B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4083/2014
Ur t e i l vom 1 2 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2014 / N (…).
D-4083/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 4. Novem-
ber 2012 in die Schweiz, wo sie am Tag darauf um Asyl nachsuchte.
B.
Sie wurde am 26. November 2012 zu ihrer Person und summarisch zum
Reiseweg sowie den Gründen ihres Asylgesuchs befragt (Befragung zur
Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am
6. Juni 2014 statt. Im Rahmen dieser Anhörung wurde der Beschwerdefüh-
rerin das rechtliche Gehör zu den Zweifeln an der angeblichen Herkunft
gewährt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie tibeti-
scher Ethnie sei und aus Tibet (Volksrepublik China) stamme. Nachdem
sie sich politisch betätigt habe, sei sie in den Fokus der chinesischen Be-
hörden geraten.
C.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 (Eröffnung am 30. Juni 2014) lehnte das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegwei-
sung sowie deren Vollzug an, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volks-
republik China explizit ausgeschlossen wurde.
D.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Juli
2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter
sei die Beschwerdeführerin aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei sie wegen Unzumut-
barkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzuneh-
men.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Anweisung an die betreffende Be-
hörde, jegliche Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden oder Da-
tenweitergabe an dieselben zu unterlassen, sowie um aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Fürsorgebestätigung sowie zwei Berichte bei.
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Seite 3
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2014 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, hiess das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und wies hinsichtlich des Er-
suchens um Unterlassung der Datenweitergabe und Kontaktaufnahme auf
Art. 97 AsylG (SR 142.31) hin. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung eingeladen. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 20. Au-
gust 2014 wurde der Beschwerdeführerin am 22. August 2014 zur Kennt-
nisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive
das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie ti-
betischer Ethnie sei und aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______,
Bezirk D._______, Präfektur E._______ (Volksrepublik China) stamme, wo
sie von Geburt bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe keine Schule
besucht, sondern sei im Haushalt tätig gewesen. (…) 2012 habe sie mit
anderen Dorfbewohnern zu Ehren des Dalai Lama eine Rauchzeremonie
veranstaltet und Gebete rezitiert. Im Anschluss hätten einige Dorfbewohner
angefangen, gegen die Chinesen und für ein freies Tibet zu demonstrieren.
Zur Teilnahme ermutigt, habe sie ebenfalls mitgemacht. Nach einiger Zeit
seien Polizisten gekommen und hätten zwei ihrer Freundinnen festgenom-
men. Sie habe fliehen können, sei bis nach Hause gerannt und habe ihrer
Familie von den Geschehnissen berichtet. Daraufhin sei sie zu einem
Freund der Familie geschickt worden, wo sie die Nacht verbracht habe,
während ihr Vater die Flucht organisiert habe. Am nächsten Morgen habe
sie ihr Dorf in Begleitung eines Schleppers verlassen und sei innerhalb von
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drei Tagen via F._______ nach G._______ und von dort nach Nepal ge-
langt, wo sie bis (…) 2012 geblieben sei. Schliesslich sei sie auf dem Luft-
und Landweg über ihr unbekannte Orte und Länder in die Schweiz gereist.
4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die angebliche Her-
kunft der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. So habe sie über ihre
Heimatregion sowie die dortigen Gepflogenheiten nur spärlich auszusagen
vermocht. Trotz mehrfacher Aufforderung zur Präzisierung habe sie ihre
Angaben nicht vertiefen können. Sie spreche auch kaum Chinesisch. Dies
sei für eine chinesische Staatsbürgerin höchst unüblich, zumal davon aus-
zugehen sei, dass Personen bei einer Sozialisation in Tibet in der Lage
sein müssten, zumindest einfache Alltagskonversationen auf Chinesisch
zu führen. Ihr bloss rudimentäres Wissen über die chinesische Sprache
sowie die angebliche Heimatregion habe sie dahingehend erklärt, dass sie
sich stets beziehungsweise meistens zuhause aufgehalten habe. Dies sei
als blosse Ausflucht zu werten. Auch wenn sie meistens nur in ihrem Dorf
gewesen wäre, müsste sie grösseres Wissen über ihr Dorf, ihre Gemeinde,
ihre Region sowie die chinesische Sprache besitzen. Zudem habe sie hin-
sichtlich des Dorfvorstehers sowie zur Identitätskarte und zum Familien-
büchlein falsche Angaben gemacht. Für diese Falschangaben habe sie
keine nachvollziehbare Erklärung abgeben können. Betreffend die Zweifel
an der angeblichen Herkunft sei ihr im Rahmen der Anhörung das rechtli-
che Gehör gewährt worden. Ihre Stellungnahme habe diese Zweifel jedoch
nicht auszuräumen vermocht. Daher könne ihr die angebliche tibetische
Herkunft sowie die Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden.
Durch die Feststellung, dass die Hauptsozialisation nicht in Tibet erfolgt
sei, werde den geltend gemachten Asylgründen jegliche Grundlage entzo-
gen. Diese Feststellung werde durch die unglaubhaften Aussagen bezüg-
lich der Asylgründe sowie der Ausreise aus Tibet bestätigt. So seien die
Aussagen zur Demonstration widersprüchlich. Anlässlich der BzP habe die
Beschwerdeführerin angegeben, die Demonstration habe nicht lange ge-
dauert, da bereits nach zwei Minuten die Polizei gekommen sei und ange-
fangen habe, Teilnehmer festzunehmen. In der Anhörung habe sie dem wi-
dersprechend ausgesagt, die Polizei sei erst etwa 20 bis 30 Minuten nach
Beginn der Demonstration aufmarschiert. Diesen Widerspruch habe sie
nicht aufzulösen vermocht. Ebenso habe sie bezüglich der religiösen Ritu-
ale, mit welchen sie die Gebete begleitet hätten, unterschiedliche Angaben
gemacht. An der BzP habe sie sich dahingehend geäussert, dass eine
Rauchzeremonie durchgeführt worden sei. In der Anhörung sei sie wieder-
holt explizit gefragt worden, ob vor der Demonstration nur gebetet oder
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aber auch andere rituelle Handlungen vorgenommen worden seien. Dies
habe sie zunächst zweimal verneint. Erst als sie auf die Ungereimtheiten
angesprochen worden sei, habe sie angegeben, nach den Gebeten eine
Rauchzeremonie durchgeführt zu haben. Dies habe sie damit erklärt, die
Frage zuvor nicht verstanden zu haben, was nicht überzeuge. Ferner sei
es ihr trotz mehrmaliger Aufforderung zur Präzisierung nicht gelungen, die
Demonstration lebensnah und detailliert zu schildern. Insbesondere die An-
gaben zur Flucht vom Ort der Demonstration bis zu ihr nach Hause seien
vage, allgemein und farblos geblieben. Somit sei nie auch nur ansatzweise
der Eindruck entstanden, sie habe das Geschilderte wirklich selbst erlebt.
Dies gelte ebenso für die Schilderung der illegalen Ausreise nach Nepal.
Trotz mehrmaliger Bitte zu detaillierteren Angaben sei die Erzählung sehr
vage und ohne jegliche Anzeichen einer persönlichen Erfahrung erfolgt.
Sie sei auch nicht gewillt gewesen, über den weiteren Reiseweg von Nepal
in die Schweiz irgendwelche Auskünfte zu geben. Es könne daher davon
ausgegangen werden, sie sei unter Verwendung ihrer eigenen Identitäts-
und Reisepapiere in die Schweiz gelangt.
Da die Hauptsozialisation eindeutig nicht in Tibet stattgefunden habe, sei
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nie einen Fuss auf tibe-
tisches beziehungsweise chinesisches Gebiet gesetzt habe und somit
auch nicht von dort ausgereist sei. Daher könne sie den Behörden auch
nicht als ausgereiste Staatsangehörige bekannt sein, wodurch das Vorlie-
gen subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund einer illegalen Ausreise zu ver-
neinen sei.
Obwohl aus einer Täuschung über den Ort der Hauptsozialisation nicht per
se auf eine Täuschung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit geschlossen
werden könne, sei vorliegend aufgrund fehlender Identitätspapiere sowie
der Aussagen der Beschwerdeführerin von einer unbekannten Staatsan-
gehörigkeit auszugehen. Allein die Tatsache, dass sie Tibetisch spreche
und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle keinen hinreichenden Be-
weis für die chinesische Staatsangehörigkeit dar.
4.3 Diesen Erwägungen hielt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde
entgegen, dass sie nicht gewohnt sei, Fragen zu beantworten respektive
Fragen gestellt zu bekommen und daher in eine starke Stresssituation ge-
raten sei, wodurch ihre Aussagen teils spärlich ausgefallen seien. Ihre le-
diglich geringen Chinesischkenntnisse würden sich damit erklären lassen,
dass sie nie zur Schule gegangen sei, keinen Kontakt zur chinesischen
Bevölkerung gepflegt habe und sich meistens zu Hause befunden habe.
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Richtig Chinesisch sprechen könnten nur diejenigen, die regen Kontakt zu
Chinesen hätten. Zu den unzutreffenden Angaben hinsichtlich der Identi-
tätskarte sei erwähnt, dass sich ihre Papiere stets bei den Eltern befunden
hätten und nie in ihrem Besitz gewesen seien. Zu den widersprüchlichen
Aussagen zwischen der Befragung und der Anhörung könne sie lediglich
sagen, dass sie sich nicht mehr daran erinnere, was sie gesagt habe. Ihre
Flucht nach Nepal habe sie so gut als möglich beschrieben. Sie habe die
Ortschaften auf dem Fluchtweg sowie das Datum der Flucht genannt. Im
Übrigen habe sie sich auf der Flucht in einem Lastwagen versteckt und es
sei sehr dunkel gewesen, so dass sie nichts habe sehen können.
Zumindest seien ihr aber subjektive Nachfluchtgründe zuzuerkennen, zu-
mal sie Tibeterin aus der Volksrepublik China sei. Spätestens durch ihre
illegale Ausreise sei sie – in Anwendung von EMARK 2006 Nr. 1 (bestätigt
in BVGE 2009/29) – Flüchtling geworden. Das illegale Verlassen des Hei-
matlandes sei in China unter Strafe gestellt und Rückkehrerinnen tibeti-
scher Ethnie würden mit Sicherheit Probleme mit den Behörden bekom-
men. Diese würden davon ausgehen, dass Tibeter während ihres Ausland-
aufenthalts ihre traditionellen und spirituellen Führer – insbesondere den
Dalai Lama – besuchen würden. Daher seien die Grenzkontrollen und die
Überwachung intensiviert worden, um unkontrollierte Grenzübertritte mög-
lichst zu verhindern. Stelle die betreffende Person im Ausland ein Asylge-
such, drohe ihr eine noch härtere Bestrafung. Haftstrafen von einigen Wo-
chen bis zu sechs Monaten würden ohne Gerichtsverhandlung verhängt
und seien regelmässig mit Misshandlungen verbunden. Anschliessend
komme es in der Regel zu einer gerichtlichen Verurteilung. Bei einer Rück-
kehr wäre sie daher in grossem Masse gefährdet. Sie habe glaubhaft dar-
gelegt, dass sie die Volksrepublik China illegal und ohne Reisepass verlas-
sen habe und in die Schweiz weitergereist sei. Dadurch habe sie zumindest
subjektive Nachfluchtgründe gesetzt.
5.
5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
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Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflich-
ten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die
Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn
aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge-
reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am
Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am-
tes wegen beseitigt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.2 m.w.H., zur Publikation vorge-
sehen).
5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt,
dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich-
tigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen
muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teil-
gehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde
sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu
denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äus-
sern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Eng mit dem Äusserungs-
recht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26
VwVG) – ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – verbunden. So kön-
nen sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache
äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel be-
zeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen ein-
zusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf
Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffent-
liches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Ak-
ten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in
ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesent-
lichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern
und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die Behörden alles in
den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwe-
sentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen
schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind.
Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und
es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande
gekommen sind (vgl. Urteil des BVGer
E-3361/2014 a.a.O. E. 3.3 m.w.H.).
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5.3 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die angebliche
Herkunft der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. Dabei stützt sich das
BFM zur Hauptsache auf die im Rahmen der Anhörung erhobenen Anga-
ben der Beschwerdeführerin über ihre Herkunftsregion, ohne jedoch eine
in solchen Fällen üblicherweise durch eine Fachperson erstellte Herkunfts-
analyse, d.h. eine LINGUA-Analyse oder eine Alltagswissensevaluation, in
Auftrag gegeben zu haben (vgl. zu diesen Beweismitteln Urteil des BVGer
E-3361/2014 a.a.O. E. 5.1). Vielmehr erfolgte die Herkunftsabklärung aus-
schliesslich durch entsprechende Fragestellungen in der BzP sowie der
Anhörung.
5.4 Im bereits zitierten Urteil E-3361/2014 kam das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf
rechtliches Gehör verlange, dass die Vorinstanz bei einer Herkunftsabklä-
rung für Asylsuchende tibetischer Ethnie die "bloss" mittels Anhörung er-
folgt sei, verpflichtet sei, die Vorbringen der asylsuchenden Person in einer
für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernst-
haft zu prüfen.
Somit hat die Vorinstanz die Abklärungen hinsichtlich der Herkunft in einer
für das Gericht transparenten Weise in den Akten festzuhalten. Andernfalls
kann das Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersu-
chungs- und Begründungspflicht tatsächlich nachgekommen ist, noch ob
die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswis-
sens vertretbar ist.
Aus dem Dossier muss daher nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die
Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf ge-
antwortet hat, sondern auch welche Fragen wie hätten beantwortet werden
müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer
vergleichbaren Situation, wie die betroffene Person, die zutreffenden Ant-
worten hätten kennen sollen.
Da bei der Herkunftsabklärung mittels Anhörung – anders als bei der LIN-
GUA-Analyse respektive der Alltagwissensevaluation – kein amtsexterner
Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit In-
formationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information [COI]) – vor-
liegend Tibet – zu belegen. Dabei hat sich die Vorinstanz an den grundle-
genden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation
von COI gelten, zu orientieren (vgl. dazu Europäische Union [EU], Gemein-
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same EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen über Herkunfts-
länder [COI], April 2008). In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die
genannten Informationen offenlegen will, steht ihr indes frei (vgl. Urteil des
BVGer E-3361/2014 a.a.O. E. 5.2.2.1 f.).
5.5 Des Weiteren hat die Vorinstanz aufgrund des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör der asylsuchenden Person die als tatsachenwidrig, falsch oder
unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen Fra-
gen, anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer
zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen
schriftlichen Notiz so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person
hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Dementsprechend genügt es
nicht, die Schlussfolgerung der Herkunftsabklärung in einer pauschalen
Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konk-
ret vorgeworfenen Falschangaben effektiv und in detaillierter Weise er-
kennbar zu machen (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 a.a.O. E. 5.2.2.4).
5.6 Sind die soeben skizzierten Mindeststandards betreffend Gewährung
des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz
im Rahmen einer Herkunftsabklärung lediglich mittels Anhörung nicht er-
füllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sa-
che zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen
die Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausi-
bilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzuläng-
lich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren
fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. Urteil des BVGer
E-3361/2014 a.a.O. E. 5.2.3.1).
6.
6.1 Die Einhaltung der Mindeststandards ist vorliegend zu verneinen.
Vorab ist zu bemerken, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht
derart unplausibel, substanzarm und widersprüchlich sind, als dass eine
Herkunft aus Tibet offensichtlich verneint werden könnte. So war sie –
wenn auch lückenhaft – in der Lage, ihre Herkunftsregion zu beschreiben
und nannte etwa Berg- und Flussbezeichnungen sowie die Namen von
Nachbardörfern (vgl. act. A15 F18 ff.). Das BFM warf der Beschwerdefüh-
rerin in der Verfügung denn auch nicht vor, die von ihr abgegebenen Be-
schreibungen der Heimatregion seien unzutreffend. Darüber hinaus verfügt
die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben durchaus über – wenn
auch sehr geringe – Chinesischkenntnisse (vgl. ebd. F93). Ferner können
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Seite 11
die Aussagen zu den Identitätsdokumenten nicht durchwegs als falsch be-
zeichnet werden.
6.2 Betreffend die Nachvollziehbarkeit der Herkunftsabklärung können
dem Protokoll der BzP sowie demjenigen der Anhörung zwar die gestellten
Fragen und die Antworten der Beschwerdeführerin entnommen werden.
Allerdings enthalten die Akten keine Ausführungen zu den vom BFM als
korrekt erachteten Antworten, geschweige denn zu den Quellen, an denen
sich der Befrager zwecks Beurteilung der Erklärungen der Beschwerdefüh-
rerin orientiert hat. Die Protokolle erlauben bezüglich eines Grossteils der
Fragen nicht einmal eindeutige Rückschlüsse darauf, ob die Beschwerde-
führerin diese in zulänglicher Weise beantwortet hat beziehungsweise,
wenn sie die Antwort nicht wusste, ob und weshalb sie diese hätte kennen
sollen. Aus den Akten geht somit nicht hervor, welche Antworten der Be-
schwerdeführerin richtig beziehungsweise falsch sind und wie im Falle un-
zutreffender Angaben die korrekte Antwort auf die gestellte Frage gelautet
hätte. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanz-
liche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Be-
schwerdeführerin vertretbar ist, noch ob die Vorinstanz ihren aus dem Un-
tersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten
zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen
der Beschwerdeführerin sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachum-
stände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist.
6.3 Wie bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den
wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung so detailliert zur Kenntnis
zu bringen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Die Vo-
rinstanz wies die Beschwerdeführerin nur in sehr allgemein gehaltener
Weise auf ihre unzutreffenden Angaben hin. So geht aus den Nachfragen
hinsichtlich des Dorfvorstehers, der Identitätskarte und des Familienbüch-
leins (vgl. act. A15 F70, F72 und F83) nicht hervor, inwiefern die Aussagen
der Beschwerdeführerin fehlerhaft gewesen seien. Und auch der allge-
meine Vorhalt, ihre angebliche Herkunft sei unglaubhaft (vgl. ebd. F100),
enthält keine konkreten Vorwürfe. Angesichts dieser pauschalen Vorhalte
wurde es der Beschwerdeführerin objektiv verunmöglicht, konkrete Ein-
wände gegen die vorgeworfenen Falschangaben anzubringen.
6.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass das BFM im vorliegenden Fall so-
wohl den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einräumung des rechtli-
chen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.
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Seite 12
6.5 Unter Hinweis auf das Urteil E-3361/2014 E. 7 ist die Verfügung des
BFM vom 26. Juni 2014 daher aufzuheben und zur erneuten Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom
26. Juni 2014 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs.
1 in fine VwVG im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Beschwer-
deverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismäs-
sig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Entschä-
digung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2014 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: