B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-408/2018
lan
Ur t e i l vom 1 6 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
dessen Ehefrau B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2017 / N (…).
D-408/2018
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie,
verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge legal am 30. Sep-
tember 2013 und hielten sich in der Folge in F._______ (Libanon) auf. Nach
knapp zwei Jahren reiste der Beschwerdeführer am 12. September 2015
ohne seine Familie unter Verwendung seines syrischen Passes nach Izmir
und von dort über Griechenland und die sogenannte Balkanroute nach Ös-
terreich. Mit dem Zug gelangte er schliesslich am 28. September 2015 in
die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ wurde er am 5. Oktober 2015 im
Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Um-
ständen, seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen be-
fragt.
Die Beschwerdeführerin verliess F._______ zusammen mit den beiden ge-
meinsamen Kindern C._______ und D._______ kurz nach ihrem Ehemann
und reiste in die Türkei. Von dort gelangte sie über verschiedene europäi-
sche Länder am 20. November 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags
ein Asylgesuch stellte. Die Befragung zur Person erfolgte am 1. Dezember
2015 im EVZ G._______. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Be-
schwerdeführerin wurden am 9. Mai 2017 einlässlich zu ihren Asylgründen
angehört.
B.
B.a Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, sie hät-
ten vor ihrer Ausreise in Damaskus im Quartier H._______ gewohnt. Der
Beschwerdeführer habe von 2004 bis 2006 den ordentlichen Militärdienst
in der syrischen Armee geleistet und danach als (…) gearbeitet. Im August
2013 sei er unterwegs zur Arbeit gewesen, als eine Demonstration stattge-
funden habe. Zusammen mit weiteren Personen sei er vom Luftwaffen-
nachrichtendienst bei einer Kontrollbarriere angehalten und willkürlich fest-
genommen worden. Er sei dann für rund eineinhalb Monate in Haft gewe-
sen und dabei mehrmals befragt und gefoltert worden. Nachdem seine Ver-
wandten Bestechungsgeld bezahlt hätten, sei er wieder freigelassen wor-
den. Nach der Rückkehr an seinen Wohnort hätten ihn Leute von der
Freien Syrischen Armee (FSA) aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbei-
ten. Er habe dies aber nicht gewollt, weshalb er um Bedenkzeit gebeten
habe und in der Folge nach I._______ (ein anderes Quartier von Damas-
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kus) zu seiner Schwester gezogen sei. Zu dieser Zeit sei dem Beschwer-
deführer – an die Adresse seiner Mutter, da er offiziell dort angemeldet ge-
wesen sei – auch eine Vorladung des syrischen Militärs zugestellt worden,
in welcher er zur Leistung von Reservedienst aufgefordert worden sei. In-
nerhalb einer Woche hätte er sich bei der Rekrutierungsabteilung melden
müssen. Da er weder für die FSA noch für die Armee habe kämpfen wollen,
habe er sich entschlossen, auszureisen. Er habe umgehend Pässe für sich
und seine Familie beantragt und diese gegen die Bezahlung von Beste-
chungsgeld auch sehr rasch erhalten. Mit diesen Pässen hätten sie Syrien
legal verlassen können und seien in den Libanon gereist.
B.b Am (…) brachte die Beschwerdeführerin in der Schweiz den Sohn
E._______ zur Welt.
B.c Als Beweismittel wurden folgende Dokumente im Original eingereicht:
syrische Pässe der Beschwerdeführenden (mit Ausnahme des jüngsten, in
der Schweiz geborenen Kindes), das Militärbüchlein des Beschwerdefüh-
rers, eine „Zustandsbestätigung“ betreffend den Militärdienst vom 17. Ok-
tober 2015, ein Auszug aus dem syrischen Familienregister, der syrische
Führerschein des Beschwerdeführers, Auszüge aus dem Zivilstandsregis-
ter betreffend die beiden Kinder D._______ und C._______, eine Ehere-
gisterbestätigung sowie diverse Unterlagen zum Reiseweg der Beschwer-
deführenden. In Kopie wurden zudem eine Heiratsurkunde sowie zwei Aus-
züge aus dem syrischen Personenstandsregister vom 1. Februar 2017 zu
den Akten gegeben. Ferner reichten die Beschwerdeführenden ein Unter-
stützungsschreiben ihrer Nachbarn in der Schweiz vom 7. Mai 2017 und
eine Praktikumsbestätigung der Beschwerdeführerin von der (…)Schule in
Zürich ein.
C.
Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 19. Dezember 2017 stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Gleichzeitig ordnete es eine vorläufige Aufnahme an, da sich der
Vollzug der Wegweisung zurzeit als unzumutbar erweise.
D.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 erhoben die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie be-
antragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositiv-
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ziffern 1-3, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewäh-
rung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit anstatt der blossen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung des unter-
zeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2018 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde lic. iur.
LL.M. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführen-
den bestellt.
F.
Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 31. Januar 2018 zur Beschwerde
vom 18. Januar 2018 vernehmen.
G.
Die Beschwerdeführenden reichten durch ihren Rechtsvertreter mit Ein-
gabe vom 16. Februar 2018 eine Replik ein, unter Beilage eines Berichts
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. Januar 2018 zum Vor-
gehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung sowie einer aktuellen Ho-
norarnote.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids
aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung im
August 2013 den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten.
Anlässlich der BzP habe er angegeben, er sei bei einer Strassensperre
angehalten und kontrolliert worden, wobei eine gesuchte Person densel-
ben Namen wie er gehabt habe. Zudem habe man ihm die Teilnahme an
einer Demonstration unterstellt, weshalb er verhaftet worden sei. Bei der
Anhörung habe er dagegen ausgesagt, es habe eine Demonstration gege-
ben und er sei deswegen zusammen mit anderen Passanten wahllos ver-
haftet worden. Ausserdem habe die in seinen Identitätsdokumenten aufge-
führte Herkunft (Provinz J._______) zu Problemen geführt. Weiter habe er
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zu seiner darauf folgenden eineinhalbmonatigen Haftzeit nur wenig sub-
stanziierte Angaben machen können und sich zu den Umständen seiner
Entlassung widersprüchlich geäussert. An der BzP habe er ausgeführt, er
sei gegen Bezahlung einer Kaution von 30‘000 syrischen Lira (SYP) sowie
Schmiergeldzahlungen in Höhe von 1 Mio. SYP freigelassen worden, was
gemäss damaligem Währungskurs etwa USD 9‘000 entsprochen habe. Im
Unterschied dazu habe er bei der Anhörung den für seine Freilassung be-
zahlten Betrag auf USD 2‘000 beziffert.
Erhebliche Zweifel bestünden auch an der Einberufung des Beschwerde-
führers in den Reservedienst Ende September 2013, welche erstaunlicher-
weise just nach dessen Entlassung aus der Haft erfolgt sei. In diesem Zu-
sammenhang habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ausgeführt,
er hätte sich innerhalb von 15 Tagen beim Militärposten melden müssen.
Demgegenüber habe er an der Anhörung gesagt, dass er sich innert einer
Woche bei der Rekrutierungsabteilung hätte melden sollen. Auch das ein-
gereichte Aufgebot („Zustandsbestätigung“ vom 17. Oktober 2015) sei
nicht geeignet, um die angebliche Einberufung als Reservist glaubhaft zu
machen. Einerseits weise dieses Dokument keine Sicherheitsmerkmale
auf, sei leicht fälschbar und käuflich erwerblich. Andrerseits sei auch des-
sen Inhalt fragwürdig, nachdem darin zwar stehe, der Beschwerdeführer
sei kein Dienstverweigerer, während gleichzeitig handschriftlich vermerkt
sei, er sei derzeit ein Dienstverweigerer und hielte sich versteckt. Sodann
sei das Dokument am 17. Oktober 2015, mithin rund zwei Jahre nach der
angeblichen Vorladung, ausgestellt worden. Die diesbezügliche Erklärung,
seine Familie habe das ursprüngliche Dokument nicht mehr gefunden und
ein neues beantragt, überzeuge nicht. Die geltend gemachte Einberufung
des Beschwerdeführers in den Reservedienst sei deshalb nicht glaubhaft.
Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von der FSA respektive der al-
Nusra Front aufgefordert worden, bei ihnen mitzukämpfen, erweise sich als
nicht asylrelevant. Es fehle an der erforderlichen Intensität sowie der Ge-
zieltheit, nachdem alle Bewohner des Quartiers zum Mitkämpfen aufgefor-
dert worden seien und weder von aggressiven Rekrutierungsbemühungen
noch von einer aktiven Druckausübung auszugehen sei.
4.2 In der Beschwerdeschrift wird dem entgegengehalten, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers sowohl zu seiner Haft als auch zum Auf-
gebot für den Reservedienst glaubhaft seien. Er habe mit seinen Ausfüh-
rungen zu den Umständen seiner Verhaftung vor allem deren Willkür beto-
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nen wollen. Es komme deutlich zum Ausdruck, dass er willkürlich bezie-
hungsweise infolge einer (absichtlichen) Verwechslung verhaftet worden
sei. Die Behörden hätten einfach nach Gründen gesucht, um Personen zu
verhaften und ihm deshalb vorgehalten, seine Identität könne infolge seiner
Herkunft aus J._______ nicht geklärt werden. Dadurch hätten sie ihm die
Teilnahme an einer Demonstration unterstellen können, obwohl dies nicht
der Wahrheit entsprochen habe. Auf diese Weise seien in Syrien tausende
Personen willkürlich verhaftet worden. Sodann seien die Ausführungen zur
Haftentlassung nicht widersprüchlich. Die vom Beschwerdeführer angege-
bene Summe von 1 Mio. SYP, die als Schmiergeld bezahlt worden sei,
entspreche heute ziemlich genau USD 2‘000 und damit dem Betrag, den
er in der Anhörung genannt habe. Er habe offensichtlich im Nachhinein
nachgeschaut, wie vielen US-Dollar der bezahlte Betrag entspreche, und
dabei nicht berücksichtigt, dass sich der Wechselkurs seit dem Krieg in
Syrien stark verändert habe und zum damaligen Zeitpunkt noch USD 9‘000
entsprochen hätte. Dieser Umrechnungsfehler vermöge die Glaubhaf-
tigkeit seiner Angaben nicht zu beeinträchtigen. Ferner habe er auch seine
Haftzeit detailliert geschildert.
Des Weiteren stehe im Militärbüchlein des Beschwerdeführers, dass er im
aktiven Militärdienst sei und somit jederzeit als Reservist einberufen wer-
den könne. Er sei schliesslich auch als Reservist aufgeboten worden und
nun aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung im Visier der syrischen Be-
hörden. Dies werde auch durch den eingereichten Registerauszug der sy-
rischen Armee bestätigt. Bei dieser sogenannten Zustandsbestätigung
handle es sich um ein vorgedrucktes Dokument und es sei üblich, dass ein
Aufgebot als Reservist darauf handschriftlich vermerkt werde. Aus dem
Ausstellungsdatum vom 27. Oktober 2015 lasse sich ebenfalls nicht ablei-
ten, dass das Dokument gefälscht sei. Zunächst gehe die Vorinstanz mit
keinem Wort auf das darauf vermerkte Datum seiner Einberufung – den
23. September 2013 – ein. Weiter decke sich das Ausstellungsdatum mit
den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner BzP vom 5. Okto-
ber 2015, wonach er seine Familie in Syrien gebeten habe, eine Zustands-
bestätigung für ihn zu beantragen. Er habe genau schildern können, wie er
das Dokument erlangt habe und zu welchem Zweck ein solches ausgestellt
werde. Überdies könne für die Beurteilung einer allfälligen Wehrdienstver-
weigerung nicht alleine auf den Erhalt eines Aufgebots abgestellt werden.
Es sei seit Ausbruch des Krieges vorgekommen, dass Stellungspflichtige
nicht gemäss der üblichen Praxis in die Armee einberufen worden seien.
Aus internationalen Berichten gehe hervor, dass auch Einberufungen nach
Jahrgang oder direkte mündliche Rekrutierungen vorkämen sowie dass
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Männer auf der Strasse oder zu Hause kontrolliert und direkt mitgenommen
würden. Es sei unzulässig, wenn die Vorinstanz aus einzelnen marginalen
Widersprüchen die Unglaubhaftigkeit sämtlicher Angaben ableite; vielmehr
müsse eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. Der Beschwerde-
führer habe insgesamt stets kohärent und glaubwürdig den Ablauf der
Dinge geschildert und seine Aussagen zum Militärdienst zudem mit Bewei-
sen belegen können. Es sei auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
während seines Militärdienstes von 2004 bis 2006 als (…) in einer Spezi-
aleinheit gewesen sei, welche von Maher al-Assad, dem Bruder des syri-
schen Präsidenten Baschar al-Assad, geleitet worden sei (vgl. A29, F33).
Folglich stehe er nach seiner Wehrdienstverweigerung als Reservist im Vi-
sier der obersten Reihen des Assad-Regimes, nachdem er während seiner
Dienstzeit direkt Maher al-Assad unterstanden habe.
Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweismassanforderungen von
Art. 7 AsylG nicht ausreichend Rechnung getragen und die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu Unrecht als nicht glaubhaft qualifiziert. Die Mehrheit
der vom SEM aufgeführten Ungereimtheiten hätten entkräftet werden kön-
nen, er habe sein Militärbüchlein im Original und eine – zu Unrecht als Fäl-
schung gewertete – Zustandsbestätigung des syrischen Militärs einreichen
können. Zudem habe er sich detailliert zu seiner Haft und zur Leistung von
Militärdienst geäussert. Er habe somit glaubhaft darlegen können, dass er
als Reservist aufgeboten und von den syrischen Behörden als Wehrdienst-
verweigerer gesucht worden sei.
Bei einer Rückkehr nach Syrien müsse der Beschwerdeführer befürchten,
bestraft und dem Militärdienst zugeführt zu werden. Aus zahlreichen Be-
richten gehe hervor, dass diese Bestrafung seit dem Jahr 2011 häufig nicht
nur eine Inhaftierung, sondern auch Folter und aussergerichtliche Hinrich-
tungen bedeuten könne. Dies drohe auch dem Beschwerdeführer, nach-
dem er bereits in Haft gewesen sei, während des Militärdienstes Maher al-
Assad unterstanden habe sowie bereits als Wehrdienstverweigerer regis-
triert sei. Somit bestehe die Gefahr, dass ihm aufgrund seiner Handlungen
vorgeworfen werde, er sei ein Regimegegner. Zudem stamme er aus Da-
maskus und müsste somit in ein vom syrischen Regime kontrolliertes Ge-
biet zurückreisen, in welchem es sehr viele Checkpoints gebe und häufig
Kontrollen durchgeführt würden. Bei einer solchen würde er umgehend
aufgegriffen und die folgende Verhaftung würde für ihn bedeuten, dass er
unmenschlicher Behandlung und Folter ausgesetzt wäre. Auch eine Exe-
kution könne nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Sodann bestehe auch die Gefahr, dass der Beschwerdeführer, sobald er in
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den Militärdienst einrücken müsste, dazu gezwungen würde, an Men-
schenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen teilzunehmen. Gemäss
Richtlinien des UNHCR wäre auch deshalb eine flüchtlingsrelevante Ver-
folgungssituation im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) zu beja-
hen.
Schliesslich müsse der Beschwerdeführer auch eine Verfolgung durch die
Freie Syrische Armee beziehungsweise die al-Nusra Front befürchten,
nachdem er von diesen zur Zusammenarbeit aufgefordert sei. Beide Orga-
nisationen seien weiterhin in und um Damaskus aktiv und es sei zu be-
fürchten, dass er erneut zur Zusammenarbeit aufgefordert werde. Dass es
nur zu einem einzigen Aufeinandertreffen gekommen sei, liege daran, dass
der Beschwerdeführer danach geflüchtet sei; daraus könne aber nicht ab-
geleitet werden, dass keine zwangsweise Rekrutierung erfolgt wäre.
Aufgrund seiner Aktivitäten sei der Beschwerdeführer den syrischen Be-
hörden als Wehrdienstverweigerer bekannt und werde als Regimekritiker
betrachtet. Die Beschwerdeführerin als seine Ehefrau sowie und die ge-
meinsamen Kinder hätten deshalb begründete Furcht vor einer Reflexver-
folgung und müssten bei einer Rückkehr befürchten, von den syrischen
Behörden festgenommen und zum Beschwerdeführer befragt zu werden,
wobei ihnen auch Folter drohe. Sollte das Gericht das Vorliegen einer Re-
flexverfolgung verneinen, so wären sie gemäss Art. 51 AsylG in das Fami-
lienasyl des Beschwerdeführers einzuschliessen.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführenden – welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG erfüllen würden – gemäss Art. 33 FK und Art. 5 AsylG unzu-
lässig sei. Es bestehe ein Rechtsschutzinteresse an dieser Feststellung,
nachdem dies einen wesentlich höheren Schutz vor einem künftigen Weg-
weisungsvollzug biete als die blosse Feststellung der Unzumutbarkeit.
4.3 In seiner Vernehmlassung merkte das SEM ergänzend an, dass die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift zum Reservistendienst nicht zu
überzeugen vermöchten. Weder der Einsatz in einer Spezialeinheit unter
Maher al-Assad noch der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer von
2004 bis 2006 Militärdienst geleistet habe, seien geeignet, um eine Einbe-
rufung als Reservist glaubhaft zu machen. Dem eingereichten Beweismittel
(Zustandsbestätigung) werde nach wie vor jeglicher Beweiswert abgespro-
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chen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr nach Syrien mit einer Festnahme, Bestrafung und Zuführung
in den Militärdienst zu rechnen habe. Die ganze Familie sei legal aus Sy-
rien ausgereist, was ein starkes Indiz dafür darstelle, dass von Seiten der
syrischen Behörden kein Interesse an den Beschwerdeführenden bestan-
den habe. Es sei daher wenig plausibel, dass dem Beschwerdeführer nun
bei der Wiedereinreise eine Verhaftung drohen solle. Hinsichtlich der gel-
tend gemachten Bedrohung durch die al-Nusra Front beziehungsweise die
FSA sei anzumerken, dass selbst in der Beschwerdeschrift aufgeführt
werde, diese könnten den Beschwerdeführer erneut bitten, mit ihnen zu-
sammenzuarbeiten. Bereits der Wortlaut mache deutlich, dass es sich hier-
bei nicht um eine Druckausübung oder eine Verfolgungsmassnahme in
asylrelevantem Ausmass handelte.
4.4 In der Replik wurde geltend gemacht, bereits die Inhaftierung des Be-
schwerdeführers von 2013 sei asylrelevant, nachdem er willkürlich festge-
nommen und nur gegen Zahlung von Schmiergeld entlassen worden sei.
Im Zuge dessen sei er mit hoher Wahrscheinlichkeit als Regimegegner be-
ziehungsweise illegaler Demonstrant registriert worden und habe begrün-
dete Furcht, bei einer Checkpoint-Kontrolle wiederum festgenommen zu
werden. Weiter sei festzuhalten, dass alle Personen, welche den ordentli-
chen syrischen Militärdienst abgeschlossen hätten, fortan als Reservisten
dienen würden und somit jederzeit einberufen werden könnten. Aus einem
aktuellen Bericht der SFH gehe auch hervor, dass die syrische Armee den
Einzug von Reservisten infolge des Bürgerkriegs intensiviert habe. Die Ein-
berufung des Beschwerdeführers sei angesichts seines Alters auch plausi-
bel. Die eingereichte Zustandsbestätigung belege diesen Sachverhalt
ebenfalls, weshalb eine rechtsgenügliche Abklärung der Echtheit dieses
Dokuments angezeigt sei. Schliesslich habe er auch erklären können, wes-
halb er die Grenze habe passieren können, obwohl er dem Militärdienst-
aufgebot keine Folge geleistet habe. Dieses sei am 25. September 2013
an die Adresse seiner Mutter zugestellt worden und habe die Aufforderung
enthalten, dass er sich innerhalb von einer beziehungsweise zwei Wochen
beim Rekrutierungsbüro melden solle. Ausgereist sei er aber am 30. Sep-
tember 2013, mithin während die Frist zur Meldung noch gelaufen und er
noch nicht zur Fahndung ausgeschrieben gewesen sei. Ohnehin sei unklar,
wie lange es dauere, bis die Namen von Wehrdienstverweigerern an die
Sicherheitsdienste gingen und es somit nicht mehr möglich wäre, das Land
legal zu verlassen. Weiter könne der Auffassung der Vorinstanz, dass die
Bedrohung des Beschwerdeführers durch die FSA respektive al-Nusra
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Seite 11
Front nicht asylrelevant sei, nicht zugestimmt werden. Zwar würden Grup-
pierungen wie die FSA kaum Zwangsrekrutierungen machen, es bestehe
aber in den von ihnen kontrollierten Gebieten meist ein hoher wirtschaftli-
cher und sozialer Druck, für sie eine Waffe zu tragen. Dies sei auch beim
Beschwerdeführer der Fall, da seine in der Nähe von J._______ wohnhaf-
ten Onkel von ihm verlangt hätten, für die al-Nusra Front zu arbeiten. Kurz
nachdem er dies abgelehnt habe, sei sein Haus von Milizen der al-Nusra
Front zerstört worden. Eine solche Ablehnung werde als Verrat gewertet
und könne asylrelevante Nachteile nach sich ziehen.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2013/11
E. 5.1).
5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM zutreffend feststellt, die Schil-
derungen des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme erwiesen sich als
widersprüchlich. Anlässlich der BzP erklärte er, dass er bei einer Strassen-
sperre angehalten und kontrolliert worden sei, wobei man ihn festgehalten
habe, da eine gesuchte Person denselben Namen wie er gehabt habe.
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Seite 12
Weiter habe man ihm vorgeworfen, an unerlaubten Demonstrationen teil-
genommen zu haben und ihn in der Folge inhaftiert (vgl. Akten SEM A3,
S. 8). Bei der Anhörung erklärte er zwar wiederum, er sei wegen des Vor-
wurfs, bei einer Demonstration dabei gewesen zu sein, verhaftet worden.
Zudem habe es Probleme bei der Feststellung seiner Identität gegeben, da
sein Vater aus J._______ stamme. Von einer Verwechslung mit einer
gleichnamigen Person war jedoch nicht mehr die Rede. Als er auf seine
abweichenden Aussagen an der BzP aufmerksam gemacht wurde, führte
der Beschwerdeführer lediglich aus, dass Leute aus den verschiedensten
Gründen verhaftet worden seien. Bei ihm sei es aber so gewesen, dass er
aufgrund des auf seiner ID vermerkten ursprünglichen Herkunftsortes bei-
seite genommen worden sei (vgl. Akten SEM A23, F42 ff.). Die Erklärung
in der Beschwerdeschrift für diese unterschiedlichen Angaben – nament-
lich dass er vor allem die Willkür der damaligen Verhaftungen habe hervor-
heben wollen – ist jedoch wenig überzeugend. Gemäss eigenen Angaben
soll er nur ein einziges Mal verhaftet worden sein, weshalb es nicht nach-
vollziehbar ist, dass er die Umstände dieser Verhaftung nicht kohärent be-
schreiben kann. Sodann macht der Beschwerdeführer zwar gewisse Anga-
ben zu seiner Haftzeit (vgl. Akten SEM A23, F51 ff.). Diese sind jedoch eher
oberflächlich und weisen kaum Realkennzeichen auf. Des Weiteren trifft es
auch zu, dass sich die Beschwerdeführenden uneinheitlich zur Summe ge-
äussert haben, welche für die Freilassung des Beschwerdeführers habe
bezahlt werden müssen. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich seiner
BzP, dass eine Kaution von SYP 30‘000 sowie Schmiergeld in Höhe von
1 Mio. SYP erforderlich gewesen sei (vgl. Akten SEM A3, S. 9). Bei der
Anhörung gab er zu Protokoll, dass seine Familie in diesem Zusammen-
hang etwa USD 2‘000 bezahlt habe (vgl. Akten SEM A23, F63). In der Be-
schwerdeschrift wurde ausgeführt, gemäss dem aktuellen Wechselkurs
entspreche 1 Mio. SYP ziemlich genau 2‘000 US-Dollar. Der Beschwerde-
führer habe offensichtlich nachgeschaut, wie viel 1 Mio. SYP in US-Dollar
wert sei, und dabei nicht bedacht, dass sich der Wechselkurs seit Ausbruch
des Krieges massiv verändert habe. Dies sei mehr als naheliegend für eine
Person, die noch nie mit US-Dollar in Kontakt getreten sei und keinerlei
Bezug zu dieser Währung habe. Seine Angaben seien deshalb nicht wider-
sprüchlich. Zwar trifft es zu, dass der vom Beschwerdeführer genannte Be-
trag von gut einer Million SYP im Zeitpunkt seiner Haftentlassung noch
USD 9‘000 entsprochen hätte, während es zurzeit etwa USD 2‘000 wären.
Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung dürfte je-
doch nicht davon auszugehen sein, dass der Beschwerdeführer bislang
nicht mit der Währung US-Dollar in Kontakt getreten sei und es deshalb
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versäumt habe, Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen. Er bezif-
ferte bereits bei seiner BzP den für die Pässe bezahlten Betrag in US-Dol-
lar, ebenso die Kosten für den Reiseweg (vgl. Akten SEM A3, S. 7 und 9).
Der Beschwerdeführer ist somit zumindest zu einem gewissen Grad mit
der Währung US-Dollar vertraut und sollte angesichts seiner guten Schul-
bildung – er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und mit Abitur ab-
geschlossen (vgl. Akten SEM A23, F17) – in der Lage sein, korrekte Um-
rechnungen vorzunehmen. Dass er anlässlich der BzP sowie der Anhörung
zwei sehr unterschiedliche Summen angab, welche für seine Freilassung
bezahlt worden seien, ist somit ein klares Indiz für die fehlende Glaubhaf-
tigkeit dieses Vorbringens und dürfte nicht einer blossen fehlerhaften Um-
rechnung in eine andere Währung geschuldet sein. Zudem bezifferte auch
die Beschwerdeführerin die für die Entlassung ihres Mannes bezahlte
Summe einmal auf 1.5 Mio. SYP (BzP, Akten SEM A10, S. 8) und einmal
auf 1 Mio. SYP (Anhörung, Akten SEM A24, F22). Diese Beträge sind
ebenfalls sehr unterschiedlich und lassen sich auch nicht mit Umrech-
nungsproblemen erklären. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich
in den Befragungsprotokollen widersprüchliche Angaben zum Grund für die
Festnahme des Beschwerdeführers und zu den Umständen seiner Entlas-
sung finden. Zudem ist die Haftzeit nur wenig substanziiert beschrieben.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der diesbezüglichen Angaben ist des-
halb – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Vor-
bringen im Zusammenhang mit der Inhaftierung des Beschwerdeführers im
Spätsommer 2013 nicht glaubhaft sind.
5.3 Sodann ist festzuhalten, dass ein drohender Einzug in den Reserve-
dienst entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen führt. Beim Militär-
dienst handelt es sich um eine legitime Bürgerpflicht, die vom Staat einge-
fordert werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem
Leitentscheid BVGE 2015/3 zum Schluss, dass eine Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht be-
gründe, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser
Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen
gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. a.a.O. E. 5.9). In Bezug auf
die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten
Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher
der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie ent-
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stammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte (vgl. a.a.O.
E. 6.7.3).
Selbst wenn es zutrifft, dass der Beschwerdeführer für die Leistung von
Reservedienst aufgeboten worden sein sollte, so wäre dies für sich allein
genommen praxisgemäss nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung zu
qualifizieren (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 E. 5.3). Vielmehr ist die
Frage zu klären, ob vorliegend von einer Konstellation auszugehen ist, die
mit derjenigen von BVGE 2015/3 vergleichbar ist. Bei den Beschwerdefüh-
renden handelt es sich um Angehörige der arabischen Ethnie mit letztem
Wohnsitz in Damaskus. Der Beschwerdeführer hat den ordentlichen Mili-
tärdienst absolviert, ebenso seine vier Brüder. Zwar sei einer der Brüder
inhaftiert worden, weil er sich während des Dienstes geweigert habe, Be-
fehle auszuführen. Zuletzt sei er aber wieder freigelassen worden (vgl. Ak-
ten SEM A23, F29 ff.). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dem Beschwer-
deführer oder seiner Familie – seine Mutter und vier verheiratete Schwes-
tern leben nach wie vor in Damaskus – in diesem Zusammenhang irgend-
welche Nachteile entstanden wären. Zudem lassen sich den Akten auch
keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Beschwerdeführenden oder
ihre Familienmitglieder politisch aktiv waren. Es ist somit nicht davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführenden von den syrischen Behörden als
Angehörige einer oppositionellen Familie wahrgenommen wurden. Des
Weiteren konnte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise noch für sich
sowie seine Ehefrau Pässe beantragen, welche ihnen – gegen Bezahlung
von Bestechungsgeld – umgehend ausgestellt wurden. Mit diesen konnten
sie in der Folge legal und ohne Probleme in den Libanon ausreisen. Dies
deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer den syrischen Behörden we-
der als Verweigerer des Reservedienstes noch als Regimekritiker bekannt
war, ansonsten wäre eine derart reibungslose Ausreise wohl kaum möglich
gewesen. Zwar führt der Beschwerdeführer aus, er sei innerhalb der Frist
ausgereist, die man ihm angesetzt habe, um sich beim Rekrutierungsbüro
zu melden. Aus diesem Grund habe er sich noch nicht auf der Fahndungs-
liste befunden. Allerdings erscheint es bereits schwer nachvollziehbar,
dass sich eine Person, die in den Reservedienst der Armee eingezogen
werden soll und ein entsprechendes Aufgebot erhalten haben will, noch
einen neuen Reisepass ausstellen lassen kann. Zudem führte der Be-
schwerdeführer aus, dass alle Personen seines Jahrgangs ein Aufgebot
als Reservist erhalten hätten (vgl. Akten SEM A23, F68). Würde dies zu-
treffen, so erschiene es äusserst unwahrscheinlich, dass man den betroffe-
nen Personen noch Pässe ausstellen würde und sie legal ausreisen liesse.
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Vielmehr ist darin ein Indiz zu sehen, dass der Beschwerdeführer zwar –
wie alle syrischen Männer, welche den regulären Militärdienst absolviert
haben – dem Reservedienst zugeteilt war, aber keine konkrete Vorladung
für dessen Leistung erhalten hatte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz
ist sodann festzustellen, dass die eingereichte Zustandsbestätigung zu kei-
ner anderen Einschätzung zu führen vermag. Einerseits erscheint es frag-
würdig, dass die Familie des Beschwerdeführers rund zwei Jahre nach
dessen Ausreise bei den Behörden ein Dokument verlangen kann, auf wel-
chem handschriftlich vermerkt ist, dass der Beschwerdeführer derzeit als
Dienstverweigerer gelte. An-drerseits gilt es festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführenden offenbar für die Kinder D._______ und C._______
vom Libanon aus noch syrische Pässe beantragen konnten und diese auch
erhalten haben. Als Ausstellungsort der beiden Pässe ist Damaskus einge-
tragen, sie datieren vom 29. Oktober 2015. Es ist schwer vorstellbar, dass
die syrischen Behörden den Kindern einer Person, die als Dienstverweige-
rer und Regimegegner gelten soll und bei einer Rückkehr nach Syrien eine
unverhältnismässig harte Bestrafung zu befürchten hätte, Pässe ausstellen
würde. Dem Beschwerdeführer ist es auch nicht gelungen, glaubhaft zu
machen, dass er in seiner Heimat bereits einmal inhaftiert worden und aus
diesem Grund bei den Behörden als Regimegegner registriert worden
wäre. Auch die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Argumentation,
dass der Beschwerdeführer während seiner Zeit im Militärdienst in einer
Einheit gedient habe, welche direkt Maher al-Assad unterstellt gewesen
sei, weshalb er im Visier der obersten Reihen des Assad-Regimes stehe,
vermag nicht zu überzeugen. Maher al-Assad, der Bruder des syrischen
Präsidenten, hat eine längere militärische Karriere durchlaufen und beklei-
dete in diesem Rahmen verschiedene (hohe) militärische Ränge. Selbst
wenn ihm die Einheit unterstellt war, in welcher der Beschwerdeführer als
einfacher Rekrut seinen ordentlichen Militärdienst absolviert hatte, kann
daraus nicht abgeleitet werden, dass er sich deshalb im „Visier“ der syri-
schen Präsidentenfamilie befinden würde, wenn er rund sieben Jahre spä-
ter zur Leistung von Reservedienst aufgefordert wird und diesem Aufgebot
keine Folge leistet.
Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer – selbst wenn er tatsächlich konkret als Reservist in die syrische
Armee einberufen worden wäre – aufgrund der ihm unterstellten regimekri-
tischen Haltung eine unverhältnismässig harte Bestrafung zu befürchten
hätte, welche die Anforderungen an die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen würde.
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5.4 In Bezug auf die geltend gemachte drohende Zwangsrekrutierung
durch die FSA respektive die al-Nusra Front ist festzuhalten, dass das SEM
mit zutreffender Begründung festgestellt hat, diese sei nicht asylrelevant.
Entsprechend kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
vom 19. Dezember 2017 (vgl. deren Ziff. II/2., S. 5) verwiesen werden. Es
ist nicht ersichtlich, inwiefern die Onkel aus J._______ den Beschwerde-
führer konkret unter Druck gesetzt haben sollen, damit er für die al-Nusra
Front zur Waffe greife. Die Rekrutierungsbemühungen respektive die Auf-
forderung zur Zusammenarbeit mit der FSA waren offenbar nicht gezielt
gegen den Beschwerdeführer gerichtet, sondern betrafen alle Bewohner
des von den betreffenden Milizen kontrollierten Gebiets gleichermassen.
Ebenso wenig ist erkennbar, welche konkreten Auswirkungen die Verwei-
gerung der Zusammenarbeit gehabt hätte und inwiefern die dadurch dro-
henden Nachteile die erforderliche Intensität für die Annahme einer asylre-
levanten Verfolgung erreicht haben sollten.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende oder
unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen. Er erfüllt deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht, zumal
– insbesondere angesichts der legalen Ausreise aus dem Heimatstaat –
auch keine subjektiven Nachfluchtgründe ersichtlich sind. Die Beschwer-
deführerin sowie die Kinder machen keine eigenen Asylgründe geltend,
weshalb das SEM zutreffend festgestellt hat, dass sie die Flüchtlingseigen-
schaft ebenfalls nicht erfüllen. Demnach wurden die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, die
Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat
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nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter
dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der
Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Akten-
lage erachtete das SEM den Wegweisungsvollzug als unzumutbar und ord-
nete eine vorläufige Aufnahme an. Diese bleibt durch den Verfahrensaus-
gang unberührt. Zwar beantragen die Beschwerdeführenden im Eventual-
standpunkt explizit die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs, was in erster Linie damit begründet wird, dass sie die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllen würden. Wie in den vorstehenden Erwägungen bereits
dargelegt wurde, ist die Beschwerde in dieser Hinsicht jedoch nicht zu
schützen. Soweit in der Beschwerdeschrift ein selbständiger Antrag auf
Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gestellt wird, ist
darauf nicht einzutreten. Angesichts der festgestellten Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen
zu diesem Punkt, nachdem die drei Bedingungen für den Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit; Art. 83 AuG) alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4.1).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den unterlie-
genden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit In-
struktionsverfügung vom 23. Januar 2018 wurde ihnen jedoch die unent-
geltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten ist heute auch nicht
von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen, weshalb
von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist.
9.2 Mit derselben Verfügung wurde den Beschwerdeführenden lic. iur.
LL.M. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Es ist ihm
folglich ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse des Bundesver-
waltungsgerichts auszurichten. In der eingereichten Kostennote vom
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16. Februar 2018 wurde seitens der Rechtsvertretung ein Aufwand von
12.8 Stunden à Fr. 300.– sowie Auslagen von Fr. 14.60 geltend gemacht
(total Fr. 4‘151.40 inkl. Mehrwertsteuer). Gemäss der bereits in der Verfü-
gung vom 23. Januar 2018 dargelegten Praxis des Gerichts bei amtlicher
Vertretung (vgl. auch Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) beträgt der Stundenansatz Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-
anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter und ist somit vorliegend auf
Fr. 150.– zu kürzen. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand kann als an-
gemessen erachtet werden, weshalb das amtliche Honorar auf Fr. 2‘083.–
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein
Honorar von Fr. 2‘083.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: