B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4079/2018
law/rep
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Juni 2018 / N (…).
D-4079/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein ethnischer B._______, im Dorf C._______,
Subzoba D._______, Zoba E._______ aufgewachsen und seit dem Jahr
2007 mit seiner Familie in der Stadt D._______ wohnhaft – gelangte am
4. August 2015 in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nach-
suchte. Am 14. August 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) F._______ seine Personalien und befragte ihn zum Reise-
weg sowie – summarisch – zu den Gründen für das Verlassen seines Hei-
matlandes (sogenannte Befragung zur Person, BzP). Am 1. März 2017
hörte ihn das SEM ein erstes Mal einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Eine zweite ausführliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das
Staatssekretariat fand am 4. Juni 2018 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches führte dieser im Wesentlichen aus,
er habe die Schule mit mehreren Wiederholungen bis zur Ausreise und da-
bei die zehnte Klasse besucht. Am (…) hätten die Schüler mitbekommen,
dass die Behörden in den Quartieren G._______ und H._______ damit be-
schäftigt waren, zahlreiche Gebäude niederzureissen, welche illegal errich-
tet worden seien. Daraufhin hätten sie sich spontan zu einer Protestkund-
gebung formiert, wobei es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der
Polizei gekommen sei. Am (…) hätten die Behörden in D._______ eine
grosse Razzia durchgeführt, um die protestierenden Schüler festzuneh-
men, wobei er sich einer Festnahme durch Flucht habe entziehen können.
Daraufhin habe er seine Heimat am 7. März 2015 in Richtung Äthiopien
verlassen. Wenig später habe er vernommen, dass verhaftete Mitschüler
in den Militärdienst eingezogen worden seien. Ausserdem sei sein Vater,
der kurz vom Militärdienst nach Hause zurückgekehrt sei, festgenommen
worden und seither unbekannten Aufenthalts. Im Sudan angekommen,
habe er von seiner Mutter erfahren, dass im Jahr 2015 mehrere Male zu
Hause nach ihm gesucht worden sei.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens seine eritreische Identitätskarte im Original ein. Darüber hinaus
reichte er seine Child Health Karte, zwei Schulzeugnisse aus der achten
und der zehnten Klasse sowie die Kopie der eritreischen Identitätskarte
seiner Mutter ein.
B.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 – eröffnet am 14. Juni 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
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und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an. Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im
Wesentlichen damit, seine Verfolgungsvorbringen seien zufolge massiver
Widersprüche nicht glaubhaft.
C.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die Ver-
fügung des SEM vom 13. Juni 2018 mittels seines Rechtsvertreters Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die Verfü-
gung des SEM vom 13. Juni 2018 sei in den Dispositivpunkten 4 und 5
aufzuheben und ihm wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Im Weiteren wurde beantragt, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a
und Abs. 3 AsylG (SR 142.31) zu bewilligen, daher sei der Rechtsvertreter
als amtliche Verbeiständung zu bestellen und es sei auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lag eine Kosten-
note vom 12. Juli 2018 bei.
D.
Mit Begleitschreiben vom 16. Juli 2018 reichte der Rechtsvertreter eine auf
seinen Mandanten ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der So-
zialen Dienste der Gemeinde I._______ vom 16. Juli 2018 nach.
E.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
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Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen den in den
Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheides angeordneten
Vollzug der Wegweisung.
2.2 Bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen
kommen ausschliesslich Bestimmungen des Ausländergesetzes zur An-
wendung, weshalb sich vorliegend die Kognition der Beschwerdeinstanz
aus Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG ergibt. Die zulässigen Rügen umfas-
sen demzufolge die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit (vgl.
dazu ausführlich BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Im vorliegenden Fall liegt die Besonderheit vor, dass sich die Beschwerde
aufgrund neuer Erkenntnisse beziehungsweise einer geänderten Rechts-
auffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbe-
gründet erweist, die im vorliegenden Fall auf dem jüngst ergangenen Urteil
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 beruht, das der Öffentlichkeit medial am
12. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde. Das besagte Urteil hat die
Frage der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei
anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst geklärt (vgl.
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hierzu im Einzelnen E. 6 und 7 nachstehend). Zwar decken sich die Be-
griffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen
Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prü-
fung der offensichtlichen Unbegründetheit ist jedoch der Urteilszeitpunkt
massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustel-
len ist (vgl. BGE 133 III 614 E. 5).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG ist vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet worden.
4.
In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer
sei im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea erst 21 Jahre alt gewesen. Ange-
sichts der Regelvermutung des SEM, wonach eine Dienstentlassung in
Eritrea grundsätzlich erst nach fünf bis zehn Jahren möglich sei, müsse
somit davon ausgegangen werden, dass er noch keinen Militärdienst ge-
leistet habe. Namentlich bei Personen, die ihren Militärdienst noch nicht
abgeleistet hätten, sei entgegen der Annahme der Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in
ihr Heimatland mit hoher Wahrscheinlichkeit in den Militärdienst eingezo-
gen würden (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017
E. 13.2 und 13.3). Damit drohe ihm eine Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK,
weshalb der Wegweisungsvollzug sowohl unzulässig als auch unzumutbar
sei. Hinzu komme, dass nicht davon auszugehen sei, dass er sich im Falle
einer Rückkehr wirtschaftlich integrieren und seinen Lebensunterhalt finan-
zieren könnte (vgl. Beschwerde S. 6 f.).
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
6.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da sich die vorlie-
gende Beschwerde lediglich gegen den angeordneten Vollzug der Weg-
weisung richtet (vgl. E. 2.1) richtet, nicht aber gegen die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs durch die Vo-
rinstanz, erübrigen sich weitere diesbezügliche Erörterungen
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli
2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug der
Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) be-
trachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl.
a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen
und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O.
E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst
herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungs-
weise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage
der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genom-
men wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grund-
ausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür
ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversu-
che und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und
auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere
durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbrei-
tet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche
Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl.
a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im
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militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht
der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch auf-
grund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos aus-
gesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen
Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von an-
derer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher
Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen
Nationaldienst vor allem tiefe Entlohnung für die Dienstleistung problema-
tisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Natio-
naldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O.
E. 5.2.2).
6.4 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nati-
onaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und
für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf
bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für
die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser
als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei.
Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Miss-
handlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes,
dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende und
jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen
werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verlet-
zung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2
EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von Art. 3
EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Einzie-
hung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl.
a.a.O. E. 6.1). Es könne gleichsam auch nicht davon ausgegangen wer-
den, Nationaldienstleistende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nati-
onaldienst führe mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs (vgl. a.a.O. E. 6.2).
6.5 Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund zur Annahme, für den Be-
schwerdeführer bestehe aufgrund der im Falle der Rückkehr absehbaren
Einberufung in den Nationaldienst ein tatsächliches und unmittelbares Ri-
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siko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK. Es erüb-
rigt sich unter diesen Umständen, auf weitere Einzelheiten in der Be-
schwerdebegründung einzugehen, und es kann diesbezüglich vollumfäng-
lich auf das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 verwiesen werden. An-
gesichts des Gesagten kann auch die Frage, ob das SEM durch die Ver-
neinung der reellen Gefahr für den Beschwerdeführer, im Falle einer Rück-
kehr in seine Heimat in den (zivilen) Nationaldienst eingezogen zu werden
(vgl. Verfügung SEM S. 6 Abs. 6), die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts (vgl. D-2311/2016 E. 13.2) verkannt und damit seine Begrün-
dungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt habe (vgl. Be-
schwerde S. 6/7 i.V.m. S. 7 f. Ziff. 2.2), offengelassen werden.
7.
7.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
7.2 Beim Beschwerdeführer handelt sich um einen jungen und gesunden
Mann mit Berufserfahrung. So habe er während der letzten Schuljahre als
Tagelöhner in einer Bäckerei gearbeitet (vgl. act. A3 S. 4 Ziff. 1.17.05 und
act. A16 S. 8 F60 f.). Ausserdem würden Verwandte väterlicherseits, die
von der Landwirtschaft lebten, seine Familienangehörigen unterstützen
(vgl. act. A16 S. 7 F 56 f.). Weitere enge Verwandte würden in der Subzoba
D._______ und im nahegelegenen J._______ leben. Ausserdem arbeite
ein weiterer Onkel seit einiger Zeit illegal in K._______ (vgl. act. A16 S. 7
F 47 bis 52 und F 58). Damit ist von einem hinreichenden familiären Bezie-
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hungsnetz des Beschwerdeführers in Eritrea auszugehen. Besondere Um-
stände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Überdies haben sich jüngst
weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea
jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung,
Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich
vorerst nicht, 11. Juli 2018). Wie bereits erwähnt (vgl. E. 6.3 mit Verweis
auf das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.2) kann nicht davon aus-
gegangen werden, Nationaldienstleistende seien generell im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet. Die im Falle der Rückkehr nach Erit-
rea absehbare Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Na-
tionaldienst führt mithin generell nicht zur Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich im Falle des Be-
schwerdeführers somit nicht als unzumutbar.
8.
Schliesslich ist derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell
nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch pra-
xisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Be-
schwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Be-
schwerde vom 12. Juli 2018 war jedoch im Zeitpunkt der Einreichung nicht
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als aussichtslos zu bezeichnen, da das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli
2018 des Bundesverwaltungsgerichts der Öffentlichkeit zeitgleich mit der
Beschwerdeeinreichung (12. Juli 2018) bekanntgemacht wurde. Da ferner
die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist, ist das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demzufolge
ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung ebenfalls gutzuheissen und
antragsgemäss Herr Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende Thurgau, als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
11.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für
die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher
Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu ent-
schädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat in seiner Ho-
norarnote ein Honorar von Fr. 650.– (Aufwand von 3,25 Stunden zu einem
Stundenansatz von Fr. 200.–) sowie Barauslagen von Fr. 20.– eingesetzt,
was einen Gesamtbetrag von insgesamt Fr. 670.– ergibt. Der Stundenan-
satz ist auf Fr. 150.– zu kürzen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand er-
scheint angemessen. Dem Rechtsbeistand ist somit ein Betrag von
Fr. 510.– (gerundet) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Dem
Beschwerdeführer wird Ass. iur. Christian Hoffs als unentgeltlicher Rechts-
beistand beigeordnet.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichem Rechtsbei-
stand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 510.–.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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