Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4081/2011
U r t e i l v om 2 5 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
Somalia,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren); Verfügung des BFM vom 8. Juli 2011 /
N.
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO),
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der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juli 2011 – eröffnet am 15. Juli
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2011 nicht eintrat, die Wegweisung
nach Italien verfügte, die Beschwerdeführerin – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der
Kanton M._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu
vollziehen, und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und der
Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Juli 2011 (Poststempel
vom 20. Juli 2011) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende
Asylgesuch für zuständig zu erachten, zudem der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und des Weiteren die
Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien
abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt
der eingereichten Beschwerde entschieden habe,
dass sie schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
unter Beigabe eines Anwalts und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragte,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und,
soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
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dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung
gestützt auf Art. 56 VwVG mit Verfügung vom 21. Juli 2011 vorsorglich
aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
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sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen
Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der
DublinIIVO vorzunehmen ist,
dass die Beschwerdeführerin gemäss der Datenbank Eurodac bereits am
23. August 2008 in N._______ (Italien) und am 22. April 2010 auch noch
in O._______ (Deutschland) daktyloskopiert wurde,
dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien
feststeht und von ihr auch nicht bestritten wird (A6/10 Ziff. 16 S. 6),
dass somit Italien für die Prüfung ihres am 17. Mai 2011 in der Schweiz
eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. das Dublin
Assoziierungsabkommen, die DublinIIVO sowie die DVO Dublin),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 22. Juni
2011 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin unbeantwortet
liessen, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner
Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv
geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs am
24. Mai 2011 lediglich geltend machte, sie wolle nicht nach Italien
zurückkehren, weil sie dort ihrem Schwager, der sie bereits zur Flucht
aus dem Heimatstaat veranlasst habe, auf der Strasse begegnet sei
(A6/10 Ziff. 16 S. 7),
dass er sie sogleich mit dem Tod bedroht habe, weshalb sie bei der
Polizei Anzeige erstattet habe,
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dass die italienischen Behörden indessen diesen Mann allen
Bemühungen zum Trotz nicht hätten finden können,
dass diese Vorbringen der Beschwerdeführerin indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise führen können,
dass die Beschwerdeführerin den Schutz der italienischen Behörden
gegenüber kriminellen Drittpersonen in Anspruch nehmen kann,
dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ehe im Sinne
eines dauerhaften Konkubinats mit einem Landsmann in der Schweiz
nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist, weshalb keine Verletzung von
Art. 8 EMRK vorliegt,
dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der die
Lebensbedingungen von Asylsuchenden in Italien betreffenden
Vorbehalte festhält, dass Asylsuchende bei der Unterkunft, der Arbeit und
dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen
Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass jedoch zu erwähnen ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat
der Flüchtlingskonvention wie auch der Europäischen
Menschenrechtskonvention ist,
dass anders als bei Griechenland (vgl. Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. vs. Belgium and
Greece, Nr. 30696/09, 21. Januar 2011, Urteil R.U. vs. Greece, Nr.
2237/08, 7. Juni 2011) hinsichtlich Italien aufgrund der wiederholten und
übereinstimmenden Stellungnahmen des Amtes des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), des
Kommissars für Menschenrechte des Europarates und von
internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) weder davon
ausgegangen werden kann, die italienische Gesetzgebung zum Asylrecht
werde nicht angewendet, noch sei das Asylverfahrensrecht in diesem
Land in einer Art und Weise von strukturellen Unzulänglichkeiten geprägt,
dass asylsuchende Personen kaum Chancen auf eine seriöse Prüfung
ihrer Asylgesuche und ihrer Beschwerden durch die italienischen
Behörden haben, oder dass sie dort mangels wirksamer
Beschwerdemöglichkeit keinen Schutz vor willkürlicher Rückschiebung in
ihr Heimatland geniessen,
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dass somit keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass Italien die
Richtlinie Nr. 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über
Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung
und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Amtsblatt Nr. L 326 vom
13/12/2005 S. 0013 – 0034) respektiert,
dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten
Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem
Zustrom von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen
konfrontiert sieht,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den
Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen
Aufenthalts und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien
verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie
Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den
Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003 S. 00180025),
dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die
Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und
der FoK, hält (BVGE 2010/45 E. 7.5 und 7.7),
dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im
konkreten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die
Behörden des betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE
2010/45 a.a.O.),
dass solche Indizien im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ersichtlich
sind, weil die italienischen Behörden die Anzeige gegen ihren Schwager
entgegen genommen haben,
dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der
Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein
sollte, in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihr liegen
wird, ihre Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim
Europäischen Gerichtshof oder beim EGMR geltend zu machen (BVGE
2010/45 E. 7.6.4),
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dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass DublinRückkehrende
betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt
behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch
zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden
und Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose
Rechtsberatung anbietet,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass der vorliegende Entscheid in Übereinstimmung mit der
bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis zum Wegweisungsvollzug nach
Italien ergeht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E389/2010 vom
28. Juni 2010),
dass eine abweichende Beurteilung derselben Sachlage durch
Asylorganisationen und Hilfswerke nicht von Belang ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
und der Rückweisungsantrag daher abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 AuG),
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dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf weitere Beschwerdevorbringen oder
Beweismittel einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass es sich namentlich erübrigt, auf die langfädigen
Beschwerdevorbringen zum Verstoss gegen das Gebot des effektiven
Rechtsschutzes näher einzugehen, hatte die Beschwerdeführerin doch
gemäss Art. 107a AsylG die Möglichkeit, während der Beschwerdefrist
die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen, weshalb
eine Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde nach Art. 13
EMRK ausser Betracht fällt,
dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 3 VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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