Abtei lung IV
D-4082/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (angeblich) (...),
Kamerun,
zurzeit im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4082/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Yaoundé am
5. Juni 2009 auf dem Luftweg verliess und am 6. Juni 2009 am
Flughafen Zürich-Kloten ankam, wo er gleichentags unter der Identität
B._______, geboren (...), um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juni 2009 die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die
Dauer des Asylverfahrens, längstens für 60 Tage, den Transitbereich
des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer einen auf den Namen C._______
lautenden Pass mitführte,
dass die Ausweisprüfung durch die Kantonspolizei Zürich ergab, es
handle sich um ein missbräuchlich verwendetes Dokument, da der
Bildvergleich zwischen dem Foto des Beschwerdeführers und dem im
Pass vorhandenen Bild ergebe, der vorliegende Pass stehe dem
momentanen Träger, mithin dem Beschwerdeführer, mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit nicht rechtmässig zu,
dass die summarische Befragung am Flughafen Zürich am 7. Juni
2009 durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei angab, sein richtiger Name laute
A._______ und er sei am (...) geboren,
dass die Zentralstelle MNA (Mineurs non accompagnés) nach
durchgeführter Kurzbefragung informiert wurde,
dass die Direktanhörung zu den Asylgründen am 12. Juni 2009
erfolgte,
dass die dem Beschwerdeführer zugeteilte Vertrauensperson auf die
Teilnahme an der Anhörung verzichtete und der Beschwerdeführer
davon in Kenntnis gesetzt wurde,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, seine Eltern seien im Jahr (...) bei einem Autounfall ums
Leben gekommen,
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dass er in der Folge einen Jungen getroffen habe, I., der ihm eine
Arbeit im (...)handel seines Vaters, eines Polizeikommissars, welcher
den (...)handel nebenbei betrieben habe, vermittelt habe,
dass er eines Abends mit I. zum Tanzen ausgegangen sei und sie
etwas getrunken hätten, worauf I. mit ihm nach Hause gegangen sei
und sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten,
dass I. daraufhin ständig zu ihm gekommen sei, um
Geschlechtsverkehr zu haben,
dass er (der Beschwerdeführer) I. gesagt habe, er wolle das nicht,
worauf ihm I. gedroht habe, dafür zu sorgen, dass er die Arbeitsstelle
verliere, wenn er nicht mehr mit ihm schlafe,
dass er nicht homosexuell veranlagt sei, sondern sich nur aus Angst
vor dem Verlust der Arbeitsstelle nicht geweigert habe,
dass es eines Tages bei I. zu Hause – dieser habe bei seinen Eltern
gewohnt – zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, wobei sie von der
Mutter I.'s überrascht worden seien,
dass diese den Vater von I. benachrichtigt habe,
dass I. ihn (den Beschwerdeführer) daraufhin nach D._______
gebracht habe und er gesagt habe, er müsse sich von nun an als
B._______, geboren (...), ausgeben, weil er von I.'s Vater gesucht
werde und dieser ihn töten wolle,
dass I. dem Beschwerdeführer schliesslich die Unterlagen für die
Ausreise beschafft habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 19. Juni 2009 – eröffnet am gleichen Tag – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, angesichts
der konkreten Umstände sei die vom Beschwerdeführer angegebene
Minderjährigkeit nicht glaubhaft, so habe er im Verlauf des
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Asylverfahrens seine Identitätsangaben gewechselt, ohne einen
nachvollziehbaren Grund genannt zu haben, weshalb er zunächst eine
falsche Identität hätte angeben sollen,
dass er zudem keine Identitätspapiere abgegeben habe und seine
Auskünfte zu den verstorbenen Eltern und der Familie unvollständig
geblieben seien,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu I. ebenso vage
geblieben seien wie seine Beschreibung der Situation, als die Mutter
von I. unvermittelt ins Zimmer gekommen sei,
dass es im Weiteren unwahrscheinlich erscheine, wenn der
Beschwerdeführer nicht wissen wolle, was sich zwischen I. und dessen
Eltern abgespielt habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung des Asyls sowie die Feststellung der
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung und die vorläufige Aufnahme beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Erlass eines
Kostenvorschusses, die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung sowie die Anweisung der zuständigen Behörde, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden ihres Heimatstaates und jegliche
Datenweitergabe an diesen zu unterlassen, beantragte und darum
ersuchte, im Fall bereits erfolgter Datenweitergabe hierüber informiert
zu werden,
dass der Beschwerde die Kopie einer Geburtsurkunde beilag,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Juni 2009 per Faxkopien beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfäl-
ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat
(Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Rechtsbegehren, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten
ist,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien Daten an den Heimat-
staat weitergegeben worden, weshalb auf den Antrag auf entsprechen-
de Information des Beschwerdeführers mangels Rechtsschutzinteres-
ses im Rahmen dieses Verfahrens ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
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(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person
anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und –
nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des
Bundesverwaltungsgerichts – mit zutreffender Begründung als
unglaubhaft bezeichnet hat,
dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf
Beschwerdeebene grösstenteils auf die Wiederholung der eigenen
Sachdarstellung beschränken,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
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dass insbesondere nicht von der Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers ausgegangen wird und auch diesbezüglich die
entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen sind,
dass es dem Beschwerdeführer obliegen würde, die behauptete
Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 23 E. 6. S. 186 f.), was ihm aber nicht gelingt,
dass der Kopie eines Dokumentes zufolge ihrer Manipulierbarkeit von
vornherein nur ein beschränkter Beweiswert zuerkannt werden kann,
weshalb die eingereichte Kopie einer Geburtsurkunde nicht geeignet
ist, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen,
dass es sich selbst beim Original einer Geburtsurkunde nicht um ein
Identitätspapier handelt, welches geeignet ist, die einwandfreie
Feststellung der Identität zu ermöglichen (vgl. BVGE 2007/7 E. 6),
weshalb sich die Gewährung einer Frist zur Nachreichung des
erwähnten Dokumentes erübrigt,
dass der drohende Verlust der Arbeitsstelle zwar eine gewisse
Drucksituation zu begründen vermag,
dass es jedoch seltsam anmutet, wenn der Beschwerdeführer angibt,
er und sein Freund seien im Haus von dessen Eltern intim geworden,
da sie damit riskierten, überrascht zu werden, selbst wenn sie
meinten, die Mutter sei nicht zu Hause, zumal der Beschwerdeführer
über eine eigenen Wohnmöglichkeit verfügte,
dass es für den Vater von I., einen Polizeikommissar, ein Leichtes
gewesen sein dürfte, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nach
dessen Flucht in D._______ zu eruieren, zumal I. den
Beschwerdeführer in seinem "Versteck" weiterhin besuchte (vgl.
A15/13 S. 8 und 9),
dass die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, die Angaben des
Beschwerdeführers zu I. seien vage geblieben und entsprächen nicht
der geschilderten Beziehung,
dass die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe sich im Jahr (...)
nach dem Tod seiner Eltern als 9-Jähriger lieber ohne Hilfe durchs
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Leben geschlagen, als mit seinem Onkel mitzugehen, ebenfalls nicht
überzeugt,
dass es dem Beschwerdeführer somit insgesamt nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
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keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass mangels Einreichung eines rechtsgenüglichen Identitätspapieres
weder die Identität noch die Herkunft des Beschwerdeführers mit
Sicherheit feststeht,
dass der junge und offenbar gesunde Beschwerdeführer gemäss
seinen Angaben über eine gewisse Schulbildung sowie
Arbeitserfahrung verfügt,
dass aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers
das Fehlen von familiären Beziehungen im Heimatstaat nicht dargetan
ist,
dass jedenfalls nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers
ein Onkel in seinem Heimatstaat lebt,
dass insbesondere nicht von der Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers ausgegangen wird,
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe beantragt,
die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit
dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu
unterlassen,
dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und
damit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der
Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen – solche sind
ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam – als
gegenstandslos erweist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers – abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses hinfällig geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, OPC (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...])
- die Flughafenpolizei Zürich-Kloten, Grenzpolizeiliche Massnahmen/
Asyl (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den
Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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