B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4085/2016
Ur t e i l vom 8 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein gambischer Staatsangehöriger – verliess ge-
mäss eigenen Aussagen seinen Heimatstaat Gambia im Oktober 2014
nach Senegal, von wo er über diverse Länder am 30. Oktober 2015 in die
Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. November
2015 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und am 24. Mai
2016 eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater sei ein Mitglied der
Oppositionspartei gewesen, im Frühjahr 2014 verhaftet worden und nach
seiner Freilassung im Juni 2014 gestorben. Mehrere Personen hätten sei-
nem Vater Geld geschuldet. Als seine Mutter und er im Oktober 2014 res-
pektive im Juli oder August 2014 beim einen Schuldner, welcher für die
Regierung arbeite, das Geld hätten eintreiben wollen, habe dieser seine
Mutter geschlagen. Er habe dies nicht hinnehmen können, einen Stein ge-
nommen und den Schuldner damit beworfen. Gemäss der Aussagen in der
Befragung sei er daraufhin verhaftet, auf einen Polizeiposten gebracht und
erst über eine Woche später gegen Kaution wieder freigelassen worden,
woraufhin er Gambia umgehend verlassen habe. Gemäss den Aussagen
in der Anhörung sei er nach der Eskalation weggelaufen und habe sich in
der Stadt bei einem Freund versteckt, bevor er ausgereist sei. Er habe
Angst vor den Kindern des Schuldners gehabt, da dieser gesagt habe,
diese würden ihn umbringen. Diese Kinder würden bei der Armee arbeiten
würden und hätten grossen Einfluss im ganzen Land.
B.
Am 22. März 2016 reichte das (…) des Kantons Z._______ im Auftrag des
Beschwerdeführers dessen Geburtsurkunde in Kopie zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 – eröffnet am 31. Mai 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz.
Das SEM begründete diese Verfügung im Wesentlichen damit, der Be-
schwerdeführer würde sich in wesentlichen Punkten widersprechen. Ge-
mäss der Befragung habe der Streit mit dem Schuldner im Oktober 2014
stattgefunden und er sei anschliessend zum Polizeiposten gebracht wor-
den, wo er über eine Woche festgehalten und gegen Kaution freigelassen
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worden sei. Bei der Anhörung habe er gesagt, der Streit sei im Juli oder
August 2014 gewesen, er sei nach dem Schlag mit dem Stein davonge-
rannt und habe sich zwei Wochen bei einem Freund versteckt, bevor er
Gambia verlassen habe. In dieser Zeit habe er keinen Behördenkontakt
gehabt und sei nie in Haft gewesen. Angesichts der frappanten Widersprü-
che könne beiden Versionen keinen Glauben geschenkt werden. Er habe
auch nicht erklären können, wie es zu den unterschiedlichen Versionen ge-
kommen sei. Daraus folge, dass sein Vorbringen als unglaubhaft eingestuft
werde, weshalb auf die Abhandlung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente
verzichtet werden könne, obschon anzumerken sei, dass er auch hinsicht-
lich der politischen Tätigkeit des Vaters, der Anzahl Schuldner sowie deren
Identität unterschiedliche Angaben gemacht habe. Im Übrigen fehle es
auch seiner angeblichen Furcht, von den Söhnen des Schuldners verfolgt
zu werden, sowohl an objektiven Anhaltspunkten als auch an Realitäts-
nähe. Viel eher sei anzunehmen, dass er diese Verstrickung mit der Armee
erwähnt habe, um sein Vorbingen als politische Verfolgung darstellen zu
können. Eine solche sei in seinem Falle jedoch nicht erkennbar. Da sämt-
liche seiner Aussagen als unglaubhaft einzustufen seien, sei auch nicht
anzunehmen, dass der Besitz seines Vaters konfisziert, oder sein Bruder
verhaftet worden sei.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
29. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
Zur Hauptsache brachte der Beschwerdeführer dabei vor, seine Mutter-
sprache sei Mandinka und nicht Englisch. Die Befragungen seien aber in
Englisch geführt worden. Er habe oft die Fragen nicht verstanden und sei
nicht richtig verstanden worden, da er einen starken Akzent habe. Durch
die hektische Situation während den Befragungen seien zahlreiche Fehler
und Missverständnisse entstanden. Er leide zudem seit seiner Kindheit an
(…), welche in Gambia behandelt worden sei. Er habe dies nicht erwähnt,
da ihm nach den medizinischen Untersuchungen in der Schweiz gesagt
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worden sei, er sei gesund. Er habe keine Behandlung erhalten, da bei den
Anfällen jeweils niemand anwesend gewesen sei. In der Befragung habe
er verneint, dass er je festgenommen worden sei. Daraufhin sei er gefragt
worden, wann dies gewesen sei, weshalb er das Datum der Auseinander-
setzung genannt habe. Die darauf folgende Frage habe er für die Frage
nach dem Datum der Ausreise gehalten. Der Arrest in der Polizeistation
habe ein ganz anderes Ereignis betroffen, als er einmal nach einer Ausei-
nandersetzung unter Fussballfans festgehalten worden sei. Er habe es er-
wähnt, da er gedacht habe, dass das SEM davon gewusst habe. Er sei
aber nie richtig im Gefängnis gewesen, sonst wäre er wie sein Vater ermor-
det worden. Da er vorher mindestens drei (…) erlitten habe, habe er sich
an Zeiträume nicht richtig erinnern können. Seine krankheitsbedingte Ver-
wirrung dürfe ihm nicht angelastet werden. Zudem habe er sich sehr um
seine Mutter in Gambia gesorgt, da diese am Knie operiert worden sei und
Bluthochdruck habe. Als er nach seinem Pass gefragt worden sei, habe er
teilweise Identitätskarte verstanden, und umgekehrt. Bei den angeblichen
Widersprüchen handle es sich um Missverständnisse. Sein Vater sei zwar
Vorsitzender der Partei in seinem Ort gewesen, in der nationalen Gesamt-
betrachtung jedoch nur ein einfaches Mitglied. Bezüglich der Anzahl
Schuldner habe er einerseits gesagt, dass er zwei von ihnen kenne, ande-
rerseits habe er erklärt, dass es eine ganze Menge Schuldner gebe, was
kein Widerspruch darstelle. Eine Rückkehr nach Gambia sei auch aufgrund
seiner (…) nicht möglich, da es dort an medizinischer Versorgung fehle und
ihm nicht möglich sei, die teuren Medikamente zu beschaffen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt nach Durchsicht der vorinstanzlichen
Akten und unter Berücksichtigung der Begründung der Beschwerde die
Auffassung der Vorinstanz, wobei in erster Linie auf die zutreffende Be-
gründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Insbe-
sondere ist – wie in der Verfügung richtigerweise ausgeführt – nochmals
auf den profunden Widerspruch aufmerksam zu machen, dass der Be-
schwerdeführer in der Befragung angab, nach dem Streit von der Polizei
festgehalten worden zu sein, wobei er bei der Anhörung angab, gleich nach
diesem Ereignis geflüchtet zu sein. Auch unter Berücksichtigung des sum-
marischen Charakters und allfälligen Übersetzungsschwierigkeiten kann
ein derartiger Widerspruch im zentralen Asylvorbringen nicht erklärt wer-
den, zumal er noch Rückfragen zur Festnahme beantwortete. Zudem wi-
derspricht sich der Beschwerdeführer auch in zeitlicher Hinsicht, indem er
in der Befragung den Konflikt ausdrücklich auf den Oktober 2014, in der
Anhörung hingegen auf Juli 2014 respektive August 2014 datierte. Auch
die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte (…) erscheint ohne Ein-
reichung eines ärztlichen Zeugnisses nachgeschoben und vermag zudem
die widersprüchlichen Vorbringen nicht zu erklären. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermögen deshalb den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, weshalb darauf ver-
zichtet werden kann, die Asylrelevanz der vorgebrachten Ereignisse zu
prüfen.
Das SEM hat mithin zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Gambia ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
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den Fall einer Ausschaffung nach Gambia dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real
risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in Gambia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. So sagte der Be-
schwerdeführer insbesondere in seiner Beschwerde selber, dass die neu
geltend gemachte (…) in Gambia behandelt worden sei, weshalb auf wei-
tere diesbezügliche Abklärungen verzichtet werden kann. Weiter verfügt
der junge und alleinstehende Beschwerdeführer über ein soziales und fa-
miliäres Beziehungsnetz sowie über Verdienstmöglichkeiten, womit ihm die
Reintegration nach seiner Abwesenheit möglich sein wird. Somit sprechen
weder die allgemeine Lage in Gambia noch individuelle Gründe gegen den
Vollzug der Wegweisung. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 9
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG)
gegenstandslos.
9.2 Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG i.V.m. 110a AsylG) ist im Urteilszeitpunkt abzuweisen, da sich
nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde von Anfang an als aus-
sichtslos erwiesen hat. Demzufolge sind dem Beschwerdeführer die Kos-
ten des Verfahrens von Fr. 600.– aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: