B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4080/2014
Ur t e i l vom 2 0 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A.______, geboren am (…),
Staatenlos,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juni 2014 / N (…).
D-4080/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Ajnabi und ethnischer Kurde, verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge anfangs Januar 2011 und gelangte
via B.______ am 15. März 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags ein
Asylgesuch einreichte. Er wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C.______ am 22. März 2011 summarisch befragt und am 14. April
2011 durch das BFM eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Für die
Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton D.______ zugewiesen.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes vor:
Er stamme aus E.______ in der Provinz Al-Hasaka. Als Ajnabi sei er seit
jeher Diskriminierungen ausgesetzt gewesen, sowohl im Arbeitsleben als
auch beim Zugang zu Bildung. Seit 2005 sei er als (Beruf) in einem Unter-
nehmen eines Kurden, welcher die syrische Staatsangehörigkeit besitze,
zusammen mit einem weiteren (Beruf), welcher ebenfalls syrischer Staats-
angehöriger sei, angestellt gewesen. Anlässlich der Newroz Feierlichkeiten
2010 habe er für einen kurdisch-folkloristischen Verein traditionelle kurdi-
sche (…) angefertigt. Im Zusammenhang mit diesen Aktivitäten sei er erst-
mals ungefähr eine Woche vor der Newroz Feier am 21. März 2010 vom
syrischen Geheimdienst festgenommen worden. Das zweite Mal sei er
etwa drei Monate später – demnach Ende Juni 2010 – und das dritte Mal
ungefähr erneut einen Monat später – somit Ende Juli 2010 – festgenom-
men und verhört worden. Die ersten beiden Male sei er von zwei oder drei
Geheimdienstmitarbeitern bei der Arbeit abgeholt, in einem verschlosse-
nen Wagen abtransportiert und in einen unterirdischen Raum gebracht und
befragt worden, wobei das Verhör zwei oder drei Stunden und das zweite
Mal 24 Stunden, respektive vom Morgen bis in den späten Nachmittag ge-
dauert habe. Während des ersten Verhörs habe er dastehen müssen und
sei gefragt worden, warum er diese (…) herstelle. Er sei beleidigt und auf-
gefordert worden, seine Tätigkeit einzustellen, da er damit den kurdischen
Parteien helfe. Auch hätten sie versucht, ihn als Informanten anzuwerben,
was er abgelehnt habe. Beim zweiten Verhör sei er ins Gesicht und am
ganzen Körper geschlagen worden, er habe meist dagestanden respektive
habe man ihn zu Boden geworfen und ihm sei mit den Schuhen auf den
Kopf getreten worden. Es sei erniedrigend gewesen. Nach seiner Freilas-
sung habe er sich aufgrund von starken Schmerzen im Rücken medizinisch
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behandeln lassen müssen, wobei ihm Beruhigungsmedikamente und Bett-
ruhe verordnet worden seien. Er habe aber trotzdem seiner Arbeit nachge-
hen müssen respektive, als Ajnabi sei es ihm nicht möglich, stationär im
Spital behandelt zu werden. Das dritte Mal sei er zu Hause festgenommen
und während etwa fünf, sechs oder sieben Stunden verhört worden. Dies-
mal sei ihm hinsichtlich der Aufforderung als Spitzel tätig zu werden, eine
Art Ultimatum gesetzt worden. Als er abgelehnt habe, sei ihm verboten
worden, weiter als (Beruf) tätig zu sein. Er sei ein paar Mal geschlagen und
schliesslich freigelassen worden. Danach sei er nicht mehr Arbeiten ge-
gangen und habe sich zu Hause versteckt. Ungefähr sechs bis sieben Mo-
nate nach der letzten Verhaftung sei er schliesslich ausgereist. Sein älterer
Bruder F.______ habe sich bei der G.______ engagiert und habe mit den
syrischen Behörden Probleme gehabt, was genau, wisse er nicht.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Laufe des
vorinstanzlichen Verfahrens folgende Dokumente zu den Akten: Ajanib-Be-
stätigung im Original; Auszug aus dem Ausländerregister der Provinz Al-
Hasaka, worin seine Familie verzeichnet sei, in Kopie; sechs in der
Schweiz verteilte Flugblätter, welche Ausführungen über die desolate Men-
schenrechtslage in Syrien beinhalten und von verschiedenen kurdischen
und syrischen Organisationen stammten, wobei, meist von Hand, die Da-
ten (…) 2012, (…) 2011, (…) 2011, (…) 2012 und (…) 2012 eingetragen
wurden; drei Fotografien, datierend vom (…) 2011, 2012, (…) 2013 und ein
nicht datiertes Foto, welche den Beschwerdeführer allesamt an Kundge-
bungen in verschiedenen Schweizer Städten zeigen; zwei Flugblätter für
Kundgebungen gegen Gabhat Al nusra, vom (…) und (…) 2013 sowie zwei
Fotografien des Beschwerdeführers an ebendiesen Kundgebungen; zwei
Fotografien des Beschwerdeführers an Kundgebungen vom Sommer 2012
und (…) 2013 in Schweizer Städten.
B.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 – eröffnet am 21. Juni 2014 – stellte das
BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob
den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme we-
gen Unzumutbarkeit auf. Auf die Begründung wird – sofern entscheidwe-
sentlich – in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter – hiergegen Beschwerde
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beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, die vo-
rinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, es sei
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren;
eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG
(SR 142.31) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht. Auf die Begründung wird – sofern entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerdeeingabe waren im Wesentlichen folgende Dokumente bei-
gelegt: Schreiben des Regulierungsbüros in H.______ der G.______ inklu-
sive deutsche Übersetzung, wonach der Vater des Beschwerdeführers ein
Kämpfer und Mitglied des Unterkomitees der Partei gewesen sei und für
seine Dienste bis heute geehrt werde. Der Bruder des Beschwerdeführers
habe sich 1991 den Peschmerga angeschlossen, sei ein Kadermitglied im
Lokalkomitee von I.______ sowie Mitglied des Parteibüros und des Regu-
lierungsbüros in H.______. Der Beschwerdeführer sei seit 2005 aus fester
Überzeugung "pro-Partei" und glaube an die Parteilinie und den Kampf.
Deshalb habe er an allen parteilichen Aktivitäten teilgenommen, er sei Mit-
glied einer Folkloregruppe der Partei und ihr privater (Beruf) gewesen. Des-
halb sei er und seine Familie immer wieder belästigt und festgenommen
worden; Kopie einer Anerkennungsurkunde der G.______, worin der Vater
des Beschwerdeführers für seinen Einsatz geehrt werde; Schreiben eines
in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Jugendfreundes, welcher die
Vorbringen des Beschwerdeführers bestätige.
D.
Am 23. Juli 2014 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein
Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ein.
F.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 110a AsylG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Dem Beschwerdeführer wurde in der Person des bereits man-
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datierten Rechtsvertreters ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Der Vo-
rinstanz wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung
zu den Akten zu reichen.
G.
Mit Eingabe vom 5. August 2014 reichte der Beschwerdeführer eine provi-
sorische Honorarnote zu den Akten.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 5. August 2014 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Auf die Begründung wird – sofern entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Verfügung vom 6. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer Gele-
genheit eingeräumt, innert Frist eine Replik zu den Akten zu reichen.
J.
Mit Verfügung vom 28. August 2014 stellte das BFM fest, dass das Gesuch
um Anerkennung der Staatenlosigkeit bis zum Abschluss des Asylverfah-
rens sistiert werde.
K.
Am 1. September 2014 replizierte der Beschwerdeführer innert erstreckter
Frist. Auf die Ausführungen wird – sofern entscheidwesentlich – in den Er-
wägungen eingegangen. Der Eingabe waren vier Schreiben von in der
Schweiz lebenden syrischen Bekannten des Beschwerdeführers beigelegt,
welche die Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigten.
L.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer beim
SEM um Aufhebung der Sistierung.
M.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 stellte das SEM fest, dass der Be-
schwerdeführer gestützt auf das Übereinkommen vom 28. September
1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenüberein-
kommen [StÜ], SR 0.142.40) als Staatenloser anerkannt wird.
N.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer ersucht,
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innert Frist mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalten oder diese zu-
rückziehen wolle.
O.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
er an der Beschwerde festhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist im Sinne
der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 7
3.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer als Staa-
tenloser anerkannt, weshalb er grundsätzlich einen Anspruch auf eine Auf-
enthaltsbewilligung in der Schweiz hat (Art. 31 Abs. 1 und Abs. 3 AuG). Die
vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen die Dispositivziffern 1 bis 3
der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2014. Hinsichtlich der Anfech-
tung der Anordnung der Wegweisung als solche (Dispositiv Ziffer 3 der an-
gefochtenen Verfügung) ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 19. Juni 2014
führte das BFM im Wesentlichen aus, das Vorbringen, wonach der Be-
schwerdeführer wegen seines Status als Ajnabi intensiver behelligt worden
sei, sei nicht nachvollziehbar. Wäre es dem Geheimdienst wirklich um die
Ahndung der angeblichen Unterstützung von kurdischen Parteien gegan-
gen, hätten diese mit Sicherheit auch den Inhaber der (...) und den anderen
Angestellten verfolgt. Weiter sei unlogisch, dass sein Bruder, welcher Prob-
leme mit den syrischen Behörden gehabt haben soll, nicht mit ihm ausge-
reist sei respektive nicht im Zusammenhang mit seinen – des Beschwer-
deführers – Aktivitäten verdächtigt worden sei. Überdies habe er diesbe-
züglich lediglich zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, was für Probleme
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sein Bruder habe, obwohl sich seine Familie gerade auch deswegen
grosse Sorgen um seine Sicherheit gemacht habe. Sodann sei es auch
wenig realitätsnah, wenn er ausführe, er sei mehrmals und stundenlang
verhört worden, ohne dass die Behörden ihm etwas Konkretes vorgewor-
fen worden hätten. Schliesslich erschöpften sich seine Schilderungen der
Verhöre in oberflächlichen Aussagen.
Sodann habe er seine Vorbringen in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich dar-
gestellt. Einerseits habe er keinerlei Daten angegeben. Andererseits habe
er sich hinsichtlich der Zeitdauer zwischen den verschiedenen Verhören
erheblich widersprochen, als dass er zu Beginn der Anhörung andere An-
gaben gemacht habe als während der Befragung und im späteren Verlauf
der Anhörung. Auch die Dauer des zweiten Verhörs variiere doch eigenen
Angaben gemäss von 24 Stunden zu vom Morgen bis am späten Nachmit-
tag. Schliesslich seien auch die Angaben zu den angeblich erlittenen phy-
sischen Schäden durch die angeblich erlittene Misshandlung widersprüch-
lich. Gemäss seinen eigenen Aussagen anlässlich der Befragung sei er zu
Boden geworfen und ihm sei mit Schuhen auf den Kopf gedrückt worden.
Demgegenüber habe er in der Anhörung zu Protokoll gegeben, er habe die
Gewalt stehend erdulden müssen. Ebenso widersprüchlich sei die Aus-
sage, wonach im Verhörraum einmal nur ein Stuhl und ein andermal ein
Stuhl ein Tisch gewesen sein sollen. Insgesamt würden die Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht erfüllt.
Hinsichtlich des geltend gemachten exilpolitischen Engagements gelte es
anzumerken, dass die eingereichten Fotos und Flugblätter Treffen wider-
spiegelten, welche offenbar nur einen kleinen Kreis interessiert hätten. Zu-
dem habe er in keiner Weise ausgeführt, welche Rolle er an diesen Kund-
gebungen eingenommen habe, weshalb insgesamt nicht davon auszuge-
hen sei, er habe das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen.
Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb
sein Asylgesuch abzulehnen sei. Den Vollzug der Wegweisung schob das
BFM in Anbetracht der aktuellen Sicherheitslage zugunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf.
5.2 In der Beschwerdeschrift vom 21. Juli 2014 wird dem im Wesentlichen
entgegengehalten, dem Beschwerdeführer sei wegen seines Status als
Ajnabi ein besonderer Malus angehaftet, welcher ihn aufgrund seiner Tä-
tigkeit in der (...) und den Verbindungen zum kurdischen Widerstand be-
sonders verwundbar gemacht habe. Die Elemente Ajnabi und Kurdenwi-
derstand könnten nicht getrennt voneinander betrachtet werden. Sodann
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hätten Sicherheitsüberlegungen dazu geführt, dass sich Familienmitglieder
nicht über die konkreten Aktivitäten einweihten. Deswegen habe er nichts
über die genaue Tätigkeit und die Probleme des Bruders zu berichten ge-
wusst. Ebenso entspreche das absolut willkürliche Vorgehen der Behör-
den, insbesondere Festnahmen ohne Angaben von Gründen, genau dem
Schema des syrischen Geheimdienstes. Die angeblichen Widersprüche in
zeitlicher Hinsicht seien erklärbar durch Übersetzungsfehler, wobei er im-
mer wieder zu Protokoll gegeben habe, er könne sich nicht genau an Daten
erinnern. Auch sei nachvollziehbar, dass er sich nicht mehr an die genaue
Anzahl Geheimdienstmitarbeiter erinnere, welche ihn festgenommen hät-
ten; er habe jedoch stets angegeben, es seien zwei oder drei respektive
drei Personen gewesen. Hinsichtlich der angeblichen Widersprüche bei
der Schilderung der erlittenen Misshandlungen gelte es anzumerken, dass
sich seine Ausführungen auf verschiedene Verhöre bezogen hätten, mithin
nicht widersprüchlich ausgefallen seien. Seine Ausführungen zur Behand-
lung der erlittenen Verletzungen seien in der Anhörung lediglich ausführli-
cher ausgefallen, es bestünde kein Widerspruch. Insgesamt habe der Be-
schwerdeführer eine stimmige und realistisch ausgefallene, zusammen-
hängende Verfolgungsgeschichte zu Protokoll gegeben. Schliesslich wür-
den auch die zu den Akten gereichten Beweismittel die Verfolgungsge-
schichte des Beschwerdeführers untermauern, werde doch aus diesen
nunmehr ersichtlich, dass sowohl der Vater als auch der Bruder politische
Profile aufwiesen. Auch das eingereichte Schreiben seines Jugendfreun-
des bestätige die Vorbringen. Insgesamt sei demnach von der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb er als
Flüchtling anzuerkennen sei. Ansonsten sei die Flüchtlingseigenschaft auf-
grund des dargelegten exilpolitischen Engagements festzustellen, gehe
doch aus den eingereichten Flugblättern und Fotografien hervor, dass
seine Aktivitäten ein grosse Regelmässigkeit aufweisen würden und der
Beschwerdeführer auf den Bildern gut zu erkennen sei.
5.3 In seiner Vernehmlassung vom 5. August 2014 führte das SEM weiter
aus, die Antworten des Beschwerdeführers seien, entgegen den in der Be-
schwerde gemachten Ausführungen, nicht besonders substantiiert ausge-
fallen. Zu den neu eingereichten Beweismitteln gelte es anzumerken, dass
sich diese primär auf die Tätigkeit des Vaters respektive Bruders des Be-
schwerdeführers bezögen und grösstenteils allgemeine Ausführungen ent-
hielten. Zudem entspreche das darin Geschilderte auch nicht den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, habe er doch zu Protokoll gegeben, nach der
angeblichen dritten Festnahme bis zu seiner Ausreise sei nichts mehr pas-
siert.
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Seite 10
5.4 In seiner Replikeingabe vom 1. September 2014 führte der Beschwer-
deführer im Wesentlichen aus, die eingereichten Beweismittel deckten sich
tatsächlich nicht absolut mit den Aussagen des Beschwerdeführers, doch
handle es sich um geringfügige Abweichungen. Es handle sich um Aussa-
gen von Zeugen, welche mitbekommen hätten, wie exponiert die Familie,
insbesondere der Vater des Beschwerdeführers, gewesen sei. Die Ehrung
des Vaters sei ein deutlicher Hinweis auf dessen Bekanntheitsgrad. Aus
den dieser Eingabe beigelegten vier Schreiben von syrischen Bekannten
gehe hervor, dass die Probleme des Beschwerdeführers, welche er auf-
grund seiner Tätigkeit als (Beruf), zu gewärtigen gehabt habe, allgemein
bekannt gewesen seien.
6.
6.1
Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuches zunächst mit
der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Es
gilt zunächst zu prüfen, ob das Gericht die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers als glaubhaft erachtet.
6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, dürfen in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG).
Aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Ge-
gensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durch-
aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig über-
zeugt ist, sie aber für überwiegend wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel be-
seitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im
Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
D-4080/2014
Seite 11
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3;
Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, S. 4f., E. 5a).
6.3 Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kommt das Bundesverwaltungsge-
richt nach Würdigung der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen der
Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die
mit dieser eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die Einschät-
zung des BFM in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
6.4 Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als (Beruf) wird – auch von der
Vorinstanz – nicht bezweifelt. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers zu den in diesem Zusammenhang erlitte-
nen Nachteilen, ist jedoch auch das Gericht der Ansicht, dass die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers weitestgehend unsubstantiiert und wider-
sprüchlich ausgefallen sind. Diesbezüglich kann zunächst vollumfänglich
auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Ei-
nerseits ist es auch für das Gericht nicht logisch, wenn, sollte den (Beruf)
die politische Unterstützung von kurdischen Parteien oder Organisationen
unterstellt worden sein, lediglich ein Angestellter – der Beschwerdeführer
– mehrmals vorgeladen und behelligt wird, nicht aber der andere Ange-
stellte, geschweige denn der Inhaber der (...). Andererseits erschöpfen sich
die Ausführungen zu den Verhaftungen, Verhören und den erlittenen Miss-
handlungen in oberflächlichen, nicht von quantitativem Detailreichtum ge-
prägten Antworten, welche den Eindruck erwecken, es handle sich um eine
konstruierte Geschichte. Der Beschwerdeführer vermag auf den genauen
Ablauf der Verhaftung und die Verhöre nur vage Aussagen, die überdies
widersprüchlich ausgefallen sind, zu Protokoll zu geben. Die ersten beiden
Male sei er von der Arbeit abgeholt worden. Während der Befragung
wusste der Beschwerdeführer zu berichten, er sei von drei Agenten abge-
holt worden (vgl. A 5/10 S. 5), bei der knapp einen Monat später stattfin-
denden Anhörung war er sich nicht mehr sicher, ob es zwei oder drei Per-
sonen gewesen seien (A9/11 S. 4). Während des ersten Verhörs sei er, in
einem schmutzigen, unterirdischen Raum mit einem Stuhl und einem
Tisch, beleidigt und erniedrigt worden ("mi hanno offenso e umiliato, mi
spintonavano da una parte all'altra", vgl. A9/11 S.4). Die Ausführungen er-
schöpfen sich in diesen pauschalen Aussagen. Auch beim zweiten Mal sei
er bei der Arbeit abgeholt worden, es sei ihm eigentlich dasselbe gesagt
worden, wie beim ersten Mal; er sei am ganzen Körper geschlagen worden
D-4080/2014
Seite 12
(A9/11 S. 6). Die anlässlich der Befragung gemachte Aussage, wonach ihm
auf den Kopf getreten worden sei (vgl. A5/10 S. 5), blieb in der Anhörung
unterwähnt. Auf den Widerspruch angesprochen, vermochte der Be-
schwerdeführer lediglich zu Protokoll zu geben, würde es eine dritte Anhö-
rung geben, würde er sich wiederum an andere Dinge erinnern (vgl. A9/11
S. 8). Der Befrager musste immer wieder nachhaken um etwas detaillierte
Angaben zu erhalten.
Auch die neu eingereichten Beweismittel vermögen nichts an den zutref-
fenden vorinstanzlichen und den voranstehenden Erwägungen zu ändern.
Von den fünf Personen, welche die Verfolgungsgeschichte des Beschwer-
deführers bestätigen, ist eine Person bereits Mitte Februar 2010 ausgereist
und eine Person nach der angeblichen ersten Verhaftung des Beschwer-
deführers anlässlich der Newroz Feierlichkeiten. Demnach beziehen sich
diese Personen ohnehin auf Hören Sagen und können keine eigenen An-
gaben machen. Zudem ist den vom BFM im Rahmen der Vernehmlassung
gemachten Ausführungen zuzustimmen, wonach sich die Angabe, im Be-
stätigungsschreiben der G._____ – der Beschwerdeführer sei letztmals
Ende 2010 festgenommen respektive belästigt worden – nicht mit den Aus-
sagen des Beschwerdeführers – er sei letztmals etwa im Juli 2010 behelligt
worden, bis zu seiner Ausreise sei nichts mehr passiert (vgl. A5/10 S. 6) –
deckt. Darüber hinausgehend korreliert das im vorinstanzlichen Verfahren
entstandene Bild – ein (Beruf), dessen Bruder aufgrund seiner Mitarbeit bei
der G._____ irgendwie Probleme gehabt habe, dessen Eltern keine Prob-
leme hätten und nicht wollten, dass sich weitere Kinder politisch engagier-
ten – nicht mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, wo-
nach er aus einer politisch äusserst aktiven und exponierten Familie
stamme, sein Vater für seine Verdienste nach wie vor geehrt werde und
sein Bruder zum Teil Kaderfunktionen in der G.______ einnehme. Auch
vermag es wenig zu überzeugen, wenn der Beschwerdeführer – angeblich
aus Sicherheitsüberlegungen – nichts über die politischen Aktivitäten von
anderen Familienmitgliedern zu berichten wissen will, während aus den auf
Beschwerdeebene eingereichten Schreiben von Bekannten sinngemäss
hervorgeht, die Familie habe sich seit langem politisch engagiert und sei
immer wieder behelligt worden, womit die politischen Aktivitäten ein offe-
nes Geheimnis gewesen sein dürften. Schliesslich ist der Vorinstanz auch
darin zuzustimmen, dass es wenig logisch erscheint, wenn sein Bruder den
syrischen Behörden bekannt gewesen wäre, jedoch bei seinem Verhör
diesbezüglich keine Fragen gestellt worden seien.
D-4080/2014
Seite 13
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vor seiner Ausreise aus Syrien den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen,
so dass deren Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu prüfen ist.
Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände
in der Beschwerde beziehungsweise die eingereichten Beweismittel weiter
einzugehen, weil sie nicht zu einer von der Vorinstanz veränderten Be-
trachtungsweise führen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerde-
führers demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1,
UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage Genf 2011, Ziff. 94 ff., MARTINA CA-
RONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrations-
recht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwalts-
praxis, Band VIII, 2. Aufl. 2009, S. 542, Rz. 11.55 ff; MINH SON NGUYEN,
Droit public des étrangers, 2003, S. 448 ff.; ACHERMANN/HAUSAMMANN,
Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 111 f.; dieselben, Les notions d'asile et
de réfugié en droit suisse, Fribourg 1991, S. 45; SAMUEL WERENFELS, Der
Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 352 ff.;
KOCH/TELLENBACH, Die subjektiven Nachfluchtgründe, in: ASYL 1986/2
S. 2). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfol-
gung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung
genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Mo-
tive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementspre-
chend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen las-
sen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
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Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.2 Gemäss dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 4
AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das
Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention). Im Lichte der nachfolgenden Erwägungen kann
die Frage, welche Auswirkungen sich aus Art. 3 Abs. 4 AsylG für die Beur-
teilung von subjektiven Nachfluchtgründen ergeben, vorliegend offen ge-
lassen werden.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich unlängst einlässlich mit der
Gefährdung von exilpolitisch tätigen Personen aus Syrien auseinanderge-
setzt und ist zum Schluss gekommen, dass der Schwerpunkt der Aktivitä-
ten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen,
sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland
lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die
Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich ge-
zogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpoliti-
scher Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese
sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie auf-
grund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt,
sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung
wahrgenommen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015).
7.4 Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, er habe sich seit sei-
ner Einreise in die Schweiz am 15. März 2011 exilpolitisch engagiert und
sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen. Zur Stützung seiner Vorbringen
reichte der Beschwerdeführer insgesamt acht in der Schweiz verteilte Flug-
blätter, welche Ausführungen über die desolate Menschenrechtslage in Sy-
rien beinhalten und von verschiedenen kurdischen und syrischen Organi-
sationen stammen, zu den Akten. Auf ebendiesen Flugblättern wurden,
meist von Hand, die Daten (…) 2012, (…) 2011, (…) 2011, (…) 2012 und
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(…) 2012 eingetragen. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer ins-
gesamt neun Fotografien bei, welche den Beschwerdeführer an im Zeit-
raum zwischen November 2011 und September 2013 an Kundgebungen
in Schweizer Städten zeigen. In der Beschwerdeschrift vom 21. Juli 2014
wird diesbezüglich ausgeführt, seine Aktivitäten würden eine grosse Re-
gelmässigkeit aufweisen. Er habe an vielbeachteten Kundgebungen teilge-
nommen und sei dabei mit Flugblättern aufgetreten, wobei er stets gut zu
erkennen gewesen sei.
7.5 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vor-
verfolgung glaubhaft machen. Es kann daher ausgeschlossen werden,
dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich alsdann
der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Perso-
nen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als
ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit
der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Die einge-
reichten Beweismittel und die Ausführungen des Beschwerdeführers las-
sen nicht den Schluss zu, dass er innerhalb einer exilpolitischen Organisa-
tion oder Partei eine exponierte Stellung innehatte. Es ist deshalb nicht
wahrscheinlich, dass seitens der syrischen Behörden ein besonderes Inte-
resse an seiner Person bestehen könnte, zumal es sich beim Beschwer-
deführer nicht – mit Blick auf Art und Umfang seiner Tätigkeiten – um einen
sehr engagierten und exponierten Regimegegner handelt.
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelingt, glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sein soll res-
pektive begründete Furcht hat, solche Nachteilen im Falle der Rückkehr in
absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müs-
sen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft demnach
nicht und das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
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9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom
31. Juli 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten
zu erheben sind.
10. Dem Beschwerdeführer wurde – ebenfalls mit Zwischenverfügung vom
31. Juli 2014 – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Rechtsanwalt Bernhard
Jüsi, Advokatur Kanonengasse, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
Mit Eingabe vom 4. August 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Kosten-
note in der Höhe von Fr. (…)– (inklusive Auslagen) zu einem Stundenan-
satz von Fr. 300.– zu den Akten. In der Replikeingabe vom 1. September
2014 machte der Rechtsvertreter einen zusätzlichen Aufwand von einer
Stunde geltend. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) erscheint der angegebene Stundenaufwand angemessen,
die Vergütung ist jedoch zu kürzen, da nach Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts bei der amtlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt ein
Stundensatz von maximal Fr. 220.– für angemessen erachtet wird. Dem
Rechtsvertreter ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von
insgesamt Fr. (…).– (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. (…).– ausgesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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