe er anlässlich der Beerdigung sei-
nen (Nennung Verwandter) darüber orientiert. In der Folge sei er deswegen
von den (Nennung Verwandte) bedroht worden. Daraufhin habe ihn – nach
der Beerdigung seiner Mutter – sein (Nennung Verwandter) zu sich und
dessen Familie nach B._______ mitgenommen und sich um ihn geküm-
mert. Seine beiden (Nennung Verwandte) seien im Dorf zurückgeblieben.
Etwa (Nennung Zeitpunkt) nach seinem Umzug nach B._______ sei sein
(Nennung Verwandter) von der Arbeit zurückgekommen und habe ihm mit-
geteilt, dass der eine (Nennung Verwandter) verstorben sei. Den genauen
Grund des Todes kenne er nicht, aber vielleicht hätten die (Nennung Ver-
wandte) diesem kein Essen mehr gegeben oder aber vielleicht sei dieser
krank geworden und danach nicht behandelt worden. Jedenfalls sei er nie
mehr – auch nicht zur Beerdigung seines (Nennung Verwandter) – in sein
Dorf zurückgekehrt. In B._______ habe er die Schule nicht besuchen kön-
nen, da sein (Nennung Verwandter) nicht so viel Geld besessen habe.
Ebenso hätten finanzielle Gründe verhindert, dass er einer Arbeit habe
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nachgehen können. Eines Tages habe ihm sein (Nennung Verwandter) mit-
geteilt, dass er mit der Hilfe eines Schleppers nach Europa reisen werde.
Ferner habe er einmal an einer Kundgebung in seiner Heimat teilgenom-
men, welche von der Opposition organisiert worden sei. Er habe eigentlich
keine Ahnung von Politik und habe eines Tages gesehen, dass viele Leute
im Quartier unterwegs gewesen seien. Da sei er mitgegangen und in der
Folge von einem Polizisten mit dem Gummiknüppel an (Nennung Körper-
teil) geschlagen worden. Sonst sei er einfach zu Hause gewesen und sei
auch in der Schweiz nicht politisch aktiv.
A.b Mit Verfügung vom 21. März 2016 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge-
such ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete den Vollzug an.
A.c Mit Urteil D-2401/2016 vom 7. Dezember 2017 wies das Bundesver-
waltungsgericht die gegen diese Verfügung am 19. April 2016 erhobene
Beschwerde ab. Zur Begründung hielt das Gericht im Wesentlichen fest,
es sei als wenig realitätsnah zu erachten, dass der Beschwerdeführer erst
nach seiner Ankunft in der Schweiz erfahren habe, dass sich sein (Nen-
nung Verwandter) wegen der Umstände, die zum Tod seiner Mutter geführt
haben sollen, im (...) – also zu einem Zeitpunkt, als er noch beim betreffen-
den (Nennung Verwandter) wohnhaft gewesen sei – an die heimatlichen
Behörden gewendet habe. Der diesbezügliche Einwand vermöge nicht zu
überzeugen, zumal der (Nennung Verwandter) vom Beschwerdeführer
über den wahren Grund, der zum Tod der Mutter geführt haben soll, infor-
miert gewesen sei und sich in der Folge veranlasst gesehen habe, ihn dem
Einfluss der anderen Verwandten zu entziehen, um ihm so Schutz zu bie-
ten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der (Nennung Verwandter) dem Be-
schwerdeführer unter diesen Umständen den Gang zu den Behörden hätte
verschweigen sollen. Ferner bleibe der Einwand, auf dem (Nennung Be-
weismittel) stehe zwar nicht der Name des (Nennung Verwandter), aber
derjenige des (Nennung Verwandter), welcher seine Mutter getötet habe,
unbehelflich. Zunächst sei für das Gericht in Ermangelung konkreter Anga-
ben oder offizieller Dokumente zu Namen seiner Verwandten (...) und der
verwandtschaftlichen Verhältnisse nicht überprüfbar, ob es sich bei dem im
fraglichen Dokument erwähnten Namen tatsächlich um einen (Nennung
Verwandter) handle. Sodann habe der Beschwerdeführer angegeben,
nicht zu wissen, welcher seiner Verwandten (...) mit seiner Mutter einen
handgreiflichen Streit gehabt habe. Folglich habe er seinem (Nennung Ver-
wandter) – der sich angeblich an die Behörden gewendet habe und auf
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dessen Initiative das (Nennung Beweismittel) ausgestellt worden sein
müsse – auch keine konkrete Person als Täter nennen können. Es sei des-
halb nicht einsichtig, weshalb auf dem fraglichen (Nennung Dokument) nun
eine konkrete Person aufgeführt sei, zumal aus den Akten auch nicht er-
sichtlich sei, dass der (Nennung Verwandter) anderweitig, etwa durch die
Verwandten (...), über die Person des Täters informiert worden wäre. Das
erwähnte (Nennung Beweismittel) besitze daher keine Beweiskraft und
liege zudem – wie auch alle anderen vom Beschwerdeführer eingereichten
Unterlagen – lediglich in der Form einer leicht manipulierbaren Kopie vor,
weshalb all diesen Dokumenten schon aus diesem Grund nur ein stark ein-
geschränkter Beweiswert beigemessen werden könne.
Ferner habe sich der Beschwerdeführer nach dem angeblichen Vorfall, der
zum Tod seiner Mutter geführt haben soll, noch (Nennung Dauer) in seiner
Heimat problemlos aufgehalten. Zudem habe er sich hinsichtlich des Zeit-
punktes, wann seine Mutter geschlagen worden sei, in Ungereimtheiten
verstrickt. Die eingereichte Bestätigung zum Nachweis des Todes der Mut-
ter erweise sich als wenig aufschlussreich. Darin werde lediglich festgehal-
ten, (Ausführungen zum Inhalt). Dass solche Verletzungen schlechterdings
zum Tod führen müssten, sei als wenig wahrscheinlich zu erachten, wes-
halb die Absenz weiterer Ausführungen, die die Todesursache erklär- und
nachvollziehbar machen würden, erstaune, zumal die Bestätigung offenbar
von einem Arzt verfasst worden sein soll. Als blosse Schutzbehauptung er-
scheine sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei für seinen
in einfacheren Verhältnissen lebenden (Nennung Verwandter) günstiger
gewesen, ihm eine Schlepperreise ins Ausland zu finanzieren als ihn bei
sich in B._______ zu behalten.
Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit sei festzuhalten, dass es sich
beim dargelegten Sachverhalt allenfalls um innerfamiliäre Auseinanderset-
zungen handle, wobei solche Vorfälle (schon mangels eines relevanten
Verfolgungsmotivs) nicht unter den Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG zu
subsumieren wären. Ausserdem liege vorliegend keine beachtliche Wahr-
scheinlichkeit vor, wonach sich die vom Beschwerdeführer geäusserten
Befürchtungen (Nennung der Besorgnisse) in absehbarer Zeit verwirkli-
chen würden.
B.
B.a Am 19. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwä-
gungsgesuch ein, worin er gestützt auf (Nennung Beweismittel) geltend
machte, er habe aufgrund einer Gefährdung an Leib und Leben aus Guinea
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flüchten müssen. Sodann verfüge er angesichts der beigelegten (Nennung
Beweismittel), gemäss welcher er (Nennung Inhalt), über einen auf Art. 8
EMRK gestützten Aufenthaltsanspruch in der Schweiz. Ferner stünden die
im ärztlichen Bericht vom (...) diagnostizierten (Nennung gesundheitliche
Probleme) der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen.
B.b Das SEM lehnte das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
27. Februar 2018 ab, soweit es darauf eintrat, und erklärte die Verfügung
vom 21. März 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung
führte es an, beim (Nennung Beweismittel) handle es sich um ein Gefällig-
keitsschreiben, welchem kaum Beweiskraft zukomme und die bisherige
Einschätzung des SEM nicht umzustossen vermöge. Ferner prüfe das
SEM im ordentlichen Asylverfahren lediglich vorfrageweise, ob ein Asylge-
suchsteller einen potenziellen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
habe. Nach Eintritt der Rechtskraft seien – wie vorliegend – zur Beurteilung
ausschliesslich die kantonalen Behörden zuständig. Die geltend gemach-
ten gesundheitlichen Beschwerden seien bereits im Urteil D-2401/2016
vom 7. Dezember 2017 berücksichtigt worden, weshalb auf die dortigen
Ausführungen zu verweisen sei.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 24. Mai 2019 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch und
führte zu dessen Begründung an, er habe ungefähr im Jahr (...) in der
Schweiz Angehörige einer (Nennung Kirche) und dabei auch den christli-
chen Glauben kennengelernt. Seit (Nennung Dauer) besuche er christliche
Gottesdienste und habe schliesslich während (Nennung Dauer) einen (...)
(Nennung Kurs) absolviert, in welchem die Absolventen zur Missionsarbeit
im interkulturellen Kontext ausgebildet würden. Er habe sich mittlerweile
(Nennung Dauer) intensiv mit dem Christentum auseinandergesetzt und
diesen Glauben jetzt für sich angenommen. Die eingereichten Unterlagen
würden belegen, dass er den christlichen Glauben in der Schweiz mit Be-
geisterung lebe. Aufgrund seiner Konversion würden ihm bei einer Rück-
kehr nach Guinea flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile infolge Übergrif-
fen seitens Dritter drohen, zumal er in seiner Heimat in einem islamischen
Umfeld aufgewachsen sei, eine Koranschule besucht habe und die heimat-
lichen Behörden weder schutzfähig noch schutzwillig sein dürften. Er sei
zwar ethnischer (Nennung Ethnie), identifiziere sich aber eher mit der Eth-
nie mütterlicherseits – den (Nennung Ethnie) –, welches ein muslimisches
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Volk mit langer islamischer Tradition sei. Aufgrund der zunehmenden Ra-
dikalisierung der (Nennung Ethnie) sei es in verschiedenen Ländern, so
auch in Guinea, wiederholt zu Übergriffen gegen christliche Gruppen oder
Einzelpersonen gekommen. Da es ihm aus Gewissensgründen nicht mög-
lich sei, seine angenommene Religion zu verheimlichen oder im Verborge-
nen zu praktizieren, befürchte er als gläubiger Christ bei einer Rückkehr
entsprechenden Übergriffen von Dritten und der sozialen Isolation ausge-
setzt zu werden.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (Auf-
zählung Beweismittel) zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 wies das SEM das Mehrfachgesuch ab,
verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug am Tag nach Eintritt der Rechtskraft an. Zudem er-
hob es eine Gebühr von Fr. 600.– und lehnte den Antrag auf Durchführung
einer Anhörung ab.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 12. August 2019
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter
sei die Sache zwecks erneuter materieller Prüfung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Überdies sei der
vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und
das kantonale Migrationsamt sei vorsorglich anzuweisen, den Vollzug wäh-
rend der Behandlung des Beschwerdeverfahrens auszusetzen.
F.
Mit Verfügung vom 19. August 2019 teilte die Instruktionsrichterin dem Be-
schwerdeführer mit, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes we-
gen aufschiebende Wirkung zukomme und er daher den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten dürfe, weshalb auf den Verfahrensantrag
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung vorsorglicher
Massnahmen nicht weiter einzugehen sei. Das Gesuch um Erlass der Ver-
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fahrenskosten respektive um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung wurde unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens ei-
ner Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Zugleich wurde festgehalten, dass
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auch die Entbindung
von der Leistung eines Kostenvorschusses enthalte. Gleichzeitig wurde
der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 2. September 2019 eine Für-
sorgebestätigung nachzureichen, wobei bei ungenutzter Frist auf die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung zurückgekommen werde.
G.
Mit Eingabe vom 27. August 2019 reichte der Beschwerdeführer (Nennung
Beweismittel) ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen
Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier
verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
3.4 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihr Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere, wie vorlie-
gend, durch eine Konversion zu einem anderen Glauben und die entspre-
chende Ausübung desselben – eine Gefährdungssituation erst geschaffen
worden ist, macht sie subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung be-
steht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person
deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur An-
nahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte
Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
Die Anforderungen an den Nachweis beziehungsweise die Glaubhaftigkeit
einer begründeten Furcht gemäss Art. 3 und 7 AsylG bleiben dabei grund-
sätzlich massgeblich.
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
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missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aufgrund der geltend ge-
machten Konversion glaubhaft zu machen. Es könne daher verzichtet wer-
den, die Glaubhaftigkeit seiner Konversion zu prüfen.
4.2 Zur Begründung führte sie an, die Religionsfreiheit sei in der guinei-
schen Verfassung verankert und etwa 8% der Bevölkerung seien Christen.
