B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4081/2017
Ur t e i l vom 6 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Ägypten,
vertreten durch Fouad Kermo,
Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste am 9. Juli
2015 via B._______ in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch
stellte. Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung an.
B.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 19. Juli
2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an
das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Eventualiter sei
die Verfügung des SEM vom 15. Juni 2917 aufzuheben und es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuali-
ter sei die Verfügung des SEM vom 15. Juni 2017 aufzuheben und er sei
als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom
15. Juni 2017 aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men. Verfahrensrechtlich beantragte er den Erlass der Verfahrenskosten
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gemäss Art. 64 Abs. 4 VwVG.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 stellte der Instruktionsrichter fest,
dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten dürfe, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit
der Rechtsbegehren abgewiesen werde und der Beschwerdeführer somit
einen Kostenvorschuss von CHF 750.— zu bezahlen habe. Der Kosten-
vorschuss wurde fristgerecht beglichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb vor-
liegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Auf Beschwerdeebene rügte der Beschwerdeführer diverse Verfahrensfeh-
ler des SEM. So seien insbesondere sein Anspruch auf rechtliches Gehör
und auf Akteneinsicht sowie die Pflicht zur vollständigen Erhebung des
Sachverhalts verletzt worden. Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab
zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanz-
lichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.
m.w.H.). Wie allerdings bereits in der Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017
ausführlich erörtert wurde, erweisen sich diese Vorbringen als haltlos. So-
mit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen formellen Rü-
gen nicht durchzudringen vermag.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, dass er ägyptischer Staatsangehöriger sei. Er sei seit 2000 verhei-
ratet und habe (…) Kinder. Er habe mit seiner Familie in grosser Armut
gelebt und jeweils illegal als Fruchtverkäufer gearbeitet. Wegen illegalem
Handel habe er oft Bussgelder bezahlen müssen und sei sogar festgenom-
men worden. Im Jahr 2001 habe er alleine mit jungen Männern in Kairo
gelebt, da er seine Familie erst später habe nachkommen lassen. Einer
seiner damaligen Mitbewohner sei ein Bärtiger gewesen, der von der Poli-
zei gesucht worden sei. Die Polizei habe die Wohnung durchsucht und ihn
verhaftet. Er sei drei Monate in Haft gewesen, wobei man von ihm Informa-
tionen über seinen Mitbewohner habe erhalten wollen. Dabei sei er verge-
waltigt und gefoltert worden. Dies wüsste allerdings nicht einmal seine Fa-
milie. Er habe seine Familie erst etwa im Jahr 2007 nach Kairo geholt. Als
weiteren Asylgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er ein Anhän-
ger des ehemaligen Staatspräsidenten Mursi sei. Anlässlich einer Teil-
nahme an einer Demonstration im Jahr 2013 sei er festgenommen worden.
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Die Polizei habe ihn mit verbundenen Augen zur Staatssicherheit in Old
Cairo gebracht. Danach sei er in ein Gefängnis in New Cairo verlegt wor-
den. Nach einer Haftdauer von drei Monaten sei er freigelassen worden,
da man ihm nichts habe nachweisen können. Er sei allerdings davor ge-
warnt worden, weiterhin an Kundgebungen teilzunehmen. Diese Warnung
habe er sehr ernst genommen. Obwohl er von da an keinen Demonstrati-
onen mehr teilgenommen habe, habe er ständig Angst gehabt, da in Beni
Suef 250 Mursi-Anhänger inhaftiert und zum Tode verurteilt worden seien.
Von seiner Familie habe er dann erfahren, dass er in seinem Heimatdorf
wiederholt von den Behörden gesucht worden sei. Vor diesem Hintergrund
habe er Anfang Juni 2015 Ägypten auf dem Landweg Richtung Libyen ver-
lassen. Auf dem Seeweg habe er dann am 1. Juli 2015 Italien erreicht und
sei in ein Flüchtlingslager in Mailand gebracht worden, von wo aus er mit
dem Zug am 9. Juli 2015 illegal in die Schweiz eingereist sei. In der
Schweiz habe er dann von seinem Bruder erfahren, dass er mittlerweile
von einem ägyptischen Gericht in Abwesenheit verurteilt worden sei.
6.2 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass
der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung nicht habe glaub-
haft machen können. So habe er weder die in Aussicht gestellten Kopien
und Originale seiner Identitätsdokumente noch des erwähnten Gerichtsur-
teils bis zum Entscheiddatum eingereicht. Zudem seien diverse Vorbringen
widersprüchlich oder als nachgeschoben zu werten.
So habe der Beschwerdeführer beispielsweise an der BzP die Frage ver-
neint, ob er je mit dem Sicherheitsdienst in Kontakt gekommen sei (act. A5
S. 8). Als weitere Asylgründe habe er lediglich die schlechte wirtschaftliche
Situation und, dass er seinen Kindern keine Schulbildung habe finanzieren
können erwähnt, jedoch weder Inhaftierungen noch Festnahmen durch die
Polizei. Bei der vertieften Anhörung habe er erst erwähnt, dass er im Jahr
2001 im Zusammenhang mit der Festnahme seines Mitbewohners eben-
falls mitgenommen und drei Monate lang inhaftiert worden sei. Er sei wäh-
rend der Haft gefoltert und vergewaltigt worden (act. A16 S. 6). Er habe
sich bei der BzP geschämt darüber zu sprechen. Selbst seine Familie
wisse nichts davon. Die Vorinstanz führte zu dieser Argumentation aus,
dass seine Begründung nicht per se als unplausibel sei. Der Wahrheitsge-
halt dieses Erlebnisses könne jedoch offen gelassen werden, da die be-
hauptete Inhaftierung im Jahr 2001 weder fluchtauslösend gewesen sei,
noch einen Kausalzusammenhang zur Ausreise aufweise.
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Der Beschwerdeführer habe im Verlauf der vertieften Anhörung weiter vor-
gebracht, im Jahr 2013 anlässlich einer Demonstration von der Polizei fest-
genommen und in ein Gefängnis der Staatssicherheit gebracht worden zu
sein (act. A16 S. 12). Da die Haftbedingungen während seiner dreimonati-
gen Haft sehr schlimm gewesen seien und dieses Erlebnis letztendlich
fluchtauslösend gewesen sei, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese
Festnahme wenigstens ansatzweise bei der BzP erwähnt oder zumindest
die entsprechende Frage nach Kontakt mit dem Sicherheitsdienst bejaht
hätte. Im Gegensatz zur Inhaftierung im Jahr 2001 wirke seine Begründung
für das nachträglich geltend gemachte Vorbringen unbehelflich und ver-
möge nicht zu überzeugen (act. A16 S. 15). Wenn er tatsächlich Angst ge-
habt hätte, dass seine Aussagen seinen heimatlichen Behörden zur Kennt-
nis gebracht würden, wäre zu erwarten gewesen, dass er auch die Suche
nach ihm durch den Sicherheitsdienst und seine Sympathie für Mursi ver-
schwiegen hätte. Auch seine bei der vertieften Anhörung vorgebrachten
Demonstrationsteilnahmen habe er anlässlich der BzP noch nicht erwähnt.
Nach konkreten Aktivitäten für Mursi gefragt, habe der Beschwerdeführer
bei der BzP noch ausgesagt, dass sein einziges Engagement darin bestan-
den habe, bei den Wahlen für ihn zu stimmen (act. A5 S. 8). Eine oder
mehrere Demonstrationsteilnahmen habe er zu diesem Zeitpunkt jedoch
mit keinem Wort erwähnt.
Nach dem Gesagten müsse seine angebliche Festnahme anlässlich einer
pro-Mursi-Kundgebung als nachgeschoben qualifiziert werden, um ein Ri-
sikoprofil und damit ein Ausreisemotiv zu konstruieren. Bezeichnender-
weise enthielten seine Vorbringen auch Widersprüche, die die Annahme
eines Sachverhaltskonstruktes untermauerten.
So unterschieden sich beispielsweise die Sachverhaltsdarstellung bezüg-
lich des Ausreisezeitpunkts und der Lebensumstände in der Zeit davor bei
der vertieften Anhörung (act. A16) diametral von derjenigen in der BzP
(act. A5), wobei es sich um einen zentralen Punkt handle, weshalb dies als
erheblicher Widerspruch zu qualifizieren sei, welcher gegen die Glaubhaft-
machung seiner Vorbringen spreche.
Die Vorinstanz führte weiter aus, auch die angebliche Suche nach dem Be-
schwerdeführer weise Widersprüche auf. Deshalb müsse auch hier von ei-
ner nachträglichen Anpassung der Vorbringen an ein Sachverhaltskon-
strukt gesprochen werden.
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Abgesehen von Nachschüben und Widersprüchen habe der Beschwerde-
führer seine Verfolgungsgründe zudem wenig substantiiert geschildert.
Seine diesbezüglichen Aussagen gingen nicht über das hinaus, was jede
andere Person problemlos in gleicher Weise nacherzählen könnte. Seinen
Aussagen fehle insbesondere der in wahren Aussagen vorzufindende De-
tailreichtum. Deswegen erschienen seine Schilderungen über weite Stre-
cken stereotyp, realitätsfremd und konstruiert. Insbesondere seine Be-
richte über seine Festnahme anlässlich einer Massendemonstration im
Jahr 2013 und die anschliessende dreimonatige Haft wirkten blutleer und
wie nacherzählt. Als er aufgefordert worden sei, den Tagesablauf im Ge-
fängnis zu schildern, seien seine Antworten knapp und blass ausgefallen
(act. A16 S. 17), so dass nicht der Eindruck entstehe, er würde von etwas
Selbsterlebtem erzählen. Seine Schilderungen liessen insbesondere auch
jegliche Innenperspektive, persönliche Bezüge oder Reflektionen vermis-
sen. Seine entsprechenden Ausführungen würden bisweilen überzeichnet
und daher realitätsfremd anmuten. So habe er behauptet, dass er drei Mo-
nate lang mit 20 Personen in einer Zelle inhaftiert gewesen sei, die in etwa
neun Quadratmeter gross gewesen sei (act. A16 S. 13). In diesen drei Mo-
naten habe er nicht schlafen sondern nur stehen können und sei zudem
noch gefoltert worden. Er habe zeitweise gar nur auf einem Bein stehen
können und man habe absichtlich kaltes Wasser auf ihn geworfen um ihn
am Schlafen zu hindern (act. A16 S. 17).
Die Vorinstanz betonte, abgesehen von den realitätsfernen Schilderungen
könne auch das vom Beschwerdeführer beschriebene Vorgehen der Be-
hörden nicht nachvollzogen werden. So habe er behauptet, dass Leute un-
ter Folter Geständnisse abgelegt hätten (act. A16 S. 17). Auch ihm habe
man Waffenbesitz vorgeworfen und von ihm ein Geständnis erzwingen wol-
len (act. A16 S. 13). Er habe sich als armer Mensch weder verteidigen kön-
nen noch habe er Beziehungen gehabt. Angesichts dessen scheine es
kaum vorstellbar, dass er nach drei Monaten, wieder entlassen worden sei,
weil man nichts gegen ihn gefunden habe und man ihm somit nichts habe
vorwerfen können (act. A16 S. 13). Noch unerklärlicher sei das weitere Vor-
gehen des Sicherheitsdienstes, der einen hohen Ressourcenaufwand be-
treibe, um ihn nach seiner Freilassung erneut zu suchen, obwohl er sich ja
gemäss seinen eigenen Aussagen aus Angst nicht mehr politisch engagiert
habe (act. A16 S. 11). So sei auch das starke Interesse an seiner Person
angesichts seiner Schilderungen, wonach er ein blosser und mehr zufälli-
ger Mitläufer an einer Massendemonstration gewesen sei (act. A16 S. 11
f.), nicht plausibel. Nach dem gesagten könne dem Beschwerdeführer so-
mit nicht geglaubt werden, dass er in Ägypten aus asylrelevanten Gründen
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verfolgt worden sei oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche
Verfolgung zu befürchten habe.
Da diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, müsse deren Asylrelevanz nicht ge-
prüft werden.
Als weiteren Ausreisegrund habe der Beschwerdeführer wiederholt die
schlechte wirtschaftliche Situation in Ägypten genannt. Sie seien eine arme
Familie (act. A16 S. 5). Er habe nicht gewollt, dass seine Kinder weiterhin
in Armut leben müssten (act. A16 S. 6 f.). Obwohl sein Wunsch nach einer
besseren Zukunft für sich und seine Familie durchaus nachvollziehbar und
absolut verständlich sei, seien diese Vorbringen Ausdruck der derzeitigen
wirtschaftlichen und sozialen Lage in Ägypten, von der sehr viele Personen
in ähnlicher Weise wie er betroffen seien. Nachteile, welche auf die allge-
meinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in
einem Staat zurückzuführen seien, würden jedoch keine asylbeachtliche
Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG darstellen. Somit sei dieses Vorbringen
zwar glaubhaft, dafür aber nicht asylrelevant.
Die Vorinstanz fasste zusammen, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers somit weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss
Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG standhielten. Da sein Asylgesuch somit abgelehnt werde, sei er zur
Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Hinsichtlich des Vollzugs seiner
Wegweisung kam die Vorinstanz zu folgendem Schluss: Da er die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrück-
schiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner
ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle
einer Rückkehr in den Heimatstaat mit einer beachtlichen Wahrscheinlich-
keit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. We-
der die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung. Ausser-
dem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar.
7.
Nach der Prüfung der Akten steht für das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht abge-
wiesen und die Gewährung von Asyl verweigert hat. In diesem Zusammen-
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hang kann weitgehend auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer keine substantiier-
ten Einwendungen entgegen hält. Das Hauptargument des Beschwerde-
führers, wieso er Anspruch auf Asyl habe, nicht nach Ägypten zurückge-
schickt werden dürfe, oder zumindest weitere Abklärungen getätigt werden
müssten, ist, er sei ein Mursi-Anhänger und Mitglied der Muslimbruder-
schaft. Dies könne er mit einem Gerichtsurteil beweisen. Allerdings steht
unter Art. 3 der Beschwerde, dass er betreffendes Urteil bereits eingereicht
habe, dies im Widerspruch dazu dass er unter Art. 4 festhält, dass er dem
SEM mitgeteilt habe, dass die Erlangung des betreffenden Gerichtsurteils
mit Schwierigkeiten verbunden sei, weshalb es ihm eine Nachfrist hätte
ansetzen müssen. Allerdings hielt die Vorinstanz in der Anhörung aus-
drücklich fest, dass dem Beschwerdeführer keine spezielle Frist zur Einrei-
chung der erwähnten Dokumente gegeben werde, er aber so rasch als
möglich machen solle (act. A16 S. 18). Indes hat der Beschwerdeführer bis
heute das angekündigte Urteil nicht zu den Akten gereicht. Bereits in der
Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 wurde festgehalten, dass die gestell-
ten Begehren aufgrund der aktuellen Aktenlage aussichtslos erscheinen,
weil sich die Aussagen in der Anhörung und der Befragung zur Person
(BzP) – betreffend den Ausreisezeitpunkt und die Lebensumstände davor,
den Zeitraum zwischen der angeblichen Inhaftierung im Jahr 2013 und der
Ausreise im Jahr 2015 betreffend – diametral unterscheiden und verschie-
dene Vorbringen (Demonstrationsteilnahmen, Inhaftierung 2013) in der
BzP mit keinem Wort erwähnt wurden. Diese Widersprüche betreffen we-
sentliche Punkte. Weiter werden in der Anhörung nachträgliche Anpassun-
gen an den Vorbringen (behördliche Suche) geltend gemacht. Die Aussa-
gen zur behördlichen Suche im Jahr 2015, nachdem der Beschwerdeführer
drei Monate nach der angeblichen Inhaftierung im Jahr 2013 freigelassen
wurde, erscheinen als nicht nachvollziehbar. Diese erheblichen Widersprü-
che und Nachschübe weisen auf ein Sachverhaltskonstrukt hin, welches
gegen die Glaubhaftmachung der Vorbringen spricht. Auf Beschwerde-
ebene wurde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt und insbesondere wur-
den bis zum Entscheiddatum keine Beweismittel – weder Originale noch
Kopien – zu den Akten gereicht.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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Seite 11
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Ägypten ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Weder die in Ägypten herrschende politische Situation noch andere
Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwer-
deführers in den Heimatstaat. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
wirtschaftlichen Gründe für seine Ausreise sind für die Zumutbarkeit des
Vollzugs nicht relevant.
Nachdem es sich beim Beschwerdeführer um einen (…)jährigen und ge-
sunden Mann handelt, sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die
gegen eine Wegweisung sprechen könnten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt CHF 750.—
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]), wobei der am 7. August 2017 geleistete Kostenvorschuss
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 750.— werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Nira Schidlow
Versand: