Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4083/2011/sed
U r t e i l v om 2 7 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A._______ geboren (…)
Togo,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 11. Juli 2011 / N_______
D4083/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR
0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO),
D4083/2011
Seite 3
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO
(DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 14. Juni 2011
im B._______ unter anderem angab, in Italien ein Asylgesuch gestellt
zu haben, welches im Jahre 2008 abgelehnt worden sei (vgl. BFM
Protokoll A5 S. 8),
dass er sich danach nach Holland begeben habe, sich indessen die
holländischen Behörden für unzuständig erklärt und ihn nach Italien
überstellt hätten (vgl. A5 S. 9),
dass das BFM gestützt auf diese Aussagen und dem Eurodac Treffer
vom (….) dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer
allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte und am 22. Juni 2011 die
italienischen Behörden in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin
IIVO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl.
A10/5),
dass keine Stellungnahme der italienischen Behörden erfolgte,
dass das BFM mit – am 14. Juli 2011 eröffneter – Verfügung vom
11. Juli 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2011 nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
nach Italien anordnete, wobei die Überstellung vorbehältlich einer
allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19f VO Dublin) bis
spätestens am 7. Januar 2012 zu erfolgen habe,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG),
D4083/2011
Seite 4
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2011 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid fristgerecht
Beschwerde erhob und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter
anderem darum ersuchte, es sei im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und – unter Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses – die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Juli 2011 beim Bundesver
waltungsgericht eintrafen,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art.105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
D4083/2011
Seite 5
Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und
109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO Italien für
die Prüfung des am 7. Juni 2011 in der Schweiz eingereichten
Asylgesuchs des Beschwerdeführers als zuständig erachtet hat,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behör
den um Rückübernahme des Beschwerdeführers bis zum 7. Juli 2011
nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss
Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung
definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO),
dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet
hat,
dass keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz
gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO nahegelegt hätten, da Italien
Signatarstaat sowohl der FK als auch der EMRK ist und keine
konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die
daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs und in
der Beschwerde geltend machte, die Lebensbedingungen in Italien seien
sehr schwierig und er habe nach einem Aufenthalt in einem Asylzentrum
auf der Strasse schlafen müssen, keine finanzielle Unterstützung erhalten
und sich vergeblich um Arbeit bemüht,
D4083/2011
Seite 6
dass hierzu festzuhalten ist, dass Asylsuchende in Italien bei der
Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur
zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen
Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert
sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den
Aufnahmezentren führt,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den
Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen
Aufenthalts und Lebensbedingungen eine Betreuung durch die
italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen
ist nicht in jedem Fall gewährleistet nicht zum Schluss gelangt, Italien
verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie
Nr. 2003/9/EG,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerde in allgemeinen
Ausführungen hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
und der damit verbundenen notwendigen Erfordernis eines wirksamen
Rechtsschutzes erschöpfen (vgl. BVGE 2010/1), ohne dass ein konkreter
Bezug zum vorliegenden Fall aufgezeigt wird oder besteht,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange
ordnet wurde,
D4083/2011
Seite 7
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Über
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr be
reits im Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. vor
stehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil ohne vorgängige Instruktion das
Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden ist,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwer
deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D4083/2011
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auf
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: