B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4081/2014; D-4082/2014;
D-4084/2014; D-4086/2014
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (…),
und deren Söhne
3. C._______, geboren (…),
4. D._______, geboren (…),
5. E._______, geboren (…),
Kosovo,
alle vertreten durch (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisungen;
Verfügungen des BFM vom 15. Juli 2014 /
N (…), N (…), N (…) und N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – kosovarische Staatsangehörige und ethni-
sche Ashkali aus F._______ (Gemeinde G._______) – suchten am
30. Mai 2014 gemeinsam in der Schweiz um Asyl nach. Am 19. Juni 2014
wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ befragt und
am 7. Juli 2014 durch das BFM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31)
angehört.
A.a Der Beschwerdeführer 1 brachte im Wesentlichen vor, sie besässen
in F._______ ein Haus und 15 Hektaren Land, die er bewirtschafte. Im
Jahr 2008 sei der Sohn I._______ seines Bruders, der vermögend sei,
entführt worden, habe jedoch entkommen können und sei in (…) geflüch-
tet. Die Entführer seien festgenommen worden. Nach der Flucht von
I._______ seien er und seine Familie von Personen aus dem Umfeld der
Entführer bedroht worden. Einmal seien Personen in einem Minibus zu
ihnen nach Hause gekommen und hätten seine Kinder beschimpft. Auch
telefonisch sei er bedroht worden. Am (…) 2013 habe er zusammen mit
dem Beschwerdeführer 4 als Zuschauer an einer Gerichtsverhandlung
gegen die Entführer teilgenommen. Danach hätten die Bedrohungen zu-
genommen. Zwei Wochen vor der am 27. Mai 2014 erfolgten Ausreise sei
dem Beschwerdeführer 4 das (…) ausgeschlagen worden. Am selben Tag
sei auch seine Frau geschlagen worden. Er habe die Vorfälle bei der Po-
lizei gemeldet, aber ihm sei auf Nachfrage gesagt worden, dass es kei-
nen Sinn mache, wenn er als Angehöriger einer Minderheit zur Polizei
komme. Drei oder vier Tage vor der Ausreise habe ihn jemand in einem
Laden bedroht und zum Verlassen des Landes aufgefordert.
A.b Die Beschwerdeführerin 2 machte ihrerseits im Wesentlichen geltend,
die Probleme hätten begonnen als ihr Schwager I._______ in (…) ge-
flüchtet sei. Sie seien telefonisch und ihre Söhne auch auf der Strasse
bedroht worden. Zwei Wochen vor der am 27. Mai 2014 erfolgten Ausrei-
se seien Männer zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie vergewal-
tigt. Dies habe sie den Beschwerdeführern 1 und 3-5 aber nicht erzählt,
als diese von der Feldarbeit nach Hause gekommen seien, sondern ge-
sagt, sie sei geschlagen worden. Der Beschwerdeführer 1 sei auch ein-
mal beim Einkaufen vom Verkäufer aufgefordert worden, das Land zu
verlassen. Eine Woche vor der Ausreise sei dem Beschwerdeführer 4 das
(…) ausgeschlagen worden. Auch dem Beschwerdeführer 5 sei zwei Mal
die Brille kaputt gemacht worden.
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A.c Der Beschwerdeführer 3 brachte im Wesentlichen vor, er habe zehn
Jahre die Schule besucht, sei (…) und habe im elterlichen Landwirt-
schaftsbetrieb sowie im (…) seines Onkels J._______ gearbeitet. Perso-
nen aus dem Kreis der Entführer seines Onkels I._______ hätten ihn und
seine Familie bedroht. Der Beschwerdeführer 4, der zusammen mit dem
Beschwerdeführer 1 am (…) 2013 an einer Gerichtsverhandlung gegen
die Entführer teilgenommen habe, habe bei einem Angriff zwei Wochen
vor der am 27. Mai 2014 erfolgten Ausreise sein (…) verloren. Auch die
Beschwerdeführerin 2 sei geschlagen worden. Er selbst sei beschimpft
worden. Im Februar 2014 hätten zudem Feinde von I._______ versucht,
ihn mit dem Auto zu überfahren.
A.d Der Beschwerdeführer 4 brachte im Wesentlichen vor, er habe vor
einem Jahr die (Schule) abgeschlossen. Seither habe er im elterlichen
Landwirtschaftsbetrieb und gelegentlich in einem (…) in K._______, das
seinem Vater und einem Onkel gehört habe, gearbeitet. Er und seine Fa-
milie seien nach der Entführung seines Onkels I._______ bedroht wor-
den. Er habe zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 am (…) 2013 an
einer Gerichtsverhandlung gegen die Entführer teilgenommen. Ein oder
zwei Wochen vor der am 27. Mai 2014 erfolgten Ausreise sei ihm von ei-
nem Auto der Weg versperrt worden. Als er das Fenster geöffnet habe,
sei ihm ein Faustschlag versetzt worden. Dabei sei sein (…) herausgefal-
len, beziehungsweise seine Brille sei bei dem Schlag kaputt gegangen
und er sei aus dem Auto gezerrt und erneut geschlagen worden; dabei
sei ihm das (…) ausgeschlagen worden. Er habe sich nicht in ärztliche
Behandlung begeben, respektive er sei noch am Tag des Übergriffs zum
Arzt gegangen. Auch die Beschwerdeführerin 2 sei geschlagen vor. Der
Beschwerdeführer 1 habe die Vorfälle zwar bei der Polizei gemeldet, aber
ihm sei gesagt worden, er habe in Kosovo nichts zu suchen. Der Be-
schwerdeführer 1 sei auch einmal vor einem Laden bedroht worden.
A.e Der Beschwerdeführer 5 brachte im Wesentlichen vor, er habe zehn
Jahre die Schule besucht und im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb gehol-
fen. In der Schule sei er aufgrund seiner Ethnie beleidigt und beschimpft
worden. Vier Mal sei er geschlagen worden. Erstmals im Jahr 2008. Ein
zweites Mal hätten ihn zwei Männer respektive ein Angreifer im Jahr 2009
geschlagen. Im Januar und April 2014 habe ihn wiederum ein Unbekann-
ter angegriffen. Beim letzten Vorfall habe ihm jemand bei einem Spazier-
gang von hinten mit einem Stock auf den Oberschenkel geschlagen und
sei weggerannt. Bei den vier Übergriffen sei ihm zwei beziehungsweise
drei Mal die Brille kaputt gemacht worden. Etwa zwei Wochen vor der am
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27. Mai 2014 erfolgten Ausreise habe er beim Nachhausekommen be-
merkt, dass auch die Beschwerdeführerin 2 geschlagen worden sei.
Ebenfalls zwei Wochen vor der Ausreise sei dem Beschwerdeführer 4 das
(…) ausgeschlagen worden. Er vermute, dass diese Angriffe auf ihn und
seine Familie mit der Entführung seines Onkels I._______ in Verbindung
stehen würden.
A.f Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A5, A7, A16, A17 und A18
[N 620 962 (Beschwerdeführende 1 und 2)], A5 und A11 [N 620 963 (Be-
schwerdeführer 3)], A5 und A9 [N 620 964 (Beschwerdeführer 4)] A5 und
A9 [N 620 965 (Beschwerdeführer 5)]).
B.
B.a Das BFM stellte mit vier separaten Verfügungen vom 15. Juli 2014 –
gleichentags eröffnet – fest, dass die Beschwerdeführenden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete
die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden hielten angesichts zahlreicher Widersprüche
und Ungereimtheiten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht stand. Den Beschwerdeführenden sei es nicht gelun-
gen, die dargelegten Übergriffe durch Personen aus dem Kreis der Ent-
führer von I._______ glaubhaft darzutun. Daran vermöchten auch die
eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sich diese auf die
Entführung von I._______ beziehen würden und ihnen keine Hinweise zu
entnehmen seien, dass die Beschwerdeführenden persönlich deswegen
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten oder zu befürchten hätten.
Die Asylgesuche seien daher abzulehnen und die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden sei anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zuläs-
sig, zumutbar und möglich. Die Sicherheitslage in Kosovo habe sich in
den vergangenen Jahren verbessert und der Bundesrat habe das Land
als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG eingestuft. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefähr-
dung könne für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter – mit
Ausnahme einiger Dörfer – allein aufgrund der Ethnie ausgeschlossen
werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit in Kosovo
grundsätzlich gegeben. Auch sei der Zugang zu den medizinischen und
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sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet. Für die der Minderheit
der Ashkali angehörenden Beschwerdeführenden aus F._______ sei der
Wegweisungsvollzug somit zumutbar, zumal sie an ihrem Herkunftsort
über Wohneigentum und Felder sowie vor Ort und im Ausland über ein
grosses verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen würden. Zudem
könnten sie gemeinsam im Familienverband in ihr Heimatland zurückkeh-
ren.
C.
Mit handschriftlich ausgefüllter Formularbeschwerde vom 21. Juli 2014
(Datum Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein, worin um vollumfängliche Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügungen und um Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung
der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht
wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bewil-
ligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1
AsylG ersucht.
D.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 reichte der von den Beschwerdeführenden
gleichentags mandatierte Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsge-
richt ebenfalls Beschwerde ein, worin um Aufhebung der Dispositivzif-
fern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügungen (Wegweisungsvollzug) und
um Rückweisung der Sache an das BFM zu weiteren Abklärungen und
neuem Entscheid ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2014 – eröffnet am 28. Juli 2014 –
stellte der Instruktionsrichter fest, dass zwei Beschwerdeeingaben vorlie-
gen, die unterschiedliche Beschwerdeanträge enthalten. Er forderte die
Beschwerdeführenden deshalb auf, die Beschwerdeanträge innert sieben
Tagen ab Erhalt der Verfügung klarzustellen, d. h. mitzuteilen, ob sie nur
– wie in der Eingabe des Rechtsvertreters beantragt – den Wegwei-
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sungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügungen)
anfechten, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf
von der vollumfänglichen Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügungen
ausgegangen werde (Beschwerdeführende 1 und 2: D-4081/2014; Be-
schwerdeführer 3: D-4082/2014; Beschwerdeführer 4: D-4086/2014; Be-
schwerdeführer 5: D-4084/2014).
F.
Mit Eingabe vom 4. August 2014 teilten die Beschwerdeführenden mit,
dass die Beschwerdeanträge in der Beschwerdeeingabe des Rechtsver-
treters vom 21. Juli 2014 massgeblich seien, d. h. sie lediglich den Weg-
weisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügun-
gen) anfechten würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um Familienangehörige,
die gemeinsam in der Schweiz um Asyl nachgesucht haben, im Wesentli-
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chen dieselben Ausreisegründe geltend machen und gleiche Beschwer-
debegehren stellen. Es rechtfertigt sich deshalb die gemeinsame Be-
handlung in einem Beschwerdeentscheid.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführenden (Dispositivziffern 4 und 5 der
Verfügungen vom 15. Juli 2014). Die Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Anordnung der Wegwei-
sung der Beschwerdeführenden (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügungen
vom 15. Juli 2014) sind hingegen nicht Gegenstand des Beschwerdever-
fahrens und damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Schreiben der Be-
schwerdeführenden vom 4. August 2014). Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bildet deshalb einzig die Frage, ob der Wegwei-
sungsvollzug vom BFM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde.
6.
Die Beschwerdeführenden liessen in Bezug auf die Frage der Durchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs durch ihren Rechtsvertreter in der
massgeblichen Beschwerdeeingabe vom 21. Juli 2014 geltend machen,
das BFM hätte einzelfallspezifische Abklärungen vor Ort vornehmen
müssen, da zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs von ethnischen Ashkali (wie von Roma und Ägyptern) die
Reintegrationskriterien (bspw. berufliche Ausbildung, Gesundheitszu-
stand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage, Beziehungs-
netz) gemäss der Rechtsprechung in BVGE 2007/10 und 2011/50 immer
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durch Einzelfallabklärungen vor Ort zu untersuchen seien. Das vorliegen-
de Vorgehen des BFM, keine solchen Abklärungen vor Ort vorzunehmen,
widerspreche der Rechtsprechung, weshalb die Sache zur Durchführung
entsprechender Untersuchungen und erneuter Entscheidung an die Vor-
instanz zurückzuweisen sei.
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Massgeblich für die Beurteilung der Fra-
ge der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist die Situation im
Zeitpunkt des Asyl- respektive des Beschwerdeentscheids. Beim Gel-
tendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Nachdem in den Verfügungen vom 15. Juli 2014 rechtskräftig festgestellt
wurde, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prin-
zip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur
Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdefüh-
renden ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Be-
schwerdeführenden eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der
Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdefüh-
renden, die keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen ver-
mochten, würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschen-
rechtswidrige Behandlung nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK drohen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Weg-
weisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine solche Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.5 [S. 748], 2009/41 E. 7.1 [S. 576 f].; Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.2.1 Die allgemeine Lage in Kosovo ist weder von Krieg noch von allge-
meiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Bevölkerung konkret
gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar
betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2011/50). Der Bundesrat hat das
Land zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe
country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt.
7.2.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftli-
cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Koso-
vo in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Der Wegwei-
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sungsvollzug ethnischer Ashkali nach Kosovo ist grundsätzlich zumutbar,
und das BFM hat zutreffend festgestellt, dass den aus F._______ (Ge-
meinde G._______) stammenden Beschwerdeführenden die Rückkehr
zuzumuten ist. Die Rüge der Beschwerdeführenden, das BFM hätte
zwingend einzelfallspezifische Abklärungen vor Ort vornehmen müssen,
greift nicht. Spezifische Abklärungen braucht es nur dann, wenn die Lage
beziehungsweise die persönliche Situation der betreffenden Personen
unklar ist (vgl. BVGE 2011/50). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bereits
der noch vor der am 17. Februar 2008 erfolgten Unabhängigkeitserklä-
rung Kosovos ergangene BVGE 2007/10, auf den sich die Beschwerde-
führenden berufen, und der durch BVGE 2011/50 abgelöst respektive ak-
tualisiert wurde, schrieb nicht zwingend Untersuchungen vor Ort vor, son-
dern sprach von der Möglichkeit spezifischer Abklärungen von Reintegra-
tionskriterien durch das – damalige – schweizerische Verbindungsbüro (in
casu waren Abklärungen zur Behandelbarkeit der Krankheit der betref-
fenden Person in Kosovo vonnöten). Vorliegend ergibt sich aufgrund der
Aktenlage ein klares Bild der persönlichen Situation der Beschwerdefüh-
renden und es drängen sich keine diesbezüglichen weiteren Abklärungen
vor Ort auf. Die Beschwerdeführenden verfügen gemäss eigenen Anga-
ben über Wohneigentum und Landwirtschaftsland in F._______, wo sie
bis zur Ausreise Ende Mai 2014 gelebt haben. Das BFM hat die Situation
der Beschwerdeführenden gewürdigt und zutreffend festgestellt, dass
aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden vom Vorliegen einer
gesicherten Wohnsituation und eines tragfähigen Beziehungsnetzes aus-
gegangen werden darf. Laut Aussage des Beschwerdeführers 1 haben
die Beschwerdeführenden in F._______ ein gutes Leben geführt (vgl. A5
S. 9 [N 620 962]), und waren finanziell auch in der Lage, regelmässig Fe-
rien im Ausland zu verbringen (vgl. A5 S. 4 [N 620 964], A5 S. 4
[N 620 965]). Zudem weisen sie ein breit gefächertes verwandtschaftli-
ches Beziehungsnetz im In- und Ausland auf (vgl. A5 S. 6 und A7 S. 5 f.
[N 620 962]). Der Beschwerdeführer 1, der über einen Mittelschulab-
schluss verfügt, besitzt einen eigenen Landwirtschaftsbetrieb mit
15 Hektaren Land und Kühen; die Beschwerdeführerin 2 führte den
Haushalt (vgl. A5 S. 4 und A7 S. 4 [N 620 962]). Die noch jungen Be-
schwerdeführer 3-5 verfügen alle über mehrjährige Schulbildungen (…)
und Erfahrung im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb. Die Beschwerdefüh-
rer 3 und 4 können überdies Arbeitserfahrung im (…) vorweisen (vgl. A5
S. 4, A11 S. 9 [N 620 963]; A5 S. 3 f. [N 620 964]; A5 S. 3 [N 620 965]).
Damit darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden
bei einer Rückkehr – wie bis anhin – in der Lage sein werden, ihren Le-
bensunterhalt zu bestreiten. Im Übrigen stehen allfällige wirtschaftliche
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Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegen, da blosse so-
ziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Be-
völkerung im Allgemeinen betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen),
keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen, die den
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. BVGE
2008/34 E. 11.2.2). Hinsichtlich der erwähnten angeborenen Sehschwä-
chen der Beschwerdeführer 3-5 ist darauf hinzuweisen, dass nur dann
auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden
kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland
schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der be-
troffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor,
wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre-
chende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3,
2009/2 E. 9.3.2). Bei den Sehschwächen handelt es sich nicht um le-
bensbedrohliche Erkrankungen, die im Heimatstaat schlicht nicht behan-
delbar wäre. In Kosovo ist die medizinische Grundversorgung gewährleis-
tet (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.8.2) und die Beschwerdeführer 3-5 wurden
dort gemäss eigenen Angaben auch schon behandelt (Brillen, […]). Im
Übrigen vermag – wie bereits erwähnt – eine allenfalls nicht dem schwei-
zerischen Standard entsprechende Behandlung im Heimatland nicht zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Es liegen damit
keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden
bei einer Rückkehr nach Kosovo in eine ihre Existenz vernichtende Situa-
tion geraten würden, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beach-
tenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG).
7.2.3 Der Wegweisungsvollzug erweist sich daher aufgrund der klaren Ak-
tenlage sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumut-
bar und der Beschwerdeantrag um Rückweisung zu weiteren Abklärun-
gen ist abzuweisen.
7.3 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich auch als möglich zu be-
zeichnen, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und es den Beschwerdeführenden, die alle über gültige kosovarische
Identitätskarten verfügen, obliegt, bei der allenfalls notwendigen Beschaf-
fung weiterer Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 [S. 513 ff.]).
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7.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu
bestätigen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwer-
deführenden fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
9.1 Mit vorliegendem Entscheid ohne vorgängige Instruktion erweist sich
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als
gegenstandslos.
9.2 Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, da die Beschwerdebegehren,
wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu
bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege – unabhängig von der Frage der Bedürftig-
keit der Beschwerdeführenden – nicht erfüllt sind.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in solidarischer Haft-
barkeit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und auf insgesamt Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a
Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden
in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: