B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4084/2017
Ur t e i l vom 8 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Russland,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren, Nichteintreten auf Asylgesuch
(sicherer Drittstaat) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten nach eigenen Angaben und Passagier-
dokumenten am 29. Juni 2017 aus E._______ (Tschetschenien, Russland)
aus. Sie reisten via Istanbul (Türkei), über Skopje (Mazedonien), am
30. Juni 2017 in die Schweiz ein, wo sie am 2. Juli 2017 um Asyl ersuchten.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2017 wurde den Beschwerdeführenden
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihnen für die Dauer
von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens Zürich als Auf-
enthaltsort zugewiesen.
C.
Der Beschwerdeführer wurde am 5. Juli 2017 zu seiner Person, zum Rei-
seweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur
Person [BzP]). Seine Ehefrau (Beschwerdeführerin) wurde am 6. Juli 2017
zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgrün-
den befragt.
Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch im Wesentlichen
damit, dass sie F._______ aus G._______ in H._______ (Russland) seien
und zuletzt in I._______ in H._______ (Russland) gewohnt hätten. Der Be-
schwerdeführer brachte vor, dort seit seinem 14. Lebensjahr Probleme mit
den russischen Behörden zu haben und verfolgt zu werden. Seit 2008 sei
er mehrmals bedroht, verhaftet und gefoltert worden. Mehrere seiner
männlichen Familienangehörigen seien umgebracht worden. 2011 sei er
wegen illegalen Waffenbesitzes zu einer (…)-monatigen Haftstrafe verur-
teilt worden, die vollzogen worden sei. Er gab an, ihm sei der Besitz einer
Granate und einer Pistole unterstellt worden. Nach seiner Freilassung habe
er im Jahr 2012 geheiratet. Er habe sich, zu Studienzwecken und Lehrtä-
tigkeit, zweimal in J._______ aufgehalten. Das erste Mal sei er von 2005 –
2006 alleine in J._______ gewesen, während er von 2012 – 2015 mit sei-
ner Frau dort gelebt habe und seine Tochter dort geboren worden sei. Nach
seiner Rückkehr nach H._______ seien er und seine Familie erneut be-
droht worden. Vor der Ausreise hätten sie sich an verschiedenen Orten in
Russland versteckt gehalten.
Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich die Verfolgung ihres Ehe-
mannes sowie die daraus resultierende Bedrohung für die gesamte Familie
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als Asylgrund geltend. Die Beschwerdeführerin sei vor der Ausreise eben-
falls von den Behörden verhaftet und zu ihrem Ehemann befragt worden.
D.
Am 14. Juli 2017 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör
zum Wegweisungsvollzug nach Mazedonien gewährt.
E.
Das SEM trat auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 15. Juli 2017 (Eröffnung am 18. Juli 2017) in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. c und d AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegwei-
sung nach Mazedonien als Drittstaat an.
F.
Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung mit Eingabe vom
21. Juli 2017 an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Asylgewährung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die Begründung der Beschwerde-
schrift von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen und es sei die
unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren
sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Art. 63
Abs. 4 VwVG).
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 24. Juli 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von Gesetzes wegen
fest (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und verfügte, die Beschwerdeführenden könn-
ten den Abschluss des Verfahrens im Transitbereich des Flughafens Zürich
abwarten (Art. 42 AsylG). Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert,
innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (hinreichend sachbezogene so-
wie in einer schweizerischen Amtssprache abgefasste Begründung) einzu-
reichen (Art. 52 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110 Abs. 1 AsylG), unter Andro-
hung, dass bei ungenutzter Frist nicht auf die Beschwerde eingetreten
werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
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I.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführer fristgerecht
eine Übersetzung der sachbezogenen Beschwerdebegründung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden
haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die zunächst formell
mangelhafte Beschwerde wurde innert Frist hinreichend verbessert (Sach-
verhalt Bst. I). Die Beschwerdeanträge sind in Verbindung mit der Begrün-
dung als sinngemässer Antrag auf Aufhebung des Nichteintretensentschei-
des zu verstehen. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. Soweit die
Beschwerdeanträge sich auf die Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewäh-
rung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beziehen, kann auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde aus prozessökonomischen
Gründen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, zumal
die Beschwerdebegründung im Wesentlichen aus den bereits im vor-
instanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwände gegen die Wegweisung
nach Mazedonien bestehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein
Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren
können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.
4.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein
Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen
können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz
nachsuchen können.
4.3 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten,
in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht.
Der Bundesrat hat die Republik Mazedonien als verfolgungssicheren Hei-
mat- oder Herkunftsstaaten bezeichnet (Asylverordnung 1, Anhang 2).
4.4 Gemäss Art. 31a Abs. 2 AsylG findet Abs. 1 Bst. c-e keine Anwendung,
wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Aus-
reise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den.
5.
5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 15. Juli 2017 im
Wesentlichen an, die Beschwerdeführenden könnten gemäss Art. 31a
Abs. 1 Bst. c AsylG in einen Drittstaat zurückkehren, in welchem sie sich
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vorher aufgehalten hätten. Nach eigenen Angaben und gemäss Passagier-
dokumenten hätten sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Ankunft in der
Schweiz in Skopje (Mazedonien) aufgehalten.
5.2 Die Vorinstanz brachte weiter vor, die Beschwerdeführenden könnten
gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG in einen Drittstaat weiterreisen, für
welchen sie ein Visum besitzen würden und in welchem sie um Schutz
nachsuchen könnten. Die Vorinstanz bemerkt, dass russische Staatsange-
hörige für die Einreise und den Aufenthalt bis 90 Tagen für die Republik
Mazedonien kein Visum benötigen würden.
5.3 Der Staat Mazedonien sei dem Protokoll über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge beigetreten und verpflichte sich somit zur Einhaltung des Ab-
kommens vom 28. Juli 2051 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 01.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots (Art. 1 Abs. 1 des
Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge). Ferner verfüge Maze-
donien über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden
seien schutzfähig und schutzwillig. Der Bundesrat habe die Republik Ma-
zedonien deshalb als verfolgungssicheren Drittstaat beziehungsweise als
Safe Country bezeichnet (Asylverordnung 1, Anhang 2).
5.4 Anlässlich des gewährten rechtlichen Gehörs machten die Beschwer-
deführenden geltend, dass sie aufgrund einer möglichen Intervention der
russischen Behörden in Mazedonien angehalten und in ihr Heimatland zu-
rückgeschickt werden könnten. Die Vorinstanz merkte diesbezüglich an,
Mazedonien habe sich zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots be-
kannt, deshalb sei das von den Beschwerdeführenden genannte Szenario
unwahrscheinlich. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der russi-
sche Staat sie legal ausreisen lassen sollte, um sie anschliessend aus Ma-
zedonien zurückführen zu lassen. Die Vorinstanz hielt weiter fest, es gebe
weder Hinweise dafür, dass sie in Mazedonien keinen Zugang zum Asyl-
system hätten, noch gebe es Hinweise dafür, dass für sie in Mazedonien
kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
bestehe.
6.
Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Beschwerdevorbringen
damit, dass sie gezielt in die Schweiz gekommen seien, da sie nur hier
vollständig vor der Verfolgung der (…) geschützt seien. Mazedonien sei
kein Staat, der ihnen Sicherheit bieten könne. Bei der Ausreise sei der
Beschwerdeführer eine Stunde am Flughafen in E._______ festgehalten
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und von Beamten des (…) befragt worden. Auf die Fragen habe er
wahrheitswidrig angegeben, nach Mazedonien reisen zu wollen, um dort
seine an (…) leidende Tochter behandeln zu lassen. Diese Aussage habe
er mit Dokumenten belegen können. Danach hätten die
Beschwerdeführenden das Land verlassen können. Nach der Ankunft in
der Schweiz habe die Mutter des Beschwerdeführers Drohanrufe erhalten,
mit der Bemerkung, man wisse, dass sich ihr Sohn in Mazedonien aufhalte.
Die Mutter habe ihn darauf hingewiesen, dass er auf keinen Fall dorthin
zurückkehren könne, da die russischen Behörden über seinen Aufenthalt
in Mazedonien informiert seien. Sollte er dort entdeckt werden, würden sie
ihn und seine Familie, ohne die Benachrichtigung der mazedonischen
Behörden, nach H._______ zurückführen. Dort drohe ihm die erneute
Unterstellung eines Verbrechens – nämlich als (…) verhaftet worden zu
sein – sowie eine entsprechende Haftstrafe. Weiter sei nicht
auszuschliessen, dass er gleich auf dem mazedonischen Territorium
getötet würde.
7.
7.1 Die von der Vorinstanz vorgebrachte Begründung für den Nichteintre-
tensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG – wonach die Be-
schwerdeführenden in einen Drittstaat zurückkehren können, für welchen
sie ein Visum besitzen – setzt gemäss Wortlaut den Besitz eines Visums
voraus. Es erscheint fraglich, ob die Tatsache alleine, dass sie als russi-
sche Staatsangehörige visumsfrei nach Mazedonien einreisen und sich
dort 90 Tage aufhalten können, diese Anforderung erfüllt. Die Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG kann indessen im vorliegenden Fall offen
gelassen werden.
7.2 Weiter begründet die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid damit,
dass die Beschwerdeführenden gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG in ei-
nen Drittstaat zurückkehren könnten, in welchem sie sich vorher aufgehal-
ten haben. Nach Angaben der Beschwerdeführenden, gemäss Passagier-
dokumenten sowie dem Einreisestempel (29.06.2017) und dem Ausreise-
stempel (30.06.2017) in den Pässen, hielten sie sich eine Nacht in Skopje
(Mazedonien) auf. Somit handelt es sich vorliegend um einen sehr kurzen
Aufenthalt in einem Drittstaat. Es fällt auf, dass in den Fällen, welche von
der Vorinstanz als Präjudizien zitiert wurden (Urteile BVGer D-3318/2017,
D-710/2017, E-2838/2017, D-575/2017, D-576/2017 und E-2614/2017)
längere Aufenthalte und teilweise Aufenthaltsbewilligungen zugrunde la-
gen. Indessen besteht im geltenden Gesetz, im Unterschied zum alten, bis
Ende 2007 gegoltenen Recht (Art. 52 aAbs. 1 AsylG aufgehoben durch BG
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vom 16. Dez. 2005 mit Wirkung seit 1. Jan. 2008; AS 2006 4745, 2007
5573; BBl 2002 6845), keine Bestimmung über eine Mindestdauer des Auf-
enthaltes im Drittstaat. Die Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung
des Asylgesetzes hält dazu ausdrücklich fest, dass die Dauer des Aufent-
haltes im Drittstaat keine Rolle spielt (BBl 2002 6884). Die Voraussetzung
des vorherigen Aufenthaltes im Drittstaat ist somit vorliegend gegeben.
7.3 Bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm
gewährten rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Mazedonien – eine
mögliche Intervention der russischen Behörden in Mazedonien und der Ge-
fahr einer Rückschiebung nach Russland betreffend – merkte die Vor-
instanz lediglich an, dass sich Mazedonien zur Einhaltung des Non-Refou-
lement-Gebots bekannt habe und deshalb das genannte Szenario unwahr-
scheinlich sei. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den von den Be-
schwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren substanziiert vorgetra-
genen Einwänden ist unterblieben. Im Unterschied zu den vom Bundesrat
bezeichneten sicheren Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) müssen
die Asylbehörden bei der Wegweisung in andere Drittstaaten in jedem Ein-
zelfall prüfen, ob in diesem Drittstaat Schutz vor Rückschiebung nach Arti-
kel 5 Abs. 1 AsylG besteht (BBl 2002 6845, 6884). Diese knappe Begrün-
dung des effektiven Schutzes vor Rückschiebung, der gemäss Art. 31a
Abs. 2 AsylG im Einzelfall gegeben sein muss, vermag nicht zu überzeu-
gen.
7.4 Die Vorinstanz machte geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb
der russische Staat die Beschwerdeführenden legal ausreisen liessen, um
sie anschliessend aus Mazedonien zurückzuführen. Dieses Vorbringen be-
zieht sich nicht auf die Verhältnisse im Drittstaat, sondern wäre allenfalls
ein Argument bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft, welche indessen
nicht geprüft wurde und auch nicht zu prüfen war. Es können jedoch keine
Erkenntnisse für einen verfolgungssicheren Drittstaat daraus abgeleitet
werden.
7.5 Andererseits gibt es durchaus Hinweise im Sinne von Art. 31a Abs. 2
AsylG, welche näher zu prüfen sind. Mazedonien wurde am 13. Dezember
2012 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verur-
teilt – im Zusammenhang mit der Festnahme und Folterung des deutsch-
libanesischen Doppelbürgers El Masri durch die mazedonische Polizei so-
wie der anschliessenden Überstellung an den amerikanischen Geheim-
dienst CIA am Flughafen Skopje (Mazedonien) und der Entführung in ein
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geheimes Gefängnis in Afghanistan – das Folterverbot, das Recht auf Frei-
heit und Sicherheit, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
sowie das Recht auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 3, 5, 8, 13 EMRK
verletzt zu haben (Urteil der Grossen Kammer des EGMR El-Masri gegen
Mazedonien vom 13. Dezember 2012, 39630/09). Tatsächliche Hinweise
für eine Überstellung aus Mazedonien an russische Behörden gibt es nicht.
Hingegen untersucht der EGMR Klagen von Flüchtlingen gegen Kollektiv-
ausweisungen aus Mazedonien und prüft die Verletzung von Art. 13 EMRK
und Art. 4 Protokoll 4 zur EMRK (Kommunizierter Fall des EGMR A.A. und
andere gegen Mazedonien vom 23. Januar 2017, 55798/16). Aufgrund die-
ser Hinweise sowie des bekannten Überstellungsfalles aus Mazedonien
und des Profils des Beschwerdeführers muss die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden nach Mazedonien im Einzelfall genau geprüft werden.
7.6 Laut dem Länderbericht Mazedonien 2016 der Europäischen Kommis-
sion vom 09.11.2016 gibt es Hinweise auf Fälle von Refoulement an den
mazedonischen Grenzen, wovon eine nicht identifizierte Anzahl von Mig-
rantinnen und Migranten betroffen seien. Es fehle an schutzsensitiven Un-
tersuchungsmechanismen zur Identifizierung von Schutzbedürftigen
(Europäische Kommission [Brüssel], Europäische Kommission: Ehemalige
Jugoslawische Republik Mazedonien 2016 Bericht vom 09.11.2016, S. 66;
Amnesty International, Bericht 2016/17, Mazedonien, S. 239).
7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des effektiven Schut-
zes vor Rückschiebung im Drittstaat gemäss Art. 31a Abs. 2 AsylG durch
die Vorinstanz unzureichend abgeklärt und begründet wurde. Die Be-
schwerde ist daher, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen und die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da
den nicht vertretenen Beschwerdeführenden keine verhältnismässig hohe
Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG)
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neube-
urteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Nathalie Alemayehu
Versand: