Abtei lung IV
D-4080/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Mai 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4080/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimat-
land am 3. April 2007 und gelangte von Tschechien und ihm unbe-
kannten Ländern her kommend am 10. April 2007 in die Schweiz, wo
er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 11. April
2007 summarisch befragt. Am 8. Mai 2007 führte das BFM eine Anhö-
rung durch.
Dabei machte der Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in _______
im Wesentlichen geltend, Sympathisant der DHKP-C gewesen zu sein.
Zur Organisation Temel Hakler habe er enge Beziehungen gepflegt.
Er habe an zahlreichen Protestveranstaltungen teilgenommen und sei
wiederholt bei der Durchführung behilflich gewesen. Anlässlich von
Kundgebungen sei er 1999 beziehungsweise im Jahr 2000 festgenom-
men und nach einem Tag wieder freigelassen worden. Bei einer von
ihm im Jahre 2002 geleiteten Veranstaltung im Zusammenhang mit ei-
nem durch die Polizei getöteten Kameraden sei er fotografiert worden.
Die Aufnahme sei in einer Zeitung veröffentlicht worden. Im Jahre
2004 sei er erneut vorübergehend festgenommen worden. Am 7. De-
zember 2006 habe er sich anlässlich einer polizeilichen Razzia im Ver-
einslokal der Temel Hakler aufgehalten. Am 19. Dezember 2006 habe
er an einer Protestveranstaltung der Gefangenenhilfsorganisation Tay-
ad und einer weiteren Bewegung teilgenommen. Eine dabei gemachte
Bildaufnahme von ihm sei wiederum in einem Printmedium publiziert
worden. Im Zusammenhang mit den Todesfastenaktionen hätten am
4. und 7. Januar 2007 unbewilligte Demonstrationen stattgefunden. Er
habe bei der Planung und Durchführung geholfen. Am 9. Januar 2007
hätten die Sicherheitskräfte seinetwegen die elterliche Wohnung
durchsucht. Er selbst habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause,
sondern sicherheitshalber bei Freunden aufgehalten. Seine Angehöri-
gen seien massiv eingeschüchtert worden. Man habe damit gedroht,
ihn (den Beschwerdeführer) in einem Typ-F-Gefängnis zu inhaftieren.
Eine Woche später sei die Wohnung erneut durchsucht worden. Es
seien mehrere Personen angehalten beziehungsweise im Rahmen ei-
ner Razzia im Vereinslokal der Temel Haklar festgenommen und zu
ihm befragt worden. Zudem sei die Wohnung seiner Eltern vermehrt
überwacht worden. Er habe sich bei seiner Schwester aufgehalten und
sei dort telefonisch bedroht worden. Um sie nicht in Gefahr zu bringen,
sei er nach einem Monat wieder zu Freunden gezogen. Sein Vater sei
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seinetwegen aber nach wie vor unter Druck gesetzt worden. In Anbe-
tracht dieser Sachlage und wegen des bevorstehenden Militärdienstes
habe er sich zur Flucht entschlossen.
B.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2007 – dem Beschwerdeführer am selben
Datum mündlich eröffnet – lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung
führte es aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend
Verfolgung durch die türkischen Behörden seien nicht glaubhaft. Seine
Angaben zur angeblichen Suche und zur möglichen Gefährdung seien
wiederholt vage ausgefallen. Zudem habe er es unterlassen, mit Hilfe
eines Anwalts in Erfahrung zu bringen, ob gegen ihn tatsächlich ermit-
telt werde oder nicht. Seine unter anderem vorgebrachte Erklärung, er
habe dazu keine Gelegenheit gehabt, könne nicht nachvollzogen wer-
den. Entsprechend fehlten substanziierte Hinweise auf eine relevante
Gefährdung im Heimatland. Ausserdem sei er nicht in der Lage ge-
wesen, ein tatsächlich ausgeübtes politisches Engagement im vorge-
brachten Ausmass plausibel zu machen. Die diesbezüglichen Schil-
derungen vermittelten nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Al-
lein das Vorbringen, auf Kundgebungen fotografiert worden zu sein,
begründe für sich alleine noch keine asylrelevante Gefährdung.
Schliesslich erfolge eine allfällige Bestrafung wegen Militärdienstver-
weigerung in der Türkei ausschliesslich gestützt auf rechtsstaatlich le-
gitime und demnach nicht asylrelevante Motive. Den Vollzug der Weg-
weisung in die Türkei erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 14. Juni 2007 beantragte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzu-
lässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden
mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, eventualiter die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhalts-
feststellung und die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung
von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Be-
gründung machte er geltend, in der Türkei behördlich gesucht zu wer-
den. Von der Schweiz aus habe er von andauernden Suchbemühun-
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gen der Sicherheitskräfte erfahren. Auch wenn er zu Beginn seiner po-
litischen Aktivitäten noch nicht offiziell gesucht worden sei, müsse er
nunmehr damit rechnen, dass die Behörden einen Vorwand hätten, um
gegen ihn vorzugehen. Durch den Beizug eines Anwalts in der Türkei
vor seiner Flucht hätte er seinen Aufenthaltsort preisgeben müssen,
was mit einer Akzentuierung seiner Gefährdung verbunden gewesen
wäre. Aktuell versuche er von der Schweiz aus, mittels eines Anwalts
in der Türkei, abzuklären, ob ein ihn betreffendes Verfahren und ein
Datenblatt existiere. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, diesbe-
züglich den Sachverhalt mittels einer Botschaftsanfrage detailliert ab-
zuklären. Er habe sich entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise poli-
tisch exponiert und sei dadurch zunehmend in den Fokus der Behör-
den geraten. Entsprechende Beweismittel würden nachgereicht. Über-
dies müsse er damit rechnen, bei der Rückkehr wegen des ausste-
henden Militärdienstes festgenommen zu werden. Auch in diesem
Lichte besehen habe er begründete Furcht vor asylrelevanten Nachtei-
len im Heimatland. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug
der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen
verstossen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2007 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Betreffend all-
fällig nachgereichte Beweismittel wurde auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ver-
wiesen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2007 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Selbst wenn der Beschwerdeführer auf
einer Fotografie in einer Zeitschrift als Kundgebungsteilnehmer er-
kennbar gewesen sein sollte, könne dadurch noch nicht auf begrün-
dete Furcht vor ernsthaften Nachteilen geschlossen werden.
F.
Mit Replik vom 31. Juli 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinen bis-
herigen Darlegungen fest. Als Belege für die Situation vor Ort respek-
tive sein politisches Engagement gab er zwei bebilderte Zeitungsarti-
kel samt Übersetzungen zu den Akten. Ferner ersuchte er um Einräu-
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mung einer angemessenen Frist zur Nachreichung weiterer Beweismit-
tel. Letzterem entsprach das Bundesverwaltungsgericht implizit.
G.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2008 gab der Beschwerdeführer die Perso-
nalien und die Adresse seines in der Türkei mandatierten Anwalts be-
kannt. Gleichzeitig beantragte er erneut die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
3.
Sachlogisch ist vorab über den Kassationsantrag des Beschwerdefüh-
rers zu befinden. Seine Auffassung, das BFM wäre gehalten gewesen,
mittels einer Botschaftsanfrage weitere Abklärungen vorzunehmen,
kann indes nicht geteilt werden. Vielmehr hat das BFM in ausführ-
lichen und gemäss nachfolgenden Ausführungen zutreffenden Erwä-
gungen dargelegt, weshalb vorliegend eine begründete Furcht vor
asylrelevanten Nachteilen zu verneinen sei. In Anbetracht der Akten-
lage ging das BFM zutreffenderweise von einem rechtsgenüglich er-
stellten Sachverhalt aus, hatte der Beschwerdeführer doch – wenn
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auch in Widerspruch zu anderen Aussagen – wiederholt dargelegt, ge-
gen ihn sei kein Verfahren eingeleitet worden (A 1/10, S. 6; A 6/17,
S. 9). Im Übrigen findet die behördliche Untersuchungsmaxime ihre
Grenze in der Mitwirkungspflicht des Betroffenen; allein der Hinweis
auf nunmehr allfällig bestehende Akten der Ermittlungsorgane vor Ort
bedingt jedenfalls nicht schon zwingend Abklärungen der Asylbehör-
den, da der Beschwerdeführer soweit zumutbar gehalten ist, Beweis-
mittel im Rahmen der Mitwirkungspflicht selber erhältlich zu machen
(Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Durch die blosse Angabe der Adresse ei-
nes türkischen Anwalts ist der Mitwirkungspflicht aber offensichtlich
nicht genüge getan worden beziehungsweise ergeben sich daraus kei-
ne Anhaltspunkte, gegen den Beschwerdeführer sei tatsächlich ein
Verfahren eröffnet worden. Nach dem Gesagten bestand beziehungs-
weise besteht weder im damaligen noch im jetzigen Zeitpunkt Anlass
für die Asylbehörden, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Der An-
trag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist mithin mangels
ersichtlicher Gehörsverletzung abzuweisen.
4.
4.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
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Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend
ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
4.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid das politische En-
gagement des Beschwerdeführers im geltend gemachten Ausmass für
unglaubhaft erachtet. Diese Einschätzung, welche das BFM in über-
zeugenden Erwägungen darlegte, teilt auch das Bundesverwaltungs-
gericht. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer Sympathi-
en für die von ihm erwähnten Organisationen empfindet und an der ei-
nen oder anderen Veranstaltung verbunden mit einer allfälligen Kurz-
festnahme im Anschluss daran teilnahm. Dabei dürfte auch die einge-
reichte Bildaufnahme in einem Presseerzeugnis zustande gekommen
sein. Dass er sich aber mehr als ein blosser Mitläufer engagiert haben
sollte, erscheint entgegen den Beschwerdevorbringen in keiner Weise
als plausibel. So war er auch auf wiederholtes Nachfragen nicht in der
Lage, seine angebliche Beteiligung bei der Organisation und Durch-
führung einer Manifestation auch nur annähernd zu substanziieren
(A 6/17, S. 8). Weitere eher stereotype und kaum mit Realkennzeichen
versehene Aussagen vermitteln jedenfalls nicht das Bild eines eigent-
lichen Politaktivisten (A 6/17, S. 10 und 14). Seine mutmassliche Nähe
zu eher linksgerichteten Kreisen und Organisationen ist zwar nicht zu
bestreiten. Hingegen kann den vorliegenden Akten nichts entnommen
werden, was auf eine markante diesbezügliche Profilierung oder Expo-
nierung schliessen lassen würde, zumal er unter anderem angab, nicht
Mitglied einer Partei, Organisation oder Bewegung gewesen zu sein
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(A 1/10, S. 6). In sich eher widersprüchlich erscheinen sodann die An-
gaben zur angeblichen behördlichen Vorgehensweise gegen ihn.
Einerseits brachte er bei der Summarbefragung vor, die Sicherheits-
kräfte hätten seinetwegen zuhause Razzien durchgeführt. Wenig spä-
ter legte er indes dar, es bestünden keine konkreten Hinweise für eine
behördliche Suche (A 1/10, S. 5 f.). Dieses in sich unstimmige Aus-
sageverhalten wiederholte er anlässlich der Anhörung. Auch dort
wusste er nicht, ob offiziell nach ihm gesucht werde; gleichzeitig er-
wähnte er aber wiederum Razzien bei ihm zuhause (A 6/17, S. 9). In
Anbetracht dieser Ungereimtheiten ist jedenfalls nicht glaubhaft, dass
die Behörden ein relevantes Verfolgungsinteresse gegen den Be-
schwerdeführer entwickelt haben. So hat er es denn bis zum heutigen
Zeitpunkt trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht unterlassen, mit
Hilfe des von ihm bezeichneten Anwalts in der Türkei allfällige Belege,
welche die geltend gemachte Verfolgung erhärten würden, beizubrin-
gen. Dies rechtfertigt aufgrund der Aktenlage den Schluss, dass auch
im heutigen Zeitpunkt nicht aus politischen Gründen gegen ihn im Hei-
matland ein Verfahren anhängig gemacht wurde.
4.4 Im Weiteren stellen allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen
Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins
Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
dar. Es ist ein legitimes Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militär-
dienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische
Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als politisch
motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu
betrachten sind. Allerdings stellt eine wegen Missachtung der Dienst-
pflicht drohende Strafe dann eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn
der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rech-
nen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminie-
rend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch ist. Ebenfalls
illegitim und daher flüchtlingsrechtlich relevant ist eine Einberufung
zum Militärdienst, wenn sie darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus
einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zu-
zufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu ver-
stricken. Beim Beschwerdeführer, welcher den Militärdienst als Flucht-
grund anlässlich der Summarbefragung auch auf Nachfragen noch
nicht angegeben hatte, bestehen indes nach dem Gesagten und ent-
gegen den Beschwerdevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte da-
für, dass eine allfällige militärstrafrechtliche Sanktion relevant höher
als üblich beziehungsweise diskriminierend ausfallen würde. Dies vor
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allem deshalb, weil weder ein markantes politisches Profil des Be-
schwerdeführers noch eine relevante Vorverfolgung ersichtlich sind.
4.5 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, dass er in der Türkei aktuell be-
gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG haben muss. Die diesbezüglichen Erwägungen des BFM sind
entgegen den Beschwerdevorbringen nicht zu beanstanden. Es er-
übrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen oder die beigebrachten
Presseartikel näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern
können. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
7.
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff., und Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008 [Application no. 37201/06]).
Allein die Möglichkeit eines allfälligen militärstrafrechtlichen Verfahrens
erfüllt diese Anforderungen nicht. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818). Diese Bestimmung wird vor allem bei
Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Aus-
ländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Vorausset-
zungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen
Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ih-
ren Heimatstaat zurückkehren können (BVGE 2008 Nr. 5).
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die all-
gemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch
eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer
die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste.
Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell
als unzumutbar zu bezeichnen.
8.3 Der Beschwerdeführer lebte gemäss seinen Aussagen vor der
Ausreise in _______ und verfügt dort über diverse soziale Anknüp-
fungspunkte. Relevante gesundheitliche Probleme können den Akten
nicht entnommen werden. Somit ist davon auszugehen, dass er in der
Türkei nicht in eine existenzgefährdende Situation geraten wird.
8.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
9.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig,
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zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das
Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
20. Juni 2007 gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzuse-
hen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N _______ (per Ku-
rier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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