B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4083/2017
law/bah
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2017 / N (…).
D-4083/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Aufenthalt in B._______, hat Eritrea eigenen Angaben gemäss im Juli 2014
verlassen und ist am folgenden Tag in den Sudan gelangt, wo er sich bis
im April 2016 aufgehalten hat. Im August 2016 hat er sich von Libyen aus
auf den Weg nach Italien gemacht. Er sei von den italienischen Behörden
auf dem Meer gerettet und nach C._______ gebracht worden. Er habe sich
aus einem Camp für Minderjährige entfernt und sei auf eigene Faust am
11. Oktober 2016 in die Schweiz gereist, wo er am selben Tag um Asyl
nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum Chiasso vom 27. Oktober 2016, die in Anwesenheit der damaligen
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, bekräftigte
er, er sei im (…) geboren worden und noch minderjährig. Sein Vater und
seine älteren Brüder seien beim Militär und im April 2015 sei die Vorladung
für den Militärdienst für ihn gekommen. Er hätte sich beim Mmhdar (Ver-
waltungsbehörde; Anmerkung des Gerichts) melden sollen, sei aber nicht
hingegangen. Da er nicht so habe enden wollen, wie sein Vater und seine
Geschwister, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Die Leute des Mmh-
dar hätten ihn mehrmals zu Hause gesucht.
A.c Am 15. Juni 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesen-
heit der ihm beigeordneten Vertrauensperson einlässlich zu seinen Asyl-
gründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater und
seine vier älteren Brüder leisteten immer noch Militärdienst. Er habe die
Schule bis zur siebten Klasse besucht; etwa in der Hälfte der siebten
Klasse habe er den Schulbesuch abgebrochen. Er sei das älteste Kind,
das noch zu Hause gewesen sei und seine Mutter habe gesundheitliche
Probleme gehabt. Als die finanzielle Situation der Familie schwieriger ge-
worden sei, habe er sechs Monate lang in B._______ in einer (…) gearbei-
tet. Während dieser Zeit sei er immer wieder nach D._______ zu seiner
Familie gegangen. Da er nicht mehr zur Schule gegangen sei, habe man
ihm ein Schreiben geschickt, gemäss dem er zum Militär hätte gehen müs-
sen. Danach seien sie (die Behörden) täglich zu seiner Mutter gegangen.
Wenn er zu Hause gewesen sei und die Soldaten, die ihn hätten abholen
sollen, gesehen habe, sei er geflohen. Aufgrund dieser Situation habe er
sich zur Ausreise entschlossen. Er sei auch danach noch einige Male zu
Hause gesucht worden.
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Seite 3
B.
Mit dem Beschwerdeführer am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom
19. Juni 2017 – der Vertrauensperson eröffnet am 23. Juni 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz. Da es deren Vollzug als zum damaligen Zeitpunkt
unzumutbar erachtete, ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers an.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Juli 2017 liess der Beschwer-
deführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben. In dieser wird beantragt, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuali-
ter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Es sei ihm in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertrete-
rin (BLaw Nora Riss) eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Eingabe lagen ein fremd-
sprachiges Dokument in Kopie und eine Bestätigung der Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers vom 10. Juli 2017 bei.
D.
Die damals zuständige Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
mit Verfügung vom 31. Juli 2017 gut und verzichtete dementsprechend auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie setzte dem Beschwerdeführer
eine Frist bis zum 15. August 2017 zur Bezeichnung einer Person, welche
die Voraussetzungen für die Beiordnung als unentgeltliche Rechtsvertre-
tung erfülle. Sie wies darauf hin, dass bei ungenutzter Frist Verzicht ange-
nommen und BLaw Nora Riss weiterhin als Rechtsvertreterin erachtet
werde. Zur Einreichung einer Übersetzung des fremdsprachigen Doku-
ments wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls Frist gesetzt.
E.
Mit Eingabe vom 15. August 2017 wurde beantragt, dass lic. iur. Monique
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Seite 4
Bremi dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin beige-
ordnet werde. Für die Einreichung der Übersetzung des fremdsprachigen
Dokuments wurde eine kurze Fristerstreckung beantragt.
F.
Der Instruktionsrichter entsprach mit Zwischenverfügung vom 16. August
2017 dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und ordnete
dem Beschwerdeführer lic. iur. Monique Bremi als amtliche Rechtsbeistän-
din bei.
G.
Am 17. August 2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Überset-
zung des fremdsprachigen Dokuments nachgereicht.
H.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2017 die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober
2017 an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die allgemein
schwierigen Lebensbedingungen in Eritrea, von denen grosse Teile der Be-
völkerung betroffen seien, gemäss konstanter Praxis nicht als Asylgründe
gälten. Diese Schwierigkeiten seien nicht derart, dass sie einen Verbleib in
Eritrea verunmöglichen würden. Gemäss dem Koordinationsurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei nicht davon
auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illega-
len Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sähen, die bezüglich Intensität und
politischer Motivation des Staats ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG
darstellten. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer weder den Nationaldienst verweigert habe noch desertiert
sei, da seine Aussagen diesbezüglich nicht glaubhaft seien. Er sei zum
Zeitpunkt des Aufgebots (April/Mai 2015) erst (…)-jährig gewesen. In Erit-
rea sei es nicht üblich, dass Minderjährige für den Nationaldienst aufgebo-
ten würden, da das Rekrutierungsalter bei 18 liege. Es komme zwar vor,
dass Minderjährige bei Giffas (Razzien) eingezogen würden; auch bei Rek-
rutierungen über das Schulsystem würden 17-Jährige oder noch Jüngere
nach Sawa eingezogen, sobald sie die 11. Klasse beendet hätten. Dass
ein (…)-Jähriger, der die Schule abgebrochen habe, für den Militärdienst
vorgeladen und intensiv gesucht werde, sei mit den Tatsachen nur schwer
in Einklang zu bringen beziehungsweise als unwahrscheinlich zu erachten.
Die angebliche Hartnäckigkeit der Behörden kontrastiere damit, dass er je-
weils rechtzeitig habe entkommen können. Hätten die Behörden tatsäch-
lich seiner habhaft werden wollen, wäre ihnen dies gelungen. Die geltend
gemachte Suche erscheine angesichts des Alters des Beschwerdeführers
und der Tatsache, dass er nicht dienstpflichtig gewesen sei, völlig übertrie-
ben. Es erstaune, dass er sich jeweils beim selben Freund versteckt habe,
habe er doch davon ausgehen müssen, dass die Behörden ihm auf die
Schliche kämen, da es sich bei D._______ um ein kleines Dorf handle.
Widersprüchlich sei, dass er bei der BzP gesagt habe, er sei in B._______
gewesen, als die Vorladung bei ihm zu Hause vorbeigebracht worden sei,
während er an der Anhörung dargelegt habe, er sei damals in D._______
gewesen. Somit sei festzuhalten, dass die illegale Ausreise alleine keine
Furcht vor zukünftiger, relevanter Verfolgung zu begründen vermöge.
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Seite 7
4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt dargestellt und im
Wesentlichen geltend gemacht, es sei nicht ersichtlich, warum Minderjäh-
rige, die aufgeboten worden seien, mit geringerer Intensität gesucht wer-
den sollten als Erwachsene. Aus verschiedenen Berichten gehe hervor,
dass es von lokalen Behörden abhänge, wie intensiv gesucht werde. Schü-
ler, welche den Schulbesuch abgebrochen hätten, würden von den lokalen
Behörden gemeldet und einberufen. Die Soldaten hätten zwar täglich, aber
nicht über einen langen Zeitraum hinweg nach ihm gesucht. Der Beschwer-
deführer habe abgelegen gewohnt und mit Hilfe von Nachbarn und der Fa-
milie sei es möglich gewesen, den Soldaten zu entkommen. Der Beschwer-
deführer habe bei der Anhörung gesagt, er habe sich manchmal bei seinem
Freund und manchmal in den Bergen versteckt. Er habe bei der BzP ge-
sagt, er sei noch in B._______ gewesen, als die Vorladung gekommen sei;
da er aber während dieser Zeit immer von B._______ nach D._______ hin-
und hergereist sei, sei der Widerspruch verständlich. Ansonsten habe er
detailreich und glaubwürdig erzählt und seine Gefühle und Ängste gut be-
schrieben. Der Widerspruch betreffe ein Detail und zwischen der BzP und
der Anhörung hätten fast ein Jahr gelegen, weshalb es unverhältnismässig
sei, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Er
habe mittlerweile eine Kopie der Vorladung besorgen können, mit der er
den vorgetragenen Sachverhalt belegen könne.
Der EGMR habe sich in seinem Urteil M.O. gegen die Schweiz (Urteil vom
20. Juni 2017, M.O. v. Schweiz, Nr. 41282/16, §§ 82-93) der Einschätzung
des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, dass Personen, die Erit-
rea vor oder während der Zeit des Alters, in dem sie dienstpflichtig seien,
illegal verlassen hätten, politisch motivierten Verfolgungshandlungen aus-
gesetzt seien. Der EGMR habe ausdrücklich auf das Urteil des Upper Tri-
bunal des Vereinigten Königreichs hingewiesen, in dem bei einer Rückkehr
nach einer illegalen Ausreise von einer flüchtlings- und menschenrechtlich
relevanten Gefährdung ausgegangen werde. In diesem Urteil werde auch
festgestellt, dass das eritreische Nationaldienst-Regime Zwangsarbeit dar-
stelle. Der Militärdienst in Eritrea stelle eine Verletzung des Verbots von
unmenschlicher und erniedrigender Behandlung dar. Er könne beliebig ver-
längert werden, beschränke praktisch alle Freiheitsrechte und gehe einher
mit einer massiven körperlichen und psychischen Belastung der Soldaten.
Der Militärdienst in Eritrea stelle ebenfalls eine Verletzung von Art. 4 EMRK
dar.
D-4083/2017
Seite 8
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die mit der Beschwerde
eingereichte Kopie der militärischen Vorladung vermöge an der festgestell-
ten Unglaubhaftigkeit der Aussagen im Zusammenhang mit dem Erhalt des
militärischen Aufgebots nichts zu ändern, da Kopien leicht manipulierbar
seien. Das Dokument weise keinen offiziellen Briefkopf auf. Da der Vollzug
als unzumutbar erachtet worden sei, könne aufgrund der alternativen Natur
der Wegweisungsvollzugshindernisse auf die Prüfung der Zulässigkeit des
Vollzugs verzichtet werden.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Vorinstanz verkenne die Ge-
gebenheiten der militärischen Einberufung in Eritrea, die auch über Raz-
zien oder auf der Ebene der „Kebabi“ (Verwaltungseinheiten) erfolge. Zahl-
reiche Personen, die nicht das 12. Schuljahr in Sawa absolvierten, würden
direkt von der Verwaltung, die im Auftrag des Verteidigungsministeriums
aufbiete, einberufen. Da es keine bekannten offiziellen Richtlinien gebe, sei
das Vorgehen unterschiedlich. Die Verwaltung werde von den Militärbehör-
den unter Druck gesetzt, eine gewisse Anzahl von Personen in den Natio-
nal Service zu schicken. Die lokale Verwaltung verfüge üblicherweise nicht
über offizielles Briefpapier. Das SEM habe nicht gewürdigt, dass ein offizi-
eller Stempel die Authentizität des Schreibens beweise. Der Argumentation
des SEM sei entgegenzuhalten, dass aus einer theoretischen Möglichkeit
ohne Vorliegen gegenteiliger Hinweise nicht auf die fehlende Glaubwürdig-
keit geschlossen werden dürfe. Der Beschwerdeführer habe die Vorladung
bei der Anhörung korrekt und detailliert beschrieben. Er habe gesagt, sie
sei um den 24. Mai beziehungsweise um den fünften Monat herum gekom-
men. Er habe sich dies wegen des Unabhängigkeitstags merken können.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent-
scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2010/57 E. 2.3).
5.2
5.2.1 Bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, er habe die Schule 2013
im Alter von (…) Jahren abgebrochen. Während sechs Monaten habe er in
B._______ in (…) gearbeitet. Danach habe er Arbeiten erledigt, die in ei-
nem Haushalt zu verrichten seien (Holz sammeln, Wasser holen usw.). Im
siebten Monat des Jahres 2015 sei er ausgereist. Von 2014 bis zu seiner
Ausreise habe er in B._______ bei einem Cousin seines Vaters gelebt. Er
sei zwischen B._______ und D._______, wo seine Eltern lebten, hin- und
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hergereist (vgl. act. A14/13 S. 5). Im siebten Monat 2015 habe er seine
Heimat von B._______ aus verlassen (vgl. act. A14/13 S. 7). Die Vorladung
für den Militärdienst sei im vierten Monat 2015 vor dem Fest der Unabhän-
gigkeit Eritreas gekommen, als er sich in B._______ befunden habe. Auf
der Vorladung sei gestanden, dass er sich am Tag nach Erhalt derselben
auf der Verwaltung melden müsse. Da er sich nicht gemeldet habe, sei er
von Funktionären der Verwaltung – bewaffneten Zivilisten – zu Hause ge-
sucht worden. Sie hätten ihn nie angetroffen, da er sich bei Freunden oder
Nachbarn aufgehalten habe. Sei er zu Hause gewesen, hätten ihn die klei-
neren Geschwister rechtzeitig gewarnt (vgl. act. A14/13 S. 8 f.).
5.2.2 Im Rahmen der Anhörung schilderte der Beschwerdeführer, er habe
die Schule bis zur 7. Klasse besucht. Er habe in B._______ sechs Monate
lang (von Ende 2014 bis zum vierten oder fünften Monat 2015) in (…) ge-
arbeitet. Während dieser Zeit habe er beim Sohn einer Tante väterlicher-
seits gewohnt. Immer wenn er den Lohn erhalten habe, sei er nach
D._______ gefahren, um seiner Familie Geld zu bringen (vgl. act. A29/21
S. 5 f.). Danach habe er für kurze Zeit zu Hause gelebt. In dieser Zeit habe
er um den fünften Monat beziehungsweise den 24. Mai herum ein militäri-
sches Aufgebot erhalten. Er sei nicht zu Hause gewesen – seine Mutter
habe ihm das Aufgebot gezeigt, er wisse noch, dass er sich zwei Tage spä-
ter beim Amt hätte melden müssen. Da er sich nicht gemeldet habe, seien
sie wieder in den Ort gekommen. Der Ort sei sehr klein, so dass man früh-
zeitig gesehen habe, wenn sie gekommen seien. Sie seien täglich gekom-
men, seine Mutter habe darunter sehr gelitten. Es seien verschiedene Sol-
daten gekommen, die ihn hätten abholen wollen. Da das Dorf klein sei,
kenne man die Häuser der Soldaten, die im Ort seien. Manchmal seien sie
in Zivil, manchmal seien sie in Uniform erschienen (vgl. act. A29/21 S. 7
ff.).
5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es aufgrund der zur Verfü-
gung stehenden Länderinformationen als wenig wahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer, der im Mai 2015 gut (…)-jährig war, von den eritrei-
schen Behörden zur Leistung des Nationaldienstes aufgeboten wurde, da
er damals das dienstpflichtige Alter klar noch nicht erreicht hatte. Ange-
sichts der notorischen Willkür der eritreischen Behörden kann ein solcher
Vorgang indessen auch nicht kategorisch ausgeschlossen werden. Der
vorstehenden Zusammenfassung der Aussagen des Beschwerdeführers
ist jedoch zu entnehmen, dass er sich zu verschiedenen, die Vorladung
betreffenden Punkten nicht übereinstimmend äusserte. Im Rahmen der
BzP gab er an, er habe die Vorladung erhalten, während er sich noch in
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Seite 10
B._______ aufgehalten und dort gearbeitet habe – bei der Anhörung sagte
er, die Vorladung sei gebracht worden, als er wieder in D._______ gelebt
habe. Da er seinen Angaben gemäss jeweils nur einmal im Monat (nach
der Auszahlung des Lohnes) nach D._______ gefahren sei, vermag die in
der Beschwerde gegebene Erklärung für den Widerspruch nicht zu über-
zeugen. Des Weiteren machte er unterschiedliche Angaben dazu, ob er bis
zu seiner Ausreise aus Eritrea in B._______ gelebt habe oder zuvor für
eine kurze Zeit wieder nach D._______ zurückgekehrt sei. Bei der BzP
sagte er, er habe in B._______ bei einem Cousin seines Vaters gelebt,
während er bei der Anhörung angab, er habe beim Sohn seiner Tante, mit-
hin seinem Cousin gewohnt. Während er bei der BzP schilderte, die Beam-
ten, die ihn hätten zu Hause abholen wollen, seien bewaffnete Zivilisten
gewesen, führte er bei der Anhörung aus, es seien auch Uniformierte ge-
kommen. Der Beschwerdeführer betonte mehrfach, dass es sich bei
D._______ um ein sehr kleines Dorf handle, weshalb man gewusst habe,
wo die Soldaten gewohnt hätten, und diese habe identifizieren können,
wenn sie auf dem Weg zu ihm gewesen seien. Angesichts dieser Um-
stände ist nicht erklärbar, weshalb die lokalen Behörden nicht bemerkt ha-
ben sollten, dass er sich mehrere Monate lang in B._______ aufgehalten
habe, und dass es ihnen angesichts der Überschaubarkeit des Dorfes nicht
gelungen sein sollte, des Beschwerdeführers habhaft zu werden, falls sie
ihn derart intensiv wie von ihm geschildert gesucht hätten. Angesichts der
vorstehend aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aus-
sagen des Beschwerdeführers teilt das Bundesverwaltungsgericht die vom
SEM gehegten überwiegenden Zweifel an seinen Asylvorbringen.
5.2.4 Die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie einer militärischen
Vorladung vermag die vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu relativieren. Bei den beiden
Befragungen machte er geltend, er hätte sich einen beziehungsweise zwei
Tage nach Erhalt der Vorladung auf der lokalen Verwaltung melden müs-
sen. Im Rahmen der Anhörung sagte er, auf der Vorladung sei gestanden,
dass „Euer Junge verpflichtet sei, zur militärischen Ausbildung zu gehen.
Er müsse militärisch ausgebildet werden und nach Hashferay gehen“ (act.
A29/21 S. 8).
Gemäss der Übersetzung der eingereichten Kopie der Vorladung wird
A._______ darin persönlich angesprochen; das Schreiben ist entgegen der
Darstellung des Beschwerdeführers nicht an dessen Eltern gerichtet. Ent-
gegen seiner Aussagen wurden dem Aufgebotenen nicht ein oder zwei,
sondern fünf Tage Frist gegeben, innerhalb derer er sich bei der lokalen
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Seite 11
Verwaltung hätte melden müssen. Schliesslich wird im eingereichten Do-
kument nicht erwähnt, dass der Aufgebotene nach Hashferay hätte gehen
müssen. Angesichts dessen, dass der Inhalt des Dokuments in wesentli-
chen Punkten nicht dem entspricht, was der Beschwerdeführer bei der An-
hörung wiedergegeben hat, teilt das Bundesverwaltungsgericht die vom
SEM in der Vernehmlassung implizit zum Ausdruck gebrachte Auffassung,
dass das der Kopie zugrunde liegende Dokument nicht authentisch sei.
Möglicherweise handelt es sich beim Beschwerdeführer, dessen Identität
nicht feststeht, auch nicht um die aufgebotene Person. Das Argument in
der Stellungnahme, der angebrachte Stempel sei ein Beleg dafür, dass das
Dokument von einer Behörde ausgestellt worden sei, ist unbehilflich, da
notorisch ist, dass Stempel der auf dem Dokument angebrachten Art prob-
lemlos nachgeahmt werden können.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, die ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise seitens der erit-
reischen Behörden drohende Einberufung in den Nationaldienst bezie-
hungsweise den Erhalt eines entsprechenden Aufgebots glaubhaft zu ma-
chen. Daran vermögen die Ausführungen in den auf Beschwerdeebene ge-
machten Aussagen und die eingereichte Kopie einer militärischen Vorla-
dung nichts zu ändern.
5.4
5.4.1 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bun-
desverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten La-
geanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach
eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr
aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe.
Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einzie-
hung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und
Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit be-
ziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben
der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer
Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
D-4083/2017
Seite 12
5.4.2 Nachdem vorstehend erwogen wurde, dass der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft machen konnte, aus dem Militärdienst desertiert zu sein
beziehungsweise einem militärischen Aufgebot keine Folge geleistet zu ha-
ben oder aus anderen Gründen von den eritreischen Behörden gesucht
worden zu sein, bestehen keine Hinweise darauf, dass – neben seiner al-
lenfalls illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, die
ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erschei-
nen liessen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter die-
sem Gesichtspunkt nicht. Auf die in der Beschwerde vertretene, von der
konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Auffas-
sung ist an dieser Stelle nicht einzugehen.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von
Vorfluchtgründen als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen
zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein
Asylgesuch abgelehnt.
5.6 Da der rechtserhebliche Sachverhalt im Übrigen hinreichend festge-
stellt wurde, ist der in der Beschwerde nicht einlässlich begründete Sube-
ventualantrag, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des Sachver-
halts an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Das SEM ordnete mit der angefochtenen Verfügung zufolge Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers an. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
D-4083/2017
Seite 13
sind (BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur
Frage der Durchführbarkeit (insbesondere zur Zulässigkeit) des Vollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsver-
fügung vom 31. Juli 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde
und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen
keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.
Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2017 wurde das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerde-
führer lic. iur. Monique Bremi als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet
sowie diese darüber orientiert, dass der Stundenansatz für nichtanwaltliche
Vertretung Fr. 100.– bis Fr. 150.– beträgt (in Anwendung der Art. 10 und
Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Rechtsbeiständin hat keine Kostennote zu den Akten
gereicht, weshalb das amtliche Honorar von Amtes wegen festzusetzen ist
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Nachdem die Rechtsbeiständin im vorliegen-
den Verfahren einzig eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehm-
lassung einreichte, ist ihr nebst dem Aktenstudium kein grosser zeitlicher
Aufwand entstanden. Der Aufwand der die Beschwerde abfassenden
BLaw Nora Riss ist vorliegend nicht zu entschädigen, da sie die Voraus-
setzungen zur Zulassung für die amtliche Verbeiständung nicht erfüllte. Der
Rechtsbeiständin ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in ver-
gleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von
pauschal Fr. 500.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4083/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Lic. iur. Monique Bremi wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar
von Fr. 500.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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