Die christliche Bevölkerung lebe hauptsächlich in den grossen Städten –
so auch in B._______, dem letzten Wohnsitz des Beschwerdeführers in
Guinea – und der interreligiöse Dialog werde vom Staat aktiv im Rahmen
verschiedener Projekte und Massnahmen gefördert. Zwar seien Fälle von
Konversion vom Islam zum Christentum in Guinea selten und führten oft
zu innerfamiliären Spannungen, die nicht selten darin gipfelten, dass die
konvertierte Person aus dem Familienverband ausgestossen oder sogar
enteignet werde. Jedoch rechtfertige es sich auch unter Berücksichtigung
dieser Umstände nicht, von einer systematischen asylrechtlich relevanten
Verfolgung aller zum Christentum konvertierten Personen in Guinea im
Sinne einer Kollektivverfolgung auszugehen. An dieser Einschätzung ver-
möge auch der Hinweis auf den Einzelfall eines konvertierten Guineers,
welcher von seinem Vater getötet worden sei, nichts zu ändern. Es gelte
im Sinne einer Gesamtbetrachtung eine einzelfallspezifische Risikoein-
schätzung vorzunehmen. Dem Mehrfachgesuch seien keine Hinweise zu
entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat
wegen seiner Konversion ernsthafte Nachteile aus seinem sozialen Umfeld
drohen würden. Zum einen bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Kon-
version in Guinea überhaupt bekannt geworden sei. Zum anderen werde
die geltend gemachte Befürchtung vor künftigen Übergriffen Dritter nicht
substanziiert begründet. In seiner Argumentation stütze er sich lediglich auf
die Tatsache, dass er unter (Nennung Ethnie) in einem muslimischen Um-
feld aufgewachsen sei und verweise auf die eingereichten Berichte zur Ra-
dikalisierung dieser Volksgruppe in der Sahelzone. Es gelinge ihm nicht,
einen persönlichen Bezug von diesen Medienberichten und allgemeinen
Länderinformationen zu seiner Situation herzustellen. Seine Aussage,
dass es wenig wahrscheinlich bis ausgeschlossen sei, dass er von seinem
(Nennung Verwandter) – welcher ihn früher zur Koranschule geschickt
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habe – nach seiner Konversion noch unterstützt würde, bleibe somit ledig-
lich eine vage Vermutung. Allein aus der geäusserten Furcht, dass seine
Familienmitglieder ihn im Fall seiner Rückkehr verstossen würden, könne
sodann nicht auf eine hinreichend konkrete asylrelevante Bedrohung ge-
schlossen werden. Demnach erweise sich auch das Argument, er wäre in
Guinea einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt, als nicht stichhaltig.
Im Übrigen sei nicht erforderlich, ihn zu einer Anhörung vorzuladen, da die
Verfahren bei Mehrfachgesuchen schriftlich geführt würden und eine sol-
che Anhörung vorliegend gestützt auf Art. 14 VwVG nicht angezeigt sei.
4.3 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst am
bereits dargelegten Sachverhalt fest und wendete gegen die vorinstanzli-
che Argumentation ein, aus der Garantie der Religionsfreiheit in der Ver-
fassung und den weiteren Ausführungen könne nicht einfach auf die realen
Lebensumstände und die Menschenrechtslage von Christen – insbeson-
dere Konvertiten – in seiner Heimat geschlossen werden. Ferner würden
die vom SEM in der Verfügung angedeuteten Massnahmen ja gerade auf
eine prekäre Situation zwischen den Religionen hindeuten. Die im Mehr-
fachgesuch bereits zitierten Berichte zeichneten ein gegenteiliges Bild zur
Annahme des SEM und es bestehe in letzter Zeit eine zunehmende Radi-
kalisierung, so insbesondere unter den (Nennung Ethnie), der Ethnie sei-
ner Familie. Zudem handle es sich bei seinem (Nennung Verwandter) um
den Patriarchen der Familie, welcher strenggläubiger Moslem sei. Wie er
in seinem ersten Asylgesuch ausgeführt habe, habe der (Nennung Ver-
wandter) seine Mutter auch mehrmals geschlagen, als diese sich einer er-
neuten Heirat widersetzt habe. Es stehe ausser Frage, dass der (Nennung
Verwandter) seine Konversion nicht akzeptieren und als schwere Sünde
gegen den Islam auffassen werde. Mithin liege eine typische Ausgangslage
vor, in der ein Konvertit schweren Repressionen durch die Familie ausge-
setzt würde. Diesbezüglich sei kein effektiver Schutz durch die heimatli-
chen Behörden gegeben. Wohl möge seine Familie derzeit noch keine
Kenntnis seiner Konversion haben. Dies wäre aber zweifelsohne dann der
Fall, wenn er wieder bei ihr leben würde. Es könne nicht von ihm verlangt
werden, seinen wahren Glauben zu verheimlichen und aktiv den Islam zu
praktizieren.
5.
5.1 Vorliegend ergeben sich aufgrund der Aktenlage keine hinreichend
konkreten Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht des
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Beschwerdeführers, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG ausgesetzt zu werden.
5.1.1 Zunächst hat das SEM hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift gel-
tend gemachten Verfolgung von Christen respektive Konvertiten in Guinea
zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer
Kollektivverfolgung von Christen in der Heimat des Beschwerdeführers
nicht erfüllt seien. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektiv-
verfolgung gemäss geltender Rechtsprechung sind hoch (vgl. BVGE
2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1, je m.w.H.). Der Verweis auf diesbezügliche
Vorkommnisse, welche sich in einzelnen Fällen in seiner Heimat ereignet
hätten, vermag diesen Voraussetzungen nicht zu genügen.
5.1.2 Der Beschwerdeführer ist laut Aktenlage in der Schweiz zirka im Jahr
(...) in Kontakt mit einer christlichen (Nennung Kirche) gekommen, hat in
der Folge begonnen, sich mit dem christlichen Glauben auseinander zu
setzen, besucht seit (Nennung Dauer) und hat vom (...) bis (...) einen (...)
(Nennung Kurs) absolviert. Ein Ziel des Kurses sei dabei, die Teilnehmer
zu trainieren, wie sie das Evangelium an ihre Landsleute hier in der
Schweiz und über die Grenzen hinaus verkündigen könnten (vgl. [Nennung
Beweismittel]). Ein vom Beschwerdeführer am christlichen Glauben ge-
zeigtes Interesse ist durch seine Aussagen und diverse Bestätigungs-
schreiben dokumentiert. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Informati-
onen kann gesamthaft gesehen indessen nicht darauf geschlossen wer-
den, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben in einer als objektiv ge-
sehen sehr aktiven und exponierten Weise auslebt, selbst wenn ein Ansatz
zu einer beginnenden missionierenden Tätigkeit respektive die Absicht des
Beschwerdeführers, eine solche aufzunehmen, besteht.
5.1.3 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer an, er sei ein
Jahr nach seiner Ankunft in der Schweiz in Kontakt mit Mitgliedern einer
(Nennung Kirche) gekommen, weshalb ein Kalkül hinter seiner Konversion
zu verneinen sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdefüh-
rer – obschon er bereits im Jahr (...) begonnen haben will, sich mit dem
christlichen Glauben auseinanderzusetzen und im (...) angefangen habe,
einen (Nennung Kurs) zu besuchen – weder im Verlaufe des am 7. Dezem-
ber 2017 abgeschlossenen ersten Asylverfahrens noch im Rahmen des im
Februar 2018 durchgeführten Wiedererwägungsverfahrens den Schweizer
Asylbehörden gegenüber irgendeinen Hinweis zu einer Auseinanderset-
zung mit dem christlichen Glauben lieferte. Dies wäre jedoch, nicht zuletzt
mit Blick auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG; Art. 13
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Seite 12
VwVG), von ihm zu erwarten sowie möglich und zumutbar gewesen, zumal
er nun daraus flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile für seine Person ab-
leitet. Trotzdem sah er sich erst nach Eintritt der Rechtskraft der beiden
erwähnten Verfahren veranlasst, in einem neuerlichen Asylgesuch den
christlichen Glauben und seine Konversion als Grund für die Einreichung
des Gesuchs zu erwähnen, was Zweifel an der dargelegten Intensität des
christlichen Glaubens aufkommen lässt. Mit Blick auf Art. 3 Abs. 4 AsylG
und die darin insbesondere stipulierte Berücksichtigung der FK ist jedoch
unbesehen der Frage, ob im Vorgehen des Beschwerdeführers ein allen-
falls als berechnend zu erachtendes Verhalten zu erkennen wäre, Folgen-
des festzuhalten: Es bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für die An-
nahme, in Guinea wisse jemand von der geltend gemachten Konversion
des Beschwerdeführers, und es ist nicht anzunehmen, dass Personen, die
den Beschwerdeführer im Rahmen seiner hiesigen Aktivitäten treffen,
seine Konversion in Guinea preisgeben würden, zumal es sich dabei eben-
falls um Christen (und allfällige Konvertiten) handelt. Aus den Akten wird
weiter nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend ge-
macht, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz Familienangehörige oder
andere Personen aus seinem sozialen Umfeld in Guinea über die ange-
führte Konversion informiert hätte. Sodann hat die Vorinstanz zu Recht und
mit zutreffender Begründung die vom Beschwerdeführer eingereichten Un-
terlagen zur allgemeinen Diskriminierung und Gewalt gegen Konvertiten
gewürdigt und festgestellt, dass er aus diesen keinen persönlichen Bezug
zu seiner Situation herzustellen vermag, weshalb zur Vermeidung von Wie-
derholungen auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Ent-
scheid zu verweisen ist (vgl. S. 5, 1. Abschnitt). Soweit er in seiner Rechts-
mitteleingabe auf seinen strenggläubigen (Nennung Verwandter) und Pat-
riarchen der Familie verweist, der seine Konversion nicht akzeptieren und
als schwere Sünde gegen den Islam auffassen werde, weshalb er schwere
Repressionen durch die Familie zu befürchten habe, handelt es sich dabei
um eine blosse, durch keinerlei Indizien oder Belege gestützte Parteibe-
hauptung. In Anbetracht der im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erach-
teten Asylvorbringen und der überdies zu diesen divergierenden Angaben
in der Beschwerdeschrift ist ferner auszuschliessen, dass es sich beim er-
wähnten (Nennung Verwandter) um den Patriarchen der Familie handelt
und dieser die Mutter des Beschwerdeführers geschlagen haben soll (vgl.
Urteil D-2401/2016 E. 4). Alleine die Befürchtung, im Fall einer Rückkehr
von der Familie wegen seiner Hinwendung zum christlichen Glauben Re-
pressalien ausgesetzt zu werden, vermag keinen unerträglichen psychi-
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Seite 13
schen Druck zu begründen, welcher dem Beschwerdeführer ein men-
schenwürdiges Leben in seiner Heimat verunmöglichen oder in unzumut-
barer Weise erschweren würde.
5.1.4 In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich der Beschwer-
deführer – selbst in der Annahme, er hätte nach einer Rückkehr mit Nach-
stellungen seitens der Familienangehörigen zu rechnen – dieser Verfol-
gung durch geeignete Verlegung seines Wohnsitzes entziehen könnte. Es
kann davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer mög-
lich wäre, sich ohne das Wissen seiner Familie entweder in der Millionen-
stadt B._______ selber oder in einer anderen Stadt Guineas, in welcher
die christliche Bevölkerung zur Hauptsache lebt, allfälligen Nachstellungen
seiner Familie zu entziehen, auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass
er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten
konfrontiert wäre, da er nicht oder nur in beschränktem Ausmass auf sein
bisherigen Beziehungsnetz zurückgreifen könnte. Diesbezüglich ist mit
Blick auf seinen letzten Wohnort B._______ immerhin festzustellen, dass
er dort über (Nennung Beziehungen) verfügt, mit denen er in Kontakt stehe
(vgl. act. A14/17 S. 5).
5.2 Die Vorinstanz hat demnach in nicht zu beanstandender Weise das
Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr verneint,
dem Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft zutreffend nicht
zuerkannt und das Mehrfachgesuch zu Recht abgewiesen. Der Antrag auf
Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung ist demnach
ebenfalls abzuweisen.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.1.2 Das SEM wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flücht-
lingseigenschaft erfüllen. Nachdem in der Verfügung vom 24. Juli 2019
rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
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müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2.1 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt
eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als
konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegwei-
sung dorthin ist grundsätzlich zumutbar (vgl. hierzu beispielsweise die Ur-
teile des BVGer E-7086/2018 vom 18. April 2019 E. 6.4.2, E-6561/2018
vom 10. April 2019 E. 6.4.2, E-559/2018 vom 25. Juli 2018 E. 8.4.3).
8.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach B._______, wo der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt
hat, letztmals in seinem Urteil D-2401/2016 vom 7. Dezember 2017 bejaht.
An dieser Einschätzung ist weiterhin festzuhalten. Der Beschwerdeführer
hat auf Beschwerdeebene keinerlei Gründe angeführt, welche an den bis-
herigen Schlussfolgerungen, die zur Bejahung der Zumutbarkeit in indivi-
dueller Hinsicht geführt haben, Zweifel aufkommen liessen.
Es ist somit davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer gelingen
dürfte, sich in seiner Heimat in sozialer und beruflicher Hinsicht wiederein-
zugliedern.
8.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so-
wohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
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8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm je-
doch am 19. August 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist
von der Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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