Abtei lung IV
D-4084/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Ali Tüm, _______,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
9. Juni 2008 / D-6527/2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4084/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller am 6. September 2001 in der Schweiz um Asyl
ersuchte, wobei er zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache
Verfolgung wegen Sympathien und Aktivitäten für die HADEP und die
PKK geltend machte,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) mit Verfügung
vom 11. Juni 2003 das Asylgesuch des Gesuchstellers abwies und
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass in diesem Entscheid die Vorbringen des Gesuchstellers als un-
glaubhaft und nicht asylrelevant bezeichnet wurden (Art. 3 und 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass der Gesuchsteller am 17. Juli 2003 bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde einreichte,
dass das Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesver-
waltungsgericht übernommen wurde (Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
9. Juni 2008 abgewiesen wurde,
dass dem Gesuchsteller am 12. Juni 2008 vom BFM eine neue Ausrei-
sefrist per 10. Juli 2008 gesetzt wurde,
dass der Gesuchsteller – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – mit
Eingabe vom 17. Juni 2008 um Revision des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts vom 9. Juni 2008 ersuchte,
dass er dabei die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts – eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung an die untere
Instanz – und Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme
beantragte,
dass in formeller Hinsicht um die Aussetzung des Wegweisungsvollzu-
ges, impliziterweise um die Gewährung einer Frist zwecks zusätzlicher
Abklärungen in der Türkei, um eine externe Analyse der im Beschwer-
deverfahren eingereichten Dokumente sowie um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
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Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung am
19. Juni 2008 provisorisch aussetzte, das Gesuch um ein definitives
Aussetzen des Wegweisungsvollzuges jedoch mit Zwischenverfügung
vom 24. Juni 2008 zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abwies,
dass gleichzeitig das Gesuch um Ansetzung einer Frist zwecks zusätz-
licher Abklärungen in der Türkei abgewiesen wurde,
dass ferner das Gesuch um die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Begeh-
ren abgelehnt und der Gesuchsteller – unter Androhung des Nichtein-
tretens im Unterlassungsfall – aufgefordert wurde, bis zum 7. Juli 2008
einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- einzuzahlen (Art. 63 Abs. 4
i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG),
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 5. Juli 2008 eingezahlt
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des
Asyls entscheidet,
dass es ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es
in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. dazu BVGE
2007/21 E. 2.1 S. 242),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gelten,
dass auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches die
Art. 52 und 53 VwVG Anwendung finden, wobei in der Begründung
insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die
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Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG)
darzutun ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG) zieht, wobei Gründe, welche die Partei, die um Revision nach-
sucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend ma-
chen können nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG),
dass der Gesuchsteller sinngemäss den Revisionsgrund der aus Ver-
sehen nicht erfolgten Berücksichtigung von in den Akten liegenden er-
heblichen Tatsachen gemäss Art. 121 Bst. d BGG geltend macht und
ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens aufzeigt, wo-
mit auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisions-
gesuch einzutreten ist,
dass der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuches im Wesentli-
chen geltend macht, die Asylbegründung im kantonalen Anhörungs-
protokoll (A5 S. 7) sei ungenügend berücksichtigt worden und die Vor-
instanz sowie das Bundesverwaltungsgericht hätten sich bei ihrem
Entscheid fast nur auf die Frage der Echtheit der eingereichten Doku-
mente gestützt,
dass im angefochtenen Entscheid jedoch keine Vorbringen versehent-
lich übersehen wurden, zumal einlässlich auf die Glaubhaftigkeit und
die Asylrelevanz der Gesuchsvorbringen eingegangen wurde,
dass sodann auch das Vorbringen, wonach der Analyse der Fäl-
schungsmerkmale der im Beschwerdeverfahren eingereichten Doku-
mente sowohl in der Verfügung als auch im Urteil zu viel Platz einge-
räumt wurde, als blosse Urteilskritik zu beurteilen ist,
dass die nach zusätzliche Abklärungen in der Türkei in Aussicht ge-
stellten Beweismittel in keiner Weise näher substanziiert werden konn-
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ten und bis zum heutigen Zeitpunkt auch keine solchen eingereicht
wurden,
dass schliesslich auch die Forderung einer erneuten Überprüfung von
im Beschwerdeverfahren eingereichten und abschliessend beurteilten
Dokumenten durch eine externe Dokumentenanalyse im Revisionsver-
fahren keinen Platz hat,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass keine revisionsrechtlich
relevanten Gründe dargetan sind und das Gesuch um Revision des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2008 demzufolge
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.--
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem vom Gesuchsteller am 5. Juli 2008 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Ori-
ginalurteil vom 9. Juni 2008)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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