B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4080/2019
Ur t e i l vom 3 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Asylverfahren) / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 8. März 2017 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 12. März 2017 erhob das SEM seine Personalien und befragte
ihn zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Ausreisegründen
(Befragung zur Person, BzP).
B.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 erkundigte sich der Beschwerdefüh-
rer beim SEM nach dem Verfahrensstand und ersuchte um einen baldigen
Entscheid über sein Asylgesuch. Dasselbe Anliegen brachte er mit Schrei-
ben vom 13. März 2018, 2. Oktober 2018 und 18. Oktober 2018 vor.
C.
Mit Antwortschreiben vom 16. November 2018 erklärte das SEM sein Be-
mühen, das Asylgesuch «sobald als möglich gemäss interner Prioritäten-
ordnung» zu entscheiden. Ein bestimmtes Datum für den Verfahrensab-
schluss könne aber angesichts der hohen Geschäftslast nicht genannt wer-
den.
D.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 wandte sich der Beschwerdeführer erneut
an das SEM und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. Gleichzeitig
stellte er in Aussicht, eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung beim
Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
E.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2019 gelangte der Beschwerdeführer ein wei-
teres Mal an das SEM und ersuchte um umgehende Information über den
Verfahrensstand.
F.
F.a Mit Eingabe vom 13. August 2019 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – Rechtsverzögerungsbeschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei festzustellen, dass
das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauere. Die Vorinstanz sei an-
zuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerungen abzuschlies-
sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung in der Person seines Rechtsvertreters.
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In der Begründung hält er im Wesentlichen fest, dass davon auszugehen
sei, dass sämtliche Abklärungen in seinem Fall bereits erfolgt seien, da seit
über zwei Jahren keine Instruktionshandlungen mehr vorgenommen wor-
den seien. Angesichts der vergangenen Zeit von über 24 Monaten ohne
Verfahrenshandlung und ohne Entscheid handle es sich vorliegend um
eine übermässig lange Verfahrensdauer.
F.b Der Beschwerde beigelegt waren eine Vollmacht vom 13. August
2019, drei Schreiben an das SEM betreffend Verfahrensstand (datiert vom
6. Juni 2018, 2. Oktober 2018 und 28. Mai 2019), das Antwortschreiben
der Vorinstanz betreffend Verfahrensstand vom 16. November 2018 sowie
eine Anfrage beim kantonalen Sozialdienst betreffend Bestätigung der Für-
sorgeabhängigkeit vom 13. August 2019.
G.
Mit Schreiben vom 16. August 2019 reichte der kantonale Sozialdienst eine
Fürsorgebestätigung betreffend den Beschwerdeführer ein.
H.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August
2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abgewiesen und das SEM zur Einreichung ei-
ner Vernehmlassung bis zum 4. September 2019 eingeladen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 30. August 2019 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde. Es führte aus, dass derzeit zahlreiche Asylgesuche
hängig seien und dabei die ältesten Gesuche bei der Behandlung den Vor-
rang hätten. Aufgrund der grossen Arbeitslast und der klaren Prioritäten-
ordnung sei eine kurze Verfahrensdauer nicht in allen Fällen möglich. Es
sei unbestritten, dass eine Verfahrensdauer von zwei Jahren aus der Per-
spektive des Einzelfalles unbefriedigend sei. Jedoch sei es aus Sicht des
SEM stossend, wenn Rechtsvertreter in Einzelfällen wie dem vorliegenden
mit Einreichung von Rechtsverzögerungsbeschwerden erreichen könnten,
dass ihre Mandanten eine Vorzugsbehandlung im Vergleich zu Asylsu-
chenden erhielten, welche bereits wesentlich länger auf einen Entscheid
warten würden. Das SEM sei daher auch nicht bereit, im Einzelfall aufgrund
solcher Interventionen von der erwähnten Prioritätenregelung abzuwei-
chen.
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Seite 4
J.
Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2019 wurde die Vernehmlas-
sung dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt.
K.
Mit Schreiben vom 5. September 2019 lud das SEM den Beschwerdefüh-
rer zu einer Anhörung am 26. September 2019 ein.
L.
L.a In der Replik vom 19. September 2019 liess der Beschwerdeführer
ausführen, die Beschwerde bezwecke keine Bevorzugung. Das Ziel sei le-
diglich, dass sein Asylverfahren innert einer angemessenen Frist abge-
schlossen werde. Zweieinhalb Jahre ohne Instruktionshandlung trotz der
sieben Verfahrensstandsanfragen stelle eindeutig eine überdurchschnitt-
lich lange Verfahrensdauer dar. Die Tatsache, dass er in der Zwischenzeit
zu einer Anhörung vorgeladen worden sei, ändere nichts daran. Dies be-
stätige vielmehr, dass eine Rechtsverzögerungsbeschwerde notwendig
gewesen sei, damit die Vorinstanz tätig werde.
L.b Der Eingabe beigelegt waren eine E-Mail des SEM an den Rechtsver-
treter betreffend die Teilnahme an der Anhörung vom 26. September 2019
sowie eine Kostennote.
M.
Am 26. September 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich
zu seien Asylgründen an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch
vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen
das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfü-
gung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Be-
schwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig
wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS
MÜLLER/PETER BIERI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019,
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Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurtei-
lung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG
Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
1.3 Vorliegend ersucht der Beschwerdeführer um Asyl. Über das Gesuch
hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der
Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.4 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die
zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine
bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten
Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbe-
schwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die
Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemes-
sen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der
der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Jene muss darlegen,
dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges – mithin
aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten
Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechts-
verzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 5.23).
Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstan-
den. Der Beschwerdeführer hat sich bei der Vorinstanz wiederholt nach
dem Verfahrensstand erkundigt und um einen baldigen Entscheid gebeten
(Sachverhalt oben, Bst. B, D und E). Das schutzwürdige Interesse des Be-
schwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshand-
lung ergibt sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in
der Sache entschieden hat.
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1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht ein-
gereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzu-
treten.
1.6 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot
verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sa-
che mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1
VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern,
wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sol-
len, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig
gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug ver-
kürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden
(vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).
3.
3.1 Nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die vorliegende Beschwerde aus den
nachfolgenden Gründen gutzuheissen ist:
3.2 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener
Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte
der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). Von einer
Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis aus-
zugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsver-
weigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der
Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen
erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall
unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht
zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten
der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfah-
rens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsab-
läufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.).
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Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausge-
setzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt,
wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemes-
sener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V
190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung
der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum
Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2
m.w.H.).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl in Kenntnis der Umstände,
welche insbesondere die Einführung des neuen Asylgesetzes im März
2019 mit sich gebracht haben, als auch der nach wie vor hohen Penden-
zenzahlen beim SEM. Es ist unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass
gewisse Verfahren nicht innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfristen
(vgl. aArt. 37 AsylG) abgeschlossen werden können, insbesondere dann,
wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen.
3.4 Vorliegend kann von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung in-
des nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat am 8. März
2017 um Asyl nachgesucht und wurde am 12. März 2017 summarisch be-
fragt. Die Gesuche um Information über den Verfahrensstand beziehungs-
weise um Beschleunigung des Verfahrens vom 31. Oktober 2017, 13. März
2018, 2. Oktober 2018 sowie 18. Oktober 2018 beantwortete das SEM
nicht nur reichlich spät (Antwortschreiben vom 16. November 2018), es
blieb inhaltlich auch bei allgemeinen Ausführungen (Begründung mit Pen-
denzenlast und erklärtes Bemühen um Erledigung, jedoch ausdrücklich
ohne bestimmte Zeitraumangabe). Die erneuten Verfahrensstandsanfra-
gen vom 28. Mai 2019 und 10. Juli 2019 blieben sodann unbeantwortet.
Zwar geht aus den vorinstanzlichen Akten hervor, dass am 26. September
2019 – nach Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde – die einläss-
liche Anhörung des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Damit wird das
Verfahren aber nicht gegenstandslos, da der Beschwerdeführer immer
noch ein Interesse an der Feststellung hat, dass die Vorinstanz das Ver-
fahren nunmehr zeitnah fortführt und zügig einem Entscheid über das Ge-
such zuführt. Seit Einreichung des Asylgesuchs sind mittlerweile zweiein-
halb Jahre vergangen, ohne dass der Beschwerdeführer einen Asylent-
scheid erhalten hat. Bis zur Beschwerdeerhebung hat noch nicht einmal
eine vertiefte Anhörung stattgefunden. Eine Nichtbehandlung des Asylge-
suchs während einer solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer
überzeitiger Verfahren grundsätzlich zu lange. Das Beschleunigungsgebot
D-4080/2019
Seite 8
von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung
erweist sich als begründet.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen
an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylverfahren
des Beschwerdeführers beförderlich – d.h. jedenfalls unter Vermeidung
weiterer Phasen der Nichtbearbeitung – fortzuführen. Sollte das SEM kei-
nen weiteren Abklärungs- oder Instruktionsbedarf erkennen, ist das Verfah-
ren innert einigen Wochen mittels einer Verfügung erstinstanzlich abzu-
schliessen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter reichte am 19. September 2019 eine Kostennote zu den Akten,
die einen zeitlichen Aufwand von 5.5 Stunden zu einem Stundenansatz
von Fr. 250.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 30.– ausweist. Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE),
ist der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz bei Fr. 250.– zu belassen.
Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint indes im Verhältnis zu
anderen Verfahren gleichen Umfangs zu hoch und wird um drei Stunden
gekürzt. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von gerundet Fr. 660.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
Diese umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers
im Sinne der Erwägungen (insb. E. 4) beförderlich zu behandeln und einer
Verfügung zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 660.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Hofmann
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