B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4079/2014
U r t e i l v o m 3 . A u g u s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2014 / N (…).
D-4079/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger turkmenischer
Ethnie aus der Provinz Aleppo – verliess seinen Heimatstaat eigenen An-
gaben zufolge am 4. oder 5. August 2013 und gelangte über die Türkei und
Libyen am 5. September 2013 nach Italien, wo er sich geweigert habe, sei-
ne Fingerabdrücke abzugeben. Am 11. September 2013 reiste er schliess-
lich in die Schweiz und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der Befra-
gung zur Person (BzP) vom 19. September 2013 sowie der Anhörung zu
den Asylgründen vom 9. Mai 2014 im Wesentlichen geltend, er habe etwa
im Juni 2011 seinen Freund Mohammed (M.) in die abgeriegelte Ortschaft
C._______ begleitet, um den Leuten dort Lebensmittel (und ein wenig
Geld) zu bringen. Vor C._______ hätten sie einen Kontrollpunkt passieren
müssen, wo sie von Soldaten der syrischen Armee registriert und nach dem
Grund für ihren Aufenthalt in diesem Gebiet gefragt worden seien. Sie
seien einige Stunden in C._______ geblieben und dann wieder nach Al-
eppo zurückgekehrt. Die Behörden hätten später begonnen, Leute zu ver-
haften, die anderen Leuten geholfen hätten. Sein Freund M. sei auch –
etwa zwischen Februar und Mai 2012 – verhaftet worden. Er selbst sei
nicht zu Hause gewesen, als die Behörden bei ihm vorbeigekommen seien,
um ihn zu verhaften. Als er von seiner Familie erfahren habe, dass die Be-
hörden bei ihnen gewesen seien und M. verhaftet worden sei, sei er nicht
mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich für etwa drei Monate
in einem Dorf namens D._______ nahe der türkischen Grenze versteckt.
M. sei nach eineinhalb Monaten wieder freigelassen worden und habe ihm
erzählt, dass er im Gefängnis unter Folter angegeben habe, dass er (der
Beschwerdeführer) die Freie Syrische Armee (FSA) mit Geld unterstützt
habe beziehungsweise unterstützen würde. Sein Name stehe deshalb (im-
mer noch) auf einer Liste von gesuchten Personen. Dies habe er von einem
Verwandten, der in E._______ als Vorsteher eines Polizeipostens arbeite,
erfahren.
Er sei in Syrien nicht nur vom Regime gesucht worden, sondern auch von
"religiösen Fanatikern" respektive von Leuten der Organisation "Islamic
State in Iraq and Damascus" (nachfolgend: ISIS; seit Ende Juni 2014: "Is-
lamic State" [IS]; Anmerkung des Gerichts) unter Druck gesetzt worden.
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Diese seien – nachdem die Region durch die FSA "befreit" worden sei – zu
ihm gekommen und hätten ihm aufgrund seiner Ethnie und seines Namens
vorgeworfen, ein Alawit zu sein respektive dem syrischen Regime anzuge-
hören. Sie hätten ihn einmal (im August 2012) für einen Tag festgehalten
und ihn mit dem Hinweis entlassen, sie würden seinen Fall nach der Rück-
kehr des "Führers" anschauen. Sie hätten ihm mit dem Tod gedroht und
ihn von Zeit zu Zeit aufgesucht, wobei sie Geld verlangt hätten.
Weitergehend wird auf die Protokolle bei den Akten und die nachfolgenden
Erwägungen verwiesen.
B.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren seine
Identitätskarte und Kopien von vier Seiten seines Reisepasses zu den Ak-
ten.
C.
C.a Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 – eröffnet am 20. Juni 2014 – stellte
die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die
Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen gegen-
wärtiger Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.b Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer von den syrischen
Behörden überhaupt gesucht werden sollte. Er sei zwar im Juni 2011 re-
gistriert worden, als er in die umstellte Ortschaft C._______ gegangen sei.
Jedoch sei er erst zirka ab Februar 2012 gesucht worden. Es sei hier kein
unmittelbar zeitlicher Zusammenhang ersichtlich. Im Übrigen habe er da-
mals bei der Kontrolle vor C._______ gesagt, er würde Freunde unterstüt-
zen wollen. Die Behörden hätten ihn somit mit grösster Wahrscheinlichkeit
erst gar nicht in die erwähnte Ortschaft eingelassen, wenn der Verdacht
auf Unterstützung der Opposition bestanden hätte. Des Weiteren sei sein
Freund M. zwischen Februar und Mai 2012 zwar inhaftiert, jedoch nach
eineinhalb Monaten wieder freigelassen worden. Den Grund der Freilas-
sung habe der Beschwerdeführer nicht sagen können, obwohl er mit M.
angeblich nach dessen Freilassung noch einmal gesprochen habe. Auf-
grund der Freilassung seines Freundes M. sei davon auszugehen, dass
die syrischen Behörden festgestellt hätten, dass jener sich nichts habe zu
Schulden kommen lassen, weshalb der Beschwerdeführer auch nichts zu
befürchten gehabt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer im Verlaufe
des Verfahrens unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wann er sich wo
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versteckt gehalten habe. So habe er sich gemäss seinen Aussagen an der
BzP in D._______ versteckt, nachdem er erfahren habe, dass er gesucht
worden sei. Bei der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, dass er be-
reits in D._______ gewesen sei, als die Behörden ihn zu Hause gesucht
hätten. Später habe er ausgeführt, er sei zu dieser Zeit bei einer Tante vä-
terlicherseits in Aleppo gewesen. Aufgrund seiner nicht nachvollziehbaren
und teilweise widersprüchlichen Aussagen sei es ihm nicht gelungen, eine
begründete Furcht vor Verfolgung (durch die syrischen Behörden) im Sinne
von Art. 7 AsylG (SR 142.31) glaubhaft darzulegen.
Der Beschwerdeführer habe zudem geltend gemacht, dass er von ISIS mit
dem Tod bedroht worden sei. Hierzu habe er zu Protokoll gegeben, dass
er von ISIS während eines Tages festgehalten worden sei. Er habe dort
gesagt, dass er der Opposition angehören würde, und sei dann freigelas-
sen worden mit der Drohung, dass man ihn töten werde. Dies sei nicht
nachvollziehbar. Wenn ISIS ihn hätte töten wollen, dann wäre dies anläss-
lich der angeführten Festnahme erfolgt. Indem er freigelassen worden sei,
zeige sich vielmehr, dass ISIS ihn nicht dem syrischen Regime zuordne
und daher kein Interesse an seiner Person habe. Es sei ihm somit auch
nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung durch ISIS glaub-
haft zu machen.
D.
D.a Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
21. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
dabei in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei
in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben, es sei seine Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht liess er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtpflege, um amt-
liche Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchen.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.b Der Beschwerdeschrift lag eine Fürsorgebestätigung vom 2. Juli 2014
bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2014 wies der vormalige Instruktions-
richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
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Seite 5
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis
zum 8. August 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten.
F.
Der Kostenvorschuss ging am 5. August 2014 bei der Gerichtskasse ein.
G.
G.a Mit Eingabe vom 8. August 2014 liess der Beschwerdeführer ein Ge-
such um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 24. Juli 2014 ein-
reichen.
G.b Dieser Eingabe lagen zwei fremdsprachige Bestätigungsschreiben
(ein undatiertes Schreiben von F._______, The National Coalition of the
Syrian Revolution and Opposition Forces; ein Schreiben von "führenden
Mitgliedern" des Syrian Turkmen National Bloc vom 16. Juli 2014; je mit
"behelfsmässiger" Übersetzung), ein Briefumschlag sowie zwei im Internet
abrufbare Berichte (MapAction, Syrian border crossings, Syria Needs Ana-
lysis Project – September 2013; Al-Monitor, Who controls Syrian border
crossings?, gepostet am 17. Juli 2014) bei.
H.
Mit Verfügung vom 13. August 2014 wies der vormalige Instruktionsrichter
das Gesuch um Wiedererwägung vom 8. August 2014 betreffend unent-
geltliche Prozessführung inkl. unentgeltlicher Rechtsbeistand ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM)
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel
in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 7
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten – in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz – zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die
syrischen Behörden oder ISIS glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. C.b vorstehend).
Die Beschwerdevorbringen vermögen die vorinstanzlichen Ausführungen
nicht zu entkräften. Es ist insbesondere festzuhalten, dass auch der in der
Beschwerde zitierte Bericht von Human Rights Watch ([…]; vgl. Beschwer-
deschrift S. 4) nicht geeignet ist, das geltend gemachte Verfolgungsinte-
resse der syrischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers
glaubhaft erscheinen zu lassen, zumal sich dieser nicht direkt auf den Be-
schwerdeführer bezieht und im Übrigen in zeitlicher Hinsicht nicht mit sei-
nen Aussagen übereinstimmt. So wird in diesem Bericht unter anderem
festgehalten, dass es bereits Mitte Mai 2011 zu zahlreichen Verhaftungen
in C._______ gekommen sei (vgl. a.a.O. S. 29 und 36), weshalb nicht die
Rede davon sein kann, dass – wie in der Beschwerde zur Erklärung des
fehlenden zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Registrierung des Be-
schwerdeführers vor C._______ etwa im Juni 2011 und der Suche nach
ihm anfangs 2012 vorgebracht wird – die Situation erst später eskalierte
respektive die Verhaftungswelle erst später stattfand (vgl. Beschwerde-
schrift S. 5). Dass die Freilassung von M. sodann erfolgt sein soll, weil er
unter Folter unter anderem den Namen des Beschwerdeführers preisge-
geben habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 6 oben), überzeugt insofern nicht,
als den syrischen Behörden dieser Name aufgrund der Registrierung be-
reits bekannt war. Welche weiteren gewichtigen Erkenntnisse M. hätte
preisgeben können, wird nicht dargetan. Im Übrigen führte der Beschwer-
deführer selber aus, er wisse den Grund für die Freilassung nicht (vgl.
A 26/13 S. 4). Dem Beschwerdevorbringen, der von der Vorinstanz aufge-
zeigte Widerspruch im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Beschwer-
deführers in D._______ basiere auf einer ungenauen Übersetzung anläss-
lich der Anhörung respektive einer Fehldeutung, ist sodann entgegenzu-
halten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut des Anhörungsprotokolls
(wie auch denjenigen des Protokolls der BzP) mit seiner Unterschrift be-
stätigt hat und sich deshalb seine Aussagen – so wie sie protokolliert wur-
D-4079/2014
Seite 8
den – grundsätzlich entgegenhalten lassen muss, zumal er die überset-
zende Person gut verstanden haben will (A 26/13 S. 1 und 13). Im Übrigen
ergeben sich aus dem Anhörungsprotokoll keine Anhaltspunkte, die auf
Schwierigkeiten bei der Übersetzung hindeuten. Allerdings ist zuzugeste-
hen, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich zu jener Zeit
in D._______ versteckt (vgl. A 26/13 S. 4 unten), einen gewissen Interpre-
tationsspielraum hinsichtlich des genauen Zeitpunktes bietet. Wie es sich
damit genau verhält, kann jedoch offen bleiben, erweist sich der vom SEM
genannte Widerspruch doch insgesamt nicht als entscheidend. Entgegen
den Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der eintägigen Inhaf-
tierung durch die ISIS-Leute – sofern überhaupt glaubhaft – ist sodann da-
von auszugehen, dass diese den Beschwerdeführer angesichts des be-
kanntermassen unbarmherzigen Vorgehens nicht (auch nicht gegen Geld-
zahlung) freigelassen hätten, wenn allenfalls für den abwesenden Ent-
scheidungsträger ein Interesse an seiner Person hätte bestehen können.
Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem zweiten in der Be-
schwerde zitierten Bericht (Al-Monitor, Al-Qaeda in Syria targets Turkmen
minority, 3. Dezember 2013) nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich
dieser ebenfalls nicht direkt auf ihn bezieht. Aufgrund dieses Berichts (al-
lein) ist im Übrigen nicht von einer Kollektivverfolgung (vgl. zu den Anfor-
derungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung: BVGE 2014/32
E. 7.2 m.w.H.) von Turkmenen in Syrien auszugehen.
5.2 Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist sodann festzustel-
len, dass die Aussagen des Beschwerdeführers insbesondere in zeitlicher
Hinsicht sehr unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. A 4/12 S. 8 f.; A 26/13
F30, F42 f. und F53). Seine Erklärung, er könne sich wegen der Vorkomm-
nisse in Syrien nicht an die Daten erinnern (vgl. A 26/13 F43), überzeugt
nicht vollumfänglich. Er hätte zumindest in der Lage sein müssen, bezüg-
lich der objektiv als einschneidend zu erachtenden Erlebnisse – beispiels-
weise die erstmalige behördliche Suche nach ihm und die eintägige Fest-
nahme durch ISIS – genaue(re) zeitliche Angaben zu machen (A 4/12 S. 9;
A 26/13 F53). Auch lassen sich in seinen Aussagen zahlreiche weitere, von
der Vorinstanz nicht aufgezeigte Ungereimtheiten finden. So erklärte der
Beschwerdeführer beispielsweise an der BzP zu seiner Ausreise aus Sy-
rien, er sei von Aleppo aus zusammen mit G._______ (N […]) nach
(Gazi)Antep in der Türkei gereist (vgl. A 4/12 S. 6 und Wiedererwägungs-
gesuch vom 8. August 2014 S. 3). Entsprechend gab er an der BzP auch
an, er habe sich zirka drei Monate in D._______ versteckt und sei dann
nach Aleppo zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe
(vgl. A 4/12 S. 3 und 9). Im Widerspruch dazu führte er an der Anhörung
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Seite 9
aus, er habe sich die letzte Zeit in Syrien meistens in D._______ aufgehal-
ten und sei mit G._______, der von Aleppo gekommen sei, von D._______
in die Türkei gegangen (A 26/13 F82 f.).
5.3 Mit dem Gesuch um Wiedererwägung vom 8. August 2014 liess der
Beschwerdeführer zwei Schreiben einreichen. Im Wiedererwägungsge-
such führte er dazu zusammengefasst aus, die Schreiben würden beide
bestätigen, dass ihm von der syrischen Regierung vorgeworfen worden sei,
Demonstrationen und Hetze gegen das Assad-Regime betrieben zu ha-
ben, weshalb er aus Angst in die nördlichen Regionen des Landes geflüch-
tet sei. Das Schreiben von führenden Mitgliedern des "Syrian Turkmenen
National Bloc" belege zudem seine Vorbringen betreffend seiner Aktivitäten
für die Rechte der Turkmenen. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Diese
Schreiben bestätigen zwar – wie bereits in der Verfügung vom 13. August
2014 festgestellt – in allgemein gehaltener Form die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, wonach er gesucht werde. Aus ihnen ist jedoch nicht er-
sichtlich, aus welchen Quellen die Schreibenden ihre Informationen haben,
und ob sie diese verifiziert haben. Es ist zudem festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerde-
schrift nicht geltend machte, wegen Demonstrationsteilnahmen und/oder
wegen seines Engagements für die Turkmenen gesucht worden zu sein,
sondern weil sein Freund während der Haft zugegeben habe, dass er die
Opposition finanziell unterstützt habe. Die mit dem Wiedererwägungsge-
such vom 8. August 2014 eingereichten Schreiben sind nach dem Gesag-
ten nicht geeignet, eine asylrelevante Gefährdung zu belegen, sondern be-
stärken im Gegenteil die Ansicht, dass es sich bei den Vorbringen des Be-
schwerdeführers um ein Sachverhaltskonstrukt handelt.
5.4 Zusammenfassend – und ohne weitere Ungereimtheiten anzuführen –
ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor
asylrelevanter Verfolgung in seinem Heimatland glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und
sein Asylgesuch abgelehnt. Die übrigen Beschwerdevorbringen und die mit
dem Wiedererwägungsgesuch vom 8. August 2014 eingereichten Berichte
(betreffend Kontrolle der syrischen Grenzübergänge) sind nicht geeignet,
eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt,
weiter darauf einzugehen.
6.
D-4079/2014
Seite 10
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer wegen
gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz aufgenommen. Weitere Ausführungen zur Frage des Wegwei-
sungsvollzugs erübrigen sich daher.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der am
5. August 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4079/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: