B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4085/2014/plo
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…), Äthiopien,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen letzten Aufenthaltsort im Heimat-
land am 26. Juni 2012 und reiste vier Tage später auf dem Landweg
B._______ ein, von wo aus er mit einem vom Schlepper besorgten Rei-
sepass auf dem Luftweg am 4. Juli 2012 nach C._______ gelangte. Im
Zug wurde er gleichentags in Begleitung des Schleppers in die Schweiz
gebracht. Hier stellte er am folgenden Tag das Asylgesuch. Am 20. Juli
2012 fand in D._______ die summarische Befragung zur Person statt,
und am 12. Juni 2014 führte das BFM die Anhörung zu den Asylgründen
durch.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei äthiopi-
scher Staatsangehöriger amharischer Ethnie und habe seit seiner Geburt
bis zur Ausreise aus dem Heimatland in E._______ gelebt. Nach zwölf
Schuljahren habe er als (…) gearbeitet und sei im Jahr 2004 unter dem
Vorwurf, einen Beamten beleidigt zu haben, inhaftiert worden. Nach einer
Woche habe man ihn freigelassen. Er habe sich geweigert, der Partei
F._______ beizutreten und habe sich vielmehr der Partei G._______ an-
geschlossen. Im Jahr 2005 habe er an Demonstrationen teilgenommen,
worauf man ihn am 12. oder 13. Juni 2005 am Arbeitsplatz verhaftet, auf
die Polizeistation gebracht und von dort ins Gefängnis transferiert habe.
Nach einem Monat und 21 Tagen Haft unter schwierigsten Bedingungen
habe er gegen eine Geldleistung von 5000 Birr seine Freilassung erwir-
ken können. Anlässlich der Freilassung sei ihm angedroht worden, bei ei-
nem weiteren Vergehen für fünf Jahre in Haft zu kommen. Nach der Haft-
entlassung habe er einen weiteren Monat in E._______ gelebt und nachts
gearbeitet. Ausserdem habe er bei den Behörden vorgesprochen, um ei-
nen neuen Ausweis zu erhalten. Aus Furcht, erneut Probleme zu bekom-
men, welche zu einer Festnahme führen könnten, habe er sich dann je-
doch nach H._______ begeben, wo er sich bis zur Ausreise im Jahr 2012
aufgehalten habe, ohne sich indessen an diesem Ort registrieren zu las-
sen. Dort habe er mit einem (…) Markthändler Bekanntschaft geschlos-
sen und in dessen Marktgeschäft gearbeitet. Ohne gültigen Ausweis habe
er sich unsicher gefühlt und sich vor einer erneuten Inhaftierung gefürch-
tet, obwohl er mit den äthiopischen Behörden keine Probleme mehr be-
kommen habe. Nachdem sein Arbeitgeber das Geschäft aufgegeben und
ins Ausland gereist sei, habe er die Gelegenheit genutzt, mit ihm unkon-
trolliert B._______ zu reisen.
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Der Beschwerdeführer reichte keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere
zu den Akten. Hingegen gab er zur Untermauerung seiner Vorbringen
zwei Schulzeugnisse und eine Haftbestätigung ab.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 17. Juni 2014 – eröffnet am 20. Juni
2014 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Insbesondere würden
die geltend gemachten Probleme mit den Behörden des Heimatlandes
weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht die erforderliche Kausalität
erfüllen. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Entlassung noch wäh-
rend eines Monates in E._______ gelebt, in dieser Zeit die Kebele-
Verwaltung zur Erlangung eines neuen Ausweises aufgesucht, sei an-
schliessend ohne jegliche politischen Aktivitäten über Jahre hinweg in
H._______ wohnhaft gewesen, habe dort zu vielen Leuten Kontakt ge-
habt und gearbeitet, ohne dass er von den Behörden gesucht worden wä-
re oder mit ihnen Probleme beziehungsweise eine Vorladung bekommen
hätte. Auch seine Familie sei nicht seinetwegen in Schwierigkeiten gera-
ten. Daraus sei die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die geltend ge-
machte Verfolgung weitgehend abgeschlossen sei und die äthiopischen
Behörden an der Person des Beschwerdeführers kein Interesse mehr ge-
habt hätten, weshalb er im Zeitpunkt der Ausreise keine asylrelevanten
und ernsthaften Nachteile zu befürchten gehabt habe. Angesichts der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer offiziell aus der Haft entlassen
worden sei, bestehe kein Grund zur Annahme, er müsse im Fall einer
Rückkehr in sein Heimatland in absehbarer Zeit und mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit mit staatlicher Verfolgung rechnen. An dieser Ein-
schätzung vermöge seine Aussage, es sei ihm bei der Freilassung mit ei-
ner fünfjährigen Inhaftierung bei einem erneuten Vergehen gedroht wor-
den, nichts zu ändern, da diese Drohung nicht nachgewiesen worden sei
und keine staatliche Verfolgungsabsicht darstelle. Das Vorbringen, sein
langjähriger Freund und Arbeitgeber habe das Land verlassen, weshalb
er auch ausgereist sei, da er ansonsten nicht hätte überleben können,
stelle keine gezielte Verfolgungsmassnahme im Sinne des Gesetzes dar.
Von den allgemein schwierigen Lebensumständen in Äthiopien seien ein
grosser Teil der Bevölkerung betroffen. Gemäss ständiger Praxis werde
allein aufgrund schwieriger Lebensumstände kein Asyl gewährt. Den Voll-
zug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und
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möglich. Insbesondere stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer sei ein
gesunder junger Mann mit Berufserfahrung und einem familiären Bezie-
hungsnetz im Heimatland, was sich positiv auf die Wiedereingliederung
auswirken werde.
C.
Mit Beschwerde vom 21. Juni 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Gewährung von politischem Asyl und die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Er-
lass des Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde geltend gemacht,
dass der Beschwerdeführer von der staatlichen Regierung aufgrund sei-
ner politischen Aktivitäten in seinem Engagement für die Oppositionellen
beziehungsweise gegen die herrschende Regierung gezielt verfolgt wor-
den sei, was er mit der Haftentlassungsbestätigung nachgewiesen habe.
Allgemein sei die Vorgehensweise der äthiopischen Regierung gegen ihre
Oppositionellen bekannt und erschreckend. Der Beschwerdeführer wolle
indessen seine Meinung frei äussern dürfen und führe seine politische
Arbeit in der Schweiz weiter. Er sei bei der Kundgebung gegen die äthio-
pische Regierung dabei gewesen. Es sei auch bekannt, wie die äthiopi-
sche Regierung die im Ausland ausgeübten politischen Aktivitäten ihrer
Landsleute beobachten und Informationen sammeln würde. Die Wahr-
scheinlichkeit, im Fall einer Rückkehr ins Heimatland wegen der früheren
und im Ausland ausgeübten politischen Aktivitäten einer gezielten und
ernsthaften Verfolgung und einer unrechtmässigen beziehungsweise un-
verhältnismässigen Bestrafung ausgesetzt zu sein, sei gross. Zudem sei
die humanitäre Situation in Äthiopien schlecht und desolat. Für den un-
ausgebildeten Beschwerdeführer, der keine Ausbildung gemacht habe,
weder über eine Unterkunft noch über Arbeit verfüge, sei der Vollzug der
Wegweisung auch nicht zumutbar, weil keine Gewähr bestehe, dass er
sich sein Existenzminimum erarbeiten könne.
Der Eingabe lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine
Vollmacht und eine Fürsorgebestätigung vom 3. Juli 2014 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwer-
deverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewäh-
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rung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde infolge Aussichtslosigkeit
der Beschwerdebegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer aufge-
fordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu be-
zahlen, verbunden mit der Auflage, im Unterlassungsfall werde auf seine
Beschwerde nicht eingetreten.
E.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Wie sich aus der Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 ergibt,
schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich den Erwä-
gungen der Vorinstanz an. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden,
ist folglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung und auf diejenigen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verwei-
sen. Insbesondere ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
nach seiner Entlassung aus der Haft im Jahr 2005 während mehrerer
Jahre – nämlich bis ins Jahr 2012 – unbehelligt in seinem Heimatland leb-
te und mit den Behörden des Heimatlandes keine Probleme hatte, wobei
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er sich gestützt auf die Aktenlage während dieser Zeit nicht im Versteck-
ten aufhielt, sondern einer Arbeit nachging und auch bei den Behörden
vorsprach. Damit kann – wie das BFM zutreffend feststellte – seine für die
Zeit davor geltend gemachte Verfolgung ungeachtet deren Glaubhaftig-
keit als abgeschlossen betrachtet werden. Offensichtlich haben die Fest-
nahmen aus den Jahren 2004 und 2005 und die damit im Zusammen-
hang stehenden geltend gemachten Nachteile auch die Reise in die
Schweiz nicht beeinflusst oder motiviert, da diese ansonsten früher erfolgt
wäre und nicht eben in jenem Moment, als sein Arbeitgeber den Laden
verkaufte, um auszureisen, und der Beschwerdeführer damit seine Arbeit
verlor. Die vorgebrachte Verfolgung des Beschwerdeführers in den Jah-
ren 2004 und 2005 ist somit für die Ausreise aus dem Heimatland nicht
kausal gewesen und kann schon aus diesem Grund nicht als asylrelevan-
te Verfolgung betrachtet werden.
5.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich denn auch,
dass er sein Heimatland verliess, weil sein Arbeitgeber den Laden ver-
kaufte, in welchem der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt ver-
diente, aus Äthiopien ausreiste und der Beschwerdeführer infolgedessen
keine Arbeit mehr hatte (vgl. Akte A10/18 S. 5 und 9). Damit macht er in-
dessen wirtschaftliche Schwierigkeiten geltend, welche praxisgemäss
nicht als Verfolgungsgrund im Sinne des Gesetzes zu betrachten sind.
5.3 Die Furcht des Beschwerdeführers, für weitere fünf Jahre inhaftiert zu
werden, erscheint angesichts des vorgebrachten Sachverhaltes als un-
begründet. Einerseits zeigt die lange Zeit, während welcher er ohne Prob-
leme mit den Behörden in seinem Heimatland arbeiten und leben konnte,
dass er offensichtlich nicht im Visier der Behörden steht. Andererseits
sagt er aus, er habe sich politisch seit seiner Freilassung nicht mehr en-
gagiert (vgl. Akte A10/18 S. 8), womit er nicht mehr zur Opposition des
Landes zu zählen ist und folglich für die Behörden nicht mehr von Inte-
resse sein dürfte. Bezeichnenderweise wurde gegen ihn gemäss eigenen
Aussagen (vgl. Akte A10/18 S. 8) keine Anklage erhoben und er erhielt
auch nie eine Vorladung, was die Schlussfolgerung einer fehlenden aktu-
ellen Verfolgung noch untermauert.
5.4 Die Vorbringen im Beschwerdeverfahren vermögen an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern. Zwar wird geltend gemacht, der Beschwer-
deführer habe sein politisches Engagement, das er im Heimatland be-
gonnen habe, in der Schweiz fortgesetzt und an einer Veranstaltung teil-
genommen. Indessen wurden für eine allfällige exponierte exilpolitische
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Tätigkeit in der Schweiz keine entsprechenden Beweismittel ins Recht
gelegt, womit diese Angaben blosse Behauptungen darstellen. Darüber
hinaus sind sie pauschal, ohne jeglichen Details und somit gänzlich sub-
stanzlos dargestellt worden, weshalb an der Glaubhaftigkeit dieser nach-
träglichen Vorbringen Zweifel angebracht erscheinen. Schliesslich lassen
sich diese Vorbringen nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers an-
lässlich der Anhörung, wonach er in der Schweiz keinen Kontakt mit An-
gehörigen der F._______ wünsche und mit keiner exilpolitischen Organi-
sation Kontakt aufgenommen habe (vgl. Akte A10/18 S. 9), vereinbaren,
was ebenfalls gegen die exponierte exilpolitische Tätigkeiten spricht. Un-
abhängig davon, ob diese als glaubhaft gelten können, dürfte im Übrigen
allein die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Kundgebung man-
gels Exponiertheit der eigenen Person nicht zur Anerkennung als Flücht-
ling führen, auch wenn äthiopische Spitzel im europäischen Raum die
exilpolitische Szene beobachten und auffallende Personen sowie Anlässe
registrieren, zumal allein eine allfällige Teilnahme des Beschwerdeführers
an einer Veranstaltung in der Schweiz zusammen mit vielen anderen
Personen nicht als qualifiziertes exilpolitisches Engagement zu sehen ist,
denn als Teilnehmer unter vielen anderen Personen dürfte er kaum aufge-
fallen sein. Jedenfalls lässt sich aus diesen Angaben kein politisches Pro-
fil erkennen, das ihn – aus der Sicht der äthiopischen Behörden – als ge-
fährlichen Regimegegner erkennen lassen dürfte.
5.5 Insgesamt ergibt sich aus den vorangehenden Erwägungen, dass
dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien weder auf-
grund der geltend gemachten Vorfluchtgründe noch infolge der erst nach-
träglich im Beschwerdeverfahren dargelegten subjektiven Nachflucht-
gründe (exilpolitische Aktivitäten) keine Gefährdung im Sinne des Asylge-
setzes droht.
5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde und die Beweismittel einzugehen,
weil sei am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM
hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
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fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real
risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in dieses Land ausgegangen wird. Seit der
Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und
Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren Soldaten der Organisation
der Vereinten Nationen (UNO) die Grenze zwischen den beiden
Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des
Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl
Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten
internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist,
grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des
Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs
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der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien
im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen
Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen.
Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer relevanten Verschlechterung
der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Gestützt auf
die allgemeine Lage in Äthiopien ist eine Gefährdung des Beschwerde-
führers zu verneinen.
7.4.2 Es bleibt somit zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vor-
liegen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenz-
bedrohende Situation geraten würden. Wie das BFM zutreffend fest-
hielt, war der gemäss Aktenlage gesunde und noch junge Beschwerde-
führer vor seiner Ausreise aus dem Heimatland verschiedentlich
beruflich tätig ((…)). Ausserdem leben seine nahen Angehörigen im
Heimatland und er verfügte vor seiner Ausreise auch über ein soziales
Beziehungsnetz von Freunden und Bekannten. Unter diesen
Umständen ist es ihm möglich und zumutbar, sich erneut im
Heimatland zu integrieren, zu seinen bis-herigen Bezugspersonen
Kontakt aufzunehmen und sich um Arbeit zu bemühen, um für sich
eine neue Existenzgrundlage im Heimatland zu schaffen. An dieser
Einschätzung vermag die im Beschwerdeverfahren geltend gemachte
fehlende berufliche Ausbildung angesichts der mehrjährigen
Berufserfahrung nichts zu ändern. Überdies rechtfertigt allein die
Tatsache, dass in Äthiopien grosse wirtschaftliche und soziale
Schwierigkeiten vorherrschen, praxisgemäss die Gewährung einer
vorläufigen Aufnahme nicht, zumal der grösste Teil der in Äthiopien
ansässigen Bevölkerung von diesen Problemen betroffen ist.
7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
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Seite 12
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 12. August 2014 einbezahlte Kostenvorschuss in
gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: